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Verwaltungsgericht Köln·12 L 1753/04·16.06.2004

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen tägliche Meldeauflage abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Verfügung, die ihn zur täglichen Meldung verpflichtete. Das VG Köln lehnte den Antrag nach summarischer Prüfung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ab. Es stellte fest, dass weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Auflage noch deren offensichtliche Rechtmäßigkeit mit der nötigen Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Die Abwägung ergab ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Fortwirkung der Meldeauflage.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen tägliche Meldeauflage nach § 80 Abs. 5 VwGO abgewiesen; öffentliches Interesse überwiegt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine summarische Interessenabwägung vorzunehmen, wenn weder offensichtliche Rechtmäßigkeit noch offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme feststellbar sind.

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zu versagen, wenn das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Maßnahme das Interesse der betroffenen Person an der Aussetzung überwiegt.

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Eine Meldeauflage kann als taugliches, verhältnismäßiges Überwachungsinstrument angesehen werden, wenn sie den Betroffenen nur in begrenztem Umfang belastet und ohne unzumutbaren Aufwand erfüllbar ist.

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Ärztliche Atteste müssen die konkrete Unzumutbarkeit der Erfüllung einer Meldepflicht substantiiert und glaubhaft darlegen, um eine höhere Beeinträchtigung gegenüber allgemeinen Beschränkungen (z. B. Führungsaufsicht) zu begründen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 1 GKG

Tenor

1.) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2000,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung der Widerspruchs des Antragstellers gegen die in der Verfügung des Antragsgegners vom 1. Juni 2004 ausgesprochene Auflage der täglichen Meldepflicht wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Die im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Inte- ressenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Das Gericht kann als Ergebnis der im vorliegenden Verfahren aufgrund der Umstände des Falles nur mög- lichen summarischen Überprüfung weder mit der nötigen Sicherheit die offensichtli- che Rechtmäßigkeit der Auflage, noch deren offensichtliche Rechtswidrigkeit feststel- len. Die hiernach im Einzelnen vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interes- ses am sofortigen Vollzug der Auflage gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs ergibt, dass derzeit das öffentlichen Interesse am Fortbestand der Wirksamkeit der ausge- sprochenen Auflage gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers über- wiegt.

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Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Belastungen des Antragstel- lers durch die Auflage in einem begrenzten Rahmen halten, da zum Einen sein Be- wegungsradius ohnehin schon durch die Auflagen im Rahmen der vom Oberlandes- gericht Düsseldorf angeordneten Führungsaufsicht stark eingeschränkt ist und er zum Anderen die Auflage durch Meldung bei einer naheliegenden Polizeidiensstelle ohne höheren Aufwand erfüllen kann. Dass die von ihm geltend gemachte Erkran- kung ihn daran hindern könnte, ist nicht zu erkennen und auch durch die vorgelegten Atteste behandelnder Ärzte nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller sich auf eine Belastung durch "Mediendruck" beruft, geht die Kammer davon aus, dass ein besonderes Medieninteresse, den täglichen Meldevorgang auch künftig intensiv zu begleiten, nicht (fort-)bestehen wird, jedenfalls aber gegenüber der ohnehin schon im Rahmen der Führungsaufsicht verhängten Meldepflicht (zwei Mal pro Woche) nicht relevant gesteigert wird. Auf der anderen Seite kann das vom Antragsgegner in den Vordergrund gestellte öffentliche Interesse an einer engmaschigen Überwachung zur Vermeidung eines evtl. Untertauchens des Antragstellers nicht ohne Weiteres bei Seite geschoben wer- den. Das gilt jedenfalls derzeit, da der Antragsgegner gegen den Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2004 Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt hat und damit noch nicht abschließend feststeht, dass eine Abschiebung des Antragstellers in nächster Zeit nicht in Betracht kommt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.