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Verwaltungsgericht Köln·12 L 1588/19.A·17.09.2019

Dublin-Überstellung nach Spanien: Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach Spanien. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG rechtmäßig sei und Spanien im Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin III-VO zuständig bleibe. Systemische Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Spanien, die Art. 4 EU-GRCh/Art. 3 EMRK verletzen könnten, seien nicht ersichtlich. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen Asthma sei mangels qualifizierter ärztlicher Bescheinigung nicht substantiiert.

Ausgang: Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Dublin-Abschiebungsanordnung nach Spanien abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG setzt im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO voraus, dass sich der angegriffene Bescheid bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist oder die Interessenabwägung ausnahmsweise zugunsten des Antragstellers ausfällt.

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Im Dublin-Wiederaufnahmeverfahren ist der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG unzulässig, wenn der ersuchte Mitgliedstaat nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO zur Wiederaufnahme verpflichtet ist und fristgerecht zustimmt.

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Systemische Schwachstellen im zuständigen Mitgliedstaat i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO liegen nur vor, wenn eine besonders hohe Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und für den Betroffenen eine beachtliche Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 4 EU-GRCh/Art. 3 EMRK) besteht.

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Die Stellung eines Eilantrags unterbricht die Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO mit der Folge, dass nach Ablehnung des Eilantrags die Sechsmonatsfrist erneut zu laufen beginnt.

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Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen Erkrankung ist im Rahmen des § 34a AsylG nur bei substantiierter Darlegung und Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c AufenthG).

Relevante Normen
§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG§ 35 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG§ 34a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG

Tenor

Der Eilantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 4689/19.A geführten Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.07.2019 anzuordnen,

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ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23.07.2019 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) als rechtmäßig.

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Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Soll danach der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

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Die Abschiebungsanordnung ist nicht durch die aufgrund der Rechtsprechung des

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EuGH, Beschluss vom 05.04.2017, C-36/17, juris Rn. 41,

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vorrangige Vorschrift des § 35 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Unzulässigkeit wegen Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union) ausgeschlossen, weil die Antragstellerin selbst schon nicht genau weiß, was das Ergebnis ihres in Spanien gestellten Asylantrags war, und dazu vor der Ausländerbehörde (Bl. 2 Beiakte 2) widersprüchliche Aussagen machte.

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Die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG sind hier erfüllt. Für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin ist im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG i.V.m. der Dublin III-VO ein anderer Staat als Deutschland zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich insoweit nicht nach Kapitel III der Dublin III-VO, sondern nach den Regeln des Wiederaufnahmeverfahrens in Art. 23 ff. Dublin III-VO, die lediglich voraussetzen, dass der ersuchte Mitgliedstaat den Erfordernissen nach Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchstaben b bis d Dublin III-VO genügt.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 02.04.2019, C-582/17 und C-583/17, juris Rn. 61.

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Hiernach ist der Asylantrag der Antragstellerin unzulässig, weil Spanien gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin III-VO verpflichtet ist, sie wieder aufzunehmen. Das Bundesamt hat Spanien am 15.07.2019 und damit gemäß Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung vom 02.07.2019 (Bl. 12 der Beiakte 2) in Deutschland um Wiederaufnahme gebeten. Die spanischen Behörden haben diesem Wiederaufnahmeersuchen am 18.07.2019 und damit gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO innerhalb von zwei Wochen nach dem Gesuch um Wiederaufnahme stattgegeben.

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Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags ist weder gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen noch ist                   diese gemäß Art. 17 Dublin III-VO verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, weil in Spanien die ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens nicht gewährleistet wäre. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in Spanien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta für die Antragstellerin mit sich bringen.

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Solche systemischen Schwachstellen unterfallen nur dann Art. 4 der Charta bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Dies wäre der Fall, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwer wiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 92 - 93 und 95.

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Unter Anwendung dieser Maßstäbe und im Hinblick darauf, dass es sich bei der Antragstellerin nicht um eine vulnerable Person, sondern um eine 36 Jahre alte, alleinstehende, weit gehend gesunde und arbeitsfähige Frau handelt, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Spanien mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr einer der Antragstellerin drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss nach sich ziehen könnten. Wegen der Einzelheiten wird auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Bescheid, der das Gericht entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO folgt, verwiesen.

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Insbesondere ist die Unterkunft für Rückkehrer gesichert.

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aida, Country Report: Spain (Update 2018, Stand: Dezember 2018, soweit keine abweichenden Angaben), S. 12, 34, 54, 57, 59.

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Im Allgemeinen gibt es keine Informationen über schlechte Unterbringungsbedingungen.

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aida a. a. O., S. 61.

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Alleinstehende Frauen werden in der Regel in allein ihnen vorbehaltenen Apartments untergebracht, die Einheit von Familien wird durch gemeinschaftliche Unterbringung der Familie respektiert.

21

aida a. a. O., S. 61.

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Asylbewerber haben ferner den gleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung wie spanische Staatsangehörige und Ausländer, die sich legal in Spanien aufhalten. Das beinhaltet auch den Zugang zu spezialisierterer Behandlung für Personen, die Folter, schwere körperliche oder psychische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Zwar gibt es weder Institutionen, die auf die Behandlung traumatisierter Flüchtlinge spezialisiert sind, noch staatliche Informationen insbesondere über Nichtregierungsorganisationen, die spezialisierte Hilfeleistungen erbringen. Jedoch ist der Zugang zu spezieller Behandlung durch Psychologen und Psychiater in Spanien frei und garantiert.

