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Verwaltungsgericht Köln·12 K 3914/17.A·05.09.2021

§ 60 Abs. 5 AufenthG: Abschiebungsverbot Irak wegen verweigerter Niederlassung (Kerkuk)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der irakische Kläger wandte sich gegen die Versagung von Abschiebungsverboten sowie gegen Abschiebungsandrohung und Einreise-/Aufenthaltsverbot. Das VG Köln bejahte für Irak ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, weil ihm wegen des in Ausweisdokumenten ausgewiesenen Geburtsorts Kerkuk mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Niederlassung (auch in/um Bagdad) verweigert werde. Dadurch drohe ihm eine dauerhafte Binnenflüchtlingssituation ohne gesicherte Existenzgrundlage; staatlicher Schutz sei nicht erreichbar. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, stellte das Gericht das Verfahren ein und hob im Übrigen die Folgeregelungen auf.

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme teilweise eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5 AufenthG) und Aufhebung der Folgeregelungen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn der betroffenen Person bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine dauerhafte Niederlassung im Zielstaat durch nichtstaatliche Akteure verwehrt wird und dadurch existenzielle Notlagen drohen.

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Für die Prognose der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist erheblich zu würdigen, ob die betroffene Person vor der Ausreise aufgrund eines in amtlichen Dokumenten ausgewiesenen Merkmals wiederholt zum Verlassen von Aufenthaltsorten gezwungen wurde und sich dieses Risiko bei Rückkehr fortsetzt.

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Die Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung kann sich aus einer kumulativen Gesamtsituation ergeben, wenn die betroffene Person voraussichtlich zu einem dauerhaften Binnenvertriebenen ohne realistische Möglichkeit der Existenzsicherung wird, auch wenn die allgemeine humanitäre Lage im Zielstaat für sich genommen nicht regelmäßig Art. 3 EMRK verletzt.

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Staatlicher Schutz steht einem Abschiebungsverbot nicht entgegen, wenn der Herkunftsstaat nach den Erkenntnismitteln nicht in der Lage ist, Repressionen nichtstaatlicher Akteure wirksam zu verhindern oder diese hinreichend zu kontrollieren.

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Wird ein Abschiebungsverbot festgestellt, fehlt der Abschiebungsandrohung und einer hieran anknüpfenden Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots die Grundlage, sodass diese Regelungen aufzuheben sind.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 5 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4, 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 01.03.2017 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger hinsichtlich des Irak ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger fünf Sechstel und die Beklagte ein Sechstel.

Tatbestand

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Der 1982 geborene, ledige Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit muslimischen Glaubens schiitischer Konfession. Er reiste nach seinen Angaben am 00.00.2015 aus dem Irak aus und am 00.00.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erst am 16.02.2016 einen förmlichen Asylantrag stellen konnte. Bei seiner dortigen Anhörung führte er aus, er habe zuletzt acht Jahre lang in der Provinz Bagdad, Qadaa Almadaem, Dorf X.       gelebt, wo noch seine Eltern lebten. Auch drei Schwestern und zwei Brüder lebten noch im Irak. Er habe nach dem Abitur bis zur Ausreise als Hilfskraft gearbeitet. Seine wirtschaftliche Situation im Irak sei durchschnittlich gewesen. Seine Reise habe er aus Ersparnissen finanziert. Der Gürtel Bagdads werde von Tag zu Tag schlimmer. In der Umgebung von Bagdad herrsche zwischen Sunniten und Schiiten ein förmlicher Glaubenskrieg; jedem sei bekannt, dass man dort nicht sicher das Haus verlassen könne, egal zu welcher Religion man gehöre. Wenn man das Haus verlasse, gucke man sich immer um, ob man vielleicht verfolgt werde. Er habe wegen dieser allgemeinen Situation Irak verlassen. Mit irakischen Behörden habe er nie Schwierigkeiten gehabt, er habe sich zu keinem Zeitpunkt politisch betätigt.

