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Verwaltungsgericht Köln·12 K 2478/22·13.11.2022

Klage per Fax/Brief unzulässig wegen § 55d VwGO (ERV-Pflicht für Anwälte)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob gegen eine ausländerrechtliche Ordnungsverfügung (Ausweisung, Abschiebungsandrohung, Einreise- und Aufenthaltsverbote) Klage und begehrte zudem eine Aufenthaltserlaubnis. Die Klage wurde per Telefax sowie zusätzlich per Brief (Nachtbriefkasten) eingereicht. Das VG Köln hielt dies wegen der seit 01.01.2022 geltenden aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte (§§ 55a, 55d VwGO) nicht für eine wirksame Klageerhebung. Mangels (unverzüglicher) Glaubhaftmachung einer technischen Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung wurde die Klage als unzulässig abgewiesen.

Ausgang: Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie per Fax/Brief statt als elektronisches Dokument erhoben wurde und eine technische Unmöglichkeit nicht glaubhaft gemacht wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Rechtsanwälte ist die Einreichung von Klageschriften im Verwaltungsprozess grundsätzlich als elektronisches Dokument nach Maßgabe von §§ 55a, 55d VwGO vorzunehmen.

2

Ein per Telefax übermittelter Schriftsatz und ein in Papierform eingereichter Schriftsatz sind keine elektronischen Dokumente im Sinne von § 55a Abs. 2 VwGO und genügen bei bestehender Nutzungspflicht nicht zur wirksamen Klageerhebung.

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Eine Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften (z.B. Fax oder Brief) ist nur zulässig, wenn die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist und diese Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht wird (§ 55d S. 3, 4 VwGO).

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Unterbleibt trotz gerichtlichen Hinweises jede Darlegung und Glaubhaftmachung der technischen Unmöglichkeit, ist eine per Fax/Brief erhobene Klage wegen Formmangels unzulässig.

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Eine nachträgliche Glaubhaftmachung erfüllt das Unverzüglichkeitsgebot nicht, wenn sie ohne nachvollziehbaren Grund erst nach erheblichem Zeitablauf erfolgt.

Relevante Normen
§ 55d S. 1 VwGO§ 55d VwGO§ 84 Abs. 1 S. 1 und 2 VwGO§ 55a VwGO i.V.m. ERVV§ 55d S. 3 und 4 VwGO§ 55a Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Die Beklagte wies den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 23.03.2022 aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), drohte ihm die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina oder in jeden anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat an, wenn er nicht bis zum 18.04.2022 Deutschland verlasse (Ziffer 2), erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot aus der Ausweisung und befristete dieses auf sieben Jahre (Ziffer 3), erließ ein abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot, das auf acht Jahre befristet wurde (Ziffer 4), und ordnete die sofortige Vollziehung der Ausweisung an (Ziffer 5).

3

Der Ab-Vermerk der Beklagten datiert vom 23.03.2022; die Ordnungsverfügung sollte ausweislich deren Adressfelds per Postzustellungsurkunde zugestellt werden, die die Beklagte jedoch nicht mehr auffand.

4

Der Kläger hat gegen diese Ordnungsverfügung durch seinen Prozessbevollmächtigten mittels Telefax vom 24.04.2022 Klage erhoben, die er am 25.04.2022 zusätzlich in den Nachtbriefkasten des Verwaltungsgerichts eingelegt hat. Er hat unter anderem ausgeführt, die angefochtene Ordnungsverfügung sei dem Kläger am 24.03.2022 zugegangen.

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Der Kläger beantragt,

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die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23.03.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

9

Zur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung.

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Mit Verfügung vom 25.04.2022 hat der Vorsitzende der Kammer den Prozessbevollmächtigten des Klägers auf seine Verpflichtung nach § 55d Satz 1 VwGO hingewiesen, wonach Schriftsätze, Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln sind; bei einem Fax handele es sich nicht um ein elektronisches Dokument i.S.v. § 55a VwGO, weshalb die so erfolgte Klageerhebung mangels wirksamer Prozesserklärung unzulässig sein dürfe, es sei denn die Voraussetzungen nach § 55d S. 3 und 4 VwGO liegen vor oder es erfolge eine erneute, den vorgenannten Formanforderungen genügende Einreichung der Klage innerhalb der Klagefrist.

