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Verwaltungsgericht Köln·12 K 3629/20·06.12.2021

Nachträgliche Befristung unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots: Ermessensfehler

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die dreijährige Befristung des aus einer Ausweisung 2010 fortwirkenden Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie gegen ein weiteres Verbot im Zusammenhang mit der Abschiebungsandrohung. Das VG Köln hob die Befristungsentscheidung zur Ausweisung (Ziff. 2) auf und verpflichtete die Behörde zur Neubescheidung, weil wesentliche Ermessenserwägungen fehlten. Die Behörde hatte die damaligen Ausweisungsgründe und die lange Dauer der bereits wirkenden Titelerteilungssperre nicht in den ersten Prognoseschritt einbezogen. Die Befristung des Verbots zur Abschiebungsandrohung (Ziff. 3) hielt das Gericht hingegen für rechtmäßig; die Kosten wurden hälftig geteilt.

Ausgang: Klage gegen Befristung des aus der Ausweisung 2010 folgenden Verbots erfolgreich (Neubescheidung); im Übrigen (Ziff. 3) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein unbefristet fortwirkendes, nach früherer Rechtslage kraft Gesetzes entstandenes Einreise- und Aufenthaltsverbot begründet einen Anspruch auf nachträgliche Befristungsentscheidung nach geltendem Recht, gerichtet auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

2

Bei der Fristbemessung nach § 11 Abs. 3 AufenthG ist zunächst prognostisch zu bestimmen, wie lange die ursprünglichen Ausweisungsgründe das Gefahrenabwehrinteresse tragen; erst anschließend ist die so ermittelte Höchstfrist an höherrangigem Recht und den Umständen des Einzelfalls zu relativieren.

3

Eine Befristungsentscheidung ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde die ursprünglichen Ausweisungsgründe und die seit Erlass der Ausweisung bereits eingetretenen belastenden Wirkungen des fortbestehenden Verbots (Titelerteilungssperre) bei der Ermessensausübung unberücksichtigt lässt.

4

Bei der gerichtlichen Kontrolle der Befristung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung/Entscheidung abzustellen; die Ausländerbehörde trifft insoweit eine Pflicht zur verfahrensbegleitenden Überprüfung und ggf. Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen.

5

Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Zusammenhang mit einer Abschiebungsandrohung entsteht nicht bereits nach früherer Rechtslage kraft Gesetzes, sodass dessen Erlass und Befristung nicht an die historischen Ausweisungsgründe zu knüpfen sind.

Relevante Normen
§ 11 AufenthG§ 54 Nr. 1 AufenthG§ 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG§ Art. 3 EMRK§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 69/22 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Nachträgliche Befristung eines nach alter Rechtslage unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2. ihrer Ordnungsverfügung vom 08.06.2020 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtserneut über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus ihrer Ordnungsverfügung vom 29.07.2010 zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Tatbestand

2

Der Kläger wurde am 00.00.1988 im Bundesgebiet als Sohn zweier jugoslawischer Staatsangehöriger geboren. Seiner Mutter wurde später ein serbischer Pass ausgestellt. Der Kläger selbst besitzt keinen Pass. Er hat sich in Serbien nie aufgehalten.

3

Ein von dem Kläger gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Mi-gration und Flüchtlinge vom 11.12.1990 abgelehnt. Am 08.07.1999 wurde ihm eine befristete Aufenthaltserlaubnis im Ausweisersatz erteilt, die bis zum 31.07.2000 verlängert wurde. Eine weitere Verlängerung wurde mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei selbstverschuldet ohne Pass.

4

Der Kläger konsumiert seit seinem 14. Lebensjahr Marihuana und Alkohol, gelegentlich auch Kokain. Er trat während seines Aufenthalts im Bundesgebiet vielfach strafrechtlich in Erscheinung.

5

Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.05.2003 wurde er wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen räuberischer Erpressung, Diebstahls und Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24.06.2004 wurde er wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, Diebstahls und Leistungserschleichung unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichts Köln vom 15.05.2003 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23.10.2008 wurde er wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der vorgenannten Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.10.2009 wurde er wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Computerbetrugs unter Einbeziehung der vorgenannten Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese verbüßte er vollständig bis zum 14.06.2010 in der Justizvollzugsanstalt Siegburg.

6

Mit Ordnungsverfügung vom 29.07.2010 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Ausweisung (Ziffern 1 und 2) und drohte dem Kläger die Abschiebung an (Ziffer 3). Die Ordnungsverfügung begründete sie insbesondere damit, dass aus der Verurteilung vom 26.10.2009 ein Ausweisungsinteresse gem. § 54 Nr. 1 AufenthG in der damaligen Fassung resultiere.

