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Verwaltungsgericht Köln·12 K 6145/23.A·13.03.2025

Abschiebungsverbot Iran (§ 60 Abs. 5 AufenthG) wegen Betreuungsbedürftigkeit und Art. 3 EMRK

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich im Wiederaufgreifensverfahren gegen die Ablehnung von Abschiebungsverboten durch das BAMF. Streitentscheidend war, ob ihr wegen psychischer Erkrankung und gesetzlicher Betreuungsbedürftigkeit im Iran eine Art.-3-EMRK-widrige Verelendung droht. Das VG Köln verpflichtete das BAMF, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für den Iran festzustellen und die entgegenstehenden Feststellungen im Altbescheid ab 12.10.2023 aufzuheben. Im Übrigen (insbesondere unmittelbare gerichtliche Aufhebung der Altziffern) blieb die Klage ohne Erfolg.

Ausgang: Klage teilweise erfolgreich: Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Iran) verpflichtet; im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im isolierten Folgeschutzgesuch kann das Bundesamt einen bestandskräftigen Ablehnungsbescheid nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 49 VwVfG mit Wirkung für die Zukunft widerrufen; das Ermessen ist auf Null reduziert, wenn das Festhalten an der bestandskräftigen Entscheidung zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde.

2

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt vor, wenn der betroffenen Person im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung droht, die Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GrRCh) verletzt.

3

Eine Art.-3-EMRK-Verletzung kann ausnahmsweise auch durch allgemeine humanitäre Bedingungen begründet sein, wenn eine vollständig unterstützungsabhängige Person unabhängig von ihrem Willen in extreme materielle Not gerät und dadurch ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt wird oder eine mit der Menschenwürde unvereinbare Verelendung eintritt.

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Bei psychisch erkrankten und betreuungsbedürftigen Personen kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bereits daraus folgen, dass ohne gesicherte Übergabe und nahtlose Unterstützung im Zielstaat Unterkunft, Existenzsicherung und Zugang zu notwendiger Behandlung nicht erreichbar sind.

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Im Wiederaufgreifensverfahren kann das Gericht regelmäßig nur zur Verpflichtung der Behörde zur Feststellung eines Abschiebungsverbots erkennen; eine unmittelbare gerichtliche Aufhebung entgegenstehender Feststellungen des Ausgangsbescheids tritt insoweit nicht an die Stelle der behördlichen Folgeregelung.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 25 Abs. 3 AufenthG§ 25 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 72 Abs. 2 AufenthG§ 51 Abs. 5 VwVfG

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.10.2023 verpflichtet, unter – ab dem 12.10.2023 wirkender – Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts vom 16.05.2018 für die Klägerin im Hinblick auf den Iran ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Die 1968 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben am 30.03.2018 in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.04.2018 einen förmlichen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 16.05.2018 in vollem Umfang ablehnte. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Aachen (10 K 2182/18.A) mit Urteil vom 30.10.2020 ab.

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Die Klägerin verzog nach Y.. Das Amtsgericht Leverkusen bestellte mit Beschluss vom 14.06.2022 für die Klägerin eine Berufsbetreuerin für ihre gerichtliche und außergerichtliche Vertretung hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung gegenüber der Ausländerbehörde und den Sozialversicherungsträgern.

4

Die Ausländerbehörde teilte dem Bundesamt am 11.08.2022 mit, die Klägerin habe nach mehreren Aufforderungen zur Vorsprache zwecks Klärung ihrer Ausreiseangelegenheit mitgeteilt, sie sei psychisch erkrankt und könne daher ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen.

5

Ein von der Stadt Leverkusen beauftragter Gutachter führte eine medizinische Begutachtung durch und stellte mit medizinischem Gutachten vom 28.07.2022, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 15 bis 23 der Beiakte 002 verwiesen wird, fest, dass die Klägerin durchgreifend erkrankt sei und an einer rezidivierenden depressiven Störung, die aktuell gebessert sei, leide sowie laut Fremddiagnosen an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome bzw. einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Episode. Für die Fremddiagnose einer polymorph-psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie habe sich kein Anhalt ergeben. Von einer durchgreifenden Besserung sei auszugehen. Die Klägerin leide an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Bei der anamnestischen Angabe einer Depression müsse eine durchgehend geeignete Aufsicht während des Transports in das Heimatland vorhanden sein sowie zur sicheren Verhinderung eines Suizidversuchs eine gesicherte Übergabe im Rückführungsland.

