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Verwaltungsgericht Köln·12 K 5434/22.A·28.10.2024

Asylklage wegen behaupteter homosexueller Verfolgung abgewiesen – Glaubhaftigkeitsmangel

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der iranische Kläger focht die Ablehnung seines Asylantrags wegen angeblicher Verfolgung aufgrund von Homosexualität und früherer politischer Verfolgung an. Zentrale Frage war die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen sowie ein behaupteter Anhörungsmangel. Das Verwaltungsgericht übernimmt die Feststellungen des Bundesamtes und weist die Klage wegen Unglaubhaftigkeit der Angaben ab. Ein nachträgliches Hinzuziehen eines Sonderbeauftragten heilte den Anhörungsmangel vor Außenwirkung.

Ausgang: Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags sowie die Versagung von Flüchtlings- und subsidiärem Schutz als unbegründet abgewiesen; Gericht schließt sich der Begründung des Bundesamtes wegen mangelnder Glaubhaftigkeit an.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zuerkennung von Asyl, Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärem Schutz ist erforderlich, dass der Antragsteller die für die Schutzgewährung maßgeblichen Verfolgungsumstände glaubhaft und substantiiert darlegt.

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Das Fehlen eines Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung bei der Anhörung führt nur dann zu einem entscheidungserheblichen Anhörungsmangel, wenn dieser Mangel nicht durch nachträgliche Hinzuziehung vor der Entstehung der Außenwirkung des Bescheids geheilt wird.

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Gerichte können die tatrichterlichen Feststellungen und die Begründung der Behörde gemäß § 77 Abs. 3 AsylG übernehmen, wenn diese rechtlich und tatsächlich tragfähig sind.

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Die Verneinung der Glaubhaftigkeit konkreter Schilderungen des Asylbewerbers kann die Versagung sämtlicher Schutzformen und die Bestätigung von Abschiebungsandrohungen rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO§ Art. 16a GG§ 3 AsylG§ 4 AsylG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2668/24.A [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben ist er aserbaidschanischer Volkszugehöriger und konfessionslos. Er hat einen Zwillingsbruder, der ebenfalls ein Asylverfahren in Deutschland sowie ein Klageverfahren vor dem erkennenden Gericht führt, wobei er sich wie der Kläger darauf beruft, homosexuell zu sein (Az. 12 K 1815/23.A).

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Der Kläger reiste 2017 nach Griechenland ein. Sein dort betriebenes Asylverfahren verlief ausweislich des Schreibens der griechischen Dublin-Unit vom 27.05.2022 (Bl. 153 f. BA001) an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erfolglos. Danach habe der Antragsteller am 01.06.2017 einen Asylantrag in Griechenland gestellt, welcher am 10.04.2018 in erster Instanz und am 14.02.2020 in zweiter Instanz abgelehnt worden sei. Die Durchführung eines Folgeantrags, gestellt am 31.03.2022, sei am 17.04.2022 als unzulässig abgelehnt worden.

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Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 07.05.2022 aus Griechenland in die Bundesrepublik ein und stellte am 25.05.2022 einen förmlichen Asylantrag.

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Zur Begründung seines Begehrens gab der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 22.06.2022 an, dass er homosexuell sei und daher Verfolgung im Iran fürchte. Ein vermeintlicher Freund habe versucht, ihn um Geld zu erpressen. Dazu habe er gedroht, die Homosexualität des Klägers den iranischen Behörden zu melden. Von seiner Mutter sei er nach seiner Ausreise informiert worden, dass es bei ihm eine Hausdurchsuchung samt Beschluss gegeben habe.

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Mit Bescheid vom 07.09.2022, dem Kläger nach eigenen Angaben tatsächlich zugegangen am 28.09.2022 (1 GA, vgl. auch 217 BA001) , lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziff. 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Ziff. 3) ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Ziff. 4), forderte ihn fristgebunden unter Androhung der Abschiebung zum Verlassen des Bundesgebietes auf (Ziff. 5) und erließ einen abschiebungsbedingtes Einreise-und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten (Ziff. 6). Zur Begründung führte es aus: Die Ausführungen des Klägers seien nicht glaubhaft. Es sei unwahrscheinlich, dass aus dem von dem Kläger geschilderten Geschehen eine tatsächliche Strafverfolgung resultiert wäre, wenn er den Forderungen seines vermeintlichen Freundes nicht nachgekommen wäre. Es sei auch nicht glaubhaft, dass der Kläger tatsächlich homosexuell ist. In Griechenland habe er eine gänzlich andere Fluchtursache vorgetragen. Auf Nachfragen zum Ausleben seiner Homosexualität in der Vergangenheit habe er sehr vage und allgemein geantwortet. Die Schilderung über die Hausdurchsuchung seien unglaubhaft, weil zu detailarm.

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Der Kläger hat am 28.09.2022 Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er vor, dass bei seiner Anhörung kein Sonderbeauftragter für geschlechtsspezifische Verfolgung anwesend gewesen sei. Er fürchte im Iran Verfolgung, weil er homosexuell sei und auch weil er nach Teilnahme an einer Demonstration verhaftet und gefoltert worden sei.

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Er beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 07.09.2022 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,

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hilfsweise,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 07.09.2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 07.09.2022 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 07.09.2022 zu verpflichten, festzustellen, dass für sie hinsichtlich Iran ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid. Der Anhörungsmangel sei geheilt worden, indem ein Sonderbeauftragter für geschlechtsspezifische Verfolgung nach der Anhörung aber noch vor Erzeugung von Außenwirkung des angegriffenen Bescheids hinzugezogen worden sei.

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Der Kläger ist am 29.10.2024 erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Urteilsverkündung erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie ordnungsgemäß geladen und auf diese Folgen des Ausbleibens mit der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO.

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 07.09.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Die von dem Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abschiebungsandrohung und die vorgenommene Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs.1 und 2 AufenthG begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

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Das Gericht folgt den Feststellungen und den Begründungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 07.09.2022, macht sie sich zu eigen und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO  und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.