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Mit Verfügung vom 03.05.2022 hat der Berichterstatter den Prozessbevollmächtigten des Klägers auf die Verfügung vom 25.04.2022 bezüglich § 55d VwGO hingewiesen und angefragt, ob die Klage zurückgenommen werde.

12

Mit Verfügung vom 18.05.2022 hat der Einzelrichter die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und ihnen diesbezüglich zwei Wochen nach Zugang dieser Verfügung zur Stellungnahme eingeräumt sowie darauf hingewiesen, dass die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, wozu auf die Verfügungen vom 25.04.2022 und vom 03.05.2022 verwiesen werde.

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Eine Reaktion des Prozessbevollmächtigten des Klägers oder des Klägers selbst ist bislang ebenso wenig erfolgt wie auf die mehrfache Anfrage des Einzelrichters, wie die angefochtene Ordnungsverfügung zugestellt worden und ob dies per Postzustellungsurkunde erfolgt sei, sowie auf die damit zusammenhängende Bitte, den dazugehörigen Umschlag in Kopie zu übersenden.

Entscheidungsgründe

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Der Einzelrichter kann gemäß § 84 Abs. 1 S. 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten dazu angehört worden sind.

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Die Klage ist unzulässig. Es fehlt an einer wirksamen Klageerhebung. Der per Telefax übersandte Klageschriftsatz hat ebenso wenig wie der am 25.04.2022 in den Nachtbriefkasten des Verwaltungsgerichts eingelegte Klageschriftsatz zur ordnungsgemäßen Klageerhebung geführt. Denn er entspricht in beiden Varianten nicht den Anforderungen von §§ 55a, 55d VwGO.

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Seit der zum 01.01.2022 in Kraft getretenen Regelung des § 55d VwGO sind unter anderem Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, Schriftstücke als elektronische Dokumente nach Maßgabe von § 55a VwGO i.V.m. der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) zu übermitteln. Das am 24.04.2022 zur Erhebung der Klage versandte Telefax ist ebenso wenig wie das in den Nachtbriefkasten eingelegte Schriftstück ein elektronisches Dokument im Sinne von § 55a Abs. 2 VwGO.

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Ausnahmsweise bleibt gemäß § 55d S. 3 und 4 VwGO die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften – wie etwa per Telefax oder Brief – zulässig, wenn eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

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Die Glaubhaftmachung soll dabei möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung erfolgen. Jedoch sind Situationen denkbar, bei denen der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen. In diesem Fall ist die Glaubhaftmachung – um Missbrauch auszuschließen – unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nachzuholen.

20

Vgl. BT-Drs. 17/12634, 28, 37; Schmitz in: BeckOK VwGO, 60. Ed. 01.01.2022, VwGO § 55d Rn. 6.

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. In der durch den Prozessbevollmächtigten (einen Rechtsanwalt) per Telefax eingereichten Klageschrift ist ebenso wenig wie in der per Brief in den Nachtbriefkasten eingelegten Klageschrift ein Hinweis auf eine etwaige vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung im Sinne des § 55d S. 4 Hs. 1 Alt. 1 VwGO enthalten. Der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter hat die vorübergehende Unmöglichkeit auch nicht unverzüglich nach der Ersatzeinreichung (§ 55d S. 4 Hs. 1 Alt. 2 VwGO) glaubhaft gemacht. Der Prozessbevollmächtigte hat vielmehr – trotz eines frühzeitigen und ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises auf eine mögliche Formunwirksamkeit vom 25.04.2022, der am selben Tag an den Prozessbevollmächtigten des Klägers versandt wurde, – überhaupt nichts zu den Gründen der Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung vorgetragen. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern er unverschuldet die Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung nicht hätte geltend machen können. Mittlerweile könnte auch längst nicht mehr von einer unverzüglichen Erläuterung ausgegangen werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

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Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf den festgesetzten Betrag (jeweils 5.000,00 € für die Anfechtung der Ausweisung und den auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verpflichtungsantrag) zu bestimmen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

35

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.

36

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

37

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstands wird auf

40

10.000,00 Euro

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

47

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.