Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung trotz Ehe und Erwerbstätigkeit abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Abänderung eines früheren Eilbeschlusses und die Verpflichtung der Ausländerbehörde, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Er stützte sich u.a. auf eine inzwischen aufgenommene Erwerbstätigkeit und den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG/Art. 8 EMRK). Das VG Köln hielt den Abänderungsantrag zwar für zulässig, verneinte aber einen Anordnungsanspruch auf (Verfahrens‑)Duldung nach § 60a AufenthG, da weder Unmöglichkeit der Abschiebung noch eine Ermessensduldung bzw. Beschäftigungsduldung eingreife. Eine Visumverfahrenstrennung sei grundsätzlich zumutbar; zudem stehe strafrechtlichen Verurteilungen ein Ausweisungsinteresse entgegen und ein strikter Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis sei nicht ersichtlich.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abänderung einer einstweiligen Anordnung kann bei nachträglich eingetretenen, im Ausgangsverfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umständen nach Maßgabe des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (analog) in Betracht kommen.
Ein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung voraus; der Schutz von Ehe und Familie begründet regelmäßig kein Abschiebungshindernis, wenn dem Ausländer die Durchführung des Visumverfahrens zumutbar ist.
Art. 6 GG vermittelt keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt, verpflichtet Behörden und Gerichte aber zu einer einzelfallbezogenen Berücksichtigung familiärer Bindungen bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen; die Verweisung auf das Visumverfahren ist grundsätzlich verhältnismäßig.
Eine Verfahrensduldung zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Abschiebung die Erlangung eines Aufenthaltstitels vereiteln würde; bloße Erschwernisse durch das Visumverfahren genügen nicht.
Nach negativ abgeschlossenem Asylverfahren ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis regelmäßig nur bei striktem gesetzlichen Anspruch möglich; liegt ein aktuelles Ausweisungsinteresse wegen strafrechtlicher Verurteilungen vor, fehlt es an der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.250.00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
den Beschluss vom 19.01.2022 (12 L 2230/21) abzuändern und die Antragsgegnerin im Wege des einstweilen Rechtsschutzes zu verpflichten, im Hinblick auf den Antragsteller einstweilen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Abstand zu nehmen,
hat keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob § 80 Abs. 7 VwGO analog auf einen Beschluss anwendbar ist, der auf einen Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hin ergangen ist, weil die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO jedenfalls erfüllt sind. Der Antragsteller macht mit seiner mittlerweile aufgenommenen Erwerbstätigkeit veränderte, im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände im Sinne der letztgenannten Vorschrift geltend.
Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO statthaft, weil ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO unstatthaft wäre. Denn der Antragsteller hat durch die Bescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG durch die Antragsgegnerin keine ihm günstige Rechtsposition verloren. Die Entscheidung der Antragsgegnerin hat keine zugunsten des Antragstellers wirkende Fiktion beendet, weil er sich nicht erlaubt im Sinne des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG im Bundesgebiet aufhält, sondern seit dem Abschluss seines Asylverfahrens lediglich Duldungen erhalten hat.
Der (Abänderungs-) Antrag ist jedoch unbegründet, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung glaubhaft gemacht hat. Rechtsgrundlage für eine solche Duldung ist § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG. Eine danach erforderliche tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung liegt jedoch nicht vor.
Das folgt hier insbesondere nicht aus der vom Schutz des Art. 6 GG bzw. des Art. 8 EMRK umfassten Ehe des Antragstellers.
Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zwecks Nachzugs zu bereits im Bundesgebiet lebenden Angehörigen. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staats zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Das Visumverfahren bietet Gelegenheit, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Das Aufenthaltsgesetz trägt dabei dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem es unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG im Einzelfall erlaubt, von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG) abzusehen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 45 ff.
Danach reicht hier eine bloß vorübergehende Trennung für die übliche Dauer eines Visumverfahrens allein für eine Unzumutbarkeit im Hinblick auf diese Vorschriften nicht aus. Hinzu kommt, dass den Eheleuten bereits bei Eheschließung bekannt war, dass der Antragsteller kein Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, und dass der Antragsteller bereits vor Eheschließung die – gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BZRG noch aktuellen –, sein Ausweisungsinteresse begründenden strafrechtlichen Taten des Computerbetrugs, der versuchten Erpressung und der Unterschlagung begangen hat. Der Antragsteller hat demgemäß anwaltlich auch zunächst vortragen lassen, ihm sei bewusst, dass er zunächst aus dem Ausland heraus ein Visumverfahren betreiben müsse, und er sei dazu auch grundsätzlich bereit.