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Das Bundesamt lehnte mit dem Kläger am 06.03.2017 zugestelltem Bescheid vom 01.03.2017 die Anträge des Klägers auf Asylanerkennung (Ziffer 2), Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), forderte den Kläger auf, Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, drohte ihm anderenfalls die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat an (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).

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Dagegen hat der Kläger am 20.03.2017 Klage erhoben, zu deren Begründung er im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.10.2018 vorträgt, er könne nicht nach Bagdad zurückkehren, weil ihm an den Kontrollpunkten in und um Bagdad herum seitens der dort herrschenden schiitischen Milizen unterstellt werden würde, ein Terrorist zu sein, weil er keine Papiere habe, die ihn als Einwohner von Bagdad oder seiner Umgebung auswiesen, sondern seine Bescheinigungen auf Kerkuk hinwiesen. Im Jahr 2008 sei er mit seiner Familie aus Kerkuk, wo sie in einem dann beschlagnahmten Haus gewohnt hätten, vertrieben worden. Er habe mit seiner Familie Kerkuk binnen drei Tagen verlassen müssen. Aus seinem dritten Namensbestandteil „Jabari“ könnte, wenn auch zu Unrecht, geschlossen werden, dass er zu der in Kerkuk ansässigen Juburi-Sippe gehöre, die sunnitisch sei und deshalb von den schiitischen Milizen beargwöhnt werde. An seinem Vornamen B.     sei nicht zu erkennen, dass er Schiit sei. Laut seinen Angaben im zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung habe er sich mit seiner Familie nicht in Bagdad selbst niederlassen können. Im Gebiet um die Stadt Bagdad herum seien sie dauernd in anderen Orten untergekommen. Er habe nicht mit seinen Eltern zusammen, aber jeweils in deren Nähe gelebt. Er sei in den Jahren seit seinem Wegzug von Kerkuk im Jahr 2006 bis zur Ausreise aus dem Irak ca. 20 mal im Gebiet nahe der Stadt Bagdad umgezogen, weil immer wieder Bewaffnete gekommen seien, die vorgegeben hätten, staatlich legitimiert zu sein, wobei er nicht sagen könne, ob dies schiitische Milizen oder Terroristen gewesen seien. Sie hätten immer seine Identitätskarte kontrolliert. Da darauf sein Geburtsort Kerkuk vermerkt gewesen sei, hätten die bewaffneten Personen ihm immer gesagt, er müsse wegziehen. Er habe deshalb immer bei verschiedenen Unternehmen als Tagelöhner mit Autobatterien und Autoreifen gehandelt. Nach Kerkuk könne er nicht zurück, weil dort das Haus der Familie von bewaffneten Leuten beschlagnahmt worden sei. Zu seinen Eltern habe er seit 2013 keinen Kontakt mehr.

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Nach Rücknahme der – von vornherein nicht auf die Asylanerkennung gerichteten – Klage bezüglich der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes beantragt der Kläger nunmehr,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 01.03.2017 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid und führt weiter aus, obwohl Verstöße gegen Menschenrechte durch islamistische Milizen weit verbreitet seien und oftmals Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder strafrechtlich verfolgt würden, liege kein Verfolgungsgrund vor. Im irakischen Nationalpass des Klägers sei nicht der von ihm angegebene Namenszusatz „Jabari“ angegeben worden. Sein Vorname werde im arabischen Raum sehr häufig verwendet, weshalb insoweit auch insoweit ein Verfolgungsgrund ausscheide. Es sei nicht ersichtlich, weshalb bei der Rückkehr des Klägers nach Bagdad von den Behörden oder Milizen angenommen werden könne, er sei Sunnit; das gelte auch im Zusammenhang mit dem im Nationalpass eingetragenen Geburtsort Kerkuk.

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Auf Anforderung des Einzelrichters hat die Ausländerbehörde der Stadt Köln eine Farbkopie des vom Kläger einbehaltenen irakischen, am 11.10.2015 ausgestellten und bis zum 09.10.2023 gültigen Nationalpasses übersandt, in dem sein Name mit „B.     H.     K.     “ und als ausgebende Behörde Bagdad angegeben wird. Der Geburtsort wird dort lediglich auf Arabisch ausgewiesen. Laut Angabe des im zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung anwesenden Dolmetschers wird der Geburtsort des Klägers in seinem Nationalpass auf Arabisch mit Kerkuk angegeben.

