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Verwaltungsgericht Köln·12 K 3944/20.A·17.08.2023

Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft trotz Heirat: Schutz wegen Bisexualität (Iran)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Rücknahme seiner zuvor wegen Homosexualität zuerkannten Flüchtlingseigenschaft durch das BAMF nach seiner Heirat mit einer Frau. Streitpunkt war, ob die Anerkennung auf unrichtigen Angaben beruhte und ob weiterhin flüchtlingsrechtliche Verfolgungsgefahr besteht. Das VG Köln hob den Bescheid auf, weil dem Kläger jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt wegen seiner bisexuellen Prägung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Iran droht. Eine Verweisung auf Zurückhaltung oder ausschließliche heterosexuelle Lebensführung innerhalb einer Ehe ist unzulässig.

Ausgang: Klage erfolgreich; Rücknahme/Widerruf der Flüchtlingseigenschaft sowie Folgebestimmungen durch Aufhebung des Bescheids beseitigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine als „Widerruf“ bezeichnete Maßnahme ist als Rücknahme einzuordnen, wenn Begründung und Rechtsfolgen eindeutig an § 73 Abs. 2 AsylG a.F. bzw. § 73 Abs. 4 AsylG n.F. anknüpfen.

2

Die Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 AsylG ist rechtswidrig, wenn der Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft (weiterhin) erfüllt.

3

Bisexuelle Personen, die ihrer sexuellen Ausrichtung entsprechend auch homosexuell aktiv sind, können wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG flüchtlingsrechtlich verfolgt werden.

4

Bei der Prognose nach §§ 3 ff. AsylG ist auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit („real risk“) abzustellen; maßgeblich ist eine zusammenfassende Abwägung aller Umstände aus Sicht eines vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden.

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Von Schutzsuchenden kann nicht verlangt werden, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen oder auf das Ausleben ihrer identitätsprägenden Sexualität zur Vermeidung von Verfolgung zu verzichten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 73 Abs. 2 Satz 1 AsylG§ 73 Abs. 2 Satz 2 AsylG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.07.2020 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

2

Der 1983 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und reiste am 02.11.2015 in Deutschland ein, wo er einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellte. Bei seiner dortigen Anhörung führte er u.a. aus, er habe sich bei seiner Arbeit in der Ölindustrie an der Grenze zum Irak bei Abadan regelmäßig abends mit einem Kollegen getroffen, mit dem er eine Beziehung geführt habe. Von einem Mitarbeiter der Sepah-e Pasdaran seien sie in einem Gebäude, das zu Trainingszwecken der Feuerbekämpfung errichtet gewesen sei, abends getroffen und halbnackt gesehen worden. Er habe ihnen gesagt, man werde ihnen mit Flaschen zeigen, wo es lang gehen werde. Er habe ihn zurückgeschubst, worauf hin er die Treppe runtergefallen sei. Mit dem Auto, was vor dem besagten Haus gestanden habe, seien sein Kollege und er geflohen. Er habe seinen Freund nach Ahwaz gebracht, er selbst sei nach Karaj gefahren und von da aus mit Hilfe des Vaters eines Freundes aus dem Iran ausgereist.

3

Das Bundesamt erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 03.05.2017 die Flüchtlingseigenschaft zu (Ziffer 1) und lehnte seinen Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2). Zur Begründung wurde in einem Vermerk festgehalten, der Kläger laufe Gefahr, wegen seiner Homosexualität im Iran verfolgt zu werden. Er habe substantiiert und widerspruchsfrei dargelegt, homosexuell zu sein. Er sei bei homosexuellen Handlungen mit einem Arbeitskollegen von Sicherheitsgarden auf dem Firmengelände erwischt worden, weshalb er habe fliehen müssen. Homosexualität werde im Iran strafrechtlich verfolgt, im Höchstmaß werde hierfür die Todesstrafe verhängt. Nach dem Vortrag des Klägers sei seine Homosexualität für ihn identitätsprägend, sodass er im Fall einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vom Staat als Verfolgungsakteur verfolgt werden würde, weshalb er auch nicht auf Schutzakteure oder internen Schutz verwiesen werden könne.