7

Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 06.10.2010 wurde der Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

8

Am 00.00.2012 wurde die Tochter (D. P. W. A.) und am 00.00.2014 der Sohn (F. M. A.) des Klägers und seiner Freundin, der türkischen Staatsangehörigen Z. A., geboren. Die Kinder besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Kläger erkannte die Vaterschaft an, konnte mangels Passes bislang aber nicht als Vater ins Geburtenregister eingetragen werden. Sorgeerklärungen sind nicht abgegeben worden. Mit der Mutter der Kinder ist der Kläger seit seiner Jugend liiert.

9

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 29.04.2015 wurde der Kläger wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 02.10.2018 wurde der Kläger wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt.

10

Der Kläger war vom 18.03.2018 bis 12.07.2021 inhaftiert. Während der Haft besuchte ihn regelmäßig seine Freundin mit den gemeinsamen Kindern. Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 07.11.2019 wurde der Kläger wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Von Seiten der Justizvollzugsanstalt wurde ihm mit Schreiben vom 20.02.2020 keine positive Sozial- und Legalprognose gestellt. Seine Suchtmittelproblematik bestehe danach fort. Seit Haftende wurde dem Kläger von der Beklagten eine Duldung erteilt, die seither mehrfach verlängert wurde.

11

Am 07.05.2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn einzustellen bzw. die geplante Abschiebung zu stoppen und neu über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu entscheiden.

12

Mit Ordnungsverfügung vom 08.06.2020 lehnte die Beklagte nach Anhörung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1). Sie erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Ausweisungsverfügung vom 29.07.2010 für einen Zeitraum von drei Jahren (Ziffer 2). Bezüglich der Abschiebungsandrohung erließ sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der nachgewiesenen Ausreise (Ziffer 3). Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 (Ziffer 4) und der Ziffern 2 und 3 (Ziffer 5) an. Zur Begründung von Ziffer 2 führte die Beklagte aus, dass sie bei ihrer Ermessensentscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots berücksichtigt habe, dass der Kläger sein gesamtes Leben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht habe und dass seine Lebensgefährtin und seine beiden deutschen Kinder in Deutschland lebten. Darüber hinaus stellte sie insbesondere auf die Verurteilung des Landgerichts Köln aus dem Jahr 2018 ab. In der Begründung zu Ziffer 3 verwies die Beklagte auf ihre Begründung zu Ziffer 2.

13

Der Kläger hat am 09.07.2020 gegen die Ordnungsverfügung vom 08.06.2020 Klage erhoben.

14

Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, die Entscheidung sei unverhältnismäßig. Er sei in Deutschland verwurzelt und habe Serbien nie betreten. Er habe auch keine serbischen Sprachkenntnisse. Insofern sei er im Falle einer Abschiebung nicht in der Lage sich dort eine Existenz aufzubauen, was gegen Art. 3 EMRK verstoße. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er inzwischen Vater zweier deutscher Staatsangehöriger geworden sei. Er wolle seine Eltern-Kind-Beziehung pflegen und treffe bereits Erziehungsentscheidungen. Sein Personensorgerecht stehe der Ablehnungsentscheidung entgegen. Er gehöre der anerkannten Minderheit der deutschen Sinti an.

15

Der Kläger beantragt,

16

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 08.06.2020 zu verpflichten, über die Befristung des aus der Ausweisung vom 29.07.2010 folgenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 08.06.2020 aufzuheben.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie verteidigt die angefochtene Ordnungsverfügung.

20

Ein gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellter Eilantrag des Klägers ist mit inzwischen unanfechtbarem Beschluss vom 15.12.2020 abgelehnt worden (Az. 12 L 1235/20). Der Kläger ist im Juli 2021 aus der Haft entlassen worden.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 12 L 1235/20 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

24

1. Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 08.06.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beklagte war dazu zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf nachträgliche Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

25

Der Kläger hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über die nachträgliche Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus der bestandskräftigen Ordnungsverfügung der Beklagten vom 29.07.2010.

26

Der Anspruch folgt aus § 11 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG.

27

Das Aufenthaltsgesetz findet gem. dessen §§ 1, 2 Abs. 1 Anwendung auf den Kläger. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er deutscher Staatsangehöriger ist. Weder die Mutter noch der Vater des Klägers sind deutsche Staatsangehörige. Zum Zeitpunkt seiner Geburt besaßen sie vielmehr die jugoslawische Staatsangehörigkeit. Der Mutter des Klägers ist zwischenzeitlich ein serbischer Pass ausgestellt worden. Angesichts dessen war eine weitere Aufklärung der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers nicht veranlasst und der schriftsätzlichen Beweisanregung des Klägers war nicht durch Vernehmung des Herrn R. H. als Zeugen nachzukommen. Abgesehen von der Frage, ob im Hinblick auf die Regelungen in § 30 Abs. 1 und 2 StAG eine Zeugenvernehmung vorliegend überhaupt zulässig wäre, geht der benannte Zeuge selbst nicht von einer deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers aus. In seiner E-Mail vom 02.11.2021 (Bl. 82 f. der Gerichtsakte) führt er aus, dass die Mutter des Klägers und der Kläger nicht als Deutsche anerkannt seien.

