Irakischer Turkmene: Keine Flüchtlingseigenschaft trotz subsidiärem Schutz (VG Köln)
KI-Zusammenfassung
Der irakische Kläger begehrte nach bereits gewährtem subsidiärem Schutz die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Streitpunkt war, ob ihm wegen Religion/Volkszugehörigkeit bzw. wegen IS oder schiitischer Milizen eine flüchtlingsrechtlich relevante (Gruppen-)Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Das Gericht verneinte eine individuelle Verfolgung und sah angesichts der Vertreibung des IS 2017 keine aktuelle Verfolgungsgefahr durch den IS. Eine Gruppenverfolgung sunnitischer/turkmenischer Personen durch schiitische Milizen sei mangels hinreichender Verfolgungsdichte nicht belegt; es verbleibe bei allgemeinen Gefahren, die durch den subsidiären Schutz erfasst sind.
Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trotz subsidiären Schutzes abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung wegen eines in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmals voraus.
Eine allgemeine Gefahrenlage im Herkunftsstaat begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Flüchtlingsschutz, sondern ist vorrangig dem subsidiären Schutz zuzuordnen.
Eine Gruppenverfolgung erfordert – außerhalb eines staatlichen Verfolgungsprogramms – eine Verfolgungsdichte, die eine Regelvermutung eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds rechtfertigt.
Der Schutzsuchende hat die näheren Umstände einer behaupteten (Vor‑)Verfolgung substantiiert und stimmig darzulegen; das Gericht würdigt das Vorbringen im Rahmen freier Beweiswürdigung.
Bei bereits erlittener oder unmittelbar drohender Vorverfolgung spricht Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie für eine fortbestehende Gefahr, sofern nicht stichhaltige Gründe gegen eine Wiederholung sprechen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger turkmenischer Volkszugehörigkeit muslimischen Glaubens. Er reiste nach seinen Angaben am 15.06.2013 aus dem Irak aus, lebte eineinhalb Jahre in der Türkei, davon ein Jahr lang mit Aufenthaltsbefugnis, und reiste am 03.01.2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erst am 02.06.2016 einen förmlichen Asylantrag stellen konnte, den er auf den Flüchtlingsschutz beschränkte. Bei seiner dortigen Anhörung führte er aus, er habe im Irak bis zuletzt in der Stadt Kirkuk gelebt, wo noch immer seine Ehefrau, seine Tochter, sein Vater und seine fünf verheirateten Geschwister wohnten. Er befürchte keine besonderen Probleme wegen seiner eigenen Person, habe den Irak aber verlassen, weil dort keine Sicherheit mehr, sondern Krieg herrsche, Kirkuk bombardiert worden sei, Kinder entführt würden und Selbstmordattentate und Schießereien auf der Straße stattfänden.
Das Bundesamt erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 24.03.2017 gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Das Bundesamt gab den Bescheid am 27.03.2017 zur Post zwecks Übersendung an die für die Übersendung zuständige Bezirksregierung Arnsberg.
Der Kläger hat gegen diese Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft am 11.04.2017 Klage erhoben, die er zunächst nicht weiter begründet hat.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.03.2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der Einzelheiten der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 24.03.2017 ist hinsichtlich der Ablehnung der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Flüchtling im Sinne des § 3 Abs.1 AsylG ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlungen in diesem Sinne gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann, sind der Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Auch von nichtstaatlichen Akteuren kann Verfolgung ausgehen, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist, § 3c Nr. 3 AsylG. Erforderlich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten persönlichen Merkmale und der Verfolgungshandlung („wegen“), vgl. § 3a Abs. 3 AsylG. Unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich ein persönliches Merkmal aufweist, das zur Verfolgung führt, sofern ihm ein solches von seinem Verfolger zugeschrieben wird, § 3b Abs. 2 AsylG.
Die Flüchtlingseigenschaft wird einem Ausländer jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung gemäß § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG.
Prognosemaßstab für die Frage eine Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG ist der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris.
Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“).
Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - und vom 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, beide juris.
Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ („real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen.
Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -, beide juris.
Der vorgenannte Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde beziehungsweise von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift misst damit in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris.
Insofern ist es Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände einer (Vor-)Verfolgung vorzutragen, § 25 Abs. 1 AsylG. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die Verfolgung ergibt. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage verschaffen. Hierbei gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen einen brauchbaren Grad an Gewissheit verschaffen muss, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Die besondere Beweisnot des Schutzsuchenden, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen, ist zu berücksichtigen. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, juris.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger hat nach eigenen Angaben keine individuelle Verfolgung erlitten, sondern ist wegen der allgemeinen Gefahren aus dem Irak ausgereist.
Soweit der Vater des Klägers im Jahr 2016 von IS-Terroristen ermordet wurde und der Kläger Furcht vor dem IS hat, besteht zum jetzigen Zeitpunkt schon aufgrund der weitest gehenden Vertreibung des IS aus dem gesamten Irak im Jahr 2017,
Bericht des Auswärtigen Amts (AA) über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.02.2018 (Stand: Dezember 2017) – Lagebericht –, S. 4, 15,
für den Kläger keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtsrelevanten Verfolgung seitens des IS. Deshalb bestünden im Rahmen des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie stichhaltige Gründe gegen eine solche Verfolgungsgefahr.
Der Kläger kann sich auch nicht aus sonstigen Gründen auf eine heute bestehende Gruppenverfolgung berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris, Rn. 13 ff.
Gemessen an diesen Maßstäben finden im Irak Verfolgungshandlungen, die die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigen, nicht statt. Ein Verfolgungsprogramm schiitischer Milizen ist dem Gericht nicht bekannt. Hinsichtlich einer eine Gruppenverfolgung als solche rechtfertigenden Vielzahl und Dichte von Übergriffen schiitischer Milizen auf sunnitische und/oder turkmenische Bewohner liegen dem Gericht ebenfalls keine Erkenntnisse vor; auch der Kläger hat dazu nichts vorgetragen, obwohl seine Großfamilie weiterhin im Irak lebt.
Es kann lediglich davon ausgegangen werden, dass in einer Vielzahl von Einzelfällen Übergriffe seitens schiitischer Milizen auf sunnitische Bewohner stattfinden. Insbesondere schiitische Milizen handeln eigenmächtig, was mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der anderen Konfession einhergeht,
AA, Lagebericht S. 9,
wobei die Gefahr naturgemäß steigt, wenn etwa sunnitische Turkmenen pauschal als IS-Kollaborateure abgestempelt werden.
Vgl. dazu: AA, Lagebericht S. 17.
Die im Kampf gegen den IS mobilisierten Milizen stellen eine potentiell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar.
AA, Lagebericht S. 15.
Da diesen Informationen jedoch eine die Gruppenverfolgung begründende Dichte solcher Übergriffe nicht entnommen werden kann, liegt insoweit allein eine allgemeine Gefahr vor. Dieser hat indes das Bundesamt für den Kläger bereits mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus Rechnung getragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.