4

Nachdem die Ausländerbehörde erfahren hatte, dass der Kläger verheiratet sei, regte sie beim Bundesamt ein Widerrufsverfahren an, das dieses auch einleitete. Auf die Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme hin teilte der Kläger mit Schreiben vom 09.06.2020 dem Bundesamt mit, es sei nicht geplant gewesen, so kurzfristig zu heiraten. Er habe die iranische Frau in Nepal wiedergesehen, wo sie einen Yoga-Kurs hätten absolvieren wollen. Da sie zu Studienzwecken nach Deutschland habe einreisen wollen, habe er sich bei der deutschen Botschaft in Nepal erkundigt, wie beide nach Deutschland einreisen könnten, woraufhin ihm gesagt worden sei, für ein Visum zur Familienzusammenführung müsse eine Eheschließung vorliegen. Daraufhin hätten sie jemanden gefunden, der sie per Skype getraut habe und ihnen darüber einen Bescheid ausgestellt habe. Die Eheschließung sei dann nach iranischem Recht gültig, die Eheurkunde hätte im Iran noch unterschrieben werden müssen. Dazu habe er seinen Bruder bevollmächtigt. Nachdem das erfolgt sei, hätten sie ein Visum bei der Deutschen Botschaft in Nepal beantragt, das jedoch nicht ausgestellt worden sei. Er kenne seine Freundin seit 15 Jahren. Sie hätten eine tiefgründige Beziehung zueinander. Im Iran hätten sie sich ca. drei- bis viermal getroffen, es sei jedoch schwierig gewesen, da sie nicht miteinander verheiratet gewesen seien. Er habe ihr auch von seiner homosexuellen Neigung erzählt, wofür sie Verständnis gezeigt habe. Gerade vor dem Hintergrund der gemeinsamen Kultur hätten sie sich gut austauschen können und es sei eine enge Bindung entstanden. Seine Homosexualität sei vorwiegend daraus entstanden, dass er im jungen Alter nur unter Jungen aufgewachsen sei und das gerade im Hinblick auf die sexuelle Entwicklung und Orientierung im Iran sehr schwierig sei. Er habe sich da nicht wiederfinden können und sei deshalb geflohen.

5

Das Bundesamt widerrief mit Bescheid vom 14.07.2020 die mit Bescheid vom 03.05.2017 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 2) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter sei gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylG zurückzunehmen, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden sei und der Ausländer aus anderen Gründen nicht als Asylberechtigter anerkannt werden könne; gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 AsylG finde diese Vorschrift auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Anwendung. Die Eheschließung des Klägers mit einer Frau weise darauf hin, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft unter Zugrundelegung unrichtiger Angaben zuerkannt worden sei. Die Heirat mit einer iranischen Staatsangehörigen stehe in gravierenden Widerspruch zu seinem früheren Vortrag. Er habe keine Angaben dazu gemacht, wie sich aus der vorgetragenen Freundschaft eine heterosexuelle Beziehung habe entwickeln können. Er habe darüber hinaus angegeben, seine Homosexualität sei vornehmlich darauf zurückzuführen, dass er in einer rein männlichen Umgebung aufgewachsen und die sexuelle Entwicklung im Iran schwierig sei. Das stehe nicht im Einklang mit Erkenntnissen des Bundesamts. Nach öffentlichen Quellen seien voreheliche, heterosexuelle Beziehungen, obwohl strafbewehrt und entgegen gesellschaftlichen Normen, im Iran möglich und verbreitet. Dem Kläger sei es somit durchaus möglich gewesen, eine voreheliche, heterosexuelle Beziehung im Iran einzugehen, zumal er bereits seit 15 Jahren mit seiner gegenwärtigen Ehefrau befreundet gewesen sei. In der Gesamtschau erscheine die vorgetragene Homosexualität des Ausländers nicht auf richtigen Angaben zu beruhen, sondern aus asyltaktischen Gründen vorgebracht worden zu sein. Die Rücknahme der asylrechtlichen Begünstigung nach § 73 Abs. 2 AsylG erfolge mit Wirkung für die Vergangenheit.

