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Verwaltungsgericht Köln·12 K 2377/18·01.07.2019

Ausweisung eines marokkanischen Intensivstraftäters trotz deutschem Kind rechtmäßig

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen seine ausländerrechtliche Ausweisung und ein auf drei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Streitpunkt war, ob angesichts der Straffälligkeit ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse überwiegt und ob Art. 8 EMRK/Art. 6 GG sowie das Kindeswohl entgegenstehen. Das VG Köln bejahte eine fortbestehende Wiederholungsgefahr trotz positiver Haftentwicklung und wertete die familiäre Lebensgemeinschaft wegen kurzer Dauer und Haftlockerung als (noch) nicht ausreichend tragfähig. Die Ausweisung und die dreijährige Befristung wurden als verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei bestätigt; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Ausweisung und dreijährig befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 AufenthG ersetzt nicht die eigenständige Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht.

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Die spezialpräventive Gefahrenprognose nach § 53 Abs. 1 AufenthG erfordert eine einzelfallbezogene Bewertung insbesondere von Deliktsschwere, Rückfallgeschwindigkeit, Täterpersönlichkeit und Entwicklung bis zur gerichtlichen Entscheidung; an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je gewichtiger der drohende Schaden ist.

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Ein Sachverständigengutachten zur Wiederholungsgefahr ist nur ausnahmsweise erforderlich; regelmäßig kann das Gericht die Prognose auf Grundlage allgemein zugänglicher Erkenntnisse treffen, solange keine besonderen fachlichen Umstände (z.B. spezifische psychische Erkrankungen) zu beurteilen sind.

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Bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind die in §§ 54, 55 AufenthG typisierten Ausweisungs- und Bleibeinteressen nicht schematisch entscheidend; maßgeblich bleibt eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Einbeziehung der Boultif/Üner-Kriterien (Art. 8 EMRK).

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Eine Ausweisung kann trotz besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses wegen familiärer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Kind verhältnismäßig sein, wenn die Beziehung erst kurz besteht, haftbedingt gelockert ist und demgegenüber eine fortbestehende erhebliche Wiederholungsgefahr für gewichtige Rechtsgüter besteht.

Relevante Normen
§ 30 Abs. 1 und 2 AsylVfG§ 45 Abs. 1 i.V.m. § 109 JGG§ 154 StPO§ 25 Abs. 5 AufenthG§ 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG§ 55 Abs. 1 und 2 AufenthG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 3514/19 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der am 00. (bzw. nach eigenen Angaben und gemäß der Identifizierung durch das marokkanische Generalkonsulat) am 00.00.1996 geborene Kläger wehrt sich insbesondere gegen seine Ausweisung.

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Er ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 11.09.2014 in das Bundesgebiet ein, ohne im Besitz eines Nationalpasses oder Visums zu sein. Am 01.10.2014 beantragte er aus der Haft heraus beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter und trug zur Begründung vor, aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland gereist zu sein. Das Bundesamt lehnte seinen Antrag mit Bescheid vom 15.12.2015, der am 31.12.2015 bestandskräftig wurde, als (gemäß § 30 Abs. 1 und 2 AsylVfG) offensichtlich unbegründet ab.

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Seit März 2015 wird der Kläger durch die Polizei als Intensivstraftäter geführt. Er ist insgesamt wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Das Amtsgericht Köln verurteilte ihn am 11.05.2015 wegen Diebstahls mit Waffen zu vier Wochen Dauerarrest sowie mit Urteil vom 12.08.2015 wegen jeweils am 02.06.2015 und 05.06.2015 begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls, wegen am 03.06.2015 begangenen Hausfriedensbruchs und wegen unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes (ca. 0,3 g netto Haschisch) zu einer Einheits-Jugendstrafe von zehn Monaten, wobei das Gericht von schädlichen Neigungen gemäß § 17 JGG im Sinne eines klaren Hangs zu wiederholten Eigentumsdelikten ausging. Mit Urteil vom 26.10.2016 verurteilte das Amtsgericht Köln den Kläger wegen am 15.07.2016 begangenen Diebstahls in besonders schwerem Fall zu einer Jugendstrafe von neun Monaten sowie mit Strafbefehl vom 16.02.2018 wegen Diebstahls einer Fernbedienung aus den Auslagen eines Geschäfts zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Mit Urteil vom 01.08.2018 verurteilte das Amtsgericht Köln den Kläger wegen am 03.02.2018 begangener gefährlicher Körperverletzung und versuchter schwerer Körperverletzung sowie am 27.02.2018 begangenen Diebstahls, gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wobei die Freiheitsstrafen jeweils nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sind. Das Gericht hat in seinem Urteil vom 01.08.2018 zu Gunsten des Klägers dessen „erkennbar von Reue und Einsicht getragenes Geständnis in der Hauptverhandlung, an dessen Glaubhaftigkeit des Gerichts keinen Zweifel hegt“, berücksichtigt. Er habe sich in der Untersuchungshaft offenkundig mit seinem bisherigen Verhalten in Deutschland auseinandergesetzt und erkannt, dass sein bisheriger Weg unvermeidlich zu langen Haftstrafen führen werde; zudem sei er Vater geworden und wolle nun seine Tochter auf ihrem Lebensweg begleiten.

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Die Staatsanwaltschaft hat nach § 45 Abs. 1 i.V.m. § 109 JGG bzw. gemäß § 154 StPO Verfahren eingestellt wegen am 21.11.2014 begangener gefährlicher Körperverletzung, am 25.11.2014 begangenen Diebstahls, am 11.02.2015 begangener Körperverletzung, wegen Widerstands gegen Bedienstete der Justizvollzugsanstalt X.         , wegen Sachbeschädigung an einem Spielautomaten, wegen Betrugs sowie erneut wegen Sachbeschädigung eines Spielautomaten.

