Eilrechtsschutz gegen Abschiebung wegen familiärer Bindung und möglicher Kindestaatsangehörigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Abschiebung. Die PKH wurde mangels Darlegung der Bedürftigkeit (fehlende Erklärung nach §117 ZPO) abgelehnt. Dem Abschiebungsverbot wurde vorläufig stattgegeben, weil Art. 6 GG und Art. 8 EMRK betroffen sein können und familiäre Bindungen sowie Anhaltspunkte für deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes (§4 Abs.3 StAG) nicht ausreichend gewürdigt wurden. Die Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Antrag auf PKH abgelehnt; vorläufiges Verbot der Abschiebung des Antragstellers wegen möglicher Verletzung von Art. 6 GG/Art. 8 EMRK stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt voraus, dass der Antragsteller seine Bedürftigkeit nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO darlegt und die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nach §117 ZPO vorlegt.
Einstweiliger Rechtsschutz nach §123 VwGO kann gewährt werden, wenn eine Abschiebung voraussichtlich die Schutzbereiche des Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK beeinträchtigt und diese Beeinträchtigungen nicht hinreichend durch die Verwaltung berücksichtigt wurden.
Bestehen begründete Anhaltspunkte, dass ein Kind nach §4 Abs.3 StAG deutsche Staatsangehörigkeit besitzen könnte, ist die Zumutbarkeit einer Verbringung zur Wiederherstellung familiärer Gemeinschaft im Ausland besonders sorgfältig zu prüfen; für ein deutsches Kind kann die Verbringung unzumutbar sein.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.1 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§53, 52 GKG.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.2. Der Antragsgegnerin wird vorläufig untersagt, den Antragsteller abzuschieben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Antragsteller nicht dargelegt hat, bedürftig iS.d. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO; eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 ZPO hat er nicht vorgelegt.
Der nach § 123 VwGO zulässige Antrag ist begründet. Einer Abschiebung des Antragstellers steht derzeit Art. 6 GG, Art. 8 EMRK entgegen. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Antragstellerin die zwischen dem Antragsteller und seinem Kind Z. M. L. (geb. 00.00.2022) sowie der Kindesmutter J. L. (geb. 00.00.1993) bestehende familiäre Gemeinschaft (siehe hierzu Bl. 657 der Beiakten) gewürdigt hat. Hinzu kommt, dass auf der Grundlage der mit der Schutzschrift übersandten Verwaltungsvorgänge Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich bei dem Kind Z. M. um ein deutsches Kind nach § 4 Abs. 3 StAG handelt. Die Kindesmutter dürfte aktuell Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG (oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung) sein, womit wahrscheinlich ist, dass sie sich im Zeitpunkt der Geburt am 00.00.2022 bereits seit (mindestens) acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Eine Herstellung der familiären Gemeinschaft mit dem Vater in dessen Heimatland Serbien ist einem deutschen Kind nicht zumutbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53, 52 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.