6

Dagegen hat der Kläger am 23.07.2020 Klage erhoben, zu deren Begründung er u.a. vorträgt: Im Jahr 2019 habe ihn seine jetzige Ehefrau per Instagram kontaktiert und wissen wollen, weshalb er in Deutschland sei. Er habe sich ihr schließlich geöffnet und ihr erklärt, homosexuell zu sein und im Iran um sein Leben gefürchtet zu haben. Er habe ihr auch dargelegt, derzeit nicht so richtig zu wissen, wie es in seinem Leben weitergehen solle, er würde eigentlich gern eine Familie gründen, wisse aber nicht wie. Zu seinem Erstaunen habe sich seine Ehefrau sehr verständnisvoll gezeigt und ihm mit ihrem Wissen als klinische Psychologin sehr weiterhelfen können. Er habe eine ganz besondere Beziehung zu ihr entwickelt und sie habe sich sogar dann aufgeschlossen für seine Idee gezeigt, einander zu heiraten und gemeinsam eine Familie gründen zu können, ohne dass er sein Dasein als praktizierender Homosexueller aufgeben müsste. Sie hätten verabredet, sich bei einem Yoga-Kurs in Nepal im Februar 2020 zu treffen und ausprobieren zu wollen, ob sie auch im realen Leben gut miteinander zurecht kämen. Eine Heirat sei zunächst nicht sobald geplant gewesen. Seine Ehefrau habe vielmehr im Jahr 2020 auch noch zu einem Studium nach Deutschland einreisen wollen, weshalb es dann immer noch die Möglichkeit gegeben habe, zu heiraten, wenn beide sich einig geblieben wären, dass die Heirat ihn nicht auf eine von ihm nicht gewollte ausschließlich heterosexuelle Beziehung zu einer Frau habe festlegen sollen. Während des gemeinsamen Aufenthalts in Nepal sei aber die COVID-19-Pandemie ausgebrochen, weshalb seine Ehefrau Klägers ihre Studienpläne in Deutschland nicht wie geplant im Jahr 2020 habe realisieren können, weil sie auf absehbare Zeit kein Visum für Deutschland hätte beantragen können. Er habe ihr helfen wollen. Bei einer Anfrage bei der deutschen Botschaft in Nepal habe man ihnen mitgeteilt, wenn überhaupt, könne die Freundin nach einer Heirat als Ehefrau mit ihm nach Deutschland einreisen. Vor diesem Hintergrund sei die Eheschließung zwischen ihm und seiner Ehefrau erfolgt. Mit der Visumerteilung an seine Ehefrau habe es aber trotzdem nicht geklappt, sie sei in den Iran zurückgekehrt. Er sei homosexuell gewesen und sei es nach wie vor. Seine Heirat mit einer Frau ändere daran nichts. Er habe auch nach seiner Einreise nach Deutschland homosexuelle Beziehungen gepflegt, u.a. zu einem Mann, den er über das Internet kennen gelernt habe. Heute betrachte der Kläger es nicht mehr so, dass eine Heirat mit einer Frau für ihn völlig ausgeschlossen wäre, wie er noch in seiner Anhörung im Asylverfahren im Jahr 2017 gesagt habe. Eine Ehe, in der Kinder gezeugt werden könnten, was sich der Kläger mittlerweile sehr wünsche, mit einer verständnisvollen Partnerin, die vom Kläger nicht die Unterdrückung seiner Homosexualität fordern würde, erscheine ihm vielmehr als ideal. Dadurch ändere sich aber nichts an seiner Furcht vor einer Verfolgung im Iran, die ihn das Leben kosten könne. Es sei für ihn auch nicht denkbar, seine Homosexualität nicht mehr zu praktizieren. Außerdem habe er im Iran, wie er in seiner Anhörung im Jahr 2017 geschildert habe, diesbezüglich bereits „verbrannte Erde“ hinterlassen.

