Einstellung des Verfahrens nach Erledigung bei Dublin-Überstellungsfrist und Asylrechtsprüfung
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht erklärt das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und stellt es ein. Anlass war ein Eilantrag zur Überstellung nach Dublin; das Gericht hält die Aufhebung des zugrundeliegenden Bescheids durch die Antragsgegnerin für zutreffend und prüfte zugleich Abschiebungshindernisse nach §34a Abs.1 AsylG. Wegen Ablauf der Überstellungsfrist und Sphäre der Behörde wäre der Eilantrag ohnehin erfolgreich gewesen. Die Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Verfahren in der Hauptsache wegen gemeinsamer Erledigung eingestellt; die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.
Bei Eilanträgen im Dublin-Kontext kann ein Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO bestehen, wenn die Überstellungsfrist bereits vor der Antragstellung abgelaufen ist.
Bei der Prüfung nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG sind inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu beachten; liegen solche, namentlich aus Art. 6 GG, vor, ist eine Überstellung zu verhindern.
Die Dublin-Verordnungen erkennen keine ‚freiwillige Ausreise‘ als Substitut für die behördlich organisierten Überstellungsmaßnahmen; jede Überstellung erfordert eine behördliche Orts- und Terminabstimmung.
Tenor
Das in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Das in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens, für das gemäß § 83b AsylG Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt nach den Grundsätzen des § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO die Antragsgegnerin.
Sie hat dem Eilantrag dadurch entsprochen, dass sie den zugrundeliegenden Bescheid – zu Recht – aufgehoben hat.
Zunächst hätte der Eilantrag schon deshalb Erfolg gehabt, weil die Antragsgegnerin im Rahmen des hier einschlägigen § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu beachten hat und ein solches hier für den Antragsteller gemäß Art. 6 GG vorlag. Denn seine Ehefrau wurde wegen ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 3 AufenthG von der zuständigen Ausländerbehörde geduldet (ein Fall einer Erlaubnis- oder Fortbestehensfiktion gemäß § 81 Abs. 3 S. 1 oder Abs. 4 S. 1 und 2 AufenthG lag hier nicht vor) und zudem ist nicht ersichtlich, dass sie ohne weiteres hätte alsbald in die Slowakische Republik einreisen können.
Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin kann hier im Rahmen des § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO nicht auf den Zeitpunkt vor - im Lauf eines gerichtlichen Verfahrens erfolgtem - Eintritt des erledigenden Ereignisses in Gestalt des Ablaufs der Überstellungsfrist abgehoben werden, weil die Überstellungsfrist nicht erst im Lauf des Eilverfahrens, sondern schon vor diesbezüglicher Antragstellung abgelaufen war.
Vielmehr hätte umgekehrt gerade wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist der erst danach gestellte Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO aufgrund eines Anordnungsanspruchs Erfolg gehabt. Ein Anordnungsgrund lag bei Stellung des Eilantrags ebenfalls vor.
Schließlich lag die unterlassene Überstellung nicht in der Sphäre des Antragstellers, sondern in derjenigen der Antragsgegnerin, auch wenn sie sich dafür anderer Behörden bedienen muss.
Dabei kommt es entgegen dem Hinweis der Antragsgegnerin nicht darauf an, ob der Antragsteller hätte freiwillig ausreisen können. Eine solche freiwillige Ausreise im Sinne des Art. 7 Rückführungsrichtlinie kann den von den - spezielleren und deshalb hier allein einschlägigen - Dublin-Regelungen erstrebten Übergang der Verantwortlichkeit auf den zuständigen Mitgliedstaat nicht begründen. Zwar ist eine Überstellung ohne staatliche Begleitung und ohne Verwaltungszwang möglich. Jedoch hat ein Drittstaatsangehöriger nicht regelmäßig ein Recht auf Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sein Asylantrag nach den Regeln des Dublin-Verfahrens geprüft werden soll. Insoweit kennen die Dublin-Verordnungen nicht das Institut der freiwilligen Ausreise. Jede Dublin-Überstellung ist eine staatlich überwachte Ausreise des Betroffenen in einen anderen Mitgliedstaat, auch wenn sie auf Initiative des Asylbewerbers und ohne Verwaltungszwang erfolgt. Sie muss hinsichtlich der Orts- und Terminabstimmung immer behördlich organsiert sein.
BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 1 C 26.14 -, juris Rn. 18, 21, 22.
Eine solche behördliche Orts- und Terminabstimmung mit der Slowakischen Republik fand hier durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zwar zunächst statt, wurde aber wegen der von der für die Ehefrau des Antragstellers zuständigen Ausländerbehörde gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG initiierten Beteiligung des Bundesamts von diesem storniert, ohne dass es nach einer rechtzeitigen Rückmeldung bei der Ausländerbehörde innerhalb der Überstellungsfrist mit der Slowakischen Republik erneut Ort und Termin hinsichtlich einer Überstellung des Antragstellers abgestimmt hätte.
Mangels Kenntnis des Antragstellers von einer Abstimmung des Bundesamts mit der Slowakischen Republik hatte er abgesehen davon, dass die begleitete Überstellung ohnehin den Regelfall darstellt,
vgl. dazu die in BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 1 C 26.14 -, juris Rn. 21, zitierten Ausführungen der Gesetzgebungsmaterialien,
auch keine Veranlassung, gegenüber dem Bundesamt eine Kooperation bezüglich einer zwar behördlich überwachten, aber ohne Verwaltungszwang, also ohne begleitete Überstellung stattfindenden Ausreise in die Slowakische Republik anzuzeigen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).