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Der Kläger hatte lediglich eine Aufenthaltsgestattung und wurde ansonsten geduldet. Nach Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte seinen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis als Reinigungskraft mit Bescheid vom 27.07.2016 wegen Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet, seiner bestandskräftig gewordenen Ausreiseverpflichtung und der selbstverschuldeten Passlosigkeit ab. Den unter dem 19.04.2016 gestellten Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG lehnte die Beklagte mit – bestandskräftig gewordenem – Bescheid vom 20.10.2016 ab.

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Die Zentrale Ausländerbehörde der Stadt Köln teilte ihrer Ausländerbehörde am 24.11.2017 mit, der Kläger sei durch die marokkanische Heimatbehörde unter den Personalien C.   C1.     , I.      , geboren am 00.00.1992 in X P.     B.      , identifiziert und die Zusage zur Ausstellung eines Passersatzpapiers sei erteilt worden.

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Der Kläger erkannte vor Geburt des Kindes seiner deutschen Verlobten am 01.12.2017 seine Vaterschaft an; gleichzeitig erklärten er und seine Verlobte, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben.

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Nachdem dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Ausweisungsverfügung gegeben worden war, wies die Beklagte den Kläger mit seinem Bevollmächtigten am 28.02.2018 zugestellter Ordnungsverfügung vom 26.02.2018 aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), befristete die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus der Ausweisungsverfügung auf drei Jahre beginnend mit dem Tag der nachgewiesenen Ausreise (Ziffer 2 Satz 1) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ausweisung in Ziffer 1 der Verfügung an (Ziffer 3).

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Zur Begründung wurde ausgeführt: Bei einer Prognose und in Abwägung des gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG schwerwiegenden Ausweisungsinteresses aufgrund der vielfachen Verurteilungen des Klägers, seiner nicht nur geringfügigen Delikte, der von ihm serienmäßig begangenen Diebstähle und der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger seine delinquente Lebensweise fortsetzen werde, mit den Bleibeinteressen des Klägers gemäß § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG überwiege das Interesse der Allgemeinheit an der Fernhaltung des Klägers aus dem Bundesgebiet zwecks Schutzes vor weiteren Straftaten deutlich. Der ihm zur Seite stehende Art. 8 EMRK werde nicht verletzt. Er sei in Marokko geboren, aufgewachsen und sozialisiert worden, spreche Arabisch und werde durch die Abschiebung seiner Familie zugeführt. Sein Verhalten spreche nicht dafür, dass der Kläger ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind hege. Mangels Lebensgemeinschaft mit seiner Freundin, eigenen Wohnraums und eigener Einkünfte sei er auch selbst nicht in der Lage, ein Kind großzuziehen oder auch nur das Sorgerecht für dieses auszuüben. Seine Straffälligkeit biete keine Voraussetzung für ein Familienleben. Es gebe auch keine Anzeichen für ein Umdenken des Klägers; weder Untersuchungshaft noch Strafhaft oder die Aussicht, Vater zu werden, hätten bei ihm einen Sinneswandel ausgelöst. Er sei in Deutschland nicht integriert, sondern verbringe seine Zeit ausschließlich mit Landsleuten aus Nordafrika, habe sich mehrfach in Untersuchungs- und Strafhaft befunden und sei weder einem Gewerbe noch einer erlaubten Tätigkeit nachgegangen, so dass keine Rede von einer wirtschaftlichen Integration in Deutschland sein könne. Selbst das Strafgericht habe ihm aufgrund seiner schädlichen Neigungen und seiner hohen Rückfallgeschwindigkeit bei Begehung von Straftaten eine Perspektive in Deutschland abgesprochen. Mangels Willens des Klägers, sich in Deutschland zu integrieren, und mangels auch nur ansatzweiser Aktivitäten, die zumindest den Versuch erkennen ließen, sich an die geltenden Normen zu halten, überwiege das öffentliche Interesse an einer Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots von drei Jahren sein angesichts seiner bereits erläuterten Bleibeinteressen privates Interesse an einer kürzeren Frist.

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Bei seiner Festnahme am 27.02.2018 äußerte der Kläger ausweislich eines Vermerks eines Polizeikommissars des Polizeipräsidiums Köln vom selben Tag, er könne nicht gehen; er komme direkt nach der Aussage bei der Kriminalpolizei wieder raus und werde keinesfalls festgenommen; die bisherigen Strafen, die er erhalten habe, seien lächerlich gewesen; es passiere ja eh nie was, weswegen er einfach weitermachen könne; bei Ankunft habe der Kläger selbstständig gehen können. Laut Vermerk eines Kriminalhauptkommissars vom 27.02.2018 gab der Kläger auf Befragen nach seinem extrem gewalttätigen Verhalten gegenüber einem Ladendetektiv an, die ganze Nacht Kokain konsumiert zu haben, ohne sagen zu können, wie viel und über welchen Zeitraum genau.

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Der Kläger hat gegen die Ausweisungsverfügung am 26.03.2018 Klage erhoben, zu deren Begründung er insbesondere vorträgt, die Beklagte habe das aus der erwarteten Geburt seines Kindes resultierende Bleiberecht nicht ausreichend gewürdigt. Ihm sei aufgrund seiner Anerkennung der Vaterschaft und der Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Entgegen dem Vortrag der Beklagten sei er nicht aufgrund eines Kommunikationsproblems zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft von der Haft verschont worden, sondern deshalb, weil das Amtsgericht ihn zutreffenderweise vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont habe; erst auf Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sei dieser Haftverschonungsbeschluss aufgehoben worden.

