Irak (Al Anbar): Keine Flüchtlingseigenschaft trotz subsidiärem Schutz wegen fehlender Verfolgungsdichte
KI-Zusammenfassung
Der irakische Kläger begehrte trotz bereits gewährten subsidiären Schutzes die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen befürchteter Verfolgung durch den IS bzw. schiitische Milizen. Das VG Köln wies die Klage ab, da er keine individuelle Vorverfolgung schilderte und angesichts der weitgehenden Niederlage des IS keine beachtliche Wahrscheinlichkeit aktueller Verfolgung bestehe. Eine Gruppenverfolgung sunnitischer Bewohner in Al Anbar durch schiitische Milizen sei mangels hinreichender Verfolgungsdichte und fehlender Erkenntnisse zu einem Verfolgungsprogramm nicht feststellbar. Allgemeine Gefahren (Gewalt, Kriminalität) seien durch den subsidiären Schutz erfasst; Gesundheitsaspekte beträfen allenfalls nationale Abschiebungsverbote.
Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trotz subsidiären Schutzes als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtsrelevanter Verfolgung wegen eines Merkmals nach § 3 Abs. 1 AsylG voraus.
Für die Annahme einer Gruppenverfolgung bedarf es außerhalb eines staatlichen Verfolgungsprogramms einer Verfolgungsdichte, die eine Regelvermutung eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds trägt.
Allgemeine Gefahrenlagen wie Gewaltkriminalität oder Entführungsrisiken begründen ohne flüchtlingsrechtlich relevanten Anknüpfungspunkt keine Flüchtlingseigenschaft, können aber subsidiären Schutz tragen.
Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie greift nur, wenn eine frühere Verfolgung oder unmittelbare Bedrohung substantiiert dargelegt ist und keine stichhaltigen Gründe gegen eine Wiederholung sprechen.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind vorrangig im Rahmen nationaler Abschiebungsverbote zu prüfen und rechtfertigen für sich genommen nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Der 1997 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit muslimischen Religionszugehörigkeit sunnitischer Konfession. Seinen Angaben zufolge verließ er den Irak am 28.08.2015 und reiste am 18.09.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erst am 12.09.2016 einen förmlichen Asylantrag stellen konnte. Bei seiner dortigen persönlichen Anhörung führte der Kläger aus, er habe zuletzt in der Stadt Hit in der Provinz Al Anbar gewohnt. Seit dem Brand ihres Hauses lebten seine Eltern nun bei seinem Onkel in der gleichen Straße. Hauptgrund für seine Ausreise aus dem Irak sei, dass der IS ihre Stadt überfallen und besetzt habe. Vorher habe es Probleme mit der irakischen Regierung gegeben, die die Leute schikaniert habe. Gewalt habe es auch gegeben, als die Amerikaner das Land besetzt hätten. Die jetzige schiitische Regierung enge den Lebensraum der Bürger ein. Derzeit werde die Provinz durch die irakische Regierung kontrolliert, die mit schiitischen Milizen zusammenarbeite. Es würden Menschen entführt und gegen Lösegeld freigelassen oder auch getötet. Sechs seiner Freunde seien umgebracht worden. Als der IS seine Stadt bzw. die Provinz besetzt habe, hätten die Bürger weder rausgehen noch rauchen oder Alkohol trinken, Musik hören oder nach Bagdad flüchten können, weil auch dort Milizen geherrscht hätten, die sie festgenommen oder umgebracht hätten. Persönlich sei ihm allerdings nichts passiert. Er sei zur Ausreise durch die Gewalt bewogen worden, die sowohl vom IS als auch von den schiitischen Milizen ausgegangen sei. Bei einer Rückkehr in den Irak habe er Angst, von der schiitischen Miliz verfolgt zu werden. Man sehe täglich, dass schiitische Milizen Sunniten verfolgten und töteten; sie wollten die Sunniten auslöschen. Wegen psychischer Probleme aufgrund der schlechten Wohnsituation in Deutschland sei der Kläger drei Tage lang in einem Krankenhaus therapiert worden.
Das Bundesamt erkannte mit dem Kläger am 17.03.2017 zugestelltem Bescheid vom 21.02.2017 dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab.
