VG Köln: Keine Verlängerung § 25a AufenthG bei Ausweisungsinteresse (Intensivtäterin)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG, hilfsweise einen Titel nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Streitpunkt war insbesondere, ob trotz wiederholter Straffälligkeit und fehlender positiver Integrationsprognose die Regelerteilungsvoraussetzungen vorliegen bzw. hiervon nach § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG abzusehen ist. Das VG Köln verneinte wegen eines Ausweisungsinteresses (§ 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG) und fehlender sozialer Integration einen Anspruch auf § 25a AufenthG und sah auch für § 25 Abs. 5 AufenthG keine Ermessensreduzierung. Abschiebungsandrohung und zweijährige Befristung der Wirkungen wurden bestätigt; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Verlängerung/Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 25a, hilfsweise § 25 Abs. 5 AufenthG) abgewiesen; Nebenentscheidungen bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG setzt regelmäßig die Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG voraus, insbesondere das Nichtbestehen eines Ausweisungsinteresses.
Die Privilegierung des § 25a Abs. 1 S. 2 AufenthG suspendiert nur die Lebensunterhaltssicherung bei noch in schulischer oder beruflicher Ausbildung befindlichen Jugendlichen; sie lässt andere Regelerteilungsvoraussetzungen unberührt.
Ein Ausweisungsinteresse kann bei wiederholter erheblicher Straffälligkeit im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG anzunehmen sein; einzelne Verfahrenseinstellungen ändern daran bei einer Vielzahl einschlägiger Delikte regelmäßig nichts.
Von den Regelerteilungsvoraussetzungen kann nach § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG nur im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abgesehen werden; eine Ermessensreduzierung auf Null scheidet bei fortbestehender negativer Straffälligkeits- und Integrationsprognose aus.
Fehlt es aufgrund massiver und wiederholter Straftaten an der Gewähr sozialer Integration, sind die besonderen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG jedenfalls insoweit nicht erfüllt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die am 00.00.0000 in Köln geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige.
Unter dem 19.04.2000 wurde sie zu bezüglich ihres weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet von der Beklagten angehört, weil beabsichtigt war, der Mutter der Klägerin den weiteren Aufenthalt hier zu versagen.
In der Folgezeit erhielt die Klägerin (wie ihre Mutter) Erfassungen gemäß § 69 AuslG, zuletzt bis zum 28.10.2003. Danach wurden der Klägerin Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 3 AufenthG erteilt, letztmalig bis zum 25.11.2008.
Nach Anhörung wurde der weitere Aufenthalt der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 24.09.2008 versagt. Die hiergegen erhobene Klage wurde durch Vergleich beendet.
Am 12.07.2011 wurde für die Klägerin ein gültiger Reisepass vorgelegt. Unter dem 30.08.2011 wurde ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG bis 31.12.2011 erteilt. Eine Übertragung dieser Aufenthaltserlaubnis bei Vorlage eines biometrischen Nationalpasses wurde in Aussicht gestellt. Am 27.09.2011 wurde der Klägerin eine Beschäftigungserlaubnis erteilt. Unter dem 03.05.2012 wurde ein gültiger serbischer Nationalpass vorgelegt, in den die Aufenthaltserlaubnis mit Gültigkeit bis zum 03.01.2013 übertragen wurde.
Mit der Klägerin wurden verschiedentlich Gespräche über ihre weitere aufenthaltsrechtliche Situation geführt, da zum Einen die Klägerin ihren Lebensunterhalt nicht sicherte und zum Anderen die Klägerin immer wieder strafrechtlich – im Wesentlichen mit Diebstahlsdelikten – in Erscheinung trat.