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Die Klägerin beantragte bei der Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG, hilfsweise gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG und führte aus, sie sei psychisch krank und eine Rückkehr in den Iran sei mangels Therapie und deren Bezahlbarkeit nicht möglich. Vielmehr seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG zu prüfen. Daraufhin beteiligte die Ausländerbehörde das Bundesamt gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG.

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Das Bundesamt eröffnete am 11.08.2022 von Amts wegen ein asylrechtliches Wiederaufgreifensverfahren nach §§ 51 Abs. 5, 49 VwVfG. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 12.10.2023, zugestellt am 21.11.2023, stellte das Bundesamt fest, dass für die Klägerin keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Mit ihrer dagegen am Montag, dem 06.11.2023 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, sie gehöre der Religionsgemeinschaft der Baha´i an, sei erheblich psychisch erkrankt und stehe aufgrund ihrer Erkrankung unter gesetzlicher Betreuung. Aufgrund ihrer Erkrankung müsse sie immer wieder ärztlich behandelt werden. Sie sei ständig in Behandlung der Fachärztin Dr. E. in X. Zudem seien immer wieder Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken zur fachärztlichen Behandlung in Phasen schwerer Depressionen mit suizidalen Tendenzen notwendig. Soweit die Beklagte in ihrer Entscheidung auf die fehlende Rückäußerung der Klägerin hinsichtlich seiner Entscheidung abstelle, werde darauf hingewiesen, dass der Gesundheitszustand der Klägerin sich bereits seit Monaten wieder verschlechtert habe, die rezidivierende Depression immer wieder in unterschiedlichen Stärken zurückkehre und die Klägerin jeglichen Lebensmuts und Lebenswillens beraube.

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Mit Beschluss vom 14.12.2023 hat das Amtsgericht Leverkusen für die Klägerin eine Betreuerin unter Einschränkung des bisherigen Aufgabenkreises, der seitdem die Vertretung gegenüber der Ausländerbehörde und den Sozialversicherungsträgern, die Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten und Entscheidungen über die Entgegennahme und das Öffnen der Post umfasst, bestellt und die Betreuung verlängert, wobei das Gericht spätestens am 08.11.2027 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden werde. Zur Begründung hat das Amtsgericht auf das ärztliche Zeugnis der Frau Dr. E. verwiesen, die bei der Klägerin eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert habe; danach und nach dem Ergebnis der Anhörung sei die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen weiter gehindert, in den genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötige insoweit nach wie vor Hilfe durch Betreuung. Von einer Einholung eines Sachverständigengutachtens sei abgesehen worden, weil sich aus der Anhörung und dem vorliegenden ärztlichen Zeugnis ergebe, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit der Klägerin offensichtlich nicht verringert habe. Die Frist zur erneuten Überprüfung ergebe sich daraus, dass nach den Umständen und der Art der Beeinträchtigung eine wesentliche Änderung der Betreuungsbedürftigkeit der Klägerin vor Ablauf der genannten Frist zunächst nicht zu erwarten sei.

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Unter dem 06.08.2024 hat die Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. E. in X. attestiert, die Klägerin befinde sich seit dem 15.03.2022 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung in ihrer regelmäßigen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.10.2023 und entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.05.2018

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zu verpflichten, für die Klägerin festzustellen, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt,

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hilfsweise,

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die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 und das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.05.2018 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin angegeben, sie habe zwei in Y. wohnende Söhne. Wo sich ihr ehemaliger Ehemann aufhalte, wisse sie nicht. In Deutschland habe sie sonst keine Familienangehörigen. Auf im Iran lebende Familienangehörige könne sie nicht zurückgreifen. Ihr Vater sei vor ungefähr zwei Jahren, ihre Mutter vor ungefähr drei Jahren gestorben. Ihr Onkel sei gestorben, kurz nachdem sie aus dem Iran ausgereist sei, also ungefähr vor sechs Jahren. Er habe an Krebs gelitten, wohl an Lungenkrebs. Ihre Mutter habe sie über eine im Iran lebende Freundin von seinem Tod benachrichtigt. Vom Tod ihrer Mutter und ihres Vaters habe sie wohl durch ihre Schwester erfahren. Im Iran lebten noch eine Schwester und ein Bruder. Zu ihren Geschwistern habe sie aber ansonsten keinen Kontakt, weil sie sich über die losen Beziehungen der Klägerin zu den Baha´i, mit denen ihre Geschwister nicht einverstanden gewesen seien, zerstritten hätten. Sie spreche mit ihren Geschwistern nicht mehr über Telefon. Sie habe zwar versucht, sie telefonisch zu erreichen, die Telefonnummern hätten sich aber geändert. Anlässlich ihres Versuchs, sich die aktuellen Telefonnummern ihrer Geschwister über ihre Freundin, die sich noch im Iran aufhalte und die sie in einem Malkurs kennengelernt habe, zu beschaffen, habe sie durch ihre Freundin erfahren, dass ihre Geschwister ihre Telefonnummern nicht hätten weitergeben und keinen Kontakt mit ihr hätten haben wollen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 12.10.2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn die Klägerin hat in dem für die Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf die im Wiederaufgreifensverfahren zu treffende Feststellung, dass in ihrer Person im Hinblick auf den Iran ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, sowie auf die Aufhebung der entgegenstehenden Feststellung in Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts vom 16.05.2018 mit Wirkung ab dem 12.10.2023. Da es der Klägerin auf Letzteres ankommt, ist ihr Klageantrag gemäß §§ 86 Abs. 3 und 88 VwGO entsprechend auszulegen.

