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Verwaltungsgericht Köln·12 K 8825/16.A·11.06.2018

VG Köln: Kein Flüchtlingsstatus für irakischen Kläger trotz subsidiären Schutzes

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der irakische Kläger begehrte nach Zuerkennung subsidiären Schutzes die Flüchtlingseigenschaft und verwies auf Bedrohungen durch den IS sowie schiitische Milizen (Hashed Alshabi). Soweit der Anspruch auf subsidiären Schutz erledigt war, stellte das Gericht das Verfahren ein. Im Übrigen wies es die Klage ab, da weder eine an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal anknüpfende Individualverfolgung noch eine Gruppenverfolgung sunnitischer Bewohner der Region Mossul mit erforderlicher Verfolgungsdichte beachtlich wahrscheinlich sei. Eine verbleibende allgemeine Gefährdung sei bereits durch subsidiären Schutz erfasst.

Ausgang: Verfahren nach Erledigungserklärung teilweise eingestellt; im Übrigen Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung voraus, die an ein Merkmal nach § 3 Abs. 1 AsylG anknüpft und von einem Verfolgungsakteur i.S.d. § 3c AsylG ausgeht.

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Eine Bedrohung oder Zwangsrekrutierung durch eine nichtstaatliche Organisation begründet Flüchtlingsschutz nur, wenn sie nicht lediglich auf eine gewünschte Zusammenarbeit zielt, sondern wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals erfolgt.

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Gruppenverfolgung liegt nur bei einer Verfolgungsdichte vor, die eine Regelvermutung eigener Betroffenheit aller Gruppenmitglieder rechtfertigt; vereinzelte oder fallbezogene Übergriffe genügen hierfür nicht.

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Für die Annahme zukünftiger Verfolgung ist eine zusammenfassende Würdigung aller Umstände nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) maßgeblich; eine bloße Möglichkeit reicht nicht aus.

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Besteht lediglich eine allgemeine Gefährdungslage ohne flüchtlingsrechtlichen Anknüpfungspunkt, ist diese regelmäßig dem subsidiären Schutz zuzuordnen und rechtfertigt nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG§ 3 Abs. 1 AsylG§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte.

Tatbestand

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Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit muslimischen Glaubens. Er reiste nach seinen Angaben am 19.07.2015 aus dem Irak aus und am 29.08.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 16.11.2015 einen förmlichen Asylantrag stellte, den er auf den Flüchtlingsschutz beschränkte. Bei seiner dortigen Anhörung führte er aus, er habe in der Stadt Mossul gelebt. Er sei sowohl vom IS als auch von der Miliz Hashed Alshabi bedroht gewesen. Leute des IS seien zwei- bis dreimal bei ihm zu Hause gewesen und hätten gewollt, dass er mit ihnen gegen das irakische Militär und Hashed Alshabi kämpfe. Dafür hätte er Geld, Autos, Waffen usw. erhalten sollen. Ihm sei aber gedroht worden, er werde getötet, wenn er nicht helfe. Er habe mit den Männern ein bisschen verhandeln können, dass er noch Zeit zum Überlegen brauche. Diese Zeit habe er zur Ausreise genutzt. Zum anderen sei er durch Hashed Alshabi in Gefahr, weil er aus Mossul stamme und diese Miliz die gesamte Bevölkerung Mossuls bedrohe, weil sie der Auffassung sei, dass alle Einwohner Mossuls umgebracht werden müssten aus Rache dafür, dass sie für den IS gearbeitet hätten. Im Irak lebe noch seine Großfamilie.

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Der Kläger hat am 06.10.2016 Untätigkeitsklage erhoben.

4

Das Bundesamt hat dem Kläger mit Bescheid vom 02.05.2017 gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG den subsidiären Schutzstatus zuerkannt und den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt.

5

Gegen Letzteres wendet der Kläger sich nunmehr mit seiner Klage. Er bezieht sich auf seine beim Bundesamt gemachten Angaben und trägt mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.06.2018 vor, er habe jetzt in einem Telefonat mit seiner Familie erfahren, dass sein älterer Bruder am 25.03.2018 von der Miliz Hashed Alshabi mitgenommen worden sei, die verlange, dass der Kläger in den Irak zurückkehre. Laut weiteren Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung wolle Hashed Alshabi ihn dazu vernehmen, weshalb er den Irak verlassen und nicht mit ihnen gekämpft habe.

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Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen bezüglich des die Verpflichtung auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gerichteten Teils der Klage beantragt der Kläger,

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die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.05.2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid.