Nach Anhörung unter dem 26.05.2015 lehnte die Beklagte mit Ordnungsverfügung ihres Oberbürgermeisters vom 07.07.2015 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab, forderte die Klägerin fristgebunden unter Androhung der Abschiebung zum Verlassen des Bundesgebietes auf und befristete die Wirkungen einer etwa erforderlich werdenden Abschiebung auf zwei Jahre nach dem Tag der nachgewiesenen Ausreise. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin ihren Lebensunterhaltnicht nicht sichere und von dieser Voraussetzung auch nicht gemäß § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG befreit sei, da sie aktuell keiner Ausbildung nachgehe. Im Übrigen könne auch nicht die Prognose getroffen werden, dass die Klägerin sich aufgrund ihrer Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen werde. Zugunsten der Klägerin spreche lediglich, dass sie hier geboren sei, einen festen Wohnsitz habe und zumindest mündlich über hinreichende Deutschkenntnisse verfüge. Eine wirtschaftliche Integration könne hingegen nicht festgestellt werden. Auch sprächen die strafrechtlichen Verfehlungen der Klägerin gegen eine positive Integrationsprognose. Hinzu käme, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 nicht vorliege. Soweit davon nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden könne, komme dies nicht in Betracht, weil von der Klägerin eine Sicherung des Lebsnunterhalts durchaus erwartet werden könne. Ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG könne ebenfalls nicht erteilt werden. Die Abschiebungsandrohung wurde auf §§ 58, 59 AufenthG gestützt. Hinsichtlich der Befristung der Wirkungen wurde ausgeführt, dass angesichts der von der Klägerin begangenen Rechtsverstöße die Befristung auf zwei Jahre geeignet und geboten sei, die Klägerin von weiteren Rechtsverstößen abzuhalten und auf die Einhaltung der deutschen Rechtsvorschriften hinzuwirken.
Am 30.07.2015 hat Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (hilfsweise Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG) weiterverfolgt. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, dass sie inzwischen ihren Lebensunterhalt sichere und ihr Leben nachhaltig geändert habe. So sei sie seit Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses im Sommer 2015 nicht mehr straffällig geworden. Der vom Gericht eingeholte personenorientierte Bericht des PP Köln vom 15.04.2016 sei nur eingeschränkt verwertbar, weil ein Teil der dort aufgeführten Verfahren mit Sicherheit eingestellt worden sei. Jedenfalls das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wuppertal – 521 Js 883/15 – wegen Anordnen oder Zulassen des Führens eines KFZ ohne Fahrerlaubnis und Verstoßes gegen das Pflichtverssicherungsgesetz sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die am 15.03.2016 ausgestoßenen Drohungen seien nicht ernst gemeint, sondern der Situation geschuldet gewesen. In der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2016 bittet die Klägerin inständig darum, sie weiter in der Bundesrepublik Deutschland zu belassen, damit sie beweisen könne, dass sie ihr Leben nachhaltig und dauernhaft geändert habe.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 07.07.2015 zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.
Die Beklagte verteidigt die angegriffene Ordnungsverfügung und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine für den 15.03.2016 beabsichtigte Abschiebung der Klägerin, der seit dem 28.07.2015 Duldungen erteilt worden sind, hat nicht durchgeführt werden können, weil die Klägerin ein Asylersuchen angekündigt hat, welches sie in der Folgezeit ausdrücklich nicht aufrechterhalten hat. Unter dem 25.03.2016 hat sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG beantragt. Diesen Antragt hat die Beklagte nach Anhörung unter dem 31.03.2016 mit Ordnungsverfügung ihrer Oberbürgermeisterin vom 07.04.2016 abgelehnt. Hiergegen hat die Kläger am 11.04.2016 Klage erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahren sowie des zugehörigen Eilverfahrens 12 L 593/16 und der Verfahren 12 K 2827/16 und 12 L 694/16 einschließlich der beigezogenen Ausländerakten der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist im Hauptantrag zulässig aber unbegründet. Die angegriffene Odnungsverfügung ist hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG.
Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG steht entgegen, dass die Klägerin jedenfalls nicht die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Insoweit ist zu beachten, dass § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur von den Regelerteilungsvoraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung für den Fall eines noch in schulischer oder beruflicher Ausbildung befindlichen Jugendlichen suspendiert, die Titelerteilung auch nach § 25a AufenthG aber in der Regel voraussetzt, dass kein Ausweisungsinteresse besteht,
vgl. zur Anwendung der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG auf Titel nach § 25a AufenthG: BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 – 1 C 17/12 -, juris (Rnr. 18 ff).
