Regelung der Vollziehung abgelehnt: Ausweisungsinteresse überwiegt bei §25 Abs.5 AufenthG
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Regelung der Vollziehung (aufschiebende Wirkung) ihrer Klage gegen den Ablehnungsbescheid nach §25 Abs.5 AufenthG. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab, da das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse der Antragstellerin am Aufenthaltstitel überwiegt. Entscheidungsrelevant waren strafrechtliche Verurteilungen, Verjährungs- und Tilgungsfristen sowie die fehlenden hinreichenden Integrations- und familiären Bindungen. Die Ermessensausübung der Behörde war nicht zu beanstanden; Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Antrag auf Regelung der Vollziehung gegen den Ablehnungsbescheid nach §25 Abs.5 AufenthG abgewiesen, da das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen auf Regelung der Vollziehung ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Ausreise und dem Interesse des Betroffenen an einem Aufenthaltstitel vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Interesse, ist der Antrag abzuweisen.
Eine strafrechtliche Verurteilung kann ein Ausweisungsinteresse nach §5 Abs.1 Nr.2 AufenthG begründen und aus generalpräventiven Gründen entgegengehalten werden.
Die Dauer und Aktualität eines Ausweisungsinteresses sind nach den Verfolgungsverjährungsregelungen des StGB (§§78, 78a, 78c) sowie den Tilgungsfristen des BZRG zu bemessen.
Bei Ausübung des Ermessens nach §5 Abs.3 Satz 2 AufenthG sind Integrationsleistungen, familiäre Bindungen und wiederholte Straffälligkeit gegeneinander abzuwägen; fehlende nachweisbare Integrationsleistungen und wiederholte Straftaten können zu einem ablehnenden Ermessen führen.
Tenor
1. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 3567/24 geführten Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.02.2025 anzuordnen,
ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der Ausreisepflicht der Antragstellerin mit deren Interesse an der Erlangung eines Aufenthaltstitels fällt zulasten der Antragstellerin aus. Die mit dem am 18.02.2025 zugestellten und rechtzeitig am 18.03.2025 in das bereits anhängige Klageverfahren eingeführten Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.02.2025 erfolgte Ablehnung des Antrags, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, ist offensichtlich rechtmäßig.
Der von der Antragstellerin begehrten Verlängerung “bzw.“ (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG steht ungeachtet der speziellen Erteilungsvoraussetzung, dass die Ausreise der Antragstellerin aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, jedenfalls ihre Verurteilung vom 19.04.2022 als Ausweisungsinteresse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. §§ 53 und 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG. entgegen, worauf die angefochtene Ordnungsverfügung vom 13.02.2025 (neben Anderem) zu Recht abstellt, nachdem die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, von der vollständigen Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG könne in Anbetracht des jungen Alters des Sohns der Antragstellerin vorübergehend gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden.
Dieses Ausweisungsinteresse kann der Antragstellerin aus generalpräventiven Gründen entgegengehalten werden, weil es noch aktuell ist. Die einfache Verfolgungsverjährungsfrist beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB wegen der bei Betrug höchstmöglichen Freiheitstrafe von fünf Jahren fünf Jahre und beginnt gemäß § 78a Satz 1 StGB mit Beendigung der Tat. Da die letzte von der Antragstellerin begangene Tat am 31.08.2020 begangen wurde, wird zwar die fünfjährige Frist am 31.08.2025 ablaufen. Das Doppelte dieser Verjährungsfrist gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB liefe dagegen erst am 31.08.2030 ab. Da die gemäß § 46 Abs.1 Nr. 2 Buchst. a) BZRG zehnjährige Tilgungsfrist gemäß § 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 BZRG mit dem Beginn des ersten Urteils zu laufen beginnt und demgemäß erst im Jahr 2031 endet, ist allerdings die doppelte Verfolgungsverjährungsfrist nach § 78c Satz 2 StGB die maßgebliche Höchstgrenze, bis zu der das generalpräventive Ausweisungsinteresse noch entgegengehalten werden kann.
Vgl. zu den Grundsätzen der Aktualität von Ausweisungsinteressen im Fall strafrechtlicher Delikte: BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 – 1 C 16.17 –, juris Rn. 23.
Zwar ist nicht immer zwingend die Höchst-Verfolgungsverjährungsfrist zugrundezulegen. Angesichts der häufigen Delinquenz der Antragstellerin und der viel höheren Tilgungsfrist nach § 46 BZRG kann es vorliegend aber auch nicht bei der einfachen Verfolgungsverjährungsfrist verbleiben, sondern ist – mindestens – ein weiteres Jahr nach Ablauf der einfachen Verfolgungsverjährungsfrist zu veranschlagen.
Die Antragsgegnerin hat ferner zu Recht geprüft, ob sie von der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG normierten Regelerteilungsvoraussetzung des fehlenden Ausweisungsinteresses gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege absieht. Den längeren Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet sowie ihren Schulabschluss und ihre deutschen Sprachkenntnisse berücksichtigend hat die Antragsgegnerin indes stärker gewertet, dass die Antragstellerin mangels Aufenthaltserlaubnis ihres Sohns und dessen Vaters keine familiären Bindungen im Bundesgebiet hat, die nicht auch außerhalb des Bundesgebiets gelebt werden können – es ist im Übrigen lediglich behauptet, aber nicht ersichtlich, dass der ausländische Elternteil eines gemeinsamen Kindes nicht Aufnahme in dem Heimatstaat des anderen Elternteils (hier Serbien bzw. Tunesien) finden könnte –, ferner dass die Antragstellerin über den Schulabschluss, ihre deutschen Sprachkenntnisse und ihre sporadischen Arbeitsverhältnisse hinaus keine Integrationsleistungen nachgewiesen hat und dass sie wiederholt straffällig geworden ist, obwohl sie unter dem 29.08.2019 darüber belehrt worden war, dass weitere Straftaten einer Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstünden. Diese Erwägungen weisen keinen Ermessensfehler auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.