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Verwaltungsgericht Köln·12 K 3770/16.A·11.06.2018

Irak: Kein Flüchtlingsschutz trotz IS-Vorladung und Baath-Parteimitgliedschaft des Vaters

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der irakische Kläger begehrte nach Zuerkennung subsidiären Schutzes die Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG). Er stützte sich auf eine IS-Vorladung wegen seines Geschäfts sowie auf die frühere Baath-Parteimitgliedschaft seines Vaters. Das VG Köln wies die Klage ab, weil ein flüchtlingsrechtlicher Verfolgungsgrund nicht hinreichend dargelegt und eine aktuelle, individuell zurechenbare Verfolgungsgefahr durch den IS angesichts dessen Niederlage 2017 nicht beachtlich wahrscheinlich sei. Auch aus der Parteivergangenheit des Vaters ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit individueller Verfolgung des Klägers.

Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trotz subsidiären Schutzes abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungshandlung voraus, die an ein in § 3 Abs. 1 AsylG genanntes Merkmal anknüpft und kausal „wegen“ dieses Merkmals erfolgt (§ 3a Abs. 3 AsylG).

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Eine Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure begründet Flüchtlingsschutz nur, wenn staatlicher oder gleichwertiger Schutz im Sinne von § 3d AsylG nicht erreichbar ist und die Verfolgungsgefahr nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit besteht.

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Allgemeine Gefahrenlagen oder sicherheitsrelevante Risiken, die nicht individuell an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale anknüpfen, rechtfertigen für sich genommen regelmäßig nicht die Flüchtlingseigenschaft, sondern sind gegebenenfalls im subsidiären Schutz zu berücksichtigen.

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Aus einer früheren Mitgliedschaft eines Familienangehörigen in einer politischen Partei folgt ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine individuelle, dem Schutzsuchenden zurechenbare Verfolgungsgefahr.

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Für die Annahme einer (Vor-)Verfolgung und ihre Prognosewirkung ist ein substantiierter, in sich stimmiger Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden erforderlich; das Gericht würdigt dessen Glaubhaftigkeit im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO).

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 AsylG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 3 Abs. 4 AsylG§ 3a Abs. 1 AsylG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

2

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit muslimischen Glaubens sunnitischer Konfession. Er reiste nach seinen Angaben am 25.07.2015 aus dem Irak aus und am 01.09.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 13.11.2015 einen förmlichen Asylantrag stellte, den er auf den Flüchtlingsschutz beschränkte. Bei seiner dortigen Anhörung führte er aus, er habe in Rawa in der Provinz Al Anbar gelebt, das er mit seiner Familie aus Angst vor dem IS verlassen habe, nachdem er vom IS eine Vorladung für den 19.04.2015 erhalten habe, da sein Geschäft, in dem er PC-Spiele und Zubehör verkauft und PCs repariert habe, aus islamischer Sicht nicht erlaubt sei. Einer seiner Freunde habe auch einen solchen Laden gehabt und eine Ladung erhalten. Er sei nie wieder aufgetaucht. In Bagdad habe der Kläger mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager gelebt, wo es kein Wasser und keinen Strom gegeben habe und er psychische Probleme bekommen habe.

3

Der Kläger hat am 26.04.2016 Untätigkeitsklage erhoben.

4

Das Bundesamt hat dem Kläger mit Bescheid vom 17.01.2017 den subsidiären Schutzstatus zuerkannt und den auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Antrag des Klägers abgelehnt.

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Gegen Letzteres wendet der Kläger sich nunmehr mit seiner Klage, zu deren Begründung er auf die Gefahr durch den IS und die ehemalige Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei verweist.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.01.2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid.

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Wegen der Einzelheiten der Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 17.01.2017 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

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Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Flüchtling im Sinne des § 3 Abs.1 AsylG ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlungen in diesem Sinne gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann, sind der Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Auch von nichtstaatlichen Akteuren kann Verfolgung ausgehen, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist, § 3c Nr. 3 AsylG. Erforderlich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten persönlichen Merkmale und der Verfolgungshandlung („wegen“), vgl. § 3a Abs. 3 AsylG. Unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich ein persönliches Merkmal aufweist, das zur Verfolgung führt, sofern ihm ein solches von seinem Verfolger zugeschrieben wird, § 3b Abs. 2 AsylG.

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Die Flüchtlingseigenschaft wird einem Ausländer jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung gemäß § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG.

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Prognosemaßstab für die Frage eine Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG ist der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris.

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Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“).

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - und vom 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, beide juris.

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Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ („real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen.

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Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -, beide juris.

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Der vorgenannte Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde beziehungsweise von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift misst damit in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris.

25

Insofern ist es Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände einer (Vor-)Verfolgung vorzutragen, § 25 Abs. 1 AsylG. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die Verfolgung ergibt. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage verschaffen. Hierbei gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen einen brauchbaren Grad an Gewissheit verschaffen muss, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Die besondere Beweisnot des Schutzsuchenden, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen, ist zu berücksichtigen. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, juris.