Die Klägerin wird seit 18.11.2013 bei dem PP Köln als Intensivtäterin geführt wird. Aus dem personenorientierten Bericht des PP Köln vom 15.04.2016 ergibt sich Folgendes:
„1. Polizeiliche Erkenntnisse
T. K. erhielt am 18.11.2013 einen Sachbearbeitungsvorbehalt zwecks personenorientierter Ermittlungen bei der EG Route / KK 45.
Anhand der Aktenlage lagen zum Zeitpunkt der Übernahme folgende Erkenntnisse vor:
| Tatzeit | Delikt | Tatort | Aktenzeichen |
| 06.12.08 | Diebstahl | Köln | 601000-367818-08/6 |
| 06.12.08 | Taschendiebstahl | Köln | 601000-367812-08/2 |
| 14.02.09 | Taschendiebstahl | Köln | 601000-044021-09/3 |
| 28.02.09 | Taschendiebstahl | Hürth | 602000-016660-09/3 |
| 04.01.11 | Hausfriedensbruch | Köln | 601000-003083-11/0 |
| 13.09.11 | Ladendiebstahl | Neuss | 513000-057036-11/1 |
| 13.09.11 | Ladendiebstahl | Neuss | 513000-057052-11/7 |
| 13.09.11 | Ladendiebstahl | Neuss | 513000-056947-11/6 |
| 01.12.11 | Schwerer DB | Bochum | 300000-141461-11/8 |
| 01.12.11 | Schwerer DB | Bochum | 300000-141105-11/2 |
| 16.01.12 | Ladendiebstahl | Düsseldorf | 500000-009908-12/9 |
| 25.01.12 | Ladendiebstahl | Köln | 601000-026799-12/3 |
| 06.03.12 | Taschendiebstahl | Bonn | 600000-024371-12/6 |
| 02.05.12 | Taschendiebstahl | Köln | 601000-129764-12/9 |
| 18.05.12 | Ladendiebstahl | Köln | 601000-148622-12/0 |
| 23.05.12 | Ladendiebstahl | Brühl | 602000-040502-12/6 |
| 25.05.12 | Ladendiebstahl | Köln | 601000-212629-12/8 |
| 05.06.12 | DB | Köln | 601000-165460-12/1 |
| 27.07.12 | Schwerer DB | Köln | 601000-220511-12/1 |
| 27.07.12 | Wohnungseinbruch/TWE | Köln | 601000-220768-12/3 |
| 14.09.12 | Betrug | Bonn | 600000-098168-12/4 |
| 24.10.12 | Taschendiebstahl | Düren | 609000-047818-12/1 |
| 24.10.12 | Taschendiebstahl | Düren | 609000-047836-12/5 |
| 19.11.12 | Taschendiebstahl | Minden | 410000-051210-12/9 |
| 19.11.12 | Ladendiebstahl | Minden | 410000-051208-12/0 |
| 21.12.12 | Schwerer DB | Köln | 601000-377624-12/7 |
| 03.01.13 | Betrug | Köln | 601000-009457-13/3 |
| 03.01.13 | Taschendiebstahl | Köln | 601000-002369-13/9 |
| 11.01.13 | Schwerer Laden-DB | Siegburg | 601000-011097-13/9 |
| 11.04.13 | Taschendiebstahl | Wuppertal | 503000-039584-13/9 |
| 22.05.13 | Ladendiebstahl | Köln | 601000-165487-13/3 |
| 13.08.13 | Taschendiebstahl | Langenfeld | 516000-067732-13/4 |
| 13.08.13 | Taschendiebstahl | Langenfeld | 516000-067383-13/0 |
| 11.09.13 | Ladendiebstahl | Leverkusen | 601000-280985-13/3 |
...
