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Verwaltungsgericht Köln·12 L 228/25.A·11.02.2025

Aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung wegen Zweifeln am Offensichtlichkeitsurteil

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Köln ordnet im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung des BAMF an. Entscheidend waren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils nach § 30, insbesondere wegen unvollständig geführter Asylfolgeverfahren und übersehener bzw. nicht vernommener Zeugen. Mangels abschließender Aufklärung des Sachverhalts wäre die einwöchige Ausreisefrist nicht tragfähig. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF als begründet stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Eilverfahren genügt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 AsylG erlassenen Abschiebungsandrohung.

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Die Erhöhung der Offensichtlichkeitsformel nach § 30 AsylG gestützt auf ein Folgeverfahren setzt voraus, dass dieses Verfahren alle neuen Beweismittel inhaltlich umfassend prüft; ein unvollständig durchgeführtes Folgeverfahren begründet ernstliche Zweifel an einem Offensichtlichkeitsurteil.

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Erhebliche Verfahrensmängel, insbesondere die unterlassene Anhörung des Asylbewerbers oder die Nichtbefassung mit benannten Zeugen, können als entscheidungserhebliche Fehler die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit erschüttern.

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Ein nachweislich gefälschtes oder widersprüchliches Beweismittel rechtfertigt die Annahme der offensichtlichen Unbegründetheit nur, wenn der Antragsteller seine Verfolgungsbegründung ausschließlich auf dieses einzelne Beweismittel stützt.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 AsylG§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 36 Abs. 1 AsylG§ 30 AsylG§ 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 778/25.A geführten Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.01.2025 wird angeordnet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 VwGO i.V.m. §§ 36 Abs. 3 Satz 1, 75 Abs. 1 Satz 1 und 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist nach Bekanntgabe des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22.01.2025 erhobene Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist begründet, weil an der Rechtsmäßigkeit der nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 AsylG im angefochtenen Bescheid erlassenen Abschiebungsandrohung als maßgeblichem Anknüpfungspunkt ernstliche Zweifel i.S.d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG bestehen.

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Die vom Bundesamt insoweit nach § 36 Abs. 1 AsylG gesetzte einwöchige Ausreisefrist stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet. Das Vorliegen eines insoweit erforderlichen Tatbestands des § 30 AsylG ist indes seinerseits ernstlich zweifelhaft i.S.d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG.

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Das Bundesamt hat sein Offensichtlichkeitsurteil auf § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG gestützt. Nach dieser Norm ist ein unbegründeter Asylantrag unter anderem dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren (inhaltlich negativ) durchgeführt wurde. Das Bundesamt hat zwar auf der zweiten Stufe ein Asylfolgeverfahren durchgeführt, dies aber ersichtlich unvollständig mit der Folge, dass eine weitere umfassende Prüfung erfolgen muss.

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Eine fehlerhaft unterbliebene Anhörung vor dem Bundesamt kann dann wegen eines erheblichen Verfahrensmangels zu erheblichen Zweifeln an dem Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts führen, wenn er sich auf die Einschätzung des Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet ausgewirkt hat, etwa wenn die Klärung des dem Asylbegehren zugrunde gelegten Sachverhalts wegen der unterbliebenen Anhörung des Asylantragstellers als noch nicht abgeschlossen betrachtet werden kann.

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Vgl. Pietzsch in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 43. Edition Stand: 01.10.2024 § 36 AsylG Rn. 41; Müller in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 36 AsylG Rn. 38 m. w. N.

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Selbst ein nachweislich gefälschtes oder widersprüchliches Beweismittel begründet die offensichtliche Unbegründetheit nur dann, wenn sich der Antragsteller zur Begründung seiner Verfolgungsfurcht ausschließlich auf das Beweismittel stützt.

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Vgl. Müller in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 36 AsylG Rn. 37 m. w. N.

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So liegt der Fall hier in Ansehung ausstehender Zeugenaussagen. Der Antragsteller hatte außer den von ihm vorgelegten, vom Bundesamt als gefälscht bewerteten Urkunden weitere neue, vom Bundesamt nicht beachtete Beweismittel vorgebracht, die geeignet sind, die Entscheidung aus dem Erstverfahren anzugreifen, und die eine abweichende Entscheidung zu seinen Gunsten möglich erscheinen lassen. Dabei kann im vorliegenden Eilverfahren offenbleiben, ob die vom Antragsteller vorgelegten Schriftstücke gefälscht sind. Er hatte nämlich bereits mit seinem an das Bundesamt gerichteten anwaltlich verfassten schriftlichen Folgeantrag und darüber hinaus in dem gerichtlichen Verfahren, das mit einem den Bescheid des Bundesamts vom 13.01.2020 aufhebenden Urteil vom 16.05.2023 (12 K 498/20.A) mit der Folge endete, dass dem Bundesamt die inhaltliche Neubewertung des Asylfolgeantrags des Antragstellers oblag, zwei Zeugen, O. Q. und X. W., benannt, die die Inhaftierung des Antragstellers im Iran aus eigener Wahrnehmung bestätigen können sollen. Dabei ist jedenfalls der Zeuge X. W. im Nachgang zu seiner Einreise in das Bundesgebiet im Mai 2019 als Beweismittel erst nach Abschluss des Erstverfahrens bekannt bzw. erreichbar geworden.

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Diese Zeugen hat das Bundesamt offenbar übersehen, weil es sich mit ihren vom Antragsteller kursorisch mitgeteilten Kenntnissen nicht in Form einer Befragung dieser Zeugen auseinandergesetzt hat. Zeugeneinvernahmen gehören indes zur erforderlichen Beweisaufnahme,

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vgl. Dickten in: BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 01.10.2024, § 24 AsylG Rn. 6,

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auch wenn das – anders als im vorliegenden Fall – tatsächlich selten erforderlich sein dürfte. Denn gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG klärt das Bundesamt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise.

