Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ordnungsverfügung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin suchte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung der Ausländerbehörde. Zentral war, ob die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung und die Abschiebungsandrohung eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verhindern. Das Gericht lehnte den Antrag ab: Die Versagung sei rechtmäßig, Dienstvisa begründen keine eigenständige Aufenthaltserlaubnis und §30 Abs.2 AuslG greife nicht. Die Abschiebungsandrohung entspreche §50 Abs.1 AuslG.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung abgewiesen; Versagung der Aufenthaltsgenehmigung als rechtmäßig festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung ist zu versagen, wenn die behördliche Versagung der Aufenthaltsgenehmigung rechtmäßig ist und die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten des Antragstellers ausfällt.
Dienstvisa, die im Zusammenhang mit der Stellung eines Ehegatten als örtlich beschäftigte Ortskraft erteilt werden, begründen keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Ausländergesetz.
Dringende humanitäre Gründe i.S.v. § 30 Abs. 2 AuslG setzen mehr voraus als die bloße Dauer des bisherigen Aufenthalts; ein nur aufgrund der Tätigkeit Dritter ermöglichter Aufenthalt begründet in der Regel keine dringenden humanitären Gründe.
Eine Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig, wenn die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 AuslG erfüllt sind.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfü- gung der Antragsgegnerin vom 12. September 2000 anzuordnen,
ist nicht begründet.
Soweit die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung in Rede steht, geht die nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Interessenabwä- gung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung in der Ordnungsverfügung vom 12. September 2000 ist rechtmäßig und wird im Wi- derspruchsverfahren Bestand haben.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Begründung der Verfügung vom 12. September 2000 verwiesen werden, der die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO) und welcher die Antragstellerin nichts Entscheidungserhebliches entgegen- zusetzen vermochte.
Ergänzend bleibt auszuführen, dass auch bei der Antragstellerin die erteilten Dienstvisa, die ihr als Ehefrau einer bei einer Botschaft beschäftigten Ortskraft ab 1995 ausgestellt worden sind, nicht als Aufenthaltserlaubnisse nach dem Ausländer- gesetz angesehen werden können, mit der Folge, dass ihr weder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 des Ausländergesetzes (AuslG) noch eine Aufenthaltserlaubnis aus eigenem Recht nach §§ 7, 15 AuslG oder zur Familienzu- sammenführung nach § 17 AuslG erteilt oder verlängert werden kann. Die für den Ehemann der Antragstellerin im Beschluss vom heutigen Tage - 12 L 2792/00 - ge- machten Ausführungen gelten insoweit für die Antragstellerin entsprechend. Insbe- sondere war sie (entgegen den Ausführungen in Abschnitt VB g des Runderlasses des Innenministeriums NW vom 1. Juni 1994 MBl. NW 94, 630) nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG) vom Erforder- nis der Aufenthaltsgenehmigung befreit. Nach dieser Bestimmung bedürfen keiner Aufenthaltsgenehmigung die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten der örtlich angestellten Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals diplomatischer Missio- nen.
Der Antragstellerin kann auch keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG aus dringenden humanitären Gründen erteilt werden. Nach dem 2. Halbsatz dieser Bestimmung sind die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Ausländers und seiner Familienangehörigen nicht als dringende humanitäre Gründe anzusehen, soweit der Ausländer nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte. Da- von ist bei der Antragstellerin auszugehen. Sie konnte nicht mit einem Daueraufent- halt rechnen, da ihr seit ihrer Einreise im Januar 1995 - der Aufenthalt nur im Hinblick auf die Tätigkeit ihres Ehemannes als Ortskraft vom Auswärtigen Amt ermöglicht worden ist.
Die mit der Ordnungsverfügung zugleich ausgesprochene Abschiebungsandro- hung entspricht den Anforderungen des § 50 Abs. 1 AuslG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13. Abs. 1 GKG.