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Verwaltungsgericht Köln·12 L 3417/25·23.01.2026

Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Ordnungsverfügung (FreizügG/EU) abgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrecht (FreizügG/EU)Einstweiliger Rechtsschutz / Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung und verlangte die Anordnung aufschiebender Wirkung seiner Klage. Das Gericht lehnte den Eilantrag ab, weil bereits die Klage gegen die Verlustfeststellung aufschiebende Wirkung entfaltet und die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nicht sofort vollziehbar ist. Soweit in der Sache entschieden wurde, hält das Gericht die Ordnungsverfügung auch materiell für zutreffend und die verfassungsrechtlichen Einwände für unbegründet.

Ausgang: Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Ordnungsverfügung abgewiesen; fehlendes Rechtsschutzinteresse und auch in der Sache unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn bereits eine Klage gegen die der Ordnungsverfügung zugrunde liegende Verlustfeststellung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet.

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Die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ist nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar und begründet daher nicht automatisch die Wirksamkeit der sofortigen Vollziehung ohne gesonderte Anordnung nach § 80 Abs. 2 VwGO.

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Bei der Prüfung eines Antrags nach § 3a FreizügG/EU kann die Behörde ihr Ermessen dahin ausüben, dass nach Aktenlage keine tragenden Gründe für eine positive Entscheidung vorliegen; hierfür ausreichende substantielle Vortragspflichten des Antragstellers sind zu beachten.

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Familiäre Bindungen sind zwar vom Schutzbereich des Art. 6 GG erfasst, begründen aber bei volljährigen Personen nur dann einen Verfassungsrechtsschutz gegen aufenthaltsrechtliche Maßnahmen, wenn besondere, gewichtige Umstände vorliegen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO§ 5 FreizügG/EU§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 4a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 FreizügG/EU

Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 4441/25 geführ­ten Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18.09.2025 anzuordnen,

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ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Bereits die gegen die mit der genann­ten Ordnungsverfügung ergangene Verlustfeststellung erhobene Klage entfaltet ge­mäß § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO aufschiebende Wirkung. Denn die Verlustfest­stellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ist nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

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Vgl. Gerstner-Heck, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 23. Edition, Stand: 01.10.2025, § 5 FreizügG/EU Rn. 16; Kurzidem in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 46. Edition, Stand: 01.10.2025, § 5 FreizügG/EU Rn. 18 m.w.N. aus der Rechtsprechung.

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Die Antragsgegnerin hat nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Ordnungsverfügung vom 18.09.2025 angeordnet.

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Darüber hinaus wäre der Eilantrag auch aus den zutreffenden Gründen der angefoch­tenen Ordnungsverfügung, denen der Einzelrichter nach Maßgabe der folgenden Aus­führungen folgt und auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, unbegründet. Dabei kommt es auf die Ausführun­gen der Antragsgegnerin zu einem fehlenden Visum nicht an.

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Die Ausführungen der Antragsgegnerin zum Fehlen eines Daueraufenthaltsrechts des Antragstellers unter Berücksichtigung seiner Eigenschaft als einer seinem - die Uni­onsbürgerschaft innehabenden - Bruder nahestehenden Person (und nicht als dessen Familienangehörigem) im Zusammenhang mit § 4a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 FreizügG/EU dienen zwar nicht der Begründung der Verlustfeststellung, weil § 5 Abs. 4 Satz 1 Frei­zügG/EU allein auf die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU verweist und diese Norm allein freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Fami­lienangehörigen, nicht jedoch nahestehende Personen - wie hier den Antragsteller im Verhältnis zu seinem die Unionsbürgerschaft innehabenden Bruder - betrifft. Diese Ausführungen sind indes schon deshalb zutreffend, weil dem Antragsteller nicht durch Verwaltungsakt ein Recht gemäß § 3a FreizügG/EU, der die Rechtsbeziehungen sog. nahestehender Personen regelt, eingeräumt worden ist, und können unabhängig da­von, dass dem Antragsteller kein Recht nach § 3a FreizügG/EU durch Verwaltungsakt verliehen worden ist, für die Ausübung des der Antragsgegnerin durch § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU (“kann“) eingeräumten Ermessens von Bedeutung sein, indem sie da­mit darlegt, dass der Antragsteller selbst im Fall eines entsprechenden Antrags nach § 3a FreizügG/EU dessen Voraussetzungen nicht erfüllt hätte. Dieses Ermessen hat die Antragsgegnerin durch ihre auf § 3a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b FreizügG/EU - die übrigen Voraussetzungen für die Verleihung eines Rechts zur Einreise und Aufenthalt nach dieser Vorschrift liegen hier ersichtlich nicht vor - bezogenen Ausführungen aus­geübt, indem sie auf Seite 5 Abs. 5 ihrer angefochtenen Ordnungsverfügung insoweit abschließend zu Recht ausgeführt hat, weitere Gründe, die eine positive Entscheidung begründen könnten, seien nach Aktenlage nicht ersichtlich.

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Soweit die Antragsgegnerin an dieser Stelle ferner ausführt, weitere für eine positive Entscheidung sprechenden Gründe habe der Antragsteller nicht vorgetragen, ist auch dies zutreffend. Die vom Antragsteller geltend gemachte Anmeldung bei einer Tages- und Abendschule ist schon mangels derzeit erfolgenden Schulbesuchs und damit erst recht mangels Erreichens eines Schulabschlusses nicht weiter von Bedeutung.

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Die Ausführung der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei volljährig, weshalb seine Bindungen zu seiner Mutter und seinem Bruder nicht unter den Schutzbereich des Art. 6 GG fielen, sind zwar missverständlich, weil diese Bindungen unter den Schutz­bereich des Art. 6 GG fallen; diese Norm wird aber gerade wegen der Volljährigkeit des Antragstellers und mangels besonderer Umstände nicht verletzt. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller entgegen der Annahme der Antragsgegnerin, er lebe ge­meinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder in häuslicher Lebensgemeinschaft, nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten bereits einen eigenen Hausstand begründet hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung be­ruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.