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Soweit die Klage auf eine unmittelbare Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts vom 16.05.2018 durch das Gericht gerichtet ist, ist sie dagegen abzulehnen. Das Gericht kann aufgrund des Wiederaufgreifensverfahrens, das im Ergebnis nur (unter Aufhebung allein der Ablehnung des Bundesamts, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot festzustellen) zu einer Verpflichtung führen kann, allein eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten aussprechen, nicht aber die dem widersprechenden Ziffern des ursprünglichen Bescheids selbst aufheben.

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Gemäß den für ein auf Abschiebungsverbote beschränktes („isoliertes“) Folgeschutzgesuch geltenden Vorschriften des § 51 Abs. 5 i.V.m. § 49 VwVfG, die auch nach der Novellierung des § 71 AsylG anwendbar sind,

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vgl. Dickten in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 43. Edition, Stand: 01.10.2024, § 71 AsylG Rn. 40,

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kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen – und das Verfahren damit von Amts wegen wiederaufgegriffen – werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Die entsprechende Ermessensentscheidung des Bundesamts ist dann zugunsten des Ausländers auf Null reduziert, wenn ein Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 AufenthG 53 AuslG zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde. Dies kommt in Betracht, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt würde.

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Vgl. BVerwG, BVerwG, Urteil vom 20.10 2004 – 1 C 15.03 –, BVerwGE 122, 103-109 = juris, Rn. 16 (zu § 53 AuslG).

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So liegt der Fall hier. Eine Abschiebung ist gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Fall einer Abschiebung die betroffene Person tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Art. 3 EMRK verbietet aufenthaltsbeendende Maßnahmen, wenn im Zielstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Diese Bedrohung kann sowohl von staatlichen Akteuren, als auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Allerdings muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die drohende Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, die sich aus den Umständen des Einzelfalls und der aktuellen Staatenpraxis ergibt. Hier fordert der Gerichtshof eine gewisse Flexibilität im Umgang mit außergewöhnlichen Fällen.

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Vorliegend kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in den Iran eine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen würde. Die bloße Asylantragstellung führt nach ständiger Rechtsprechung zu den insoweit unveränderten tatsächlichen Umständen in der Islamischen Republik Iran nicht zu einer Gefährdung einer Asyl beantragenden Person. Es ist auch weiterhin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Klägerin bei Rückkehr staatliche oder nichtstaatliche Repressalien wegen einer im Erstverfahren vorgetragenen Konversion zum Bahá’ítum drohen. Insoweit kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Iran diesen Glauben nach außen hin sichtbar tatsächlich ausüben oder dies allein wegen einer Verfolgungsgefahr unterlassen würde, weil sie nach eigenen Angaben auch in Deutschland lediglich bis in das Jahr 2022 diesbezügliche Aktivitäten an den Tag gelegt hat. Andere Gesichtspunkte außer ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung hat sie nicht dargelegt.

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Aus Letzterer ergibt sich dagegen eine Gefahr für die Klägerin im Hinblick auf die Mindestanforderungen eines würdevollen Lebens. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn die Ausländerin im Falle einer Abschiebung tatsächlich Gefahr laufen würde, im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Das gilt insbesondere dann, wenn der Person Gefahren im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechte-Charta (GrRCh), der Art. 3 EMRK entspricht, drohen. Das ist der Fall, wenn eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 92.

