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Verwaltungsgericht Köln·12 L 1920/22.A·15.12.2022

Abweisung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Dublin-Abschiebung nach Frankreich

Öffentliches RechtAsylrechtDublin-VerfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das VG Köln lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung des BAMF nach Frankreich ab. Entscheidend waren die Zuständigkeit Frankreichs nach der Dublin-III-VO, das Fehlen systemischer Mängel in Frankreich und die medizinische Situation des Antragstellers. Abschiebungsverbote lagen nicht vor; dem Ausreisenden sind jedoch Medikamente für mindestens sechs Wochen mitzugeben und medizinische Informationen bei Einwilligung zu übermitteln.

Ausgang: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung nach Dublin-III-VO abgewiesen; medikamentöse Mitgabe und Übermittlungsverpflichtung bei Einwilligung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im Rahmen der Interessenabwägung maßgeblich, ob die angefochtene Maßnahme im Zeitpunkt der Entscheidung als rechtmäßig erscheint; überwiegen die öffentlichen Belange, ist der Antrag abzuweisen.

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Erweist sich nach den Vorschriften der Dublin-III-VO ein anderer Mitgliedstaat als zuständig, ist die Abschiebung grundsätzlich zulässig, sofern sie durchgeführt werden kann und keine individuellen Abschiebungsverbote entgegenstehen.

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Gemäß der Rechtsprechung des EuGH rechtfertigen systemische Mängel in einem Mitgliedstaat nur dann ein Abweichen von der Zuständigkeitsregel der Dublin-III-VO, wenn eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht ist, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK/Art. 4 EU-GRCh führt.

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Ein behauptetes medizinisches Abschiebungsverbot oder eine medizinische Flugkontraindikation erfordert konkrete, substantielle und objektivierbare ärztliche Nachweise; bloße gesundheitliche Risiken ohne solche Belege genügen nicht.

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Vor einer Überstellung sind dem Betroffenen im Rahmen dessen Sicherstellung für einen Übergangszeitraum erforderliche Medikamente mitzugeben; die Übermittlung medizinischer Informationen an den Aufnahmestaat erfolgt nach Art. 32 Abs. 1 Dublin-III-VO nur bei ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylG§ 34a Abs. 1 S. 1 AsylG§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG§ Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1 i.V.m. Abs. 2 Dublin-III-VO§ Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO

Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird – unter Hinweis auf die in den nachfolgenden Gründen erläuterte Pflicht der Antragsgegnerin zur Medikamentenmitgabe – abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage [12 K 6491/22.A] gegen Ziffern 3 und 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 16.11.2022 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Die nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 16.11.2022 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylG) als rechtmäßig.

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Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG. Soll danach der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

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Die in Bezug genommene Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG bestimmt, dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

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Nach Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1 i.V.m. Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorliegend Frankreich zuständig. Frankreich hat dem Antragsteller ein vom 08.02.2022 bis zum 03.03.2022 gültiges Visum ausgestellt, das zum Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO (hier am 17.06.2022) weniger als sechs Monate abgelaufen war. Das erstmals am 24.06.2022 gestellte Aufnahmegesuch des Bundesamts hält die dreimonatige Frist des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO nach Antragstellung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO (hier: am 17.06.2022) ein, die französischen Behörden haben darauf aber nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO innerhalb von zwei Monaten reagiert, so dass gemäß Art. 21 Abs. 7 Dublin III-VO davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch am 24.08.2022 stattgegeben worden ist, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für deren Ankunft zu treffen. Sollte Frankreich etwa aufgrund technischer Fehler der Übermittlung des Übernahmeersuchens nicht bereits am 24.08.2022 für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig geworden sein, ist Frankreich aber jedenfalls am 02.11.2022 zuständig geworden, als dieser Mitgliedstaat seine Aufnahmebereitschaft auf das erneute Übernahmeersuchen des Bundesamts vom 02.09.2022 erklärt hat. Auch dieses zweite Übernahmeersuchen hält die dreimonatige Frist des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO nach am 17.06.2022 erfolgter Antragstellung ein, die Übernahmeerklärung seitens Frankreichs vom 02.11.2022 hält ihrerseits die gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO geltende zweimonatige Frist nach Erhalt des Gesuchs (hier: am 02.09.2022) ein.

