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Verwaltungsgericht Köln·12 L 2153/25·02.09.2025

Einstweilige Anordnung: Verpflichtung zur Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach §81 AufenthG

Öffentliches RechtAusländer- und AufenthaltsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das VG Köln gab dem Antrag statt, da die Antragstellerin die Voraussetzungen der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG glaubhaft gemacht hat. Insbesondere wurde die Antragstellung vor Ablauf des Visums dargelegt; die Behörde ist zur Ausstellung nach § 81 Abs. 5 AufenthG verpflichtet. Die Verfahrenskosten trägt die Antragsgegnerin.

Ausgang: Einstweilige Anordnung: Behörde verpflichtet, bis zur Entscheidung über den Aufenthaltstitel eine Fiktionsbescheinigung auszustellen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG tritt ein, wenn der Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels die Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt; der bisherige Aufenthalt gilt dann bis zur Entscheidung als erlaubt.

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Ist die Fiktionswirkung gegeben und hat der Antragsteller dies glaubhaft gemacht, besteht nach § 81 Abs. 5 AufenthG ein Anspruch auf Aushändigung einer entsprechenden Bescheinigung durch die zuständige Behörde.

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Ein nationales Visum nach § 6 Abs. 3 AufenthG fällt unter die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG und ist damit für die Anwendbarkeit von § 81 Abs. 4 AufenthG als Aufenthaltstitel zu qualifizieren.

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Sind die für die Fiktionswirkung maßgeblichen Voraussetzungen im Eilverfahren substantiiert glaubhaft gemacht, ist der Anspruch auf Ausstellung der Fiktionsbescheinigung auch durch eine einstweilige Anordnung durchsetzbar.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 81 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 AufenthG§ 123 VwGO§ 81 Abs. 4 AufenthG§ 6 Abs. 1 AufenthG§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, der Antragstellerin bis zu ihrer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 AufenthG auszustellen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 1.250 € festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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im Wege des Erlasses der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO der Antragsgegnerin aufzugeben, der Antragstellerin einstweilen bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 AufenthG auszustellen,

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hat Erfolg.

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Er ist zulässig und begründet.

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Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 AufenthG glaubhaft gemacht.

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Nach § 81 Abs. 4 AufenthG gilt der bisherige Aufenthalt eines Ausländers bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn er vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Abs. 1 AufenthG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG handelt es sich bei einem Visum im Sinne des § 6 Abs. 3 AufenthG um einen Aufenthaltstitel. Nach § 81 Abs. 5 AufenthG ist dem Ausländer eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

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Das Erfüllen der Voraussetzungen der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht. Auch wenn der Eingang ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der Antragsgegnerin aus dem von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgang nicht hervorgeht, geht auch die Antragsgegnerin ebenso wie das Gericht anhand des von der Antragstellerin übersandten Schriftverkehrs von einer Antragstellung vor Ablauf des bis 17.07.2025 gültigen Visums aus (Bl. 68 BA001 und Bl. 2, 4 ff. GA). Die Fiktionswirkung ist auch nach § 81 Abs. 4 AufenthG und nicht nach § 81 Abs. 3 AufenthG eingetreten, weil die Antragstellerin im Besitz eines nationalen Visums nach § 6 Abs. 3 AufenthG war, welches von § 81 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG erfasst ist.

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Ein darüberhinausgehendes Begehren ist dem Eilantrag bei Auslegen des tatsächlichen Begehrens gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. 88 VwGO nicht zu entnehmen. Die Antragstellerin begehrt, dass ihr trotz Ablaufs des Geltungsdatums ihres Visums einstweilen die Wiedereinreise ins Bundesgebiet ermöglicht wird. Dies bewirkt die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG,

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anders u.U. die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG, vgl. OVG NRW, Beschluss v. 11.05.2009, 18 B 8/09, juris.

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Denn sie fingiert die Fortgeltung des Aufenthaltstitels nach § 4 AufenthG, der wiederum nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Einreise ins Bundesgebiet ermöglicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus 155 Abs. 1 VwGO.

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Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.