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Diese Gefahr bestünde für die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wenn sie in den Iran abgeschoben werden würde. Zwar ist davon auszugehen, dass auch psychische Krankheiten im Iran behandelt werden können. Jedoch ist unabhängig davon und von grundsätzlich möglichen Unterstützungsmöglichkeiten staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen im Iran und ihrer in Deutschland lebenden Söhne sowie der Möglichkeit, Rückkehr- und Reintegrationsförderungsleistungen aus den Programmen REAG/GARP und StarthilfePlus in Anspruch zu nehmen, unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Klägerin die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK / Art. 4 GrRCh durch eine Abschiebung aufgrund ihrer besonderen individuellen Betroffenheit festzustellen. Im Fall einer Rückkehr der Klägerin in den Iran träte eine sofortige Verletzung ihrer Menschenwürde ein, weil sie aus individuellen Gründen weder eine Unterkunft noch zum Leben notwendige Dinge hätte und sie darüber hinaus keine psychiatrische bzw. psychologische Behandlung erlangen könnte. Für solche Angelegenheiten bedarf sie nämlich einer Betreuung, wie der entsprechende Betreuungsbeschluss des Amtsgerichts Leverkusen u.a. für Wohnungsangelegenheiten festgestellt hat, weil sie auf sich allein gestellt insoweit hilflos wäre. Das entspricht auch dem Eindruck des Einzelrichters von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Auch wenn grundsätzlich im Iran eine Betreuung möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin diese im Falle einer Rückführung alsbald erreichen können sollte. Laut medizinischem Gutachten vom 28.07.2022 ist schon zur sicheren Verhinderung eines Suizidversuchs eine gesicherte Übergabe der Klägerin im Rückführungsland (an sog. „helfende Hände“) erforderlich. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Die Klägerin bedürfte indes auch hinsichtlich der Einrichtung einer Betreuung im Iran einer Übergabe an ihr diesbezüglich zur Seite stehende Institutionen, um rechtzeitig eine Unterkunft sowie zum Leben erforderliche Leistungen und darüber hinaus eine längerfristige psychiatrische oder psychologische Behandlung zu erhalten.

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Es ist indes nicht zu erkennen, dass bei einer zwangsweisen Rückführung eine entsprechend nahtlose Unterstützung der Klägerin im Zielland Iran seitens der Beklagten organisiert werden könnte. Schon eine Übergabe an helfende Institutionen könnte die Beklagte nicht sicherstellen, weil es insoweit keine Zusammenarbeit zwischen Deutschland und dem Iran gibt.

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Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 12.09.2022 – W 8 K 21.31212 –, juris Rn. 37.

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Die iranischen Behörden kooperieren nach den vorliegenden Erkenntnissen gerade bei zwangsweisen Abschiebungen nicht mit den deutschen Stellen. So akzeptiert die iranische Regierung grundsätzlich nur freiwillig Rückkehrende, und deutsche Reiseausweise werden von den iranischen Grenzbehörden nicht anerkannt.

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Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand: 03.04.2024, vom 15.07.2024, Leverkusen 28, 31.

35

Ist schon eine Unterstützung der Klägerin im Iran und damit auch die Einrichtung einer Betreuung für sie durch rechtzeitig informierte Stellen für eine erste Übergangszeit nicht zu erwarten, was ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nach sich zieht und deshalb nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bereits einer Abschiebungsandrohung entgegensteht, ist die Klägerin mangels ihrer Fähigkeit, sich selbst um die Einrichtung einer Betreuung für sich zu kümmern, nicht nur in einem solchen Übergangszeitraum, sondern auch nach einer Übergangszeit im Sinne des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK der Gefahr ausgesetzt, auf unabsehbare Zeit keine Unterkunft, Verpflegung und die übrigen lebensnotwendigen Dinge zu erhalten, um die sie sich nicht selbst kümmern kann.

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Wäre allenfalls bei einer freiwilligen Rückkehr eine Kooperation iranischer Stellen mit deutschen Behörden überhaupt realistisch,

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vgl. VG Würzburg, Urteil vom 12.09.2022 – W 8 K 21.31212 –, juris Rn. 37,

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sieht das Gericht, selbst wenn man dann von einer gewissen Kooperation der iranischen Seite ausgehen könnte, eine über einen nur kurzfristigen Zeitraum hinausgehende Versorgung und Betreuung der Klägerin als nicht gewährleistet an.

39

So auch: VG Würzburg, Urteil vom 12.09.2022 – W 8 K 21.31212 –, juris Rn. 37.