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Wegen der Einzelheiten der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung wird auf die Terminsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war sie gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Die Klage ist im aufrechterhaltenen Umfang zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 01.03.2017 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei Zugrundelegung der von der Rechtsprechung ausgeformten Grundsätze

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zum grundsätzlich erforderlichen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise sowie zu den Einzelheiten der Darlegungsobliegenheit des Asylbewerbers: BVerwG, Urteile vom 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Rn. 5 und Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, Rn. 8; VGH BW, Urteil vom 27.08.2013 - A 12 S 2023/11 -; hess. VGH, Urteil vom 04.09.2014 - 8 A 2434/11.A -; VG München, Urteil vom 30.09.2016 - M 4 K 16.32089 - (sämtlich in juris);

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zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - Nr. 37201/06 (Saadi v. Italy) -, Rn. 125  ff.; BVerwG, Urteile vom 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, Rn. 22 und EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A - (sämtlich in juris);

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zu den Voraussetzungen des Art. 3 EMRK bzw. § 60 Abs. 5 AufenthG: EGMR, Urteile vom 07.07.1989 - 14038/88 (Soering v. Vereinigtes Königreich) -, Rn. 90 f., vom 28.02.2008 - 37201/06 (Saadi v. Italien) -, Rn. 125, vom 27.05.2008 - 26565/05 (N. v. Vereinigtes Königreich) -, Rn. 42 und vom 28.06.2011 - 8319/07 (Sufi u. Elmi v. Vereinigtes Königreich) -, Rn. 282 f.; BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 23 und vom 02.09.1997 - 9 C 40.96 -; VGH BW, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Rn. 71 (sämtlich in juris),

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einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, für ihn in Bezug auf Irak ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festzustellen.

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Soweit er im Fall seiner Rückkehr nach Bagdad Maßnahmen schiitischer Milizen gegen ihn an Kontrollstellen um oder in Bagdad befürchtet, weil er zwar nicht den Namensbestandteil „K1.      “, aber „K.     “ trägt, folgt daraus nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass ihm wegen zugeschriebener Zugehörigkeit zur sunnitischen Konfession bzw. daraus folgender zugeschriebener Sympathie mit dem IS ein Nachteil droht. Zwar werden Sunniten oftmals einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als „IS“-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt und betrifft dies auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder vermeintlicher „IS“-Anhänger.

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Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 22.01.2021 (Lagebericht), S. 17, 23.

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Jedoch ist ausweislich der Auskunft von

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Austrian Centre for Country of Origin und Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragenbeantwortung zum Irak: Größe, Verbreitung und Einfluss des Stammes al-Jubbur vom 18.08.2017,

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der Stamm der al-Jubhur (auch: Jabour, Jubour, Jubhour, Al-Jabouri) ein sunnitischer Stamm, dem ca. 10 % der irakischen Gesamtbevölkerung angehören, der auch schiitische Stammesmitglieder hat und im Kampf gegen den IS mit der irakischen Armee verbündet war, worauf der Einzelrichter die Beteiligten bereits mit Verfügung vom 29.01.2019 hingewiesen hat. Da dieser Stamm gegen den IS gekämpft hat, wie sich auch aus

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Wikipedia unter dem Stichwort „Jubur“, https://en.wikipedia.org/wiki/jubur, zuletzt aufgerufen am 10.08.2021, und dem im Internet aufrufbaren Report von Hosham Dawod, Norwegian Peacebuilding Resource Centre (NOREF) aus September 2015 „The Sunni tribes in Iraq: between local power, the international coalition and the Islamic State“, S. 3 rechte Spalte Mitte,

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ergibt, besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zu diesem Stamm seitens schiitischer Milizen, die ebenfalls gegen den IS kämpften, eine Sympathie mit dem IS zugeschrieben wird. Demgemäß hat der Kläger auch nicht geltend gemacht, dass er bereits vor seiner Ausreise aus dem Irak Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG erlitten hätte, und die Klage insoweit zurückgenommen.

