Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Ordnungsverfügung (FreizügG/EU) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung und verlangte die Anordnung aufschiebender Wirkung seiner Klage. Das Gericht lehnte den Eilantrag ab, weil bereits die Klage gegen die Verlustfeststellung aufschiebende Wirkung entfaltet und die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nicht sofort vollziehbar ist. Soweit in der Sache entschieden wurde, hält das Gericht die Ordnungsverfügung auch materiell für zutreffend und die verfassungsrechtlichen Einwände für unbegründet.
Ausgang: Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Ordnungsverfügung abgewiesen; fehlendes Rechtsschutzinteresse und auch in der Sache unbegründet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn bereits eine Klage gegen die der Ordnungsverfügung zugrunde liegende Verlustfeststellung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet.
Die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ist nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar und begründet daher nicht automatisch die Wirksamkeit der sofortigen Vollziehung ohne gesonderte Anordnung nach § 80 Abs. 2 VwGO.
Bei der Prüfung eines Antrags nach § 3a FreizügG/EU kann die Behörde ihr Ermessen dahin ausüben, dass nach Aktenlage keine tragenden Gründe für eine positive Entscheidung vorliegen; hierfür ausreichende substantielle Vortragspflichten des Antragstellers sind zu beachten.
Familiäre Bindungen sind zwar vom Schutzbereich des Art. 6 GG erfasst, begründen aber bei volljährigen Personen nur dann einen Verfassungsrechtsschutz gegen aufenthaltsrechtliche Maßnahmen, wenn besondere, gewichtige Umstände vorliegen.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 4441/25 geführten Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18.09.2025 anzuordnen,
ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Bereits die gegen die mit der genannten Ordnungsverfügung ergangene Verlustfeststellung erhobene Klage entfaltet gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO aufschiebende Wirkung. Denn die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ist nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
Vgl. Gerstner-Heck, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 23. Edition, Stand: 01.10.2025, § 5 FreizügG/EU Rn. 16; Kurzidem in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 46. Edition, Stand: 01.10.2025, § 5 FreizügG/EU Rn. 18 m.w.N. aus der Rechtsprechung.
Die Antragsgegnerin hat nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Ordnungsverfügung vom 18.09.2025 angeordnet.
Darüber hinaus wäre der Eilantrag auch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Ordnungsverfügung, denen der Einzelrichter nach Maßgabe der folgenden Ausführungen folgt und auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, unbegründet. Dabei kommt es auf die Ausführungen der Antragsgegnerin zu einem fehlenden Visum nicht an.
Die Ausführungen der Antragsgegnerin zum Fehlen eines Daueraufenthaltsrechts des Antragstellers unter Berücksichtigung seiner Eigenschaft als einer seinem - die Unionsbürgerschaft innehabenden - Bruder nahestehenden Person (und nicht als dessen Familienangehörigem) im Zusammenhang mit § 4a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 FreizügG/EU dienen zwar nicht der Begründung der Verlustfeststellung, weil § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU allein auf die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU verweist und diese Norm allein freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, nicht jedoch nahestehende Personen - wie hier den Antragsteller im Verhältnis zu seinem die Unionsbürgerschaft innehabenden Bruder - betrifft. Diese Ausführungen sind indes schon deshalb zutreffend, weil dem Antragsteller nicht durch Verwaltungsakt ein Recht gemäß § 3a FreizügG/EU, der die Rechtsbeziehungen sog. nahestehender Personen regelt, eingeräumt worden ist, und können unabhängig davon, dass dem Antragsteller kein Recht nach § 3a FreizügG/EU durch Verwaltungsakt verliehen worden ist, für die Ausübung des der Antragsgegnerin durch § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU (“kann“) eingeräumten Ermessens von Bedeutung sein, indem sie damit darlegt, dass der Antragsteller selbst im Fall eines entsprechenden Antrags nach § 3a FreizügG/EU dessen Voraussetzungen nicht erfüllt hätte. Dieses Ermessen hat die Antragsgegnerin durch ihre auf § 3a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b FreizügG/EU - die übrigen Voraussetzungen für die Verleihung eines Rechts zur Einreise und Aufenthalt nach dieser Vorschrift liegen hier ersichtlich nicht vor - bezogenen Ausführungen ausgeübt, indem sie auf Seite 5 Abs. 5 ihrer angefochtenen Ordnungsverfügung insoweit abschließend zu Recht ausgeführt hat, weitere Gründe, die eine positive Entscheidung begründen könnten, seien nach Aktenlage nicht ersichtlich.
Soweit die Antragsgegnerin an dieser Stelle ferner ausführt, weitere für eine positive Entscheidung sprechenden Gründe habe der Antragsteller nicht vorgetragen, ist auch dies zutreffend. Die vom Antragsteller geltend gemachte Anmeldung bei einer Tages- und Abendschule ist schon mangels derzeit erfolgenden Schulbesuchs und damit erst recht mangels Erreichens eines Schulabschlusses nicht weiter von Bedeutung.
Die Ausführung der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei volljährig, weshalb seine Bindungen zu seiner Mutter und seinem Bruder nicht unter den Schutzbereich des Art. 6 GG fielen, sind zwar missverständlich, weil diese Bindungen unter den Schutzbereich des Art. 6 GG fallen; diese Norm wird aber gerade wegen der Volljährigkeit des Antragstellers und mangels besonderer Umstände nicht verletzt. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller entgegen der Annahme der Antragsgegnerin, er lebe gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder in häuslicher Lebensgemeinschaft, nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten bereits einen eigenen Hausstand begründet hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.