Entscheidungsgründe

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Soweit das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet worden ist, wird es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die noch aufrecht erhaltene Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 02.05.2017 ist hinsichtlich der Ablehnung der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

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Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Flüchtling im Sinne des § 3 Abs.1 AsylG ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlungen in diesem Sinne gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann, sind der Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Auch von nichtstaatlichen Akteuren kann Verfolgung ausgehen, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist, § 3c Nr. 3 AsylG. Erforderlich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten persönlichen Merkmale und der Verfolgungshandlung („wegen“), vgl. § 3a Abs. 3 AsylG. Unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich ein persönliches Merkmal aufweist, das zur Verfolgung führt, sofern ihm ein solches von seinem Verfolger zugeschrieben wird, § 3b Abs. 2 AsylG.

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Die Flüchtlingseigenschaft wird einem Ausländer jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung gemäß § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG.

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Prognosemaßstab für die Frage eine Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG ist der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris.

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Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“).

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - und vom 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, beide juris.

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Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ („real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen.

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Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -, beide juris.

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Der vorgenannte Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde beziehungsweise von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift misst damit in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris.

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Insofern ist es Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände einer (Vor-)Verfolgung vorzutragen, § 25 Abs. 1 AsylG. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die Verfolgung ergibt. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage verschaffen. Hierbei gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen einen brauchbaren Grad an Gewissheit verschaffen muss, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Die besondere Beweisnot des Schutzsuchenden, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen, ist zu berücksichtigen. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, juris.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger hat keine individuelle, speziell gegen seine Person gerichtete Verfolgung erlitten. Die geltend gemachte Bedrohung durch den IS bezog sich auf eine von diesem gewünschte Zusammenarbeit, aber nicht auf ein flüchtlingsrechtsrelevantes Merkmal im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Außerdem besteht nach Vertreibung des IS aus der Stadt Mossul im Juli 2017 und seiner weitest gehenden Vertreibung aus dem gesamten Irak im Jahr 2017,

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Bericht des Auswärtigen Amts (AA) über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.02.2018 (Stand: Dezember 2017) – Lagebericht –, S. 4, 15; ZEIT Online vom 10.07.2017, „Ministerpräsident erklärt Mossul für befreit“,

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für den Kläger heute keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtsrelevanten Verfolgung seitens des IS.

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Zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak war der Kläger auch nicht individuell durch die Miliz Hashed Alshabi bedroht; mit dieser hatte der Kläger keinen Kontakt.

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Insoweit kann der Kläger sich auch nicht auf eine h e u t e  bestehende Gruppen- oder individuelle Verfolgung berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris, Rn. 13 ff.

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Gemessen an diesen Maßstäben finden in der Region Mossul – ungeachtet des Erfordernisses eines flüchtlingsrechtsrelevanten Anknüpfungspunkts im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG – Verfolgungshandlungen, die die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigen, nicht statt. Ein Verfolgungsprogramm schiitischer Milizen ist dem Gericht nicht bekannt, und hinsichtlich einer eine Gruppenverfolgung als solche rechtfertigenden Vielzahl und Dichte von Übergriffen schiitischer Milizen auf sunnitische Bewohner liegen dem Gericht ebenfalls keine Erkenntnisse vor; auch der Kläger hat dazu nichts vorgetragen, obwohl seine Großfamilie weiterhin im Irak lebt. Es kann lediglich davon ausgegangen werden, dass in einer Vielzahl von Einzelfällen Übergriffe seitens schiitischer Milizen auf sunnitische Bewohner stattfinden. Denn die Milizen stellen „eine potentiell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung“ dar.

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AA, Lagebericht vom 12.2.2018, S. 15.

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Der insoweit gegebenen allgemeinen Gefahr hat das Bundesamt mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus Rechnung getragen.

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Soweit der Kläger nunmehr vorgetragen hat, Hashed Alshabi verlange, dass er in den Irak zurückkehre, um ihn dazu vernehmen zu können, weshalb er den Irak verlassen und nicht mit ihnen zusammen gegen den IS gekämpft habe, und zu diesem Zweck als Druckmittel seinen älteren Bruder mitgenommen habe, führt das schon deshalb nicht auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer individuellen Verfolgung, weil insofern keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung wegen eines die Flüchtlingseigenschaft begründenden Merkmals gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG besteht. Zum einen geht der Kläger selbst davon aus, dass eine Verfolgung insoweit aus Rache erfolgen würde, zum anderen besteht eben keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass es nach einer Einvernahme des Klägers durch Hashed Alshabi in der Folge auch zu Übergriffen auf ihn kommt. Auch einer insoweit bestehenden Bedrohungslage trägt bereits die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus durch das Bundesamt Rechnung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.