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Etwas anderes gilt jedoch hier im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK im Hinblick auf eine dem Kläger – und sei es aus der Sicht schiitischer Gruppierungen oder Milizen rein vorsorglich – verweigerte Niederlassung wegen seiner aus seinem Nationalpass und seiner irakischen Identitätskarte ersichtlichen Geburt in Kerkuk. Dass dem Kläger dies in der Zeit von seinem Weggang aus Kerkuk bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im Jahr 2015 passiert ist, folgt aus seinen Angaben, die das Gericht aufgrund seines von jeglicher Aufbauschung freien, (etwa hinsichtlich der Art der Akteure) zurückhaltend-vorsichtigen und (beispielsweise bezüglich der Angaben einerseits im Nationalpass und andererseits in der irakischen Identitätskarte) detailliert-nuancierten Vortrags für glaubhaft hält. Dass er seine Vertreibung aus Kerkuk zunächst ins Jahr 2008 und sodann ins Jahr 2006 legte (und dementsprechend seine Ausreise aus dem Irak – laut Ausstellungsdatum seines Nationalpasses zu Recht – nicht vor das Jahr 2015 und den Zeitpunkt, seit dem er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern hat, ins Jahr 2013), fällt wegen nach längerer Zeit ohnehin nachvollziehbarer Verwechslung der Jahre schon deshalb nicht sonderlich ins Gewicht, weil nach seinen jeweiligen Angaben der Zeitraum zwischen der Vertreibung aus Kerkuk und der Ausreise aus dem Irak gleich lang war.

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Selbst wenn dem Kläger nicht durch dem irakischen Staat zurechenbare schiitische Milizen, sondern durch sonstige schiitische Gruppierungen der Aufenthalt in und um Bagdad untersagt worden sein sollte, ist aus der bis zu seiner Ausreise aus dem Irak erfolgten Untersagung seines Aufenthalts in diesem Gebiet gerade aufgrund seines aus dem Nationalpass und aus der irakischen Identitätskarte ersichtlichen Geburtsorts Kerkuk zu folgern, dass dies mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch im Fall seiner Rückkehr in den Irak der Fall sein würde. Verfolgen ausweislich der oben wiedergegebenen Informationen auch heute noch schiitische Milizen angebliche Sympathisanten des „IS“, die sie in Personen vermuten, die sich in von dem „IS“ ehemals gehaltenen Gebieten – wie etwa Kerkuk – aufhielten, spricht nichts dafür, dass sie oder sonstige schiitische Gruppierungen, die keine Miliz formen, eine davon zu unterscheidende vorsorgliche Aufenthaltsuntersagung von in Kerkuk geborenen Personen, wie es dem Kläger widerfahren ist, nicht mehr praktizieren.

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Dagegen spricht insbesondere nicht, dass der Nationalpass des Klägers von einer in Bagdad ansässigen Behörde ausgegeben wurde. Daraus ist nicht ersichtlich, dass der Kläger aus Bagdad stammt. Denn laut Auskunft mehrerer Quellen des

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ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Registrierungsprozess im Personenstandsregister sowie dessen Übertragung an einen neuen Wohnort; Ort der Beantragung und Ausstellung des Personalausweises; Ausstellung eines Passes ohne Registrierung am Wohnort; Erwerb von Immobilien ohne Registrierung am Wohnort (19.07.2019)

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ist in allen Reisepässen Bagdad als Ausstellungsort vermerkt, weil dort alle Reisepässe hergestellt werden.

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Danach würde der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem dauerhaften internen irakischen Flüchtling im Sinne eines „refugee in orbit“ innerhalb des Irak, der sich deshalb nirgendwo im Irak niederlassen und zudem seinen Lebensunterhalt weder durch Arbeit, und sei es eine noch so gering qualifizierte, noch durch (notwendigerweise nahezu dauerhafte) Hilfe seitens Hilfsorganisationen ausreichend sicherstellen könnte, obwohl die humanitären Bedingungen im allgemeinen im Irak nicht so defizitär sind, dass regelmäßig eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt.