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aida a. a. O., S. 64.

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Zudem bietet das auf Integration ausgerichtete System in Spanien Arbeitsintegrationsmaßnahmen an. Zwar sehen sich Asylbewerber in der Praxis schon mangels Sprachkenntnissen vielen Hindernissen beim Zugang zum spanischen Arbeitsmarkt ausgesetzt. Die Anerkennung ihrer Qualifikationen ist ein langes, kompliziertes und oft teures Verfahren, schließlich begegnen sie Diskriminierung aufgrund ihrer Nationalität oder Religion. Aber auch die spanischen Staatsbürger leiden unter einer hohen Arbeitslosenrate aufgrund der langen wirtschaftlichen Krise in Spanien.

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aida a. a. O., S. 62, 63, 87.

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Anerkannte Asylbewerber sind wegen des Mangels an zugänglichen Sozialwohnungen, ungenügender Mietbeihilfen, hoher Anforderungen und Kriterien in Mietverträgen sowie Diskriminierung sehr schlechten wirtschaftlichen Umständen ausgesetzt, die in einigen Fällen zu bitterer Not führen; einige Asylbewerber sind wohnungslos und werden deshalb in Unterkünften für Wohnungslose untergebracht.

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aida a. a. O., S. 87.

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Anerkannte international Schutzberechtigte haben aber unter denselben Bedingungen wie spanische Staatsangehörige Zugang zu Sozialleistungen.

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aida a. a. O., S. 88.

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Aus alldem ergibt sich, dass der spanische Staat Asylbewerber wie auch anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte weder sich selbst überlässt noch im Ergebnis bitterer Not im Sinne der Rechtsprechung des EGMR anheimfallen lässt.

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Zudem sind bei der Antragstellerin die Hindernisse, Zugang zum spanischen Arbeitsmarkt zu finden, bereits deshalb erheblich verringert, weil sie nach ihren eigenen Angaben auch die spanische Sprache spricht.

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Schließlich ist die Zuständigkeit nicht deshalb gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf Deutschland übergegangen, weil die Überstellungsfrist abgelaufen wäre. Die Überstellungsfrist beträgt gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO sechs Monate, wird aber gemäß der Rechtsprechung des

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BVerwG, Urteil vom 26.05.2016 - 1 C 15.15 -,

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durch die Stellung eines Eilantrags mit der Folge unterbrochen, dass nach dessen Ablehnung die sechsmonatige Frist erneut zu laufen beginnt.

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Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Bundesamts gemäß Art. 17 Dublin III-VO kommt im Hinblick auf den in Köln lebenden Cousin der Antragstellerin nicht in Betracht, weil dieser abgesehen davon, dass verwandtschaftliche Nachweise nicht vorgelegt worden sind, lediglich zur weiteren Verwandtschaft der Antragstellerin gehört und außerdem weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Antragstellerin von ihm oder er von der Antragstellerin in besonderer Weise abhängig ist.

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Die Abschiebung der Antragstellerin nach Spanien kann auch im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz AsylG durchgeführt werden. Die geltend gemachte Asthmaerkrankung steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil die Antragstellerin für ein auf einer Erkrankung beruhendes i n l a n d s bezogenes Abschiebungsverbot, das im Rahmen des § 34a AsylG ebenfalls zu prüfen ist,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2019 – 1 C 30.17 -, juris Rn. 34,

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entgegen dem deshalb auch insoweit (nämlich neben den nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu prüfenden z i e l s t a a t s bezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz AsylG anzuwendenden § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG keinen Nachweis für Art, Schwere, Behandlungsbedürftigkeit und Behandelbarkeit der vorgetragenen Erkrankung vorgelegt hat.

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Hier kann offenbleiben, ob mangels Asylantragstellung in Deutschland nicht im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG von einem unzulässigen Asylantrag gesprochen werden kann und deshalb nicht gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vom Bundesamt festzustellen ist, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG – hinsichtlich zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach Spanien - vorliegen. Denn selbst für den Fall, dass eine solche Feststellung erforderlich gewesen sein sollte, führt das Fehlen der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehenen Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG als solches (im Tenor des Bescheids) nach der Rechtsprechung des

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BVerwG, Beschluss vom 03.04.2017 - 1 C 9.16 -, juris,

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nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34a AsylG. Tatsächlich hat das Bundesamt in seiner Begründung auch die genannten Abschiebungsverbote geprüft und ausgeführt, weshalb Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bei der Antragstellerin nicht vorliegen. Diese Begründung ist rechtlich auch nicht zu beanstanden. Insbesondere vor dem Hintergrund der obigen Erläuterungen liegen im Fall der Antragstellerin keine Gesichtspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Spanien vor. Sie hat überdies bereits keine nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG über die von ihr vorgetragene Asthmaerkrankung vorgelegt. Außerdem war sie nach ihren eigenen Angaben noch nie – also auch nicht wegen Asthmas – beim Arzt. Da sie nach ihren Angaben bereits in Spanien Medikamente gegen Asthma erhalten hatte, ist davon auszugehen, dass das erforderlichenfalls erneut sichergestellt werden wird.

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Im Hinblick darauf, dass die im Bescheid des Bundesamts vom 23.07.2019 verfügte Abschiebungsanordnung nach dem Vorstehenden rechtlich nicht zu beanstanden ist, begegnet auch das auf 21 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.