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Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags ist weder gemäß Art. 3 Abs. 2 Uabs. 2 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen noch ist diese gemäß Art. 17 Dublin III-VO verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, weil in Frankreich die ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens nicht gewährleistet wäre. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Frankreich grundsätzlich für Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta (EU-GRCh) bzw. des Art. 3 EMRK für die Antragstellerin mit sich bringen.

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Solche systemischen Schwachstellen unterfallen nur dann Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Dies wäre der Fall, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 (Jawo) –, EU:C:2019:218, Rn. 92 - 93 und 95.

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Unter Anwendung dieser Maßstäbe fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Frankreich mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr einer dem Antragsteller drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss nach sich ziehen könnten.

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So auch: VG München, Beschluss vom 31.08.2022 - M 5 S 22.50465 -, juris, und VG Köln, Beschluss vom 19.03.2020 - 12 L 407/20.A - (jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung).

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Vielmehr existiert danach in Frankreich ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit, werden Dublin-Rückkehrer genauso behandelt wie alle anderen Asylbewerber, erhalten alle Schutz Suchenden grundsätzlich materielle Versorgung in Form von Unterbringung und finanziellen Beihilfen und haben Zugang zu medizinischer Versorgung. Zwar kann sich im Einzelfall der Zugang von Dublin-Rückkehrern zum Asylverfahren in Frankreich als sehr schwer darstellen und wird ihnen dort ein hohes Maß an Eigeninitiative abverlangt, um – jedenfalls im Zeitraum bis zu einer Registrierung bei einer Einrichtung bzw. zumindest einer Vorsprache bei der Vor-Registrierungsorganisation – Unterkunft zu finden und Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten. Das begründet aber unter Beachtung der hohen Anforderungen an eine Verletzung des Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh kein regelhaft defizitäres Verfahren oder ein systemisches Versagen, zumal der französische Staat auf die diesbezügliche Situation von Schutz Suchenden nicht mit Gleichgültigkeit, sondern mit entsprechenden Maßnahmen reagiert.

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Der Antragsteller leidet zwar ausweislich der von ihm im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Kopien medizinischer Dokumente an einer koronaren Zweiggefäßerkrankung, aufgrund derer ihm bereits mehrere Stents in Blutgefäße des Herzens implantiert worden sind, leidet an arteriellem Bluthochdruck und hat ein sehr hohes kardiovaskuläres Risiko, weshalb wegen seines Diabetes mellitus Typ IIa auch eine gute Kontrolle der Blutzuckerwerte sehr wichtig ist. Er ist jedoch derzeit medikamentös eingestellt, und die erforderlichen medizinischen Kontrollen können gemäß den obigen Erläuterungen auch in Frankreich stattfinden.

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Es steht im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich durchgeführt werden kann. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind gemäß den obigen Erläuterungen nicht ersichtlich.

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Informationen darüber, dass bei dem Antragsteller eine – avisierte – Flugreise etwa aus kardiologischen Gründen medizinisch kontraindiziert ist, liegen nicht vor.

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Allerdings sind dem Antragsteller bei seiner Abschiebung oder freiwilligen Ausreise vorsorglich die für ihn gemäß einer von ihm vorzulegenden ärztlichen Bescheinigung erforderlichen Medikamente für einen Übergangszeitraum von mindestens sechs Wochen, hilfsweise im Fall einer Überstellung per Flugzeug jedenfalls soweit mitzugeben, wie es die Flugreisebestimmungen zulassen. Der Antragsteller hat darauf zu achten, für flüssige Medikamente im Handgepäck eine ärztliche Bescheinigung darüber vorlegen zu können, dass er diese während der Flugreise einnehmen muss.

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Die Antragsgegnerin ist gemäß Art. 32 Abs. 1 Dublin III-VO verpflichtet, die entsprechenden Informationen zum Zweck der medizinischen Versorgung an die zuständigen französischen Behörden zu übermitteln, wenn der Antragsteller darin gemäß Art. 32 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich einwilligt.

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Im Hinblick darauf, dass die im Bescheid des Bundesamts vom 16.11.2022 verfügte Abschiebungsanordnung nach dem Vorstehenden rechtlich nicht zu beanstanden ist, begegnet auch das angeordnete, auf 10 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 und 3 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.