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Nach Aufhebung der Sätze 2 und 3 der Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung in der mündlichen Verhandlung durch die Beklagte beantragt der Kläger nunmehr,

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die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26.02.2018 in der Fassung der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2019 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie vor: Stelle man wegen der seit Erlass der Ordnungsverfügung hinzugetretenen Sachverhaltsgesichtspunkte in die Abwägung die jüngste Verurteilung des Klägers zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe als besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und die Geburt des Kindes als nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zu berücksichtigendes besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse mit ein, ergebe sich keine Änderung hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung getroffenen Entscheidung.

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Bereits in der Ordnungsverfügung sei ausgeführt worden, dass das Ausweisungsinteresse im Ergebnis dem Gewicht eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse gleiche, weil der Kläger fortgesetzt strafrechtlich in Erscheinung trete, anspracheresistent sei und physische Konfrontationen geradezu aktiv suche. Der Kläger sei als Intensivstraftäter zu betrachten. Zudem sei hervorzuheben, dass er seine Straftaten – offensichtlich getragen durch ein unberechenbares Aggressionspotenzial – oftmals unvermittelt begehe und – statt etwa eine Konfrontation mit der Polizei zu meiden – proaktiv die Konfrontation suche, wobei seinem von entsprechender Aggression getragenes Verhalten nur unter Einsatz erheblicher Mittel unmittelbaren polizeilichen Zwangs entgegengetreten werden könne. Sein fehlendes Unrechtsbewusstsein sei bereits im Rahmen der Gefährderansprachen festgestellt worden. Da im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen festgestellt worden sei, dass der Kläger zumindest bei der ihm zur Last gelegten Tat vom Februar 2018 auch Kokain im Blut gehabt habe, rücke im Übrigen das etwaige Bestehen eines zusätzlichen Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG, jedenfalls aber eine sich eröffnende zusätzliche Gefährlichkeit des Klägers ins Blickfeld, zumal Kokain über eine bekanntermaßen euphorisierende und aufputschende Wirkung verfüge, was in Kombination mit der gewaltgeneigten Veranlagung des Klägers die Gefahrenprognose weiter zu dessen Ungunsten beeinflusse. Die prognostizierte wachsende Gefährlichkeit des Klägers werde dadurch gestützt, dass er gegenüber der Polizei angekündigt habe, künftig nicht nur kleine Straftaten begehen, sondern „richtig einsteigen“ zu wollen. Die vielfachen Verfahrenseinstellungen nach § 154 StPO stünden einer Berücksichtigungsfähigkeit der jeweils zu Grunde liegenden Straftaten im Rahmen des Ausweisungsrechts nicht entgegen, sondern verstärkten das Interesse an der Ausweisung.

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Aufgrund der Haft des Klägers könne dieser das von ihm ohnehin nicht substantiiert dargelegte Umgangsrecht mit seinem Kind nicht tatsächlich ausüben. Jedenfalls habe aufgrund der erst ab dem 03.12.2018, aber nur bis zum Haftantritt des Klägers bestehenden einheitlichen Meldeadresse des Klägers, seiner Verlobten und ihres gemeinsamen Kinds eine familiäre Lebensgemeinschaft allenfalls kurz bestanden. Sie sei durch seinen erneuten Haftantritt erheblich gelockert. Das Kindeswohl begründe ferner nicht lediglich eine Schutzpflicht des Staats hinsichtlich der Beziehung des Klägers zu seiner Tochter, sondern gegebenenfalls auch deren Schutzanspruch vor dem Kläger. Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz hätten gerade bei der Berücksichtigung des Kindeswohls besonders negatives Gewicht. Der Kläger sei zu verschiedenen Zeitpunkten hinsichtlich verschiedener Betäubungsmittel aufgefallen bzw. am 12.08.2015 bereits rechtskräftig u.a. wegen unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes verurteilt worden. Im Zusammenhang mit der am 27.02.2018 begangenen Tat sei in seinem Blut Kokain festgestellt worden. Damit bestehe eine nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger zumindest seit 2015 regelmäßig bzw. kontinuierlich als gefährlich einzuordnende Betäubungsmittel konsumiere. Selbst die zweijährige Freiheitsstrafe sei trotz der Vaterschaft des Klägers nicht zur Bewährung ausgesetzt worden. Zudem sei ihm – sei es wegen seiner besonderen Gefährlichkeit bzw. einer Fluchtgefahr oder zum Schutze des Kindes – eine Ausführung zur Geburt des Kindes durch das Gericht nicht gestattet worden. Die Äußerungen des Klägers dazu, die deutsche Justiz mit seiner Mitleidstour schon so zu beeindrucken, dass er wieder freikomme, die mit seinem Verhalten bei Gefährderansprachen, sich harmlos und unterwürfig zu geben, korrelierten, böten zudem einen hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass die Vaterschaft lediglich zu Gunsten der aufenthaltsrechtlichen Bewertung instrumentalisiert werden solle, wenn nicht ohnehin bereits Anlass bestehe, die Anerkennung der Vaterschaft als solche als verfahrensangepasst zu betrachten. Angesichts der Gefährlichkeit des Klägers sei die verfügte Befristung der Wiedereinreisesperre auf eine Dauer von drei Jahren angemessen.

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Ausweislich eines der Beklagten zugegangenen Vermerks eines Kriminalhauptkommissars im Polizeipräsidium Köln vom 17.05.2018 habe der Kläger die meisten der von ihm verübten Delikte unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln bzw. Alkohol begangen. Bei Gefährderansprachen durch den Unterzeichner habe der Kläger sich jedes Mal unterwürfig und harmlos gezeigt und immer kundgetan, die anderen oder das System seien Schuld an seinen Ausfällen. Im fehle das Unrechtsbewusstsein.

