Einstweiliger Rechtsschutz gegen Ausreisepflicht und Abschiebungsandrohung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung, die ihre Ausreisepflicht und eine Abschiebungsandrohung anordnet. Das Gericht verneint einen Anspruch auf Aufenthalt nach § 28 AufenthG, da die deutschen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei haben. Mangels Fiktionswirkung und eines anderweitigen Aufenthaltstitels besteht Ausreisepflicht; auch eine Duldung wurde nicht glaubhaft gemacht.
Ausgang: Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Ausreisepflicht/Abschiebungsandrohung abgewiesen; kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis oder Duldung ersichtlich
Abstrakte Rechtssätze
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass sich der relevante Bezugspunkt (z.B. die inländischen minderjährigen Kinder) mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland befindet.
Entfällt die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG und besteht kein anderer Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsrecht, begründet dies eine Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG und rechtfertigt eine Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG.
Die Anwendung von ARB 1/80 (Art. 6) setzt hinreichende Anhaltspunkte für eine geplante Erwerbstätigkeit in Deutschland voraus; fehlt diese, stehen die Vorschriften der Arbeitsmigration der Antragstellerin nicht zu.
Ein Anspruch auf Duldung nach § 60 Abs. 2 oder 3 AufenthG kommt im einstweiligen Rechtsschutz nur in Betracht, wenn das Vorbringen der Antragstellerin die fortgesetzte und glaubhafte Absicht des Aufenthalts ohne zwischenzeitliche Rückkehr und ohne anderweitigen Aufenthaltstitel substantiiert und glaubhaft macht.
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 5759/22 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20.09.2022 anzuordnen,
ist wegen des Fortfalls der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft und im Übrigen zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Die Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig im Bundesgebiet verbleiben zu können, und dem öffentlichen Interesse an ihrer Ausreise aus dem Bundesgebiet fällt zulasten der Antragstellerin aus. Denn die angefochtene Ordnungsverfügung erweist sich als rechtmäßig.
Die Antragstellerin hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Ordnungsverfügung, denen das Gericht folgt und auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG. Ihre die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Kinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland sondern in der Türkei. Das folgt bereits daraus, dass dies bis vor kurzem auch für die Antragstellerin selbst der Fall war, als sie noch mit ihren – weiterhin eine türkische Schule besuchenden – Kindern mit diesen in der Türkei zusammen wohnte.
Mangels fortgeltender Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG und eines anderweitigen Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts ist die Antragstellerin gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, weshalb auch die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG nicht zu beanstanden ist. Auf Art. 6 ARB 1/80 kann die Antragstellerin sich schon mangels geplanter Erwerbstätigkeit in Deutschland nicht berufen. Art. 7 ARB 1/80 steht der Antragstellerin nicht zur Seite, weil ihr Ehemann Deutscher ist. Im Übrigen hatte sie zwar zuletzt unter dem 03.09.2018 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familiennachzugs, aber gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG zu ihren Kindern und nicht zu ihrem Ehemann erhalten.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG steht vorliegend nicht in Rede, weil die Antragstellerin ihren Visumantrag vom 09.02.2018 zwar zwecks Familienzusammenführung, aber begrenzt auf den Familiennachzug zu ihren Kindern gestellt hatte und dies nach Angaben ihres Ehemanns bewusst wegen der fehlenden Deutschkenntnisse der Antragstellerin erfolgt war (Bl. 201, 280 der Beiakte 002). Mangels Nachweises ausreichender deutscher Sprachkenntnisse könnte ihr im Übrigen derzeit auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 3 (u.a. Nr. 6) AufenthG erteilt werden; ob die Antragstellerin wegen geltend gemachten funktionellen Analphabetismus eine Ausnahme beanspruchen kann, müsste gegebenenfalls im Rahmen eines Visumverfahrens geprüft werden.
Der Erlass eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots samt Befristung auf ein Jahr ist rechtlich nicht zu beanstanden und im Ergebnis ermessensfehlerfrei. Eine Änderung ist im Fall veränderter Umstände, etwa wenn die Antragstellerin nachweist, dass ihr noch minderjähriger deutscher Sohn nach Deutschland zurückkehren wird, gemäß § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG möglich.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der anwaltlich gestellte Eilantrag hilfsweise einen Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO bezogen auf eine Duldung der Antragstellerin nach § 60 Abs. 2 S. 1 oder 3 AufenthG umfassen sollte, hätte dieser keinen Erfolg. Denn die Antragstellerin hat hinsichtlich des hier einzig in Betracht kommenden Duldungsgrunds des von Art. 6 GG umfassten Zusammenlebens mit ihrem deutschen Ehemann nicht im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, auf jeden Fall mit ihrem Ehemann ohne jegliche zwischenzeitliche Rückkehr in die Türkei und ohne einen entsprechenden Aufenthaltstitel (nach Beantragung eines entsprechenden Visums von der Türkei aus) in Deutschland zusammenleben zu wollen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.