Dublin-Überstellung in die Schweiz nach Visum: Zuständigkeit entfällt bei Ausreise aus EU
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen wandten sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig und die angeordnete Abschiebung in die Schweiz nach der Dublin III-VO. Streitpunkt war, ob die Schweiz wegen eines kurz zuvor abgelaufenen Schweizer Visums zuständig blieb. Das VG Köln verneinte dies, weil die Klägerinnen das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Visumsablauf tatsächlich verlassen und in den Iran zurückgekehrt waren. Der BAMF-Bescheid wurde einschließlich der Folgeentscheidungen aufgehoben.
Ausgang: Anfechtungsklage erfolgreich; Dublin-Unzulässigkeitsentscheidung und Abschiebungsanordnung in die Schweiz aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG nur dann unzulässig, wenn die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nach der Dublin III-VO besteht.
Die Zuständigkeitsregel des Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 Var. 2 Dublin III-VO setzt voraus, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit Ablauf des Visums nicht verlassen hat.
Hat der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des von einem Mitgliedstaat erteilten Visums verlassen und ist später erneut eingereist, begründet das abgelaufene Visum keine Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats nach Art. 12 Dublin III-VO.
Folgeentscheidungen, die allein an eine unzulässige Asylantragstellung nach Dublin anknüpfen (Feststellung fehlender Abschiebungsverbote, Abschiebungsanordnung, Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots), sind bei Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.04.2023 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1 ist die Mutter der minderjährigen Klägerinnen zu 2 und 3. Sie sind iranische Staatsangehörige vom Volk der Perser und reisten am 23.09.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie bei der Landeserstaufnahmeeinrichtung Nordrhein-Westfalen Asylgesuche stellten, von denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) durch behördliche Mitteilung am 10.10.2022 schriftlich Kenntnis erlangte. Die Klägerinnen stellten am 01.12.2022 förmliche Asylanträge.
Nach den Erkenntnissen des Bundesamts lagen aufgrund eines den Klägerinnen von der Schweiz am 18.05.2022 erteilten, vom 29.05.2022 bis zum 28.06.2022 gültigen Visums für 15 Tage Anhaltspunkte für deren Zuständigkeit gemäß der Dublin III-Verordnung vor. Am 07.12.2022 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an die Schweiz, deren Behörden mit Schreiben vom 12.12.2022 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge der Klägerinnen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO erklärten.
Im Rahmen der Anhörung der Klägerin zu 1 durch das Bundesamt trug sie im Wesentlichen vor, die Klägerinnen seien am 07.09.2022 aus dem Iran ausgereist. Sie wünsche, in Deutschland zu bleiben, weil ihre Kinder sich hier stabilisiert hätten; eine Rückkehr wolle sie ihnen nicht zumuten. Letzten Sommer habe sie mit ihrer Mutter und Großmutter ein Visum gehabt, um ihre Tante in der Schweiz zu besuchen. Sie seien zehn Tage lang bei ihr gewesen und dann innerhalb der Frist zurückgekehrt.
Mit der Klägerin am 27.04.2023 zugestelltem Bescheid vom 24.04.2023 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Klägerinnen als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (bezüglich der Schweiz) nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung in die Schweiz an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 21 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).
Dagegen haben die Klägerinnen am 03.05.2023 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vortragen: Die Klägerin zu 1 sei physisch und psychisch krank, die Klägerinnen zu 2 und 3 besuchten in Deutschland die Schule. Damals sei ein Visum für die Klägerinnen zu 2 und 3 ausgestellt worden. Diese seien mit der Klägerin zu 1 in die Schweiz gereist. Sie seien nach W./Schweiz geflogen und hätten sich bei der Tante der Klägerin zu 1 in U. aufgehalten. Alle Klägerinnen sowie die Mutter und Großmutter der Klägerin zu 1 seien im Juni 2022 von dort in den Iran zurückgereist.
Eine für die Klägerin zu 3 eingereichte Flugbuchung vom 23.05.2022 weist Flüge von Teheran nach Istanbul am 01.06.2022, von Istanbul nach W.-Z. am selben Tag, von W.-Z. nach Istanbul am 14.06.2022 und von Istanbul nach Teheran am selben Tag aus. Die Klägerin zu 1 reicht das für die Visumerteilung maßgebliche Einladungsschreiben ihrer Tante zur Gerichtsakte und erklärt am 03.07.2023 an Eides statt, sie sei mit ihren Kindern im Mai 2022 mit einem Visum in die Schweiz eingereist. Sie seien gemeinsam am 14.06.2022 aus der Schweiz ausgereist und am 15.06.2022 in den Iran eingereist. Sie könne keine Unterlagen über die Ausreise aus der Schweiz vorlegen, da der Schlepper ihr die Reisepässe abgenommen habe.
Die Klägerinnen beantragen,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.04.2023 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 14.07.2023 hat der Einzelrichter auf den mit Klageeingang zugleich gestellten Eilantrag der Klägerinnen hin die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts vom 24.04.2023 angeordnet.
Bezüglich der informatorischen Befragung der Klägerinnen zu 1 und 2 in der mündlichen Verhandlung wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 12 L 789/23.A und 12 K 2414/23.A sowie auf die dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte auch ohne Teilnahme eines Vertreters der Beklagten an der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit mit der Ladung hingewiesen worden war.
