Einstweilige Anordnung: Verpflichtung zur Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach §81 AufenthG
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das VG Köln gab dem Antrag statt, da die Antragstellerin die Voraussetzungen der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG glaubhaft gemacht hat. Insbesondere wurde die Antragstellung vor Ablauf des Visums dargelegt; die Behörde ist zur Ausstellung nach § 81 Abs. 5 AufenthG verpflichtet. Die Verfahrenskosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Einstweilige Anordnung: Behörde verpflichtet, bis zur Entscheidung über den Aufenthaltstitel eine Fiktionsbescheinigung auszustellen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG tritt ein, wenn der Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels die Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt; der bisherige Aufenthalt gilt dann bis zur Entscheidung als erlaubt.
Ist die Fiktionswirkung gegeben und hat der Antragsteller dies glaubhaft gemacht, besteht nach § 81 Abs. 5 AufenthG ein Anspruch auf Aushändigung einer entsprechenden Bescheinigung durch die zuständige Behörde.
Ein nationales Visum nach § 6 Abs. 3 AufenthG fällt unter die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG und ist damit für die Anwendbarkeit von § 81 Abs. 4 AufenthG als Aufenthaltstitel zu qualifizieren.
Sind die für die Fiktionswirkung maßgeblichen Voraussetzungen im Eilverfahren substantiiert glaubhaft gemacht, ist der Anspruch auf Ausstellung der Fiktionsbescheinigung auch durch eine einstweilige Anordnung durchsetzbar.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, der Antragstellerin bis zu ihrer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 AufenthG auszustellen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf 1.250 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
im Wege des Erlasses der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO der Antragsgegnerin aufzugeben, der Antragstellerin einstweilen bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 AufenthG auszustellen,
hat Erfolg.
Er ist zulässig und begründet.
Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 AufenthG glaubhaft gemacht.
Nach § 81 Abs. 4 AufenthG gilt der bisherige Aufenthalt eines Ausländers bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn er vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Abs. 1 AufenthG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG handelt es sich bei einem Visum im Sinne des § 6 Abs. 3 AufenthG um einen Aufenthaltstitel. Nach § 81 Abs. 5 AufenthG ist dem Ausländer eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
Das Erfüllen der Voraussetzungen der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht. Auch wenn der Eingang ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der Antragsgegnerin aus dem von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgang nicht hervorgeht, geht auch die Antragsgegnerin ebenso wie das Gericht anhand des von der Antragstellerin übersandten Schriftverkehrs von einer Antragstellung vor Ablauf des bis 17.07.2025 gültigen Visums aus (Bl. 68 BA001 und Bl. 2, 4 ff. GA). Die Fiktionswirkung ist auch nach § 81 Abs. 4 AufenthG und nicht nach § 81 Abs. 3 AufenthG eingetreten, weil die Antragstellerin im Besitz eines nationalen Visums nach § 6 Abs. 3 AufenthG war, welches von § 81 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG erfasst ist.
Ein darüberhinausgehendes Begehren ist dem Eilantrag bei Auslegen des tatsächlichen Begehrens gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. 88 VwGO nicht zu entnehmen. Die Antragstellerin begehrt, dass ihr trotz Ablaufs des Geltungsdatums ihres Visums einstweilen die Wiedereinreise ins Bundesgebiet ermöglicht wird. Dies bewirkt die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG,
anders u.U. die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG, vgl. OVG NRW, Beschluss v. 11.05.2009, 18 B 8/09, juris.
Denn sie fingiert die Fortgeltung des Aufenthaltstitels nach § 4 AufenthG, der wiederum nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Einreise ins Bundesgebiet ermöglicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus 155 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.