Vor diesem Hintergrund folgt kein anderes Ergebnis aus der derzeitigen Ungewissheit des Zeitpunkts einer Visumerteilung aufgrund des aus den Straftaten des Antragstellers folgenden Ausweisungsinteresses sowie aus der seiner Ehefrau erteilten Niederlassungserlaubnis, zumal die Antragsgegnerin im Rahmen eines Visumverfahrens gemäß § 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG absehen kann.
Aus der 30monatigen Frist der Wiedereinreisesperre gemäß dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge folgt schon deshalb nichts anderes, weil diese Sperrfrist gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG nur im Fall der Abschiebung des Antragstellers greift, dieser es aber selbst in der Hand hat, freiwillig auszureisen statt abgeschoben zu werden.
Dass die “politische und kriegerische Situation rund um Russland und die ehemaligen Sowjetstaaten (wie Armenien)“ momentan dazu führte, dass die Dauer eines Visumverfahrens in Armenien und einer Reise dorhin unvorhersehbar wäre oder – wie der Antragsteller an anderer Stelle geltend macht – 30 Monate dauert, hat der Antragsteller schon nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden Duldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Gründe für eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Antragstellers sind nicht ersichtlich. Öffentliche Interessen hat der Antragsteller schon nicht geltend gemacht, dringende humanitäre oder persönliche Gründe hat er weder im Hinblick auf eine bevorstehende oder mittlerweile bereits begonnene Selbstständigkeit seiner Ehefrau noch in sonstiger Hinsicht hinreichend substantiiert, geschweige denn im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Auch die mittlerweile erfolgende Erzielung eigenen Einkommens durch den Antragsteller stellt keinen dringenden humanitären Grund dar. Ebenso wenig folgen daraus dringende persönliche Gründe des Antragstellers, weil er auch in Armenien einer bezahlten Tätigkeit nachgehen kann. Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass anderenfalls seine in Deutschland gerade begonnene Integration durch Erzielung eigenen Erwerbseinkommens zunichte gemacht würde, weil die selbstständige Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts in Deutschland nur aufgrund seines nicht erlaubten Aufenthalts ermöglicht wird. Anderenfalls hätte es ein Ausländer leicht in der Hand, durch Schaffung von Tatsachen die gesetzlichen Regelungen zu umgehen.
Ferner hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 60d AufenthG. Denn er erfüllt nicht die nach § 60d Abs. 1 Nrn. 4 und 7 AufenthG erforderlichen Voraussetzungen, weil sein Lebensunterhalt nicht innerhalb der letzten zwölf Monate vor Beantragung der Beschäftigungsduldung durch seine Beschäftigung gesichert war und er wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde.
Die Erteilung einer (Verfahrens-) Duldung für den Zeitraum des Verfahrens hinsichtlich der vom Antragsteller begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG scheidet schon grundsätzlich aus gesetzessystematischen Gründen aus. Anderenfalls würden die gesetzlichen Wertungen unterlaufen. Der Gesetzgeber hat durch die Vorschrift des § 81 Abs. 4 und 3 AufenthG zum Ausdruck gebracht, dass er nur in den dort genannten Fällen ein Bleiberecht bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde zugesteht. Daraus folgt, dass im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes nur dann ein Bleiberecht ermöglicht wird, wenn – anders als im vorliegenden Fall – ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft und darüber hinaus erfolgreich ist.
Eine Duldung kann daher nur ausnahmsweise zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG erteilt werden, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann. Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, BVerwGE 167, 211-235 = juris, Rn.30.
Eine solche Duldung im Hinblick auf das Recht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG kommt hier aber nicht in Betracht. Das wäre etwa dann der Fall, wenn unmittelbar durch seine Abschiebung die Erteilung eines ihm zustehenden Aufenthaltstitels mangels Aufenthalts in Deutschland vereitelt würde. Dies trifft im Hinblick auf die von ihm begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG indes nicht zu, weil er das darauf gerichtete Verfahren – anders etwa im Fall eines Antrags nach § 25 Abs. 5 AufenthG – auch vom Ausland her betreiben kann. Das Erfordernis, ein Visum zwecks Ehegattennachzugs zu erhalten, und gegebenenfalls die Anforderung, sich vom Ausland her um eine Arbeitsstelle in Deutschland zu bemühen, stellen keine Vereitelung des von ihm geltend gemachten Anspruchs, sondern lediglich Erschwernisse dar. Aus diesem Grund kann nichts anderes gelten bezüglich des vom Antragsteller vorgetragenen Umstands, dass das Beharren auf Einhaltung des Visumsverfahrens seine durch Erzielung eigenen Erwerbseinkommens gerade begonnene Integration in Deutschland zunichte gemacht würde.