Die statthafte Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24.04.2023 ist in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Ihr Asylantrag ist nicht, wie Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids feststellt, unzulässig. In Rede steht hier allein eine Unzulässigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Da es weder einen Asylantrag noch eine Registrierung der Klägerinnen in der Schweiz gibt, ist der insoweit einzige Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der Schweiz für die Bearbeitung des klägerischen Asylantrags Art. 12 Abs. 4 Uabs. 1 Variante 2 Dublin III-VO. Danach ist u.a. Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO anwendbar, wenn der Asylantragsteller ein Visum besitzt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 Dublin III-VO ist, wenn der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hier war zwar in dem gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung am 10.10.2022 das von der Schweiz ausgestellte, bis zum 28.06.2022 geltende Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen.
Die Klägerinnen hatten indes noch vor Ablauf ihres von der Schweiz zum Zweck des Besuchs der Tante der Klägerin zu 1 ausgestellten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen. Sie waren im Juni 2022 aus der Schweiz über die Türkei in den Iran zurückgeflogen.
Das gab die Klägerin zu 1 schon gegenüber dem Bundesamt in ihrer dortigen Anhörung an und hat sich bestätigt durch die Anhörung der Klägerinnen zu 1 und 2 in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2023. Danach war Grund für die erneute Einreise der Klägerinnen nach Europa, dass es der Klägerin zu 1 nach dem Angriff auf sie im Iran nicht mehr möglich erschien, dort zu bleiben. Dass es einen für sie höchst belastenden Angriff gab, ergibt sich aus ihren Schilderungen bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln kein Anlass besteht. Hat sie diesen Übergriff konsistent dargelegt, sprechen darüber hinaus insbesondere ihre körperlichen Reaktionen auf ihre informatorische Befragung in der mündlichen Verhandlung für die Wahrheit dieser Schilderungen. Bei den diesbezüglichen Fragen des Einzelrichters hat sich die Klägerin zu 1 in Sprache, Mimik und Körperhaltung völlig anders als zuvor verhalten, indem sie deutlich leiser, verhaltener und tonlos gesprochen hat und ihr Körper angespannt gewesen ist, während sie bei den danach folgenden Fragen zu ihren Gründen dafür, dass sie die Bearbeitung ihrer Asylanträge durch Deutschland anstatt durch die Schweiz begehrt, sich wieder gelöst gezeigt und mit lauterer, fester und modulierter Stimme gesprochen hat.
Dass die Klägerinnen im Juni 2022 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verließen und im September 2022 erneut in deren Hoheitsgebiet einreisten, wird auch durch die Angabe der Klägerin zu 2 bestätigt, wonach sie nach dem gemeinsamen Rückflug der Klägerinnen vom Besuch bei ihrer Tante bzw. Großtante in der Schweiz in die Türkei von dort in den Iran geflogen waren und sie dort wieder in die Schule ging.
Dass diese Ausreise im Übrigen nicht nur formaler Natur war, ergibt sich daraus, dass erst der im Iran erfolgte Übergriff auf die Klägerin zu 1 deren erneute Ausreise mit den Klägerinnen zu 2 und 3 auslöste. Diesen Übergriff hat die Klägerin zu 2 mittelbar bestätigt, ohne von diesem Übergriff konkret Kenntnis zu haben, weil sie ausgeführt hat, der Klägerin zu 1 sei es in der Schweiz gut gegangen, sie habe aber nach ihrer Rückkehr in den Iran manchmal Stress gehabt.
Dabei spricht nicht gegen die Wahrheit der Ausführungen der Klägerin zu 2, dass ihre zeitlichen Angaben zum Schulbesuch nicht zu denjenigen der Klägerin zu 1 zur erneuten Ausreise aus dem Iran in die Türkei passen, weil auch deren Angaben zeitlich nicht immer zutreffend wiedergegeben worden waren; gegen deren Angabe, Anfang Mai 2022 in die Schweiz gereist zu sein, spricht nämlich die zur Gerichtsakte eingereichte Flugbuchungsbestätigung für die Klägerin zu 3, wonach diese einen Hinflug in die Schweiz für den 01.06.2023 gebucht hatte. Dabei unterscheiden sich allerdings die von den Klägerinnen zu 1 und 2 angegebenen Daten von den übrigen Zeit-Angaben jeweils nicht derart, dass schon deshalb von der Unwahrheit der auf bestimmte Zeiten bzw. Zeitpunkte bezogenen Angaben der Klägerinnen zu 1 und 2 auszugehen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihre Zeitangaben lediglich ungenau sind und die Unterschiede lediglich auf einer unzutreffenden Umrechnung des persischen Kalenders in den europäischen Kalender beruhen, weil die von den Klägerinnen zu 1 und 2 genannten Zeiten jeweils im nahen Umfeld zu den davon abweichenden anderen zeitlichen Angaben stehen.
Die in den Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Bescheids enthaltenen Folgeentscheidungen zur Ablehnung der Asylanträge als unzulässig in Form der Feststellung, das Abschiebungsverbote nicht vorliegen, der Anordnung der Abschiebung in die Schweiz und der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots können demnach ebenfalls keinen Bestand haben und sind aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.