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Verwaltungsgericht Köln·12 K 5357/07·10.03.2008

Klage auf Aufenthaltserlaubnis (§104a, §25 Abs.5 AufenthG) wegen Identitätsmängel abgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. § 25 Abs. 5 AufenthG. Das Gericht stellt fest, dass seine Identität ungeklärt ist, er seiner Passpflicht bewusst nicht nachkommt und frühere unbegründete Asylverfahren sowie Vorstrafen vorliegen. Mangels Vorliegens der allgemeinen und besonderen Tatbestandsvoraussetzungen wird die Klage abgewiesen; der Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a/§ 25 Abs.5 AufenthG als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG setzt das Vorliegen der dort genannten allgemeinen und besonderen Tatbestandsvoraussetzungen voraus; sind diese nicht erfüllt, besteht kein Anspruch.

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Die Feststellung der Identität und die Vorlage eines Passes können nach § 5 Abs. 3 i.V.m. § 104a Abs. 1 AufenthG verlangt werden; bewusstes Nichtbefolgen der Passpflicht kann den Anspruch ausschließen.

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§ 25 Abs. 5 AufenthG setzt voraus, dass die Ausreise aus Gründen unmöglich ist, die der Ausländer nicht zu vertreten hat; bloße Behauptungen ohne substantiierte Darlegung genügen nicht.

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Täuschung über aufenthaltsrelevante Umstände und einschlägige strafrechtliche Verurteilungen sind bei der Ermessensausübung bzw. bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu berücksichtigen und können die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließen.

Relevante Normen
§ 23 Abs. 1 AufenthG§ 104a AufenthG§ 25 Abs. 5 AufenthG§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 4 AufenthG§ 5 Abs. 3 AufenthG§ 104a Abs. 1 AufenthG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger, der verschiedene Angaben zu Namen und Geburtsdaten gemacht hat und dessen Identität nicht feststeht, stammt aus dem heutigen Serbien. Er hält sich seit 1989 mit z.T. mehrjährigen Unterbrechungen im Bundesgebiet auf und trat hier auch strafrechtlich in Erscheinung. Er betrieb (unter unterschiedlichen Identitäten, zum Teil nach polizeilicher Festnahme) zwei offensichtlich unbegründete Asylverfahren - zur Anhörung waren seine Eltern/Großeltern oder er selbst jeweils nicht erschienen - und beantragte zudem im Mai 1999 erfolglos die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens. Er will seit 2000 nach Roma-Art mit einer als N. K. auftretenden, ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtigen Landsfrau verheiratet sein und Vater zumindest eines der Kinder dieser Frau sein. Mitte 2006 entsprach das Innenministerium in Belgrad einem Rückübernahmeersuchen. Der Beklagte lehnte den im April 2007 gestellten Antrag des Klägers auf ein Bleiberecht nach § 23 Abs. 1 AufenthG mit bestandkräftiger Ordnungsverfügung vom 12.7.2007 ab. Im Oktober 2007 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten - einen (weiteren) „Antrag nach § 60 Aufenthaltsgesetz" vorbehaltend - erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 22.11.2007 ab.

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Mit der am 11.12.2007 erhobenen Klage beantragt der Kläger,

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den Beklagten unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 22.11.2007 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a oder § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Es mag dahinstehen, ob die Klage rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist, weil trotz offensichtlich fehlender Erfolgsausicht lediglich aufenthaltsbeendende Maßnahmen hinausgezögert werden sollen. Auf diese Taktik deutet auch das „Vorbehalten" eines (weiteren) Asylantrags - falls das vorliegend streitgegenständliche Begehren des Klägers erfolglos bleiben sollte -. Auch lässt das Gericht zugunsten des Klägers die Frage dahinstehen, inwieweit über das Begehren des Klägers, eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes zu erhalten, bereits bestandskräftig durch die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12.7.2007 entschieden ist.

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Die Klage ist jedenfalls nicht begründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a oder § 25 Abs. 5 AufenthG, da hierfür die allgemeinen und besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

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Insbesondere ist die Identität des Klägers nicht geklärt und kommt er bewusst und vorsätzlich nicht seiner Passpflicht nach, § 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 4 AufenthG. Jedenfalls behauptet er, nicht in Besitz eines Passes zu sein. Wie seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist, meint er, als Roma keinen Pass zu benötigen - eventuell auch nur, den deutschen Behörden einen Pass nicht vorlegen zu müssen -. Von der Feststellung der Identität und der Vorlage eines Passes kann vorliegend nicht abge-sehen werden, vgl. § 5 Abs. 3. § 104a Abs. 1 AufenthG. Selbst wenn der Kläger sich seit seiner letzten, durch Festnahme am 30.1.1997 in Köln bekannt gewordenen Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben sollte (vgl. auch Bl. 216 der Beiakte), so liegen neben den allgemeinen jedenfalls u.a. die besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 6 AufenthG ebenfalls nicht vor. Der Kläger verfügt nicht über ausreichenden Wohnraum, sondern wohnt in einem städtischen Asylbewerberheim. Wie in der Vergangenheit täuscht er heute noch die Ausländerbehörden über aufenthaltsrechtliche relevante Umstände, insbesondere seine Identität, wie nicht zuletzt seine bemerkenswerte Antwort in der mündlichen Verhandlung auf die gerichtliche Frage nach der Echtheit/inhaltlichen Wahrheit der vorgelegten, angeblich am 27.11.1998 in „W. „ ausgestellten Geburtsurkunde belegt. Schließlich musste der Kläger seit 2001 wegen vorsätzlicher Straftaten zu Geldstrafen von insgesamt 100 Tagessätzen verurteilt werden. Ohne dass es vor-liegend darauf ankommt, sei in diesem Zusammenhang jedoch angemerkt, dass entgegen der in der angefochtenen Ordnungsverfügung vertretenen Ansicht grundsätzlich nicht nur auf die insgesamt 60 Tagessätze abzustellen sein dürfte, die wegen allge-meiner Vermögensdelikte, sondern auch die 40 Tagessätze hinzuzurechnen sein dürften, die nach §§ 85 Nr. 2, 56 Abs. 1 AsylVfG verhängt wurden (vgl. auch Anwendungshinweise im Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.10.2007, Nr. 1.1.5.3).

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Die besonderen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG - in dessen Rahmen auch § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG anwendbar ist - erfüllt der Kläger ebenfalls nicht. Seine Ausreise ist nicht aus Gründen unmöglich, die er nicht zu vertreten hat. Insbesondere sieht er selber keine nennenswerten Schwierigkeiten, einen Pass zu erhalten, wie nicht zuletzt seine Ankündigung in der mündlichen Verhandlung nach Hinweis auf die Relevanz der Passlosigkeit für die vorliegende Klage zeigt, sich nunmehr einen Pass besorgen zu wollen. Außerdem ist seine vermeintliche Familie ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig. Eine eheliche/familiäre Lebensgemeinschaft kann, wenn sie tatsächlich gelebt wird und fortgesetzt werden soll, in dem gemeinsamem Heimatland der „Eheleute" hergestellt werden. Ohnehin ist Frau K. ebenfalls verpflichtet, sich und ihren Kindern einen Pass ausstellen zu lassen, falls sie tatsächlich keinen besitzen sollte.

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Sonstige Rechtsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.