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Der Kläger beantragt,

8

den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.07.2020 aufzuheben,

9

hilfsweise,

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die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.07.2020 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

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äußerst hilfsweise,

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unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.07.2020 die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

13

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren angefochtenen Bescheid.

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Bezüglich der Angaben des Klägers und des Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte auch ohne Erscheinen eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten darauf gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung hingewiesen worden sind.

19

Die zulässige Klage ist begründet, weil der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.07.2020 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Mit Ziffer 1 dieses Bescheids hat das Bundesamt die dem Kläger mit Bescheid vom 03.05.2017 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen, obwohl in dieser Ziffer von einem Widerruf die Rede ist und zuvor ausdrücklich ein Widerrufsverfahren eingeleitet und der Kläger zu einem beabsichtigten Widerruf angehört worden war. Das Bundesamt wollte jedoch, wie aus der Begründung ersichtlich wird, die Flüchtlingsanerkennung des Ausländers zurücknehmen. Zum einen wird dort - korrekt - ausgeführt, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 und 1 AsylG (a.F.) zurückzunehmen, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen zuerkannt worden ist. Ferner führt das Bundesamt aus, die Eheschließung des Klägers mit einer Frau weise darauf hin, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft unter Zugrundelegung “unrichtiger Angaben“ zuerkannt worden ist. Laut Begründung des angefochtenen Bescheids erscheine in der Gesamtschau die vorgetragene Homosexualität des Klägers “nicht auf richtigen Angaben“ zu beruhen. Damit nimmt das Bundesamt erneut Bezug auf den Wortlaut des § 73 Abs. 2 AsylG a.F. Schließlich führt es ausdrücklich aus, die “Rücknahme“ nach § 73 Abs. 2 AsylG (a.F.) erfolge mit Wirkung für die Vergangenheit. Letztere Wirkung weist jedenfalls eher auf eine Rücknahme als auf einen Widerruf hin. Da das Bundesamt schließlich in der Begründung seines angefochtenen Bescheids richtig zwischen eingeleitetem Widerrufsverfahren einerseits und den Voraussetzungen für eine Rücknahme andererseits unterscheidet und dabei auf unrichtige Angaben des Klägers verweist, stellt der Widerruf gemäß Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids lediglich eine falsche Bezeichnung dar.

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Die Rücknahme der dem Kläger in Ziffer 1 des Bescheids vom 03.05.2017 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft ist jedoch in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG (alter wie neuer Fassung) maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtswidrig.

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Das ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass der Kläger lediglich in einem “Widerrufsverfahren“ schriftlich angehört wurde, obwohl sodann die Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen worden ist. Das käme allenfalls in Betracht, wenn die Verpflichtung eines Ausländers nach § 73b Abs. 5 Satz 1 AsylG n.F. zur “persönlichen“ Mitwirkung aufgrund entsprechender Aufforderung durch das Bundesamt besteht, das Bundesamt einen Rücknahmebescheid aber ohne eine solche Vorsprache erlässt, ohne dass diese aus vom Kläger zu vertretenden Gründen unterblieben ist.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2019 - 1 C 26.16 -, juris Rn. 15 (zur unionsrechtlich erforderlichen Sicherung einer persönlichen Anhörung des Ausländers).

