Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·12 L 1807/22·05.12.2022

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung ohne Familie abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um eine Abschiebung ohne seine nach Roma-Art verheiratete Lebensgefährtin und Kinder zu verhindern. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab, da kein materiell-rechtlicher Anspruch bestehe. Eine Verletzung des Familienlebens liegt nicht vor, wenn die Trennung auf Entscheidungen der Familie beruht und damit rechtsmissbräuchlich ist. Zudem rechtfertigen aufenthaltsrechtliche Vorschriften und die öffentliche Sicherheit die Abschiebung.

Ausgang: Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Abschiebung ohne Familie abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungs- bzw. Verpflichtungsanspruch zum Verbot einer Abschiebung setzt voraus, dass das Verwaltungshandeln bereits vorliegt oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht und dadurch individuelle subjektive Rechte verletzt werden.

2

Das aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK folgende Recht auf Achtung des Familienlebens begründet keinen Anspruch gegen den Staat, wenn die Trennung Folge von Entscheidungen der Familienangehörigen ist; die Berufung hierauf kann widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich sein.

3

Nach § 48 Abs. 3 AufenthG sind Ausländer zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Pass- oder Passersatzpapieren verpflichtet; wer behauptet, dass Dritte an der Beschaffung gehindert seien, muss im einstweiligen Rechtsschutz glaubhaft darlegen, dass Hinderungsgründe vorliegen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

4

Ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Familien- und Privatleben kann nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sein, wenn er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist; dies kann die Ausweisung/Abschiebung nach den einschlägigen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (u.a. §§ 50, 53, 58, 59 AufenthG) rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ Art. 6 GG§ Art. 8 Abs. 1 EMRK§ 48 Abs. 3 S. 1 AufenthG§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

            Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und zulässige Antrag,

3

die Antragsgegnerin zu verpflichten, von einer Abschiebung des Antragstellers – ohne seine nach Roma-Art verheiratete Lebensgefährtin D.         O.       , geb. 00.00.1994, sowie die gemeinsamen Kinder E.    O.       , geb. 00.00.2015, U.       O.       , geb. 00.00.2017 und T.      O.       , geb. 00.00.2022 – abzusehen,

4

ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen darauf gerichteten Anordnungsanspruch. Der insoweit materiellrechtlich einschlägige öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass das Verwaltungshandeln, gegen das sich der Anspruchsteller wendet, bereits vorliegt oder zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht und dadurch seine individuellen subjektivrechtlichen Positionen verletzt werden. Der Antragsteller wird aber durch eine drohende Abschiebung ohne seine Familie nicht in seinem Recht aus Art. 6 GG (hinsichtlich seiner Kinder) bzw. aus Art. 8 Abs. 1EMRK (hinsichtlich seiner Kinder und seiner Lebensgefährtin) verletzt. Er hat keinen Anspruch auf Achtung seines Familienlebens gegen den Willen seiner Familie bzw. die Berufung auf Entscheidungen der Familie, die das Familienleben beeinträchtigen, ist widersprüchlich und verstößt deshalb gegen Treu und Glauben, weshalb eine daraus folgende formale Position der Familie rechtsmissbräuchlich ist. Denn eine Abschiebung des Antragstellers ohne seine Familie wäre Folge der Entscheidungen seiner Familie, indem seine ebenfalls ausreisepflichtige Lebensgefährtin nicht alles Erforderliche zur Beschaffung eines Nationalpasses oder von Passersatzpapieren für sich getan hat, wozu sie indes nach § 48 Abs. 3 S. 1 AufenthG verpflichtet ist. Danach ist ein Ausländer, der keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. Soweit die Lebensgefährtin des Antragstellers diesbezüglich aufgrund eines entsprechenden Verlangens der Behörden der Republik Nordmazedonien selbst auf die Anerkennung der Vaterschaft durch ihren Vater angewiesen sein sollte (vgl. Bl. 534 der Verwaltungsvorgänge) – wobei unklar ist, ob dafür eine förmliche Vaterschaftsanerkennung erforderlich ist oder eine vom Vater der Lebensgefährtin des Antragstellers bereits abgegebene Erklärung, diese sei sein Kind, ausreicht –, hat der Antragsteller nicht vorgetragen, geschweige denn i.S.d. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass einer Vaterschaftsanerkennung Hinderungsgründe entgegenstehen.

5

Außerdem wäre hier selbst ein Eingriff in das aus Abs. 1 des Art. 8 EMRK fließende Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß dessen Abs. 2 mit der Folge, dass keine Rechtsverletzung vorliegt, gerechtfertigt. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des in Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Rechts (nur) eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft unter anderem für die öffentliche Sicherheit notwendig ist. Beides ist hier der Fall. Die Abschiebung des Antragstellers wird auf §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 und 59 AufenthG gestützt und ist aus den Gründen der ihn betreffenden – bestandskräftigen – Ausweisungsverfügung vom 29.07.2020 gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG in einer demokratischen Gesellschaft für die öffentliche Sicherheit notwendig. Denn nach der letztgenannten Vorschrift wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt unter anderem die öffentliche Sicherheit gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

9

Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

10

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

11

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

12

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

13

Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

14

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

15

Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

16

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

17

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.