28

Nach der heutigen, zum 21.08.2019 in Kraft getretenen Fassung des § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG muss gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Verbot der Wiedereinreise und des Aufenthalts (zwingend) erlassen werden. Während der Geltung dieses Verbots darf kein Aufenthaltstitel erteilt werden (sog. Titelerteilungssperre). Beruht das Verbot – wie vorliegend – auf einer Ausweisung, ist es mit dieser zusammen zu erlassen, ansonsten spätestens mit der Abschiebung. Es ist von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird nach Ermessen bestimmt.

29

Demgegenüber zog eine Ausweisung nach der im Erlasszeitpunkt der Ausweisungsverfügung vom 29.07.2010 geltenden Fassung des § 11 AufenthG vom 25.02.2008 unmittelbar kraft Gesetzes ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach sich. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde nach damaliger, bis 2014 geltender Rechtslage nur auf Antrag befristet, wobei auch nach damaligem Recht die Ausreise den Fristbeginn kennzeichnete, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG i.d.F.v. 25.02.2008. Ohne einen Antrag auf Befristung galt das aus der Ausweisung qua Gesetz folgende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der damaligen Gesetzessystematik unbefristet. Solche Verbote gelten bis heute fort, es sei denn, sie sind aufgehoben worden oder es ist nachträglich eine Frist bestimmt worden, die dann abgelaufen ist,

30

vgl. Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.10.2021, § 11 AufenthG, Vorbem. und Rn. 104 m. w. N.

31

Am 24.12.2010 endete die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2008/115/EG, die in Art. 11 Vorgaben zum Einreise- und Aufenthaltsverbot enthielt. Erst im Jahr 2017 legte das Bundesverwaltungsgericht die Richtlinie derart aus, dass sie entgegen dem damaligen Gesetzeswortlaut eine Entstehung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes kraft Gesetzes nicht vorsah, sondern dieses Verbot nur durch behördliche Anordnung entstehe. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot könne entgegen dem früheren Wortlaut des Gesetzes in unionsrechtskonformer Auslegung nicht kraft Gesetzes entstehen. Erst seit dem 21.08.2019 entspricht der Wortlaut der Gesetzesfassung dieser Rechtsprechung.

32

Ungeachtet dessen konnten infolge einer Handhabung des § 11 AufenthG, die dem Wortlaut seiner früheren Fassung entsprach, wirksame Einreise- und Aufenthaltsverbote entstehen. Dies gilt gerade auch in den Fällen, in denen die Behörden von einer Entstehung des Verbots kraft Gesetzes ausgegangen sind und die Verbote – wie hier – folgerichtig nicht ausdrücklich angeordnet haben.

33

Vgl. zum Ganzen auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.10.2021 – 3 B 311/21 –, juris, und VG Dresden, Beschluss vom 21.07.2021 – 3 L 469/21 –, Rn. 23 - 26, juris.

34

Nach diesen Maßgaben besteht gegenüber dem Kläger aufgrund der Ausweisungsverfügung vom 29.07.2010 nach wie vor ein (bestandskräftiges) Einreise- und Aufenthaltsverbot. Denn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Ausweisung im Juli 2010 entstand ein solches durch die Ausweisungsentscheidung qua Gesetz, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.d.F.v. 25.02.2008. Das von der Beklagten in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 08.06.2020 erneut „erlassene“ Einreise- und Aufenthaltsverbot hat demnach lediglich klarstellende Natur.

35

Ein von einem solchen unbefristet fortwirkenden Verbot Betroffener hat einen Rechtsanspruch auf eine Befristungsentscheidung nach geltendem Recht. Dieser Anspruch auf Befristung ist auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde gerichtet.

36

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 27.16 – Rn. 19, juris; Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.10.2021, § 11 AufenthG, Vorbem. und Rn. 111 m. w. N.

37

In Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 08.06.2020 hat die Beklagte zwar die Ausweisungsverfügung vom 29.07.2010 nachträglich befristet. Die Befristungsentscheidung erging aber ermessensfehlerhaft.

38

Nach § 114 Satz 1 VwGO überprüft das Gericht behördliche Ermessensentscheidungen daraufhin, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Davon umfasst ist die Überprüfung der Behördenentscheidung daraufhin, ob die Behörde alle Erwägungen angestellt hat, die nach dem gesetzlichen Entscheidungsprogramm von ihr gefordert werden. Übersieht sie einen wesentlichen Gesichtspunkt, so sind ihre Ermessenserwägungen unvollständig und rechtswidrig.