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Ohne eine solche (nach der früheren Rechtslage gar nicht vorgesehene) Aufforderung zur “persönlichen“ Mitwirkung war dem Ausländer indes im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Maßnahme gemäß § 73 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AsylG a.F. lediglich die Gelegenheit zur Äußerung zu geben bzw. konnte ihm aufgegeben werden, sich (innerhalb eines Monats) schriftlich zu äußern. Das gilt auch nach dem § 73b Abs. 6 Sätze 1 und 2 AsylG n.F.

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Die Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist aber gemäß § 73 Abs. 4 AsylG n.F., der insoweit inhaltlich § 73 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylG a.F. entspricht – rechtswidrig. Dabei kann hier offen bleiben, ob die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft überhaupt auf unrichtigen Angaben des Klägers beruht. Das ist deshalb zweifelhaft, weil der Kläger bei seiner Anhörung im Jahr 2017 tatsächlich allein davon ausgegangen sein könnte, dass er (ausschließlich) homosexuell sei, und unklar ist, ob es für “unrichtige Angaben“ auf objektiv vorliegende Umstände ankommt oder allein auf die vom betroffenen Asylantragsteller wahrgenommenen Umstände. Zumindest ist dem Kläger nämlich die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der genannten Vorschrift aus anderen Gründen zuzuerkennen.

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Dabei ist unerheblich, ob der Kläger bereits bei seiner Anhörung im Jahr 2017 oder aber erst im Jahr 2020 oder im (nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen) Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einer Verfolgungsgefahr nach §§ 3 Abs. 1, 3a bis 3e AsylG ausgesetzt (gewesen) ist. Jedenfalls im rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist der Kläger der Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt.

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Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Lands (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Heimatland verlassen hat.

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Als Verfolgungshandlungen in diesem Sinne gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwer wiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2).

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Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann, sind der Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Auch von nichtstaatlichen Akteuren kann Verfolgung ausgehen, sofern die in Nrn. 1 und 2 des § 3c AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist, § 3c Nr. 3 AsylG.

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Erforderlich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten persönlichen Merkmale und der Verfolgungshandlung ("wegen"), vgl. § 3a Abs. 3 AsylG. Unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich ein persönliches Merkmal aufweist, das zur Verfolgung führt, sofern ihm ein solches von seinem Verfolger zugeschrieben wird, § 3b Abs. 2 AsylG.

31

Die Flüchtlingseigenschaft wird einem Ausländer jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung gemäß § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG.

32

Prognosemaßstab für die Frage einer Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG ist der Maßstab der “beachtlichen Wahrscheinlichkeit“.

33

Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris.

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Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt (“real risk“).

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.2012 - 10 C 7.11 – und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, beide juris.

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Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falls die “reale Möglichkeit“ (“real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen.

37

BVerwG, Vorlage-Beschluss vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -, beide juris.

38

Der vorgenannte Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde beziehungsweise von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift misst damit in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei.

39

Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, Rn. 15, vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19 und vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris.

40

Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände einer (Vor-) Verfolgung vorzutragen, § 25 Abs. 1 AsylG. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die Verfolgung ergibt. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage verschaffen. Hierbei gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen einen brauchbaren Grad an Gewissheit verschaffen muss, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Die besondere Beweisnot des Schutzsuchenden, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen, ist zu berücksichtigen. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu.

41

Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, juris.

42

Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er läuft im Fall seiner Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, Verfolgungshandlungen wegen seiner sexuellen Prägung ausgesetzt zu sein.

43

Dass er bisexuell ist und damit persönlichkeitsgeprägt durch seine Sexualität auch homosexuelle Handlungen vornimmt, ergibt sich zur Überzeugung des Einzelrichters aus der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und den Bekundungen des einvernommenen Zeugen.

44

Der Kläger hat nämlich beeindruckend in Differenzierung und Wortwahl dargelegt, dass er bisexuell und ihm in erster Linie die Person wichtig sei, mit der er eine Beziehung führe, und daraus die sexuellen Handlungen folgten, indem er ausführt, das Geschlecht eines anderen Menschen sei ihm eigentlich nicht so wichtig, es gehe ihm nicht um das Geschlecht, sondern um den Menschen.