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Laut einem der Beklagten übermittelten Vermerk eines Kriminalhauptkommissars und einer Kriminaloberkommissarin des Polizeipräsidiums Köln vom 17.05.2018 hat der Kläger sich am 27.02.2018 anlässlich einer Fahrt zum Krankenhaus zwecks Entnahme einer Blutprobe äußerst aggressiv, arrogant und renitent verhalten und in hämischem Ton gesagt: „Ich habe eine Deutsche gefickt, sie ist schwanger, ihr deutsche Schweine, ihr kriegt mich hier nicht mehr raus. Ich bleibe hier!“ Auf der Fahrt ins Krankenhaus habe der Kläger sich dann weinerlich und verzweifelt gezeigt und angegeben, er könne nicht die Verantwortung für ein Kind übernehmen, damit sei er völlig überfordert. Auch im Krankenhaus sei das Verhalten des Klägers fingiert und theatralisch inszeniert worden.

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Die Tochter des Klägers ist am 00.00.2018 geboren worden.

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Der Kläger verbüßt seit dem 15.01.2019 seine Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 01.08.2018, deren volle Zeit am 10.5.2020 endet.

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Die Verlobte des Klägers hat bei einer Vorsprache beim Jugendamt am 12.02.2019 u.a. angegeben, zwischen der Entlassung des Klägers aus der Untersuchungshaft und dem Antritt seiner Restfreiheitsstrafe habe dieser sich ebenfalls in der Wohnung aufgehalten. Der diesbezügliche Vermerk hält weiter fest, die Verlobte des Klägers habe trotz seiner Straftaten stets zu ihm gehalten; von Beginn an habe sie den Kläger zusammen mit ihrer Tochter besucht, so dass eine stabile Beziehung zwischen Vater und Tochter bestehe. Es sei ein Kontakt zwischen Kläger und seiner Tochter beobachtet worden, bevor er seine Haft angetreten habe. Diese Beziehung sei liebevoll gewesen.

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Am 06.02.2019 ist seitens der Justizvollzugsanstalt T.        u.a. vermerkt worden, für die Fortführung der begonnenen Malerausbildung des Klägers reiche die verbleibende Haftzeit nicht aus. Er werde sich für eine Arbeit bewerben, gleich welcher Art, er sei sehr an Arbeit interessiert. In Absprache mit der Ausländerbehörde solle eine Unterkunft nach seiner Haftentlassung organisiert werden. Aktuell verweigere der Kläger jedoch die Kooperation mit deutschen Behörden.

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Die Justizvollzugsanstalt T.        hat unter dem 18.04.2019 folgende Stellungnahme zum Kläger abgegeben: Die Verlobte des Klägers sei eine selbstbewusste junge Mutter, die sich für ein Zusammenleben mit dem Kläger entschieden habe, dabei recht genau über seine Straftaten Bescheid wisse und seine Lebenssituation sachlich beurteilen könne. Als der Kläger von der Schwangerschaft seiner Verlobten erfahren habe, habe er zunächst, wie beide Elternteile beschrieben hätten, schockiert und angstvoll reagiert, da er in Deutschland schlechte Perspektiven und weder Arbeit noch Einkommen habe. Er habe einen Rückfall gehabt, wieder getrunken und konsumiert. Schließlich sei es seine Verlobte gewesen, die ihm Mut gemacht und ihn an seine Verantwortung erinnert habe. So sei es ihm gelungen, wieder positiv in die Zukunft zu sehen, und er habe es auch geschafft, sich zu ändern und sein Bestes zu geben, um dem Kind ein guter Vater zu sein. Danach sei es ihm leicht gefallen, abstinent zu leben. Seine Verlobte besuche ihn viermal monatlich gemeinsam mit dem Kind. Der Kläger und seine Verlobte wollten heiraten, was bislang nur an den fehlenden Papieren gescheitert sei. Der Kläger würde gern die Ausbildung zum Maler und Lackierer zu Ende bringen. Zahlreiche Alteinträge bewiesen, dass er in der Vergangenheit seine Haftzeit zu nutzen versucht habe, weil sie ihn als fleißig, korrekt, motiviert, zuverlässig, handwerklich geschickt, konzentriert usw. beschrieben hätten. Aktuell sei er in T.        als Hausarbeiter eingesetzt und komme seiner Arbeit ordentlich, zuverlässig und selbstständig nach. Der Kläger nehme seit dem 05.03.2019 an der dortigen Rückfallprophylaxegruppe teil und habe sich auch für die Teilnahme am Antigewalttraining beworben, auf dessen Warteliste er stehe. Als suchtgefährdet sehe er sich heute nicht mehr an, nach seiner Meinung hätten seine Aggressionen nur mit seinem früheren Konsum zu tun. Dennoch wolle er alle Hilfen nutzen, um sein früheres Verhalten aufzuarbeiten. Bereits in der Vergangenheit habe er vom November 2018 bis Januar 2019 an einer Selbsthilfegruppe des Blauen Kreuzes teilgenommen. Die in der Haftanstalt durchgeführten Drogentests zeigten im Ergebnis einen negativen Befund. Aufgrund der kurzen Haftzeit sei eine verlässliche Sozialprognose kaum möglich. Jedoch könne sicher gesagt werden, dass der Kläger sich intensiv bemüht habe, die deutsche Sprache zu erlernen und sie auch gut beherrsche. Außerdem sei der Eindruck entstanden, dass er versuche, für sein Kind und für seine Verlobte Verantwortung zu übernehmen. Dennoch werde der Ausweisung angesichts der erheblichen Straffälligkeit, an der auch die Beziehung nichts habe ändern können, nicht entgegengetreten.