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Vgl. zu Letzterem: UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Security and humanitarian situation, Version 5.0 – November 2018.

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Zwar haben auch andere Rückkehrer aufgrund der schwierigen (wirtschaftlichen) Bedingungen um ihre Existenzsicherung zu kämpfen. Der Kläger wird sich aber anders als jene nicht dauerhaft an einem Ort in Irak niederlassen können und kann zudem wegen seiner mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Aufenthaltsuntersagung im Gebiet Bagdad weder auf Arbeitsangebote noch auf Unterstützung seiner Familie zurückgreifen, zumal seine Familie ebenfalls wiederholt aufgefordert worden war, aus dem Gebiet Bagdad wegzuziehen. Darüber hinaus hat der Kläger zu seinen Eltern keinen Kontakt mehr. Da deshalb nicht zu erwarten ist, dass es ihm möglich sein wird, sich dauerhaft an einem Ort im Irak niederzulassen und eine Arbeit zu finden oder sich durch Gelegenheitsjobs mit Hilfe seiner Familie eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage zu schaffen, gehört der Kläger zu einer Personengruppe, die aufgrund der insgesamt schlechten Versorgungslage besonders gefährdet ist.

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Vgl. zu diesem Aspekt: OVG NRW, Urteil vom 10.05.2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 439 ff.

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Das gilt für den Kläger hinsichtlich des gesamten Irak. Denn dieser Gefährdungslage kann er nicht dadurch entgehen, dass er sich an anderen Stellen im Irak als in oder nahe Bagdad niederlässt. Aus Kerkuk war er vertrieben worden. Zudem agieren schiitische Milizen und Gruppierungen, die den Kläger aufgefordert hatten, das Gebiet Bagdad wegen seiner Geburtsstadt Kerkuk zu verlassen, im südlichen, Zentral- und nördlichen Irak. Sie haben sich vom Süden Iraks und dem Gebiet in und um Bagdad immer weiter nach Norden und Westen ausgedehnt. Diese Milizen haben ein weit reichendes Netzwerk. Denn die Netzwerke der von schiitischen Milizen gestellten sogenannten Volksmobilisierungskräfte kooperieren und konkurrieren nicht nur miteinander, sondern agieren auch in Abstimmung mit anderen irakischen Beamten und Parteien, einschließlich solcher, die ideologisch und politisch gegen die Volksbefreiungskräfte sind. Diese Verknüpfungen und Verbindungen der Netzwerke ermöglichen es den Volksbefreiungskräften, in unterschiedliche Sphären der Sicherheit, Politik und Wirtschaft einzudringen.

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ACCORD, ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen vom 10.06.2021, unter Ziffern 1 und 2.

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Schließlich hat der Kläger als schiitischer Araber ohne Bezüge zur Region Kurdistan-Irak ohne einen Sponsor keine realistische Aussicht, sich in dieser Region niederzulassen.

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Zu dieser Problematik: Britisches Innenministerium, Country Policy and Information Note, Iraq: Internal relocation, civil documentation and returns, Version 10.0, Mai 2020, Punkt 7.1.3, 7.2.2, 7.2.4.

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Vor einer solchen Niederlassungsuntersagung kann der irakische Staat den Kläger nicht schützen. Die irakische Regierung und der irakische Staat können die Bürgerinnen und Bürger vor Repressionen nicht-staatlicher Akteure nicht schützen; auch die mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten PMF-Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar.

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AA, Lagebericht S. 15.

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Da sich die Situation des Klägers im Falle einer Rückkehr in den Irak nach allem erheblich von derjenigen anderer Rückkehrer unterscheidet, ist von einem besonderen Ausnahmefall, der einer Abschiebung zwingend entgegensteht, auszugehen.

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Da der Abschiebungsandrohung und mit dieser der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots die rechtliche Grundlage fehlt, sind diese aufzuheben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeu6tung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.