2. Bekannte Aktenzeichen und Verfahrensausgänge / Haftnotierungen
BZR Einträge (Stand 17.07.15)
1. 20.11.2009 AG Köln 643 Ds 269/09 - 163 Js 301/09
Gemeinschaftlicher Diebstahl in 3 Fällen
Erbringung von Arbeitsleistungen, Verwarnung
2. 29.06.2011 StA Köln 163 Js 538/11
Diebstahl Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG
3. 08.08.2012 AG Köln 645 Ds 119/12 - 192 Js 206/12
Diebstahl in 2 Fällen, Diebstahl geringwertiger Sachen in 2 Fällen
Erbringung von Arbeitsleistungen, Verwarnung, 2 Freizeiten Jugendarrest
4. 26.08.2013 AG Köln 645 Ls 111/13 - 193 Js 172/13
Diebstahl in 3 Fällen 4 Wochen Jugendarrest
5. 18.03.2015 AG Köln 163 Js 1245/14 - 645 Ds 539/14
Diebstahl 90 Tagessätze à 10 € Geldstrafe
3. Erkenntnisse zur Person
Familiensituation
Sie lebt mit ihren Eltern, T1. (Mutter) und E. (Vater) K. und zwei Geschwistern in Köln – Ostheim. Beide Elternteile sind bereits im Eigentumssektor polizeilich in Erscheinung getreten. Ihre Mutter ist im Bereich des Taschen- sowie Trickdiebstahls tätig und ihr Vater konnte in der Vergangenheit bei zahlreichen Wohnungseinbrüchen als Beschuldigter angetroffen bzw. ermittelt werden. Teilweise beging T. K. auch Straftaten, bei denen ein Elternteil als Mittäter involviert war. Ihr Vater sieht sich als absolutes Familienoberhaupt nimmt sehr starken Einfluss auf den Rest der Familie. E. K. befand sich zuletzt vom 31.12.2013 bis zum 14.01.2016 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in der JVA.
T. K. wurde in Köln geboren und verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse für Vernehmungen.
Schulsituation
Nach eigenen Angaben Hauptschulabschluss Klasse 10.
4. Aktuelle Entwicklung
Straftaten, die seit Beginn der Übernahme durch die EG Route / KK 45 bekannt wurden:
| Aktenzeichen | Delikt | Tatort | Tatzeit |
| 513000-068678-13/6 StA Köln:169Js131/14 | Taschendiebstahl von unbaren Zahlungsmitteln | Grevenbroich | 09.12.2013 |
| 513000-069274-13/5 StA Köln:169Js131/14 | Betrug mittels rechtswidrig erlangter Debitkarten mit PIN | Grevenbroich | 09.12.2013 |
| 601000-143852-14/6 StA Köln :163Js904/14 | Taschendiebstahl | Köln | 07.05.2014 |
| 601000-143882-14/9 StA Köln :163Js904/14 | Taschendiebstahl - Versuch - | Köln | 07.05.2014 |
| 601000-143885-14/6 StA Köln :163Js904/14 | Taschendiebstahl - Versuch - | Köln | 07.05.2014 |
| 602000-053126-14/3 StA Köln :163Js1245/14 | Ladendiebstahl | Frechen | 22.07.2014 |
| 601000-310551-14/0 StA Köln 163Js87/15 | Bes. schwerer Fall des Taschendiebstahls | Köln | 21.10.2014 |
| 513000-066861-14/7 StA Mönchengladbach 602Js168/15 | Taschendiebstahl -Versuch- | Grevenbroich | 27.11.2014 |
| 601000-013213-15/9 StA Köln 891 UJs 4056/15 | Taschendiebstahl von unbaren Zahlungsmitteln | Leverkusen | 14.01.2015 |
| 503000-017517-15/9 StA Köln 192 Js 437/15 | Ladendiebstahl | Wuppertal | 14.02.2015 |
| 500000-035197-15/4 | Taschendiebstahl | Düsseldorf | 07.03.2015 |
| 518000-023192-15/2 StA Kleve Zw. Moers 418 Js 170/15 | Taschendiebstahl - Versuch - | Moers | 28.03.2015 |
| 503000-036222-15/4 StA Wuppertal 521 Js 883/15 | Anordnen oder Zulassen (als Halter) des Führens eines KFZ ohne Fahrerlaubnis; Straftat Pflichtversicherungsgesetz | Remscheid | 01.04.2015 |
| 516000-027222-15/1 StA Düsseldorf 90 UJs 1245/15 | Taschendiebstahl von unbaren Zahlungsmitteln | Ratingen | 23.04.2015 |