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Denn selbst wenn in einer Übergangszeit für die Klägerin mit Hilfe iranischer Stellen ein Betreuungsverfahren initiiert werden würde, würde sie eine Betreuung für sich, ohne – im nahezu wahrsten Sinne des Wortes – an die Hand genommen zu werden, nicht erlangen können. Die Klägerin müsste nämlich in der Folgezeit das einen nicht nur kurzen Zeitraum in Anspruch nehmende Betreuungsverfahren nach seinem Beginn weiter betreiben. Das wird ihr selbst jedoch nicht möglich sein, weil sie entsprechende Behördengänge nicht bewerkstelligen kann. Ihr fehlen auch dafür die Fähigkeiten. Laut Betreuungsbeschluss benötigt sie eine Betreuung auch gegenüber der Ausländerbehörde und den Sozialversicherungsträgern als der Behörde bzw. den Selbstverwaltungskörperschaften, mit denen sie in Deutschland praktisch voraussichtlich allein Kontakt haben wird. Diese Betreuungsbedürftigkeit der Klägerin gilt dann im Iran gegenüber den Behörden bzw. Gerichten, die ein Betreuungsverfahren anordnen können, zumal die Klägerin laut Betreuungsbeschluss auch hinsichtlich Entscheidungen über die Entgegennahme und das Öffnen der Post einer Betreuung bedarf. Nach allem bedürfte die Klägerin schon für das Betreiben eines Betreuungsverfahrens der Hilfe Dritter, beispielsweise seitens einer sie betreuenden Person.

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Auf andere Personen im Iran kann die Klägerin sich dabei nicht stützen. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr Wohlfahrtsorganisationen längerfristig helfen oder gar eine Betreuung für sie einrichten könnten, zumal die Klägerin selbst auf solche Organisationen zugehen müsste, was ihr indes ohne Betreuung gerade nicht verlässlich möglich ist.

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Ihre Eltern wie auch ihr Onkel, bei dem sie noch bis zu ihrer Ausreise aus dem Iran gewohnt hatte, sind mittlerweile gestorben, und ihre beiden im Iran lebenden Geschwister verweigern sich einem Kontakt mit ihr. Das steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der insoweit substantiierten und glaubhaften Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wegen derer auf das Sitzungsprotokoll verwiesen wird, fest. So hat sie differenziert zu den Sterbezeitpunkten ihrer Verwandten und ihrer eigenen Kenntnisnahme davon vorgetragen.

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Ihr als Zeuge vernommener Sohn hat bestätigt, dass sie keine Eltern mehr habe. Auch diese Angabe ist glaubhaft, weil der Zeuge ansonsten ohne Umschweife angegeben hat, über die Kontakte seiner Mutter, der Klägerin, zu ihren Geschwistern nicht Bescheid zu wissen, obwohl er diesbezüglich erfundene konkrete Angaben zu ihren Gunsten hätte machen können, ohne dass das Gericht dies hätte widerlegen können. Da die Klägerin nur noch von einem sich im Iran aufhaltenden Bruder berichtet hat, muss davon ausgegangen werden, dass ihre beiden anderen Brüder, die sie nach den im medizinischen Gutachten wiedergegebenen eigenen Angaben hat, sich nicht im Iran aufhalten.

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Die beiden in Deutschland lebenden, aufenthaltsberechtigten Söhne der Klägerin können ihr ebenfalls nicht behilflich sein. Ihnen ist wegen ihrer Aufenthaltsberechtigung in Deutschland und ihres Übertritts zur Religionsgemeinschaft der Baha´i nicht zumutbar, in den Iran zu reisen. Allein eine telefonische Begleitung ihrer hilflosen Mutter würde nicht ausreichen, sie durch die Bürokratie zu lotsen und ihr zu einer Betreuung im Iran zu verhelfen.

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Ohne eine deshalb erforderliche Betreuung könnte die Klägerin sich indes – unabhängig davon, ob sie genügend eigene finanzielle Mittel hat oder sich grundsätzlich durch staatliche Stellen oder Nichtregierungsorganisationen oder ihre in Deutschland lebenden Söhne beschaffen könnte – nicht derart behelfen, dass sie sich eine Unterkunft sowie die zum Leben notwendigsten Dinge beschafft und sich um eine psychiatrische bzw. psychologische Behandlung kümmert. Nach dem Betreuungsbeschluss benötigt sie nicht nur für die Gesundheitsfürsorge, sondern auch für Wohnungsangelegenheiten einer Betreuung. Das Unvermögen der Klägerin, sich selbst um diese Angelegenheiten zu kümmern, beruht im rechtlichen Sinn nicht auf ihrer eigenen Entscheidung, sondern auf ihrer psychischen Erkrankung, die sie derart hilflos macht, dass sie im Iran auch jenseits einer psychiatrischen bzw. psychologischen Behandlung nicht wird zurechtkommen können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und § 83b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung

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Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

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Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.