45

Das Gericht hat trotz der unterschiedlichen Angaben des Klägers zu dem Ort, an dem er im Iran bei der Vornahme homosexueller Handlungen entdeckt worden sei, zu dem Ort, an den er seinen Freund gefahren habe, zum Zeitpunkt seiner Wahrnehmung, dass es außer einer heterosexuellen bzw. homosexuellen Prägung weitere sexuelle Prägungen geben kann, und zur - das Rücknahmeverfahren erst auslösenden - Frage, ob er eine Ehe eingegangen ist, keinen Anlass, an den Angaben des Klägers zu seiner bisexuellen Prägung zu zweifeln.

46

Zum einen hat der Kläger insoweit sehr individuelle Erlebnisse geschildert und eher zurückhaltend vorgetragen, obwohl er weitere, ihm günstige Umstände hätte erfinden können, ohne dass das Gericht ihm hätte nachweisen können, dass diese nicht der Wahrheit entsprächen. Zum anderen hat er auf entsprechende Nachfragen ausdrücklich angegeben, sowohl mit Männern als auch mit Frauen sexuell verkehrt zu haben.

47

Vor allem hat der Zeuge homosexuelle Kontakte des Klägers bestätigt. Dessen Angaben wiederum sind aufgrund seiner dezidierten und differenzierten, gleichwohl lebhaften und teilweise spontanen und insgesamt authentischen Schilderungen zu den Umständen des Kennenlernens, der Freundschaft und einzelner Verhaltensweisen des Klägers glaubhaft, zumal er auch über individuelle, ihn irritierende Verhaltensweisen des Klägers berichtet und bei der Angabe der Anzahl der sexuellen Kontakte hinsichtlich des letzten Kontakts leicht verlegen gewirkt hat.

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Dass der Kläger und der Zeuge über einzelne Umstände wie die Initiative zur erneuten Kontaktaufnahme, das Lieblingsessen des Zeugen und die sportlichen Interessen beider leicht unterschiedliche Angaben gemacht haben, fällt angesichts der geringeren Bedeutung dieser Angaben nicht ins Gewicht, sondern lassen sich leicht durch die vom Kläger beschriebene und vom Zeugen ausdrücklich eingeräumte eher lose Freundschaft erklären. Zudem sprechen kleinere Abweichungen bei zu erwartenden Fragen umgekehrt dafür, dass der Kläger und der Zeuge ihre Aussagen nicht vorher abgesprochen haben, zumal sie andere, sehr individuelle Einzelheiten in Randbereichen ihrer Kontakte übereinstimmend geschildert haben.

49

Der Gruppe der homosexuellen Personen droht nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 AsylG.

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Das gilt gleichermaßen für bisexuelle Personen, die gemäß ihrer sexuellen Ausrichtung nicht nur, aber auch homosexuell aktiv sind.

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Zum einen steht fest, dass die sexuelle Ausrichtung einer Person ein Merkmal darstellt, das so bedeutsam für ihre Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten.

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EuGH, Urteil vom 07.11.2013 – C-199/12 bis C-201/12 –, juris Rn. 46.

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Zum anderen bilden (im Fall bisexueller Menschen: auch) homosexuelle Menschen im Iran eine bestimmte soziale Gruppe gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Danach gilt eine Gruppe als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft.

54

Diese Anforderungen sind mit Blick auf homosexuelle Personen im Iran erfüllt, denn ihre sexuelle Orientierung ist ein gemeinsamer Hintergrund, der nicht verändert werden kann, und auch ein Merkmal, das so bedeutsam ist für die Identität, dass die betroffene Person nicht gezwungen werden sollte, darauf zu verzichten. Wegen dieses Merkmals haben homosexuelle Personen im Iran eine deutlich abgegrenzte Identität und werden von der sie umgebenden Gesellschaft im Sinne einer Stigmatisierung als andersartig betrachtet, denn die iranische Gesellschaft ist heteronormativ geprägt in einem Maße, dass abweichende sexuelle Orientierungen für die Mehrheitsgesellschaft keine alternative Lebensweise bilden, sondern schon im allgemeinen Sprachgebrauch häufig nur als

55

Beleidigung vorkommen und ansonsten totgeschwiegen werden. Auch die iranischen Behörden tätigen regelmäßig Aussagen, die Menschen aufgrund ihrer abweichenden sexuellen Orientierung erniedrigen und entmenschlichen.