Der Kläger hat gegen die Ablehnung am 21.03.2017 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, ihm drohe eine Verfolgung durch den IS, was die Flüchtlingseigenschaft begründe.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.02.2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 21.02.2017 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Flüchtling im Sinne des § 3 Abs.1 AsylG ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlungen in diesem Sinne gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann, sind der Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Auch von nichtstaatlichen Akteuren kann Verfolgung ausgehen, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist, § 3c Nr. 3 AsylG. Erforderlich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten persönlichen Merkmale und der Verfolgungshandlung („wegen“), vgl. § 3a Abs. 3 AsylG. Unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich ein persönliches Merkmal aufweist, das zur Verfolgung führt, sofern ihm ein solches von seinem Verfolger zugeschrieben wird, § 3b Abs. 2 AsylG.
Die Flüchtlingseigenschaft wird einem Ausländer jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung gemäß § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG.
Prognosemaßstab für die Frage eine Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG ist der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris.
Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“).
Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - und vom 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, beide juris.
Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falls die „reale Möglichkeit“ („real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen.
Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -, beide juris.
Der vorgenannte Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde beziehungsweise von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift misst damit in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris.
Insofern ist es Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände einer (Vor-)Verfolgung vorzutragen, § 25 Abs. 1 AsylG. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die Verfolgung ergibt. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage verschaffen. Hierbei gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen einen brauchbaren Grad an Gewissheit verschaffen muss, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Die besondere Beweisnot des Schutzsuchenden, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen, ist zu berücksichtigen. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, juris.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger hat keine individuelle, speziell gegen seine Person gerichtete Verfolgung erlitten. Vielmehr hat er vorgetragen, ihm sei persönlich nichts passiert. Da der IS im Irak im Jahr 2017 insgesamt weitest gehend besiegt worden ist,
Bericht des Auswärtigen Amts (AA) über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.02.2018 (Stand: Dezember 2017) – Lagebericht –, S. 4, 15,
und allein die „Möglichkeit“ terroristischer Aktivitäten einzelner IS-Zellen besteht,
vgl. dazu: AA, Lagebericht S. 4 und 15,
besteht für den Kläger h e u t e ebenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtsrelevanten Verfolgung seitens des IS. Im Rahmen des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie sprächen deshalb stichhaltige Gründe gegen eine solche Verfolgungsgefahr.
Der Kläger kann sich auch nicht aus anderen Gründen auf eine h e u t e bestehende Gruppenverfolgung berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris, Rn. 13 ff.
Gemessen an diesen Maßstäben finden in der Provinz Al Anbar – ungeachtet des Erfordernisses eines flüchtlingsrechtsrelevanten Anknüpfungspunkts im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG – Verfolgungshandlungen, die die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigen, nicht statt. Ein Verfolgungsprogramm schiitischer Milizen ist dem Gericht nicht bekannt. Hinsichtlich einer eine Gruppenverfolgung als solche rechtfertigenden Vielzahl und Dichte von Übergriffen schiitischer Milizen auf sunnitische Bewohner liegen dem Gericht ebenfalls keine Erkenntnisse vor; auch der Kläger hat dazu nichts vorgetragen, obwohl seine Familie weiterhin im Irak lebt.
Es kann lediglich davon ausgegangen werden, dass in einer Vielzahl von Einzelfällen Übergriffe seitens schiitischer Milizen auf sunnitische Bewohner stattfinden. So besteht die Möglichkeit von Racheaktionen gegen Sunniten, die oft einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt werden.
Vgl. dazu: AA, Lagebericht S. 16.
Insbesondere schiitische Milizen handeln eigenmächtig, was nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie der Vereinten Nationen mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der anderen Konfession einhergeht.
AA, Lagebericht S. 9.
Deshalb stellen Milizen eine potentiell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar.
AA, Lagebericht S. 15.
Da diesen Informationen jedoch eine die Gruppenverfolgung begründende Dichte solcher Übergriffe nicht entnommen werden kann, liegt insoweit allein eine allgemeine Gefahr vor. Dieser hat das Bundesamt indes mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus bereits Rechnung getragen. Das selbe gilt für die allgemeine Gewalt und Kriminalität, u.a. in Form von Entführungen zwecks Lösegelderpressung, die mangels flüchtlingsrechtlich relevanten Aspekts nicht die Flüchtlingseigenschaft begründen kann.
Auf etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers kommt es nicht an, weil diese allenfalls in der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots berücksichtigt werden könnten, der Kläger aber bereits einen hochwertigeren Schutz in Form des subsidiären Schutzstatus erhalten hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.