Eilrechtsschutz gegen Abschiebung: Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung (§ 85a AufenthG)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen sowie hilfsweise die Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung. Das VG Köln hielt den Antrag nach § 123 VwGO wegen § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 AufenthG für unstatthaft und stellte zudem fest, dass auch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolglos bliebe. Der Bescheid nach § 85a Abs. 1 AufenthG, der eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung feststellt, sei offensichtlich rechtmäßig; die Angaben der Beteiligten wiesen erhebliche Widersprüche auf. Eine Duldung analog § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG scheide mangels rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse (insb. fehlender Reiseunfähigkeitsbescheinigung) aus.
Ausgang: Eilanträge auf Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und auf Erteilung einer Duldung ohne Erfolg (Antrag abgelehnt).
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Klage gegen einen aufenthaltsrechtlichen belastenden Verwaltungsakt kraft Gesetzes ohne aufschiebende Wirkung, ist einstweiliger Rechtsschutz gegen Vollzugsmaßnahmen grundsätzlich nach § 80 Abs. 5 VwGO und nicht nach § 123 VwGO zu suchen (§ 123 Abs. 5 VwGO).
Eine Feststellung der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung nach § 85a Abs. 1 AufenthG kommt auch dann in Betracht, wenn keine gesetzliche Vermutung nach § 85a Abs. 2 AufenthG eingreift, sofern die Prüfung einen Missbrauch i.S.d. § 1597a Abs. 1 BGB ergibt.
Konkrete, durch Befragungen und Aktenlage belegte Widersprüche zu Beziehung, Wohn- und Unterhaltssituation können tragfähige Anhaltspunkte dafür darstellen, dass eine Vaterschaftsanerkennung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht und allein auf die Erlangung eines Aufenthaltsrechts zielt.
Eine Berufung auf Sprachprobleme entkräftet Widersprüche in Erklärungen regelmäßig nicht, wenn bei maßgeblichen Angaben ein Dolmetscher hinzugezogen wurde und dies dokumentiert ist.
Eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG setzt das Vorliegen rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse voraus; eine behauptete Reiseunfähigkeit ist grundsätzlich durch eine aktuelle ärztliche Bescheinigung i.S.d. § 60a Abs. 2c AufenthG zu belegen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Anträge haben insgesamt keinen Erfolg.
Der sprachlich sinngemäße Antrag,
der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, gegen die Antragstellerin aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen,
ist angesichts der Regelung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 AufenthG unstatthaft, weil mangels aufschiebender Wirkung der Klage gegen den belastenden Verwaltungsakt gemäß § 123 Abs. 5 VwGO der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO einschlägig wäre.
Es kann hier dahinstehen, ob der anwaltlich gestellte Antrag insoweit umzudeuten ist, weil auch ein solcher Antrag keinen Erfolg hätte. Denn der ordnungsbehördliche Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.09.2018 ist offensichtlich rechtmäßig. Der auf § 85a Abs. 1 AufenthG gestützte Bescheid stellt zu Recht die rechtsmissbräuchliche Feststellung der Vaterschaft des Kindes U. O. durch Herrn D. fest.
Nach § 1597a Abs. 1 BGB darf die Vaterschaft nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen; gemäß Abs. 5 dieser Vorschrift kann eine Anerkennung der Vaterschaft allerdings nicht missbräuchlich sein, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des anzuerkennenden Kindes ist. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft, hat die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson dies gemäß § 1597a Abs. 2 Satz 1 BGB der nach § 85a AufenthG zuständigen Behörde nach Anhörung des Anerkennenden und der Mutter mitzuteilen und die Beurkundung auszusetzen. Nach § 1597a Abs. 2 Satz 2 BGB ist ein Anzeichen für das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte insbesondere das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Anerkennenden oder der Mutter oder des Kindes (Ziffer 1), wenn der Anerkennende oder die Mutter oder das Kind einen Asylantrag gestellt hat und die Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG besitzt (Ziffer 2), das Fehlen von persönlichen Beziehungen zwischen dem Anerkennenden und der Mutter oder dem Kind (Ziffer 3), der Verdacht, dass der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat und jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat (Ziffer 4), oder der Verdacht, dass dem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu gewährt oder versprochen worden ist (Ziffer 5). Gemäß § 1597a Abs. 2 Satz 3 BGB hat die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson die Aussetzung dem Anerkennenden, der Mutter und dem Standesamt mitzuteilen.
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Beurkundung und Mitteilung an die Ausländerbehörde lagen hier vor, weil die Antragstellerin aufgrund in letzter Zeit nur noch erteilter Duldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist, aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, ihr Asylantrag darüber hinaus bereits rechtskräftig als unzulässig abgewiesen worden war und die Aussetzung der Beurkundung ihr und dem Anerkennungswilligen mitgeteilt worden war.
Gemäß § 85a Abs.1 AufenthG prüft die Ausländerbehörde, wenn ihr von einer beurkundenden Behörde oder einer Urkundsperson mitgeteilt wird, dass konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft im Sinne von § 1597a Abs. 1 BGB bestehen, ob eine solche vorliegt (Satz 1), und stellt dies durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anerkennung der Vaterschaft missbräuchlich ist (Satz 2). Nach § 85a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wird eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft regelmäßig vermutet, wenn eine der in Ziffern 1 bis 4 dieser Vorschrift beschriebenen Konstellationen vorliegt, was hier indes nicht der Fall bzw. nicht nachgewiesen ist, und die Erlangung der rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter ohne die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung hierzu nicht zu erwarten ist.