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Im so genannten Wahrnehmungsbogen der Justizvollzugsanstalt T.        vom 31.05.2019 ist u.a. Folgendes vermerkt: „(15.04.2019:) Herr C2.        ist hier auf der Abteilung als Hausarbeiter eingesetzt, er ist fleißig und sieht auch selbstständig wo noch Arbeit ist. Er bringt seine Anliegen stets angemessen vor und kann auch mit negativen Entscheidungen umgehen. Die Freistunde und den Abteilungsumschluss nutzt er regelmäßig. (06.05.2019:) Sehr fleißiger und hilfsbereiter Hausarbeiter. Angenehm im Umgang und hält sich an Absprachen.“

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Die Verlobte des Klägers hat diesen in der Justizvollzugsanstalt S.         am 24.01.2019 und in der Justizvollzugsanstalt T.        am 31.01., 12., 19. und 26.02., 12., 19. und 26.03, 02., 09., 16. und 23.04., 02., 14., 21. und 28.05. sowie am 04.06.2019 besucht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die von der Justizvollzugsanstalt T.        übersandten Ablichtungen aus der Gefangenenpersonalakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26.02.2018 in der Fassung ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet gemäß Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 26.02.2018 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 18,

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als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

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Erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 AufenthG sind hier zwar nicht zu beachten, weil der Kläger zu keiner der dort genannten rechtlich privilegierten Personengruppen gehört.

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Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt aber auch durch weitere Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in den §§ 54, 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder "besonders schwerwiegend" (Absatz 1) oder als "schwerwiegend" (Absatz 2). Auch bei Verwirklichung eines Tatbestands nach § 54 AufenthG bedarf es stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 24, 26, 46.

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Nach diesen Maßstäben liegt im Fall des Klägers ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, die vom Kläger ausgehende Gefahr wiederholter erheblicher Straffälligkeit besteht fort und die Abwägung der Interessen fällt zu Lasten des Klägers aus.

39

Mit Blick auf die Typisierungen der §§ 54, 55 AufenthG wiegt im Fall des Klägers das Ausweisungsinteresse besonders schwer. Das ist gemäß § 54 Abs. 1 AufenthG u.a. dann der Fall, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren (Nr. 1 Alt. 1) oder wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten u.a. gegen die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat u.a. mit Gewalt begangen worden ist (Nr. 1a Halbsatz 1). Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor, weil er mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 01.08.2018 rechtskräftig wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter schwerer Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist.

40

Der weitere Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland stellt im Hinblick auf eine wiederholte erhebliche Straffälligkeit eine fortbestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Insoweit ist eine von Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen eigenständig zu treffende Prognose erforderlich, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird. Die Indizien, die für diese Prognose heranzuziehen sind, ergeben sich nicht nur aus dem Verhalten im Strafvollzug und danach. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist.

41

Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, Rn. 15 ff., vom 13.12.2012 - 1 C 20.11- , Rn. 21, vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, Rn. 18, und vom 16.11.2000 - 9 C 6.00 -, Rn. 13 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 10.04. 2019 - 19 ZB 17.1535 -, Rn. 10 (alle juris); BT-Drs. 18/4097, S. 49.

42

Der alleinige Umstand, dass der Ausländer in der Vergangenheit Straftaten begangen hat, ist für die Annahme einer Wiederholungsgefahr hingegen nicht ausreichend.

43

Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.2009 - 1 C 2.09 -, NVwZ 2010, 389 (390).

44

Nach diesen Maßstäben besteht die vom Kläger ausgehende Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten fort. Diese Prognose bedarf keines Sachverständigengutachtens durch einen Psychiater. Der diesbezügliche Beweisantrag des Klägers war abzulehnen, weil die zum Beweis gestellte Tatsache die Gefahrenprognose im Fall der Ausweisung eines strafgerichtlich verurteilten Ausländers betrifft, bei der das Gericht sich in Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die Gerichten allgemein zugänglich sind. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur ausnahmsweise, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände – etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen – nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Erkenntnisse erstellt werden kann.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.09.2015 - 1 B 39.15 -, juris Rn. 12.

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Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor.

47

Im Hinblick auf die Bewertung einer Wiederholungsgefahr ist an positiven Entwicklungen des Klägers zunächst festzuhalten, dass sein Verhalten während des bisherigen Vollzugs seiner letzten Freiheitsstrafe beanstandungsfrei war, er regelmäßigen Kontakt zu seiner Verlobten und ihrem gemeinsamen Kind hält sowie Drogen- und Alkoholtests negativ waren. Ferner hat ihm die Justizvollzugsanstalt unter dem 18.04.2019 bescheinigt, versucht zu haben, seine Haftzeit zu nutzen, fleißig, korrekt, motiviert, zuverlässig, handwerklich geschickt sowie konzentriert zu sein und seiner Arbeit ordentlich, zuverlässig und selbstständig nachzukommen. Er wolle alle Hilfen nutzen, um sein früheres Verhalten aufzuarbeiten. Außerdem sei der Eindruck entstanden, er versuche, für sein Kind und für seine Verlobte Verantwortung zu übernehmen. Nachdem ihm seine Verlobte Mut gemacht habe, habe er es geschafft, sich zu ändern und sein Bestes zu geben, um dem Kind ein guter Vater zu sein. Zudem sei es ihm danach leicht gefallen, abstinent zu sein. Ferner nimmt der Kläger seit dem 05.03.2019 an der Rückfallprophylaxegruppe in der Justizvollzugsanstalt teil und hat sich bereits für die Teilnahme am Antigewalttraining beworben, das jedoch erst zum Ende dieses Jahres ansteht.