| 516000-039629-15/2 StA Düsseldorf 90 UJs 1245/15 | Betrug mittels rechtswidrig erlangter Debitkarten mit PIN | Ratingen | 23.04.2015 |
| 516000-029142-15/7 StA Düsseldorf 90 UJs 1245/15 | Betrug mittels rechtswidrig erlangter Debitkarten mit PIN | Ratingen | 23.04.2015 |
| 500000-073522-15/0 StA Köln 911Js2252/15 | Betrug mittels rechtswidrig erlangter Debitkarten mit PIN | Düsseldorf | 21.05.2015 |
| 500000-075800-15/2 StA Köln 911Js2252/15 | Betrug mittels rechtswidrig erlangter Debitkarten mit PIN | Düsseldorf | 21.05.2015 |
| 601000-157423-15/7 | Taschendiebstahl | Köln | 08.06.2015 |
| 601000-216915-15/0 | Betrug mittels rechtswidrig erlangter Debitkarten mit PIN | Köln | 08.06.2015 |
| 602000-081400-15/6 | Taschendiebstahl | Wesseling | 13.11.2015 |
| 602000-082983-15/4 | Betrug mittels rechtswidrig erlangter Debitkarten mit PIN (Versuch) | Wesseling | 13.11.2015 |
5. Sonstiges / Prognose
T. K. wird auch in Zukunft weitere Straftaten begehen, da ihr bislang keine strafrechtlichen Konsequenzen aufgezeigt worden sind. Sie tritt regelmäßig mit den o.g. Mittätern NRW weit auf. Ihr typischer Modus Operandi beginnt mit einem Taschendiebstahl, zumeist bei älteren, gehbehinderten Senioren, und anschließendem rechtswidrigen Einsatz von erbeuteten Debitkarten an Geldausgabeautomaten. Aufgrund videoüberwachter Geldausgabeautomaten konnte sie bereits bei mehreren Straftaten identifiziert werden. Ihr Cousin, K1. K. , verfügt über eine Fahrerlaubnis und fungiert daher oftmals als Fahrer.
Bei polizeilichen Maßnahmen lässt sich die Familie K. durch die Rechtsanwälte (in älteren Verfahren: U. / N. ) T2. aus Köln vertreten.
Bei vergangenen Gefährderansprachen zeigte sich die K. nicht kooperativ gegenüber den Beamten. Im Beisein des Vaters wird von diesem aus das Gespräch gestört. Er will keine „Zusammenarbeit“ mit der Polizei.
Fortschreibung 11.11.2015
Am heutigen Tage wurde die Wohnanschrift der T. K. zwecks Gefährderansprache von den Beamten KHK R. und KK X. aufgesucht. Zudem sollte geklärt werden, ob sich eine N1. A. , *00.00.0000 Fantasie, bei der K. aufhält. Gegen die beiden liegt eine Strafanzeige wegen Taschendiebstahl und anschließendem Computerbetrug mittels gestohlener EC- Karte vor.
Um 14:00 Uhr wurde den Beamten auf mehrfaches Klingeln und Klopfen an der Wohnungstür der K. nicht geöffnet. Es wurde der Hinweis „Aufmachen, Polizei!“ laut gegeben. Es wurde eine Visitenkarte der Beamten an der Wohnungstür hinterlassen.
Um 14:45 Uhr erhielt der Beamte KHK R. einen Anruf auf das dienstliche Mobiltelefon. Es meldete sich die Sekretärin der Rechtsanwaltskanzlei U. unter der Nummer 0000/000000. Die Sekretärin fragte nach dem Grund des Erscheinens der Beamten an der Wohnanschrift der Familie K. . Ihr wurde der Grund der Gefährderansprache genannt.
Fortschreibung 16.11.2015
Am 16.11.2015 um 10:15 Uhr wurde die Wohnung der T. K. abermals aufgesucht. Auf Klingeln wurde den Beamten geöffnet. In der Wohnung befanden sich die Schwester der T. K. , die M. K. *00.00.0000 und der Bruder T3. K. *00.00.0000. Auf Befragen nach dem Aufenthaltsort der T. K. machten die Geschwister widersprüchliche Angaben. Sie wollten anscheinend nicht mit den Beamten kooperieren. Auf Befragen nach der N1. A1. gab die M. K. an, dass sie diese Person nicht kennen würde und dass bei ihnen in der Wohnung auch niemand außer Familienangehörigen wohnen würde.