Danach ist auch ohne Bestehen einer gesetzlich vermuteten Missbrauchssituation die Feststellung der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung möglich. Die vorliegende Vaterschaftsanerkennung ist missbräuchlich, weil sie offensichtlich allein dem Zweck der Anerkennung eines rechtmäßigen Aufenthalts der Antragstellerin, die die Kindesmutter ist und deren Aufenthalt in Deutschland seit geraumer Zeit lediglich nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG geduldet ist, dient. Die persönliche Befragung der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin, die persönliche Befragung des Anerkennungswilligen im Beisein der Antragstellerin sowie die von dieser abgegebene Versicherung an Eides statt beim Standesamt N. ergeben aufgrund massiver Widersprüche, dass die beabsichtigte Vaterschaftsanerkennung nicht den Tatsachen entspricht. So hat die Antragstellerin zur Wohnsituation selbst schon widersprüchliche Angaben gemacht. Darüber hinaus haben der Anerkennungswillige und die Antragstellerin die aktuelle Wohnsituation voneinander gänzlich abweichend beschrieben. Die von der Antragstellerin beim Standesamt N. am 04.04.2018 abgegebene Versicherung an Eides statt ist insoweit falsch, als sie darin erklärt, ihr bisheriger Lebensgefährte, Herr G. , sei ausgezogen und dies hätten er und die Antragstellerin beim Ausländeramt und dem Sozialamt gemeldet. Denn eine solche Meldung ist beim Ausländeramt ausweislich des Inhalts der von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgänge unterblieben. Außerdem hatte die Antragstellerin noch am 23.03.2018 gegenüber der Antragsgegnerin unter anderem erklärt, sie plane den Umzug durchzuführen und Herr G. würde sich „dann“ eine eigene Wohnung suchen. Ihre insoweit zu dieser Aussage vom 23.03.2018 widerspruchsfreie weitere Angabe vom 23.03.2018, der deutsche Kindesvater besuche sie regelmäßig, wenn Herr G. bei der Arbeit sei, widerspricht indes der Angabe des Herrn D. vom 04.04.2018, Herr G. sei unbekannten Aufenthalts, die Antragstellerin wohne allein. Soweit er diese Aussage auf den Zeitraum bezieht, in dem er mit der Antragstellerin eine Beziehung geführt haben will, kann ihm bei Besuchen in der Wohnung der Antragstellerin nicht entgangen sein, dass Herr G. dort noch wohnte. Wenn er die Antragstellerin in deren Wohnung nicht besucht haben sollte, hätte er lediglich sagen können, dass er den Aufenthalt des Herrn G. nicht kenne, nicht aber, dass dieser unbekannten Aufenthalts sei und die Antragstellerin allein wohne. Letzteres gilt auch für den Fall, dass Herr D. seine diesbezügliche Auskunft auf den Zeitpunkt am 04.04.2018 bezogen gemacht haben sollte.
Ferner widerspricht die Mitteilung der Antragstellerin vom 23.03.2018, Unterhalt werde gewährt, der Angabe des Anerkennungswilligen vom 04.04.2018, er zahle keinen Unterhalt, da er arbeitslos sei.
Diese Widersprüche erklären sich entgegen dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht aus den unzulänglichen Deutschkenntnissen der Antragstellerin. Denn laut unbestrittenem Vortrag der Antragsgegnerin war bei Abgabe der Versicherung an Eides statt durch die Antragstellerin am 04.04.2018 und bei den weiteren Angaben des Herrn D. am 04.04.2018 ein Dolmetscher anwesend. Das wird dokumentiert durch den schriftlichen Zusatz „für die Übersetzung: F. D1. “ (Blatt 122 der Beiakte 1) und den auch unter der Versicherung an Eides statt aufgeführten Namen dieses Dolmetschers (Blatt 114 der Beiakte 1).
Außerdem wurde die Antragstellerin am 23.03.2018 von ihrem bisherigen Lebensgefährten, Herrn G. , begleitet, der für sie offenbar übersetzte, weil sie mit ihm Rücksprache nahm.
Selbst wenn auch dieser nur bruchstückhaft Deutsch sprechen können sollte, wogegen allerdings spricht, dass die Antragstellerin die von der Behörde gestellten Fragen nach Rücksprache mit ihm beantwortete, erfolgten einfach zu übersetzende Angaben zu den persönlichen Umständen des Herrn D. nur zögerlich und vor allem äußerst rudimentär, weil nur sein Name und sein Alter lediglich ungefähr angegeben werden konnten und die Hausnummer seiner Adresse überhaupt nicht.
Auf die seitens Herrn D. gemachten widersprüchlichen Angaben zur Länge der Beziehung zur Antragstellerin kommt es nach allem nicht an, lassen die übrigen Angaben aber auch nicht in einem günstigeren Licht erscheinen. Das selbe gilt hinsichtlich des Widerspruchs seiner Auskunft, er habe sich von der Antragstellerin getrennt, zu der Angabe der Antragstellerin vom 23.03.2018, sie wolle zu ihm ziehen.
Der weitere Antrag,
die Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, der Antragstellerin eine Duldung analog § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen,
hat ebenfalls keinen Erfolg. Eine rechtliche Unmöglichkeit ihrer Abschiebung, gegebenenfalls zusammen mit ihrem neugeborenen Kind, folgt aus den oben genannten Gründen im Hinblick auf Art. 6 GG nicht aus einer Vaterschaft des deutschen Staatsangehörigen D. . Eine aktuelle ärztliche Bescheinigung für eine Reiseunfähigkeit gemäß § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG ist nicht vorgelegt worden; zielstaatsbezogene Umstände bezüglich der Gesundheit hat gemäß § 42 AsylG nicht die Antragsgegnerin zu prüfen. Andere tatsächliche Gründe für die Unmöglichkeit einer Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 und 52 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.