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Eine solche Zeugeneinvernahme kann nicht ersatzweise im vorliegenden Eilverfahren erfolgen. Selbst die persönliche Anhörung eines Antragstellers ist angesichts der gesetzlichen Ausgestaltung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen grundsätzlich nicht angedacht. Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 4 Hs. 1 AsylG soll die Entscheidung nämlich im schriftlichen Verfahren ergehen. Auch wenn dadurch nicht völlig ausgeschlossen ist, eine mündliche Anhörung im Eilverfahren durchzuführen, ist dabei der Zweck der besonderen Verfahrensregelungen des § 36 Abs. 2 bis 4 AsylG zu beachten, das Verfahren unter anderem bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen zu beschleunigen. Kann danach eine Anhörung ausnahmsweise geboten sein, etwa wenn das Vorbringen des Antragstellers unklar ist, ohne aber unauflösbar widersprüchlich zu sein, und das Bundesamt dieser Unklarheit bei der persönlichen Anhörung nicht in dem gebotenen Maße nachgegangen ist,

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vgl. Pietzsch in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 43. Edition Stand: 01.10.2024 § 36 AsylG Rn. 21,

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würde jedenfalls eine eingehende Befragung, dazu noch zweier Zeugen, den Rahmen des auf Beschleunigung angelegten Eilverfahrens nach § 36 AsylG sprengen.

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Vor allem ist das Gericht nicht einmal befugt, im Hauptsacheverfahren deshalb bezüglich des Folgeantrags in der Sache „durchzuentscheiden“, weil das Bundesamt jedenfalls inhaltlich über den Asylfolgeantrag des Antragstellers entschieden hat. Denn es muss dabei nicht nur hinsichtlich einzelner, sondern sämtlicher neuer Beweismittel in einer Gesamtschau über den Folgeantrag entscheiden. Wegen der vollständig unterlassenen Anhörung der vom Antragsteller benannten Zeugen durch das Bundesamt und dessen besonderen Sachverstands könnte das Gericht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des

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BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 16 ff. (19),

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den angefochtenen Bescheid vom 22.01.2025 wegen der erfolgreichen Klage (12 K 498/20.A) gegen den auf Unzulässigkeit i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG abstellenden Ablehnungsbescheid vom 13.01.2020 weiterhin solang nur aufheben, bis das Bundesamt den Asylfolgeantrag des Antragstellers inhaltlich umfassend unter Bewertung sämtlicher neuer Beweismittel, d. h. insbesondere der Aussagen der beiden vom Antragsteller benannten Zeugen, beschieden haben wird.

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Schließlich liegen auch keine anderen Tatbestände für ein Offensichtlichkeitsurteil gemäß § 30 Abs. 1 AsylG vor. Diese könnte das Gericht anstatt des von ihm verneinten Eingreifens eines zu einem Offensichtlichkeitsurteil führenden bestimmten Tatbestands deshalb zu prüfen haben, weil gegen eine Bindung an die Begründung des Bundesamts spricht, dass das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung nach allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsätzen grundsätzlich unter sämtlichen in Betracht kommenden rechtlichen Grundlagen zu prüfen hat und die Heranziehung einer anderen als der vom Bundesamt genannten Rechtsgrundlage den Bescheid nicht in seinem Wesen verändern würde.

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Vgl. dazu: Pietzsch in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 43. Edition Stand: 01.10.2024 § 36 AsylG Rn. 40.1.

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Diese rechtliche Frage kann hier aber offenbleiben. Vorliegend käme allenfalls § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer eindeutig unstimmige und widersprüchliche Angaben (oder eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen) gemacht hat, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist. Insoweit kann hier aber dahinstehen, wie sich die von ihm nunmehr vorgelegten Dokumente zu den von ihm kursorisch angegebenen Kenntnissen der beiden Zeugen verhalten. Denn wenn ein Asylbewerber sein Vorbringen auf mehrere selbstständige Verfolgungsgründe stützt, müssen sie wegen der scharfen Rechtsfolgen sämtlich in einer der in § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG genannten Formen bemakelt sein, damit der Asylantrag insgesamt auf der Grundlage dieser Vorschrift als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann.

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Vgl. Heusch in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 43. Edition Stand: 01.10.2024 § 30 AsylG Rn. 23 m. w. N. aus der Rechtsprechung.

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Selbst wenn man hier davon ausgeht, dass es sich um ein und denselben Verfolgungsgrund, aber um unterschiedliche Beweismittel handelt, dürfte hier Entsprechendes gelten.

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Vor allem müssen die Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten wegen der scharfen Rechtsfolgen so gravierend sein, dass das Bundesamt im Rahmen der von § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geforderten Bewertung zu dem Schluss kommt, dass die Begründung für den Asylantrag im Ergebnis offensichtlich nicht überzeugend ist. Dies erfordert eine wertende Einschätzung der Defizite des Vorbringens, wobei sich eine Ablehnung des Asylantrags „geradezu aufdrängen“ muss.

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Vgl. Heusch in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 43. Edition Stand: 01.10.2024 § 30 AsylG Rn. 24.

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Das ist hier allerdings schon deshalb nicht der Fall, weil die vom Antragsteller kursorisch vorgetragenen Kenntnisse der beiden Zeugen jedenfalls zu den von ihm bereits im Erstverfahren vorgelegten Dokumenten nicht in Widerspruch stehen dürften.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.