Im Übrigen weist der Einzelrichter darauf hin, dass der Antragsteller derzeit keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG hat. Da er ein negativ abgeschlossenes Asylverfahren durchlief, müsste er gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 und 3 Hs. 1 AufenthG einen strikten, d. h. sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG haben, ohne dass diesbezüglich die Ausländerbehörde noch Ermessen ausüben müsste. Der Antragsteller erfüllt indes nicht die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Vielmehr verwirklicht er durch seine beiden Verurteilungen derzeit noch ein nach Maßgabe des § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a BZRG aktuelles Abschiebungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG.
Entgegen der Meinung seines Prozessbevollmächtigten kann dem Antragsteller auch noch die erste Verurteilung vom 12.04.2017 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen entgegengehalten werden, weil der Ablauf der fünfjährigen Frist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG aufgrund der Vorschrift des § 47 Abs. 3 S. 1 BZRG nicht eingetreten ist. Nach der letztgenannten Vorschrift ist, wenn im Register mehrere Verurteilungen eingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen.
Vor Tilgungsreife der ersten Eintragung in Gestalt seiner Verurteilung vom 12.04.2017 nach Ablauf der fünfjährigen Frist nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG zum 12.04.2022 wurde der Antragsteller jedoch mit Urteil vom 14.12.2018 erneut verurteilt, so dass auch die Tilgung seiner ersten Verurteilung erst dann erfolgen kann, wenn seine zweite Eintragung aus dem Bundeszentralregister getilgt ist und keine erneuten Verurteilungen dort eingetragen werden. Seine Verurteilung wegen Computerbetrugs, versuchter Erpressung und Unterschlagung durch Urteil vom 14.12.2018 ist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BZRG erst zehn Jahre nach Verurteilung, also frühestens zum 14.12.2028 möglich.
Im Übrigen würde der Antragsteller auch dann nicht die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, sondern ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG erfüllen, wenn allein seine Verurteilung wegen Computerbetrugs, versuchter Erpressung und Unterschlagung durch Urteil vom 14.12.2018 in Rede stünde. Diese Verurteilung betrifft entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers weder einen vereinzelten noch einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften. Zum einen liegen dieser Verurteilung des Antragstellers drei verschiedene Taten zugrunde, weshalb nicht von einem lediglich vereinzelten Verstoß gegen Rechtsvorschriften die Rede sein kann. Zum anderen sind die von ihm der begangenen Delikte nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar, weshalb auch nicht von einem (jeweils) geringfügigen Verstoß ausgegangen werden kann.
Insoweit kommt es allein darauf an, ob Abschiebungsinteressen vorliegen, nicht aber darauf, ob diese – wie es etwa im Rahmen einer Ausweisung zu prüfen ist – eventuelle Bleibeinteressen des Ausländers überwiegen.
Da der Antragsteller aus den erläuterten Gründen eines strikten Anspruchs bedarf, verhilft ihm auch die Vorschrift des § 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG, nach der die Antragsgegnerin nach ihrem Ermessen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG absehen kann, nicht weiter.
Zudem erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzung des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach er für seinen Aufenthalt ein zweckentsprechendes Visum benötigt. Davon kann auch nicht gemäß § 39 S. 1 Nr. 5 AufenthV abgesehen werden. Insoweit kann offenbleiben, ob die Voraussetzung einer Eheschließung “im Bundesgebiet“ erfüllt wird oder ob dies zu verneinen ist, weil die Eheschließung in der armenischen Botschaft in Deutschland und damit auf exterritorialem Gebiet geschlossen wurde. Jedenfalls bedürfte es im Rahmen des § 39 S. 1 Nr. 5 AufenthV wiederum eines strikten Anspruchs, den der Antragsteller indes mangels Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht hat. Auf das der Antragsgegnerin von § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG eingeräumte Ermessen bezüglich des Absehens vom Visumerfordernis kann der Antragsteller sich nicht mit Erfolg berufen, weil bei erforderlicher Ermessensausübung der Ausländerbehörde kein – gemäß § 10 Abs. 3 S. 3 Hs. 1 AufenthG erforderlicher – strikter, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Anspruch zugunsten des Ausländers vorliegt.
Einen nach § 10 Abs. 3 S. 1 AufenthG nicht ausgeschlossenen Anspruch auf Erteilung der im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hat der Antragsteller unabhängig davon, dass er einen solchen Antrag jedenfalls nicht zuvor ausdrücklich bei der Antragsgegnerin gestellt hat, nach den obigen, im Rahmen des § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG erfolgten Ausführungen zur rechtlichen Unmöglichkeit erst recht nicht. Abgesehen davon ist kein Grund dafür ersichtlich, dass das der Antragsgegnerin nach § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG eingeräumte Ermessen sowie das ihr im Hinblick auf die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG eingeräumte Ermessen zugunsten des Antragstellers auf Null reduziert wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.