39

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1970 – I C 47.69 –, BVerwGE 35, 291-297, Rn. 13.

40

Bei der Bestimmung der unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG muss die Ausländerbehörde das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlich an den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (BGBl. 2008 II S. 1165) und Art. 8 EMRK gemessen und ggf. relativiert werden. Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern es bedarf nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange. Da für die gerichtliche Überprüfung der Befristungsentscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist, trifft die Ausländerbehörde auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung und ggf. zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen,

41

vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 27.16 – Rn. 23, juris.

42

Nach diesen Maßgaben ist die Befristungsentscheidung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 08.06.2020 ermessensfehlerhaft ergangen.

43

Die Beklagte hat schon für den ersten Schritt der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Klägers, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, wesentliche Belange außer Acht gelassen. Denn sie hat in ihrer (nachträglichen) Befristungsentscheidung des nach der damaligen Gesetzeslage aus der Ausweisung unmittelbar folgenden Einreise- und Aufenthaltsverbots in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 08.06.2020 ihre knapp 10 Jahre zurückliegende Ausweisungsentscheidung vom 29.07.2010 gänzlich unberücksichtigt gelassen. Insofern hat sie ermessensfehlerhaft weder die damaligen Ausweisungsgründe noch die – davon zu unterscheidende – Tatsache berücksichtigt, dass aus der Ausweisungsverfügung seit etwa zehn Jahren eine die Rechtsposition des Klägers erheblich belastende Titelerteilungssperre folgte (vgl. den heutigen § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).

44

Vielmehr hat die Beklagte letztlich ihr Ermessen so getroffen, als ob sie ein in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung aus dem Jahr 2020 erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbots befristet hätte, das auf einer gleichzeitig erlassenen Ausweisungsverfügung und aktuellen Ausweisungsgründen beruhen würde. Insofern hat sie zwar grundsätzlich zutreffende Ermessenserwägungen zu den jüngeren / seit Erlass der Ausweisungsentscheidung im Jahr 2010 bei der nachträglichen Befristung ebenfalls zu berücksichtigenden Faktoren angestellt (insbesondere die Geburt der beiden deutschen Kinder des Klägers und die seither erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen). Solche Erwägungen hätte die Beklagte nach dem oben Gesagten jedoch im Rahmen der von ihr vorgenommenen nachträglichen Befristungsentscheidung erst im zweiten Schritt der Ermessensentscheidung anstellen dürfen. Der nach dem Gesetzeszweck des § 11 AufenthG wesentliche erste Schritt der Zugrundelegung der ursprünglichen Ausweisungsgründe aus dem Jahr 2010 fehlt jedoch.

45

Ein weiter gehender Anspruch auf nachträgliche Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf einen bestimmten Zeitpunkt steht dem Kläger mangels Spruchreife nicht zu. Einen solchen hat er auch nicht geltend gemacht.

46

2. Hinsichtlich der ebenfalls angegriffenen Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 08.06.2020 ist die Klage hingegen unbegründet. Ziffer 3 der Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

47

Das hinsichtlich der Abschiebungsandrohung aus der damaligen Ordnungsverfügung vom 29.07.2010 gem. § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG erstmalig erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie dessen Befristung sind – anders als in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung – zu Recht nicht auf die Ausweisungsgründe aus dem Jahr 2010 gestützt worden. Denn im Falle der Abschiebungsandrohung entstand – anders als bei Ausweisungen oder erfolgter Abschiebung – auch nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.d.F.v. 25.02.2008 kein Einreise- und Aufenthaltsverbot qua Gesetz, das nachträglich zu befristen gewesen wäre. Die Beklagte hat, wie schon oben hinsichtlich Ziffer 2 der angegriffenen Ordnungsverfügung ausgeführt, insbesondere die Bindungen des Klägers an seine Kinder im Bundesgebiet berücksichtigt. Die Gewichtung der betroffenen Interessen weist keine Ermessensfehler auf. Durch die Formulierung in der Ordnungsverfügung unter Gründe zu 3., dass der Befristungszeitraum mit drei Jahren "ab dem Tag der Abschiebung" hinreichend bemessen sei, wird auch deutlich, dass die Befristungsentscheidung die Wirkungen einer etwaigen Abschiebung betrifft.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gründe

67

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

50

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

52

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

53

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

54

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

55

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

56

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

57

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

58

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

59

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

60

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

61

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

62

Beschluss

63

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

64

5.000,00 €

65

festgesetzt.

69

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

70

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung   ERVV -) wird hingewiesen.

71

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

72

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

73

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.