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Verwaltungsgericht Köln·12 K 4670/21·15.12.2021

Eilantrag gegen Ordnungsverfügung: Ablehnung von Aufenthaltserlaubnis und Duldungsanträgen

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte im Eilverfahren die Aufhebung einer Ordnungsverfügung, mit der Verlängerung einer zu ehelichen Zwecken erteilten Aufenthaltserlaubnis, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §31 AufenthG sowie verschiedenne Duldungs-/Beschäftigungsansprüche abgelehnt wurden. Das VG Köln wies den Eilantrag als unbegründet zurück: Die eheliche Lebensgemeinschaft bestand nicht mehr und dauerte nicht drei Jahre; es lagen keine Härtegründe vor. Duldungs- und Beschäftigungsduldungsanträge scheiterten mangels Ausreisehindernissen bzw. fehlender zwölfmonatiger Vorduldung; die weiteren Maßnahmen (Abschiebungsandrohung, Einreiseverbot) waren rechtmäßig.

Ausgang: Eilantrag gegen Ordnungsverfügung abgewiesen; Verlängerungs-, Aufenthaltstitel- und Duldungsanträge erfolglos

Abstrakte Rechtssätze

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Fehlt die Fortdauer einer ehelichen Lebensgemeinschaft, besteht kein Anspruch auf Verlängerung einer zu diesem Zweck erteilten Aufenthaltserlaubnis.

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Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §31 Abs.1 AufenthG wegen Eheschließung setzt in der Regel eine mindestens dreijährige eheliche Lebensgemeinschaft voraus.

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Eine Duldung nach §60a Abs.2 S.1 AufenthG ist nur bei tatsächlichen oder rechtlichen Ausreisehindernissen zu erteilen.

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Die Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach §60a Abs.2 S.3 i.V.m. §60d Abs.1 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer bereits seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist; eine Fiktionsbescheinigung ersetzt diese Vorduldungszeit nicht.

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Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach §11 Abs.1 AufenthG sowie die Androhung der Abschiebung sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch im Eilverfahren rechtmäßig.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 31 Abs. 1 AufenthG§ 31 Abs. 2 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 123 Abs. 1 VwGO§ 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 60d Abs. 1 AufenthG

Tenor

1. Der Eilantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthafte und zulässige Eilantrag ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 05.08.2021 ist nach im Eilverfahren allein möglicher summarischer Prüfung rechtmäßig. Da der Antragsteller nicht mehr in einer ehelichen Lebensgemeinschaft lebt, war die ihm zu diesem Zweck erteilte Aufenthaltserlaubnis gemäß Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht zu verlängern. Da die eheliche Lebensgemeinschaft allenfalls 17 Monate andauerte, erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzungen einer mindestens dreijährigen ehelichen Lebensgemeinschaft für die Erteilung einer - demzufolge in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung zu Recht versagten - Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG. Härtegründe i.S.d. von Ziffer 2 der Ordnungsverfügung erfassten § 31 Abs. 2 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung ist ebenso wenig rechtlich zu beanstanden wie der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG und dessen Befristung auf ein Jahr gemäß Ziffer 4 der Ordnungsverfügung. Andere Aufenthaltszwecke erfasst die Klage nicht.

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Der hilfsweise gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gestellte Antrag auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG hat mangels tatsächlicher und rechtlicher Ausreisehindernisse keinen Erfolg.

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Ebenso wenig kommt die Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 60d Abs. 1 AufenthG in Betracht, weil der Antragsteller nicht im Sinne der Nr. 2 der letztgenannten Vorschrift seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist.

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Eine Fiktionsbescheinigung ist dem nicht - etwa in der Weise, dass sie erst recht ausreicht - gleichzustellen. Denn die zwölfmonatige Vorduldungszeit bezweckt, den grundsätzlichen Vorrang der Aufenthaltsbeendigung des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers durch freiwillige Ausreise oder Abschiebung zu gewährleisten. Nur wer innerhalb von zwölf Monaten nicht ausreisen und nicht zwangsweise rückgeführt kann, ist nach § 60d Abs. 1 Nr. 2 AufenthG berechtigt.

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Vgl. Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. (2020) § 60a AufenthG Rn. 15.

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Die Ausländerbehörde soll also mindestens zwölf Monate Zeit gehabt haben, den ausreispflichtigen Ausländer abzuschieben. Ein Ausländer, der – wie hier – zu Recht eine Fiktionsbescheinigung hat, ist aber nicht i.S.d. § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Zwar wird in der Gesetzesbegründung zum dann als § 60d AufenthG umgesetzten § 60c des Gesetzentwurfs,

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BT-Drs. 19/8286 vom 13.03.2019, S. 17,

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ausgeführt, dass durch die Anforderung des Besitzes einer Duldung seit zwölf Monaten in § 60c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG-Entwurf ausgeschlossen wird, dass unter Umständen die Beschäftigungsduldung direkt anschließend an einen ablehnenden Asylbescheid erteilt wird, und hier steht kein Asylverfahren in Rede, für dessen Betreiben eine die Ausreisepflicht des § 50 Abs. 1 AufenthG ausschließende Aufenthaltsgestattung zu erteilen ist. Eine Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG besteht indes auch nicht im Fall, dass die Fiktion nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG eingreift..Die in der Gesetzesbegründung weiter gegebene Erläuterung, „der (zwölfmoantige - Zusatz durch den Einzelrichter -) Zeitraum gibt den Ausländerbehörden die Möglichkeit, aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen“, verdeutlicht sodann vollends, dass für § 60d Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausschließlich eine vorherige Duldung ausreicht, weil die Ausländerbehörde in diesem Fall (anders als im Fall einer Aufenthaltsgestattung, eines Aufenthaltstitels oder einer Fiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG) eine Abschiebung des Ausländers betreiben kann.

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Der Antragsteller trägt als unterliegender Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

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Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs.2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Einlegung der Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich, auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

18

Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist schriftlich, auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.