Fortschreibung 21.01.2016
Am heutigen Tage wurde durch KK X. zusammen mit POK W. die Wohnanschrift der T. K. zwecks Gefährderansprache aufgesucht. Der Vater der T. , E. K. , öffnete den Beamten die Tür. Der Vater bat die Beamten in die Wohnung. Er wurde über den Grund des Besuchs, der Gefährderansprache, informiert. Weiterhin wurde ihm nochmals erläutert, dass seine Tochter als Intensivtäterin bei der Polizei geführt wird und welche Auswirkungen dies hat. E. K. war sehr skeptisch gegenüber den Beamten und äußerte, dass er zunächst mit seinem Anwalt klären wolle, ob die Maßnahme auch rechtens sei. Auf Nachfrage sagte er, dass sich die T. zurzeit bei der Arbeit befinden würde. Sie würde in einem Krankenhaus in der Kantine arbeiten, immer bis ca. 16 Uhr. Er sagte am Ende des Gespräches zu, dass er seine Tochter anhalten werde, dass sie sich beim SB KK X. meldet. Diese meldete sich jedoch nicht beim SB.
Fortschreibung 15.03.2016
Am heutigen Tage wurde Frau K. durch die zuständige Ausländerbehörde dem Flughafen Düsseldorf zugeführt. Von dort aus sollte sie per Flug nach Belgrad ihrer Heimat zugeführt werden. Vor der Ausreise wurde ein Anwalt für Frau K. beim Ausländeramt vorstellig und legte einen Eilantrag zur Verhinderung der Abschiebung vor. Zudem stellte er für Frau K. einen Asylantrag. Aufgrund dieser Anträge wurde die Abschiebung nicht durchgesetzt.
Bei der Abschiebung kam es in der Wohnung K. durch Mitglieder der Familie zu Versuchen, die Maßnahme durch aggressives Auftreten zu stören und so die Abschiebung zu unterbinden. Ebenso kam es zu Drohungen z.N. der Mitarbeiter des Ausländeramtes. Frau T. K. sprach davon, sich an ihrer zuständigen Sachbearbeiterin beim Ausländeramt rächen zu wollen, die Folge einer Strafanzeige „seien ihr egal“. Aufgrund dieser Vorfälle wurden vom Ausländeramt umgehend Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter getroffen.
Fortschreibung 17.03.2016
Aufgrund der Drohungen z.N. der Ausländeramtsmitarbeitern sollte eine Gefährderansprache bei Frau T. K. durchgeführt werden. Dies scheiterte, da sie nicht erreichbar war. Sodann wurde der Rechtsanwalt Herr U. kontaktiert. Er wurde über die Vorfälle informiert und versprach, dass er auf die Familie K. beruhigend einwirken wird.
Fortschreibung 18.03.2016
Am Morgen des 18.03.2016 gegen 07:30 Uhr konnte Frau T. K. telefonisch unter dem Haustelefon erreicht werden. Frau K. wollte auf kein Gespräch mit dem SB eingehen und verwies unmittelbar am Anfang des Telefonats auf ihren Anwalt. Ihr wurde danach erläutert, dass die Kriminalpolizei Kenntnis von dem Vorfall vom Dienstagmorgen und von den Drohungen gegen die Mitarbeiter des Ausländeramtes hat. Mit ihr wurde telefonisch eine Gefährderansprache durchgeführt und etwaige Konsequenzen ihres Handelns aufgezeigt. Frau K. sagte in dem Gespräch mehrfach, dass sie ein Treffen mit dem SB zwecks weiterer Gefährderansprachen ablehnen würde und verwies dabei ebenfalls auf ihren Anwalt. Sie sagte weiterhin, dass sie im Falle einer Vorladung nicht zur Polizei kommen würde. Sie beendete danach das Gespräch mit einem erneuten Verweis auf ihren Anwalt.
Dem SB kam es vor, als ob Frau K. das Gespräch und die Gefährderansprache nicht ernst nehmen würde, so lachte sie während des Gesprächs einmal laut auf. Auf Nachfrage sagte sie, dass sie den Anruf ernst nehmen würde, dies wird durch den SB jedoch in Zweifel gezogen.
