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Verwaltungsgericht Köln·12 L 2226/20·22.04.2021

Eilantrag gegen Abschiebung nach Slowenien abgewiesen wegen fehlender Passivlegitimation

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz, um ihre Abschiebung zu verhindern. Das VG Köln hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet: Es fehlten glaubhaft gemachte Anordnungsgründe nach § 123 Abs. 3 VwGO; zudem ist die Antragsgegnerin nicht passivlegitimiert, weil es sich um asylrechtliche Zuständigkeiten des Bundesamts handelt. Ein Anspruch aus Art. 6 GG bestand nicht, da kein förmlicher Asylantrag vorlag.

Ausgang: Eilantrag, die Abschiebung zu untersagen, wird als unbegründet abgewiesen; Antragsgegnerin nicht passivlegitimiert und fehlende Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung einstweiliger Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 3 VwGO ist erforderlich, dass der Antragssteller die für den Anordnungsanspruch maßgeblichen tatsächlichen Umstände glaubhaft macht; bloße pauschale Vorträge genügen nicht.

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Ist eine Entscheidung über den Schutzstatus asylrechtlich zu beurteilen, ist das Asylverfahren dem zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuzuweisen; andere Behörden sind insoweit regelmäßig nicht passivlegitimiert, eine Anordnung gegen sie daher unzulässig.

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Die Existenz eines laufenden Dublin-/Überstellungsverfahrens beim Bundesamt kann die Zuständigkeit und damit die Passivlegitimation anderer Behörden für abwehrende Maßnahmen gegen Abschiebung beeinflussen; solange eine Überstellungsentscheidung des Bundesamts wirkt, ist der Rechtsschutzantrag gegen eine andere Stelle nicht durchgreifend.

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Ansprüche auf Duldung oder auf aus Art. 6 GG abgeleiteten einstweiligen Schutz setzen zumindest das Vorliegen der erforderlichen prozessualen Voraussetzungen voraus; ohne förmlichen Asylantrag kann ein Vortrag zu familien- oder schutzrelevanten Risiken keinen Anspruch auf Duldung begründen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 13 Abs. 1 AsylG§ Art. 6 GG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

     Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag,

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der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu untersagen, die Antragsteller abzuschieben,

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ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben keine tatsächlichen Umstände für einen entsprechenden Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Vielmehr ist die Antragsgegnerin nicht passiv legitimiert.

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Zum Zeitpunkt der Antragstellung folgte das daraus, dass der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17.03.2020, dessen Ziffer 1 die Abschiebung der Antragsteller nach Slowenien anordnete, mangels Ablaufs der Überstellungsfrist (nach Mitteilung des Bundesamts am 05.02.2021) noch nicht erledigt war.

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Seit Erledigung dieses Bescheids ist der Grund für das Fehlen der Passivlegitimation der Antragsgegnerin, dass es sich vorliegend nicht um ein ausländerrechtliches Verfahren handelt. Die Antragsteller haben ausweislich der von ihnen (außer der Behandlungsbescheinigung einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 05.08.2020) vorgelegten Bescheinigungen des Dipl.-Psych. X.       Y.     vom 20.10.2020 und vom 08.02.2021 asylerhebliche Gründe in Form wiederholter (ethnischer) Diskriminierung und darauf beruhender Bedrohungen und konkreter körperlicher Attacken im Heimatland sowie die Gefahr einer Retraumatisierung der Klägerin zu 2 bei Rückkehr dorthin vortragen und sich durch Übersendung dieser Bescheinigungen an die Beklagte und das Gericht, ohne diesbezüglich weitere Konkretisierungen vorzunehmen, zu eigen gemacht. Die Ablehnung der Antragsteller, Asyl bzw. Flüchtlingsschutz zu beantragen, ändert daran nichts, weil sie bei einer solchen Sachlage nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung,

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BVerwG, Beschluss vom 03.03.2006 - 1 B 126.05 -, juris,

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kein Wahlrecht zwischen asylrechtlichem oder ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland haben. Vielmehr ist es gerade der Sinn des § 13 Abs. 1 AsylG, demjenigen Schutzsuchenden, der sich materiell auf Asylgründe beruft, zwingend auf das – alle Schutzersuchen und Schutzformen erfassende – Asylverfahren zu verweisen und hiermit ausschließlich das besonders sachkundige Bundesamt zu befassen.

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Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass die Antragsteller (nach vorherigen Asylanträgen beim Bundesamt in den Jahren 2013 und 2014) im Januar 2021 auch in Slowenien einen Asylantrag gestellt hatten, aufgrund dessen das – mittlerweile allerdings wegen Ablaufs der Überstellungsfrist erledigte – Verfahren nach der Dublin III-Verordnung eingeleitet worden war.

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Selbst wenn ein solcher materiellrechtlicher Asylanspruch seitens der Kläger zu 1 und 3 nicht geltend gemacht worden sein sollte, haben sie gegen die Antragsgegnerin auch im Hinblick auf Art. 6 GG keinen Anspruch auf Duldung, weil die Klägerin zu 2 noch keinen förmlichen Asylantrag gestellt hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.