48

Gleichwohl kann aus diesen positiven Entwicklungen noch nicht der Schluss gezogen werden, dass vom Kläger nicht die Gefahr der Wiederholung erheblicher Straftaten ausgeht. Dafür liegt zum einen die letzte begangene Tat noch nicht lang genug zurück, sondern beträgt dieser Zeitraum gerade einmal erst rund eineinhalb Jahre. Zum anderen ist auch der Zeitraum seit Eintritt der genannten positiven Entwicklungen mit allenfalls einem Jahr zu kurz, zumal hier außer wegen der beim Kläger erkennbaren behandlungsbedürftigen Gewaltproblematik, wegen der er sich während seiner derzeitigen Inhaftierung auch einem Antigewalttraining unterziehen möchte, auch aufgrund der häufigen Eigentumsdelikte und der begangenen Körperverletzungsdelikte für die Annahme einer Wiederholungsgefahr ein abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zugrundezulegen ist. Der Kläger ist mehrfach und zudem mit erheblicher Rückfallgeschwindigkeit bei teils zunehmender Deliktschwere strafrechtlich in Erscheinung getreten. So wurde er vom Amtsgericht Köln bereits vor seiner letzten Verurteilung vom 01.08.2018 u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter schwerer Körperverletzung mit Urteil vom 11.05.2015 wegen Diebstahls mit Waffen zu einem Dauerarrest von vier Wochen, mit Urteil vom 12.08.2015 u.a. wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Einheits-Jugendstrafe von zehn Monaten, mit Urteil vom 26.10.2016 wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall zu einer Jugendstrafe von neun Monaten und mit Strafbefehl vom 16.02.2018 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Ferner wurden außer Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls, Raubs, Betrugs und Sachbeschädigung strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung am 21.04.2015 und am 02.09.2015 nicht gemäß § 170 Abs. 2 StPO, sondern lediglich nach § 154 StPO eingestellt. Damit hat der Kläger nicht nur häufig Straftaten gegen fremdes Eigentum, sondern auch mehrfach Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit anderer begangen.

49

Zudem sprechen die weiteren Umstände gegen eine insoweit für den Kläger positive Prognose. Er hat sich bereits in der Vergangenheit weder durch strafrechtliche Verurteilungen, die Verbüßung von Freiheitsstrafen, die Beziehung zu seiner Verlobten oder durch die Kenntnis davon, Vater zu werden, von der wiederholten Begehung von Straftaten abhalten lassen. Vielmehr ist der Kläger fortlaufend, häufig und zuletzt sogar mit schwerwiegenden Körperverletzungsdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten.

50

Dass er, wie sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, in der Zeit zwischen Entlassung aus der letzten Untersuchungshaft am 20.11.2018 und Antritt seiner derzeitigen Freiheitsstrafe am 15.01.2019 nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, hat dagegen wegen der nur kurzen Zeitspanne von knapp zwei Monaten kaum eine rechtliche Bedeutung. Denn was die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Klägers während dieser Zeit anbelangt, kommt es namentlich nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte darauf nur in den Fällen an, in denen eine beträchtliche Zeitspanne zwischen der endgültigen Ausweisung einerseits und der tatsächlichen Abschiebung andererseits liegt.

51

Vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011 - 41548/06 -, juris (Rn. 60).

52

Ein Umdenken hinsichtlich der Begehung von Straftaten war trotz erheblichen Eigeninteresses nicht erfolgt. Zwar hatte der Kläger in der Vergangenheit – wie auch zuletzt – in unterschiedlichen Zusammenhängen beteuert, sein Fehlverhalten eingesehen zu haben und keine Straftaten mehr begehen zu wollen. Seinem eigenen Anspruch war der Kläger indes nie gerecht geworden.

53

Ein inzwischen eingetretener grundlegender Wandel, der abweichend von den Verurteilungen in den Jahren 2015, 2016 und 2018 die Gewähr dafür bietet, dass der Kläger die zu seiner bisherigen Sozialisation gehörende Begehung von Straftaten zukünftig unterlassen wird, ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger nachhaltig und aus Überzeugung von seinem bisherigen sozialen Verhalten abrückt, liegen auch in Anbetracht seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht vor. Dort hat er zwar nicht nur, aber auch auf seine zerplatzten Träume, schwierige Umstände in einer Notunterkunft, geringe Finanzmittel und das Ausgehen des seiner letzten Verurteilung zugrundliegenden Streits von seinem Kontrahenten (trotz fehlender Notwehrsituation, die anderenfalls vom Schöffengericht angenommen worden wäre) verwiesen. Auf diese Weise hat er außerhalb seiner Person liegende Umstände für sein häufiges Fehlverhalten verantwortlich gemacht, obwohl nicht nur die Rechtsordnung, sondern auch die meisten Menschen davon ausgehen, dies nicht zum Anlass von Vergehen oder Verbrechen nehmen zu können. Dadurch wird ersichtlich, dass er mit seiner in der Vergangenheit mehrfach gezeigten Haltung in Form uneinsichtigen Verhaltens und Beharrens bis hin zur Selbstüberschätzung sowie mehrfach manipulativen Verhaltens, indem er versuchte, durch vorgespielte Einsicht oder vorgespieltes Leiden Sanktionen oder deren Vorbereitungen zu entgehen, nicht deutlich gebrochen hat.

54

Nach allem ist davon auszugehen, dass der Kläger wie schon in der Vergangenheit in seine alten – strafrechtlich relevanten – Verhaltensweisen zurückfallen wird.

55

Das gilt umso mehr, als bereits die Verurteilung des Klägers vom 12.08.2015 auf schädliche Neigungen im Sinne eines klaren Hangs zu wiederholten Eigentumsdelikten gestützt, die Verhängung eines Dauerarrests bereits bei seiner ersten Verurteilung für erforderlich gehalten und die Vollstreckung keiner der gegen ihn verhängten Freiheitstrafen oder auch nur eines Rests davon zur Bewährung ausgesetzt wurde.