56

Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 29.07.2022 - 11 K 1569/21 -, juris m.w.N.

57

Wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe droht homosexuellen Personen sowie Personen, die gemäß ihrer sexuellen Ausrichtung auch homosexuell aktiv sind, nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 AsylG.

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Verboten ist im Iran jede sexuelle Beziehung, die außerhalb der heterosexuellen Ehe stattfindet, also auch homosexuelle Beziehungen, unabhängig von der Religionsangehörigkeit.

59

Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 29.07.2022 - 11 K 1569/21 -, juris m.w.N.

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Aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung und sozialer Ausgrenzung ist ein öffentliches „Coming-out“ selten. Homosexuelle Handlungen sind strafbar, auch wenn sie in der Praxis meist in Verbindung mit anderen Straftatbeständen verfolgt werden. Für homosexuelle Handlungen zwischen Männern sehen Art. 233 ff. des iranischen Strafgesetzbuchs die Todesstrafe vor, wofür allerdings die Beweisanforderungen mit vier erforderlichen männlichen Zeugen, einem Ermittlungsverbot in Fällen, in denen zu wenige Zeugenaussagen vorliegen, und hohen Strafen für falsch Beschuldigungen sehr hoch sind. Allerdings sind in weniger schwer wiegenden Fällen, in denen lediglich zwei männliche Zeugen erforderlich sind, Peitschenhiebe vorgesehen.

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Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18.11.2022) vom 30.11.2022, S. 14.

62

Zudem bestimmt Art. 638 in Buch 5 des iranischen Strafgesetzbuches u.a., dass derjenige, der eine Handlung begeht, die nicht strafbar ist, aber gegen die öffentliche Ordnung verstößt, nur zu zehn Tagen bis zu zwei Monaten Gefängnis oder bis zu 74 Peitschenhieben verurteilt wird.

63

Britisches Innenministerium: Country Policy and Information Note Iran: Sexual orientation and gender identity and expression, Version 4.0, June 2022, S. 15.

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Menschen, die unter dem Verdacht homosexueller Handlungen verhaftet werden, sind üblicherweise erzwungenen analen oder sonstigen Untersuchungen auf homosexuellen Geschlechtsverkehr ausgesetzt, die von den Vereinten Nationen und der Weltgesundheitsorganisation als Folter, erniedrigende Behandlung oder sexuelle Erniedrigung bezeichnet werden.

65

Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 29.07.2022 - 11 K 1569/21 -, juris m.w.N.

66

Schließlich kann dem danach erwiesenermaßen bisexuellen Kläger nicht angesonnen werden, auf die Ausübung seiner Sexualität, die seine Persönlichkeit mit prägt, teilweise dadurch zu verzichten, dass er lediglich sexuelle Kontakte zu Menschen des weiblichen Geschlechts (innerhalb einer Ehe) aufnimmt. Der bisexuelle Kläger kann sich vielmehr jederzeit – auch im Iran – zu einem Mann derart hingezogen fühlen, dass er zu diesem auch sexuelle Kontakte hat. Geheimhaltung der sexuellen Ausrichtung und Zurückhaltung bei deren Ausleben können nicht verlangt werden.

67

EuGH, Urteil vom 07.11.2013 – C-199/12 bis C-201/12 –, juris Rn. 70-74.

68

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung

70

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

72

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

74

3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

75

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

76

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO  und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

77

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

78

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.