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Verwaltungsgericht Köln·12 L 1418/04·26.05.2004

Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Abschiebungsverfügung für zwei Monate

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte in einem Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Abschiebungsverfügung. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung für zwei Monate nach Zustellung an, da ohne vollständige Aktenvorlage und ausreichende Prüfungsfrist eine rechtmäßige Bewertung nicht möglich war. Die Kosten trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Abschiebungsverfügung für zwei Monate stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Bei schwerwiegenden Eingriffen (z. B. Abschiebung) erfordert die gerichtliche Überprüfung im Eilverfahren die vollständige Vorlage der Verwaltungsvorgänge und einen anschließenden ausreichenden Zeitraum zur Prüfung.

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Fehlt eine von der Verwaltung gegebene Zusicherung, bis zur gerichtlichen Überprüfung keine Vollziehungsmaßnahmen zu ergreifen, ist dem privaten Interesse an einer verfassungsrechtlich genügenden gerichtlichen Überprüfung besonderes Gewicht beizumessen; das Gericht kann deshalb die aufschiebende Wirkung anordnen.

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Eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsverfügung ist im Eilverfahren bis zur Vorlage aller entscheidungsrelevanten Unterlagen und Entscheidungsgründe nicht möglich.

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Die Kostenentscheidung in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren richtet sich nach § 154 VwGO; der Streitwert kann gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 1 GKG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 26. Mai 2004 wird für den Zeitraum von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,00 Eur festgesetzt.

Gründe

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Auf der Grundlage der derzeit der erkennenden Kammer vorliegenden Unterla- gen, des aktuellen Vortrages der Beteiligten und der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch im sogenannten Eilverfahren zu klärenden Umstände ist derzeit - unter Beachtung der Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für derartige Konstellationen - eine Beurteilung dahin, ob die angegriffene Verfügung rechtmäßig ist und im weiteren Verwaltungs- bzw. Ge- richtsverfahren Bestand haben wird und der Fra- ge, ob der Antragsteller letztendlich in die Türkei abgeschoben werden kann, bis zum 1. Juni 2004, also bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der Antragsgegner zugesichert hat, eine Abschiebung des Antragstellers nicht durchzuführen, in einer Art und Wei- se, die rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, nicht möglich. Der Antragsgegner hat die gebotene Zusage dahin, bis zum Abschluss der gerichtli- chen Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren keine Vollziehungsmaßnahmen zu ergreifen, auch nach ausdrücklichem gerichtlichen Hinweis nicht erteilt. Unter diesem Umständen kommt dem privaten Interesse des Antragstellers an einer rechtsstaatlichen Maßstäben entsprechenden Überprüfung der gegen ihn angeord- neten schwerwiegenden Maßnahmen im gerichtlichen Eilverfahren entscheidendes Gewicht zu,

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vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 1994 - 18 E 249/94 - m.w.N.

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Voraussetzung der gerichtlichen Überprüfung in der Sache ist - wie vorliegend - bei schwerwiegenden gegenüberstehenden Interessen die vollständige Vorlage der Verwaltungsvorgänge und ein sich daran anschließender ausreichender Zeitraum für eine - den verfassungsgerichtlichen Vorgaben entsprechende - Prüfung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht. Hinzuweisen bleibt darauf, dass der erkennenden Kammer noch nicht einmal die schriftlichen Gründe der Entscheidung des OVG NRW im Urteil vom 26. Mai 2004 - 8 A 3852/03.A. - vorliegen. Es muss im Übrigen dem Verhalten der Beteiligten vorbehalten bleiben, ob der im Tenor festgelegte Zeitraum ggf. abgekürzt wird und evtl. eine Abänderung dieses Beschlusses erfolgt oder aber eine Verlängerung der o.a. Frist zu erfolgen hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.