56

Dafür, dass der Kläger künftig keine Straftaten mehr begehen wird, ist auch wegen veränderter äußerer Umstände nichts ersichtlich. Während der letzten Haftzeit ist der Kläger zwar abstinent gewesen. Ob ihm das aber auch in Freiheit gelingen wird, wenn die Alltagsproblematik einer Familie auf ihn einwirkt, und ob er sich weiterer Eigentumsdelikte enthält, wenn er sich erstmals um die eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhalts und zusätzlich desjenigen seiner Verlobten und ihres gemeinsamen Kindes kümmern muss, kann aufgrund seiner in der Vergangenheit gezeigten Einstellung zur Rechtsordnung nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden. Vor diesem Hintergrund ist es vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger auch künftig Straftaten gegen fremdes Eigentum begehen wird, um dadurch – wie schon in der Vergangenheit – Zugang zu finanziellen Mitteln bzw. zu materiellen Dingen zu haben, und bei auftretenden Frustrationen erneut seiner Gewaltproblematik erliegen und Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit anderer begehen wird, zumal er seine offensichtlichen Probleme mit Gewalt noch in der mündlichen Verhandlung verneint hat.

57

Gegen diese gefahrenrechtliche Prognose sprechen nicht die nach dem Urteil des Schöffengerichts vom 01.08.2018 zu Gunsten des Klägers sprechenden Umstände in Form eines erkennbar von Reue und Einsicht getragenen Geständnisses, seiner Auseinandersetzung mit seinem bisherigen Verhalten in der Untersuchungshaft, seiner Erkenntnis, dass sein bisheriger Weg unvermeidlich zu langen Haftstrafen führen werde, seine Vaterschaft und sein Wunsch, seine Tochter auf ihrem Lebensweg zu begleiten. Denn diese Ausführungen richten sich an dem zu Gunsten eines Straftäters strengeren Maßstäbe der strafrechtlichen Resozialisation aus.

58

Ausgehend von einer gegenwärtigen Wiederholungsgefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG fällt auch die gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmende Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu Lasten des Klägers aus.

59

Dabei verbietet sich eine schematische Anwendung der §§ 54, 55 AufenthG in der Weise, dass sich ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 AufenthG stets gegenüber einem (lediglich) schwerwiegenden Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 AufenthG durchsetzt oder umgekehrt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse bei der Abwägung stets Vorrang vor einem einfachen Bleibeinteresse genießt. Ungeachtet ihrer typisierenden Aufzählung und Gewichtung gemäß §§ 54, 55 AufenthG können die dort aufgeführten Bleibe- und Ausweisungsinteressen nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalls mehr oder weniger Gewicht entfalten. Maßgeblich bleibt danach letztlich die umfassende Würdigung des Einzelfalls.

60

Vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.; ferner etwa VGH BW, Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, juris Rn. 142.

61

Bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

62

Dieser Kriterienkatalog ist nicht abschließend. Es ist vielmehr geboten, auch die so genannten Boultif/Üner-Kriterien zur Anwendung zu bringen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Konkretisierung der Anforderungen aus Art. 8 Abs. 1, 2 EMRK im Hinblick gerade auf Ausweisungen entwickelt hat und seitdem in ständiger Rechtsprechung bei Ausländern anwendet, sofern diese im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung ausgewiesen werden sollen. Es sind dies: die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten und bei Einreise, der Charakter (rechtmäßig oder geduldet) und die Dauer des Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit Begehung der Straftaten verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, insbesondere im Strafvollzug, die Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers (z.B. Dauer der Ehe, tatsächliches bzw. intaktes Familienleben), die Kenntnis des Ehepartners von der Straftat bei Eingehen der familiären Beziehung, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und ggf. deren Alter, das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen ein Familienangehöriger voraussichtlich im Staat ausgesetzt wäre, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder, die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland sowie die Dauer des Aufenthaltsverbots.

63

Vgl. EGMR, Urteile vom 02.08.2001 - Nr. 54273/00 - (Boultif), InfAuslR 2001,476, vom 18.10.2006 - Nr. 46410/99 - (Üner), NVwZ 2007,1279 = juris, Rn. 40, vom 23.06.2008 - Nr. 1683/04 - (Maslov II), InfAuslR 2008, 333, vom 25.03.2010 - 40601/05 - (Mutlag), InfAuslR 2010, 325 = juris, Rn. 54, vom 13.10.2011 - Nr. 41548/06 - (Trabelsi), juris Rn.55 sowie vom 22.01.2013 - Nr. 66837/11 - (E.), juris Rn.29.

64

Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die Ausweisung des Klägers als rechtmäßig. Das öffentliche Ausweisungsinteresse überwiegt das Bleibeinteresse des Klägers.

65

Mit Blick auf die Typisierungen der §§ 54, 55 AufenthG wiegt in seinem Fall das Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1, 1a AufenthG besonders schwer. Demgegenüber wiegt auch das Bleibeinteresse des Klägers besonders schwer, weil er sich auf § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG berufen kann, weil er mit seinem deutschen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt sowie sein Personensorgerecht und sein Umgangsrecht mit diesem ausgeübt hat, dies bedingt durch die Haft gelockert fortsetzt und beabsichtigt, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Verlobten und ihrer gemeinsamen Tochter nach seiner Haftentlassung wieder in vollem Umfang in einer gemeinsamen Wohnung aufzunehmen. Allerdings ist diese familiäre Lebensgemeinschaft gerade aufgrund der Haft des Klägers, die er sich selbst zuzuschreiben hat, gelockert. Seit der Geburt der gemeinsamen Tochter ist erst gut ein Jahr vergangen, innerhalb dessen der Kläger mit ihr einen nicht durch Untersuchungs- oder Strafhaft eingeschränkten Kontakt nur unterbrochen und für insgesamt rund drei Monate hatte, so dass er eine feste Beziehung zu ihr noch nicht aufbauen konnte.

66

Neben diesem typisierten, aber aus zeitlichen Gründen bereits eingeschränkten schwer wiegenden Bleibeinteresse ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er die deutsche Sprache versteht und spricht und dank der Beharrlichkeit seiner deutschen Verlobten regelmäßigen Kontakt mit ihr und der gemeinsamen Tochter bei Besuchen in der Justizvollzugsanstalt hat.

