Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·12 K 5770/22.A·26.02.2023

Einstellung des Asylverfahrens nach Ablauf der Dublin‑Überstellungsfrist

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtDublin-Verfahren (EU-Asylrecht)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht einen Überstellungsbescheid an; das Verfahren wurde in der Hauptsache als erledigt erklärt und gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Das Gericht hob den Bescheid auf, weil die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin‑III während des Verfahrens ablief und damit die Zuständigkeit des Aufnahmemitgliedstaats entstand. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Hauptsacheverfahren als erledigt erklärt und gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren, das in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt ist, kann gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO eingestellt werden.

2

Werden gemäß § 83b AsylG keine Gerichtskosten erhoben, sind die übrigen Kosten nach den Grundsätzen des § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO zu verteilen.

3

Läuft die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin‑III‑VO während des Klageverfahrens ab, wird der Aufnahmemitgliedstaat zuständig und ein Überstellungsbescheid kann aufzuheben sein, wenn das Bundesamt die Überstellung nicht innerhalb der Frist wirksam organisiert hat.

4

Ein Asylbewerber ist nicht verpflichtet, auf die Klage gegen einen auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG gestützten Bescheid zu verzichten; die innerhalb der Klagefrist erhobene Klage ist prozessuale Voraussetzung für einen Eilantrag nach § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG.

5

Die Dublin‑Verordnungen kennen keine ‚freiwillige Ausreise‘ als Ersatz für eine behördlich organisierte Überstellung; eine Überstellung erfordert behördliche Orts‑ und Terminabstimmung und ist staatlich überwacht.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 83b AsylG§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG§ Art. 6 GG§ 23 Abs. 3 AufenthG

Tenor

Das in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Das in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO eingestellt.

3

Die Kosten des Verfahrens, für das gemäß § 83b AsylG Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt nach den Grundsätzen des § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO die Beklagte.

4

Sie hat der Klage dadurch entsprochen, dass sie den zugrundeliegenden Bescheid – zu Recht – aufgehoben hat.

5

Bis zum erledigenden Ereignis in Gestalt des Ablaufs der Überstellungsfrist im Lauf des Klageverfahrens hätte die Klage Erfolg gehabt, weil die Beklagte im Rahmen des hier einschlägigen § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu beachten hat und ein solches hier für den Kläger gemäß Art. 6 GG vorlag. Denn seine Ehefrau wurde wegen ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 3 AufenthG von der zuständigen Ausländerbehörde geduldet (ein Fall einer Erlaubnis- oder Fortbestehensfiktion gemäß § 81 Abs. 3 S. 1 oder Abs. 4 S. 1 und 2 AufenthG lag hier nicht vor) und zudem ist nicht ersichtlich, dass sie ohne weiteres hätte alsbald in die Slowakische Republik einreisen können.

6

Schon deshalb konnte der Kläger nicht, wie die Beklagte aber ausführt, auf eine Klageerhebung verzichten. Abgesehen davon hat ein Asylbewerber aber auch keine Obliegenheit, auf eine Klage gegen eine auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG gestützte Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu verzichten. Vielmehr ist eine innerhalb der Klagefrist erhobene Klage prozessuale Voraussetzung für einen Eilantrag nach § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG, weil im Fall der Bestandskraft des Bescheids des Bundesamts einem solchen Eilantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Auch wenn kein solcher Eilantrag gestellt wird, ist der Asylbewerber rechtlich nicht gehalten, den auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG gestützten Bescheid des Bundesamts bestandskräftig werden zu lassen.

7

Außerdem war der angefochtene Bescheid auch deshalb aufzuheben, weil die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-VO im während des Klageverfahrens abgelaufen ist, wodurch die Beklagte zum zuständigen Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags des Klägers geworden ist. Das Unterlassen der Überstellung liegt nicht in der Sphäre des Klägers, sondern in derjenigen der Beklagten, auch wenn sie sich dafür anderer Behörden bedienen muss.

8

Dabei kommt es entgegen dem Hinweis der Beklagten nicht darauf an, ob der Kläger hätte freiwillig ausreisen können. Eine solche freiwillige Ausreise im Sinne des Art. 7 Rückführungsrichtlinie kann den von den - spezielleren und deshalb hier allein einschlägigen - Dublin-Regelungen erstrebten Übergang der Verantwortlichkeit auf den zuständigen Mitgliedstaat nicht begründen. Zwar ist eine Überstellung ohne staatliche Begleitung und ohne Verwaltungszwang möglich. Jedoch hat ein Drittstaatsangehöriger nicht regelmäßig ein Recht auf Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sein Asylantrag nach den Regeln des Dublin-Verfahrens geprüft werden soll. Insoweit kennen die Dublin-Verordnungen nicht das Institut der freiwilligen Ausreise. Jede Dublin-Überstellung ist eine staatlich überwachte Ausreise des Betroffenen in einen anderen Mitgliedstaat, auch wenn sie auf Initiative des Asylbewerbers und ohne Verwaltungszwang erfolgt. Sie muss hinsichtlich der Orts- und Terminabstimmung immer behördlich organsiert sein.

9

BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 1 C 26.14 -, juris Rn. 18, 21, 22.

10

Eine solche behördliche Orts- und Terminabstimmung des Bundesamts mit der Slowakischen Republik fand hier zwar zunächst statt, wurde von ihm aber wegen seiner von der für die Ehefrau des Klägers zuständigen Ausländerbehörde gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG initiierten Beteiligung storniert, ohne dass es nach einer rechtzeitigen Rückmeldung bei der Ausländerbehörde innerhalb der Überstellungsfrist mit der Slowakischen Republik erneut Ort und Termin hinsichtlich einer Überstellung des Klägers abgestimmt hätte.

11

Mangels Kenntnis des Klägers von einer Abstimmung des Bundesamts mit der Slowakischen Republik hatte er abgesehen davon, dass die begleitete Überstellung den Regelfall darstellt,

12

vgl. dazu die in BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 1 C 26.14 -, juris Rn. 21, zitierten Ausführungen der Gesetzgebungsmaterialien,

13

nicht einmal Veranlassung, gegenüber dem Bundesamt eine Kooperation bezüglich einer zwar behördlich überwachten, aber ohne Verwaltungszwang, also ohne begleitete Überstellung stattfindenden Ausreise in die Slowakische Republik anzuzeigen.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).