...“
Dies berücksichtigend, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer eindeutig ein Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Die Klägerin ist Intensivstraftäterin. Darauf, ob sie einzelne der ihr in dem personenorientierten Bericht des PP Köln vorgeworfenen Straftaten nicht begangen hat, insbesondere – wie konkret nur in einem einzigen Fall behauptet – Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind, kommt es im Hinblick auf die Vielzahl der ihr im Einzelnen vorgeworfenen Straftaten (allein 31 Fälle im Zeitraum vom 06.12.2008 bis 11.09.2013, sowie 22 Fälle im Zeitraum vom 09.12.2013 bis 13.11.2015) nicht an. Hinzu kommt, dass der personenorientierte Bericht des PP Köln ihrem Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren (wie auch ihrer Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren 12 K 2827/16) mit Verfügung vom 15.04.2016 übersandt worden ist, so dass die Klägerin genug Zeit hatte, die Angaben zu weiteren angeblich eingestellten Ermittlungsverfahren zu konkretisieren, statt dies als Vermutung ihrer beiden Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in den Raum zu stellen.
Soweit nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in den Fällen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den vorgenannten Vorschriften von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG abgesehen werden kann, ergibt sich nichts dafür, dass das Ermessen der Beklagten zugunsten der Klägerin auf Null reduziert wäre. Nach dem personenorientierten Bericht des Polizeipräsidenten Köln vom 15.04.2016 ist davon auszugehen, dass die Klägerin auch weiterhin im einschlägigen Bereich Straftaten begehen wird. Diese Einschätzung vermag die Klägerin mit der Behauptung, seit Antritt ihrer Arbeitsstelle nicht mehr straffällig geworden zu sein, nicht zu entkräften. Die beiden letzten im personenorientierten Bericht vom 15.04.2016 aufgelisteten Straftaten datieren vom 13.11.2015 und liegen damit deutlich nach der Arbeitsaufnahme im Sommer 2015. Auch lässt das im Bericht wiedergegebene Verhalten der Klägerin bei der Gefährderansprache am 18.04.2016 nicht ansatzweise erkennen, dass ihr die Tragweite ihres Verhaltens bewusst ist. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, sich künftig an die geltende Rechtsordnung zu halten, darlegt, als wie positiv sie ihren eigenen Lebenswandel für sich selbst bereits empfindet und zusätzlich darauf verweist, auch ihrer Familie ein inzwischen positives Beispiel zu geben, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Es ist zu berücksichtigen, dass diese Bekundungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Hintergrund der drohenden (bereits einmal) versuchten Aufenthaltsbeendigung abgegeben worden sind. Auch können die am 15.03.2016 geäußerten Drohungen der Klägerin nicht einfach als situationsbedingte Überreaktion verstanden werden. Das Verhalten der Klägerin bei der versuchten Gefährderansprache am 18.03.2016 zeugt von massiver Uneinsichtigkeit.
Ob im Übrigen die Klägerin die speziellen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG in wirtschaftlicher Hinsicht inzwischen erfüllt, mag dahinstehen. Angesichts der dargelegten ganz massiven Verstrickung der Klägerin in sich ständig wiederholende Straftaten ist nämlich in keiner Weise gewährleistet, dass sie sich in sozialer Hinsicht in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen wird, weshalb die speziellen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG jedenfalls insoweit nicht vorliegen.
Ob die mit dem Hilfsantrag verfolgte Klage dürfte wegen doppelter Rechtshängigkeit bereits unzulässig ist, weil ein gleichlautender Hilfsantrag im Verfahren 12 K 2827/16 gestellt worden ist, kann offenbleiben. Die mit dem Hilfsantrag verfolgte Klage ist jedenfalls unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hat. Auch insoweit steht der Erteilung des begehrten Titels entgegen, dass die Klägerin (wie ausgeführt) nicht die Regelerteilungsvoraussetzung des § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt und sich im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (wie ebenfalls bereits ausgeführt) nichts dafür ergibt, dass das der Beklagten zustehende Ermessen zugunsten der Klägerin auf Null reduziert ist.
Die in Ziffer 2 der streitigen Ordnungsverfügung enthaltene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Sie ist zutreffend auf §§ 58, 59 AufenthG gestützt. Die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung erfolgte Befristung der Wirkungen der Abschiebung auf zwei Jahre begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen im angegriffenen Bescheid, auf die zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.