27

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es kann offenbleiben, ob dem Kläger mit der Vorladung seitens des IS wegen seiner geschäftlichen Tätigkeit eine individuelle, speziell gegen seine Person gerichtete Verfolgung unmittelbar drohte; die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragene zwangsweise Rekrutierung durch den IS jedenfalls hat der Kläger selbst nicht behauptet. Beides hätte jedenfalls keinen Anknüpfungspunkt an die flüchtlingsrechtsrelevanten Merkmale der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Der IS hat den Kläger nicht gemäß § 3a Abs. 3 „wegen“ (und gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) „seiner“ Religion im Visier gehabt. Darüber hinaus ist zum maßgeblichen jetzigen Zeitpunkt eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens des IS schon deshalb nicht beachtlich wahrscheinlich, weil der IS im Irak im Jahr 2017 insgesamt weitest gehend besiegt wurde.

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Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.02.2018 (Stand: Dezember 2017), S. 4; ZEIT Online vom 10.07.2017, „Ministerpräsident erklärt Mossul für befreit“.

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Die ehemalige Mitgliedschaft des Vaters des Klägers in der Baath-Partei führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits die Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Rechtsprechung zitiert haben, werden frühere Parteimitglieder nicht mehr systematisch verfolgt, können aber weiterhin Opfer in individuellen Fällen werden.

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So schon: Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 27.01.2006, Irak: Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei, S. 11 oben und Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung vom 10.02.2011, Irak: Repressionen gegen ehemalige Mitglieder der Baath-Partei und der Armee nach dem Sturz Saddam Husseins (jeweils vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu den Gerichtsakten eingereicht).

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Konkrete Anhaltspunkte und damit eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung des Vaters des Klägers sind aber weder ersichtlich noch vorgetragen. Soweit ehemalige höhere Funktionäre der Baath-Partei oder solche Parteimitglieder, die Menschenrechtsverletzungen begangen oder anderen Personen schwere Nachteile zugefügt hatten, verfolgungsgefährdet sind,

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vgl. auch dazu: ACCORD, Anfragebeantwortung vom 10.02.2011, Irak: Repressionen gegen ehemalige Mitglieder der Baath-Partei und der Armee nach dem Sturz Saddam Husseins,

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ist den Angaben des Klägers und den von ihm eingereichten bzw. in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kopien von Urkunden nicht zu entnehmen, dass sein Vater zu diesen Personengruppen gehört; vielmehr war er nach einer der Urkunden in einer „Nationalversicherungsfirma“ beschäftigt gewesen.

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Umso weniger gibt es konkrete Anhaltspunkte für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Klägers selbst aus in der früheren Parteimitgliedschaft seines Vaters liegenden Gründen. Bereits die Joint British-Danish Fact Finding Mission stellte in ihrem Bericht vom Juli 2003 fest, dass es nur wenig Hinweise auf die Verfolgung oder Attackierung von Familienmitgliedern ehemaliger Baath-Mitglieder gibt; Familienmitglieder oder Personen, welche ehemaligen Baath-Funktionären nahestanden, werden wegen unter Saddams Regime begangenen Verbrechen nicht ins Visier genommen.

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SFH-Länderanalyse vom 27.01.2006, S. 11 unten.

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Ausreichende Anhaltspunkte für eine diesbezüglich dennoch bestehende beachtliche Wahrscheinlichkeit gibt es ebenso wenig. Das gilt umso mehr, als der Kläger seit dem Jahr 2003 (in dem nach der von ihm vorgelegten Kopie sein Vater aus seiner früheren Beschäftigung entlassen bzw. in dem ein Haftbefehl für ihn ausgestellt worden sei) bzw. seit dem Jahr 2005 (als nach der zur Gerichtsakte gelangten Kopie sein Vater nunmehr doch von Maßnahmen zur Bekämpfung der Baathisten betroffen sei) bis zu seiner eigenen Flucht aus der Stadt Rawa im Jahr 2015 selbst offenbar ebenso wenig in den Fokus einer schiitischen Miliz geraten war wie seine Mutter.

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Zwar ist damit zu rechnen, dass Familienangehörige ehemaliger Mitglieder der Baath-Partei im Falle eines Angriffs auf ehemalige Baath-Mitglieder von diesem Angriff ebenso getroffen werden können, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe von ihren Familienangehörigen aufhalten.

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SFH-Länderanalyse vom 27.01.2006, S. 11 unten.

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Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für einen solchen Angriff auf den Vater des Klägers kann jedoch aus den oben erläuterten Gründen nicht festgestellt werden.

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Andere Verfolgungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der allgemeinen Gefahr im Herkunftsgebiet des Klägers, auch durch eventuelle terroristische Aktivitäten einzelner IS-Zellen,

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vgl. dazu: AA, Lagebericht vom 12.02.2018, S. 4 und 15,

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oder durch Racheaktionen gegen Sunniten, die oft einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt werden,

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vgl. dazu: AA, Lagebericht vom 12.02.2018, S. 16,

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hat das Bundesamt bereits durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im angefochtenen Bescheid ausreichend Rechnung getragen; dagegen kann hinsichtlich letzterer Handlungen, soweit deren Grund überhaupt einen flüchtlingsrechtsrelevanten Anknüpfungspunkt im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG hat, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit individuell für den Kläger im Fall seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht festgestellt werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

53

Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.