67

Angesichts dessen stellt die streitgegenständliche Ausweisung zwar einen Eingriff insbesondere in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Klägers und den Art. 6 GG unterfallenden Schutz der Familie dar, der aber verhältnismäßig und dem Kläger zumutbar ist. Zum einen hatte der Kläger noch nicht für längere Zeit ein gefestigtes Familienleben. Zum anderen kann von einer gelungenen sozialen Integration des Klägers in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in Anbetracht der Schwere der die Ausweisung veranlassenden Straftat und der Vorstrafen des Klägers nicht die Rede sein. Ferner ist dem Kläger auch keine nachhaltige wirtschaftliche Integration gelungen. Er war zwar zeitweise erwerbstätig, über eine gesicherte berufliche Position verfügt er jedoch nicht. Eine eventuelle künftige Ausbildung führt noch nicht zu einer finanziellen Absicherung des Klägers, seiner Verlobten und deren gemeinsamen Kindes. Der Kläger hat nie eine Aufenthaltserlaubnis besessen.

68

Gegenüber den danach als gering zu bewertenden Nachteilen des Klägers im Fall seiner Ausweisung überwiegen die zu befürchtenden Nachteile für die Öffentlichkeit aufgrund eines weiteren Aufenthalts des Klägers deutlich. Während der Kläger erst künftig ein wirkliches Familienleben aufbauen möchte, für dessen Gelingen nur wenige tatsächliche Anhaltspunkte aus der Vergangenheit sprechen, gibt es für die nach den obigen Erläuterungen fortbestehende Gefahr, dass der Kläger weiterhin massiv straffällig sein wird, vielfache tatsächliche Anhaltspunkte aus der Vergangenheit, weil er mehrfach über einen Zeitraum von nur dreieinhalb Jahren wegen Straftaten gegen das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit, hinsichtlich letzterer zudem unter Anwendung von Gewalt, mithin Straftaten, die ein besonderes Maß an Schwere aufweisen, verurteilt worden ist. Hinzu kommt, dass er diese Straftaten als – obschon ausweislich seiner strafrechtlichen Verurteilungen gemäß dem Jugendstrafrecht bis ins Jahr 2016 reifeverzögerter – Volljähriger begangen hat. Der Kläger hat insgesamt serienweise Straftaten gegen das Eigentum begangen und zuletzt sogar massive Gewalt bei der Begehung von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit angewendet.

69

Auch die Interessen der Verlobten des Klägers an seinem weiteren Verbleib führen nicht zu einem Überwiegen der Bleibeinteressen, zumal sie von seinem unsicheren Aufenthaltsstatus sowie von seiner kriminellen Vergangenheit wusste und deshalb mit einer Ausweisung des Klägers rechnen musste.

70

Ebenso wenig führt das gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG zu einem schwer wiegenden Bleibeinteresse führende Kindeswohl der einjährigen Tochter der beiden zu einem anderen Ergebnis. Denn sie konnte noch keine feste Beziehung zum Kläger aufbauen, nachdem sie zu diesem einen - nicht durch dessen Untersuchungs- oder Strafhaft eingeschränkten - Kontakt nur unterbrochen und lediglich für insgesamt rund drei Monate hatte. Seit einem knappen halben Jahr hat sie zum Kläger sogar nur intervallmäßig für die kurze Zeit der Besuche bei ihm in der Justizvollzugsanstalt Kontakt. Dagegen bleibt ein künftiger Beziehungsaufbau zwischen Tochter und Vater angesichts der auf drei Jahre befristeten Wiedereinreisesperre durch die Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung möglich.

71

Dem Kläger ist es zumutbar, zunächst wieder im Land seiner Staatsangehörigkeit zu leben. Die Reintegration in Marokko ist dem Kläger aufgrund seiner dortigen, bis zum Ende seiner Jugend erfolgten Sozialisation und wegen seiner muttersprachlichen Kenntnisse möglich. Anhaltspunkte dafür, dass die Eingewöhnung in die aktuellen Gegebenheiten und sozialen Strukturen in Marokko und der Aufbau eines Privatlebens für den 23-jährigen Kläger unmöglich oder unzumutbar sein könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

72

Auch die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung getroffene Entscheidung, die Sperrwirkung der Ausweisung auf drei Jahre zu befristen, ist rechtmäßig. Hierin ist der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots zu sehen. § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG sind konform mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) dahingehend auszulegen, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall einer etwaigen Abschiebung als behördliche Entscheidung ergeht und sich die Befristung im Übrigen als Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 3 AufenthG richtet.

73

Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, Rn. 25 ff., und vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, Rn. 20 ff. (beide juris).

74

Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf die Frist fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten, § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG.

75

Nach diesen Maßgaben weist die Fristsetzung auf drei Jahre keine Ermessensfehler auf. Die verfügte Frist überschreitet fünf Jahre nicht. Die Beklagte hat zu Recht die vielfachen Verstöße des Klägers gegen die deutsche Rechtsordnung einerseits und – wenn auch in der diesbezüglichen Begründung der Ordnungsverfügung nur rudimentär angesprochen - zu Gunsten des Klägers andererseits berücksichtigt, dass seine Tochter in Deutschland lebt, zu der eine spätere Familienzusammenführung nicht von vornherein unmöglich gemacht werden soll.

76

Nach allem sind die Ausweisung und die Befristung der Wiedereinreisesperre auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft als erforderlich zur Verhütung weiterer Straftaten zu bewerten.

77

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

96

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

79

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

81

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

82

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

83

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

84

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

85

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

86

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

87

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

88

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

89

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

90

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

91

Beschluss

92

Der Wert des Streitgegenstands wird auf

93

5.000,00 €

94

festgesetzt.

98

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

99

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

100

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

101

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

102

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.