Flüchtlingseigenschaft für irakischen Fotografen wegen Asayish-Verfolgung; Ehefrau ohne Schutz
KI-Zusammenfassung
Die Kläger wandten sich gegen einen BAMF-Bescheid, der Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote verneinte. Das VG Köln verpflichtete das Bundesamt, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil ihm wegen politischer Äußerungen und journalistischer Tätigkeit eine (Vor-)Verfolgung durch die Asayish mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte. Stichtige Gründe i.S.v. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU gegen eine erneute Verfolgungsgefahr sah das Gericht trotz Zeitablaufs nicht. Interner Schutz (§ 3e AsylG) und staatlicher Schutz (§ 3d AsylG) wurden verneint. Die Klage der Ehefrau blieb mangels eigenständiger Verfolgung und mangels Familienflüchtlingsschutzes (noch nicht unanfechtbare Zuerkennung) ohne Erfolg.
Ausgang: Klage teilweise erfolgreich: Flüchtlingseigenschaft für den Kläger zugesprochen, Klage der Ehefrau und weitere Begehren im Übrigen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine glaubhaft gemachte gezielte Suche durch Sicherheits- und Geheimdienstkräfte wegen politischer Kritik kann als Vorverfolgung i.S.v. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen.
Die Äußerung kritischer Werturteile über Sicherheitskräfte und politische Amtsträger im Zusammenhang mit journalistischer Tätigkeit kann eine politische Meinung i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG darstellen.
Im Anwendungsbereich der Vermutung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU genügt der bloße Zeitablauf seit dem Verfolgungsvorfall regelmäßig nicht als stichhaltiger Grund für den Wegfall der Wiederholungsgefahr; erforderlich sind zusätzliche qualitative Umstände.
Schutz nach § 3d AsylG scheidet aus, wenn die drohende Verfolgung von einer Schutzgewährung verpflichteten Organisation selbst ausgeht und effektiver Schutz anderer Stellen tatsächlich nicht zu erwarten ist.
Eine interne Schutzalternative nach § 3e AsylG ist ausgeschlossen, wenn bei Einreise/Registrierung im Zielgebiet eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die verfolgenden Sicherheitsbehörden vom Aufenthaltsort Kenntnis erlangen und erneut zugreifen, oder wenn persönliche Umstände (z.B. fehlende Sprachkenntnisse/Existenzsicherung) eine Niederlassung unzumutbar machen.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der den Kläger betreffenden Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 01.02.2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte und die Klägerin jeweils die Hälfte.
Tatbestand
Der 1974 geborene Kläger und seine 1979 geborene Ehefrau, die Klägerin, sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit muslimischer Religionszugehörigkeit. Sie verließen nach eigenen Angaben den Irak am 01.12.2015 und reisten am 21.12.2015 in Deutschland ein, wo sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 29.07.2016 einen förmlichen Asylantrag stellen konnten. Bei ihrer dortigen Anhörung gaben sie im Wesentlichen an, ihre letzte offizielle Adresse sei in der Stadt Sulaimaniya gewesen. Sie sprächen ausschließlich Kurdisch. Der Kläger habe als selbstständiger Fotograf in Sulaimaniya gearbeitet, dabei unter anderem Demonstrationen fotografiert und das Material Zeitungen zugesandt. Anfang Oktober 2015 habe es eine Versammlung der fünf größten kurdischen Parteien gegeben, wogegen die Bevölkerung demonstriert habe. Der Sicherheitsdienst habe versucht, die Demonstration aufzulösen. Das habe der Kläger als nicht richtig empfunden und Fotos von diesem Vorgehen gemacht. Daraufhin sei der Sicherheitsdienst zu ihm gekommen und habe ihm einen Platzverweis ausgesprochen, dem er nicht Folge geleistet habe. Daraufhin hätten ihm die Sicherheitskräfte die Kamera weggenommen und sie zerstört, weshalb er sehr wütend gewesen sei und deshalb über die kurdischen Parteien geflucht habe. Das hätten die Sicherheitskräfte gehört und ihn verwarnt. Der Kläger habe nach kurzer Zeit sein Verhalten bereut. Vier oder fünf Tage nach diesem Vorfall seien Männer zu ihm nach Hause gekommen, als die Klägerin zu Hause und er in der Stadt gewesen sei, und hätten nach ihm gefragt. Diese Männer seien unfreundlich gewesen und hätten gesagt, er habe sich innerhalb einer Woche bei der Sicherheitsbehörde zu melden. Er habe außerdem erfahren, dass auch bei dem Verein für Fotografen nach ihm gesucht worden sei, weshalb er Angst bekommen und sich bei seiner Tante versteckt habe. Er habe sodann seine Frau nachgeholt und beide hätten beschlossen, den Irak zu verlassen. Andere Journalisten seien getötet worden, er habe Angst um sein Leben, weil es in Kurdistan keine Rechte gebe.
Das Bundesamt lehnte mit den Klägern am 07.02.2017 zugestelltem Bescheid vom 01.02.2017 die Anträge auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte ihnen die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und den subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), drohte ihnen die Abschiebung in den Irak oder einen anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat an, wenn sie Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung verließen (Ziffer 5), und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
Mit der dagegen am 17.02.2017 erhobenen Klage wiederholen die Kläger ihr bisheriges Vorbringen und führen darüber hinaus aus, der Kläger habe davon ausgehen müssen, aufgrund seiner kritischen Bemerkungen und seiner Tätigkeit als Journalist von den Sicherheitsbehörden getötet zu werden. Anlass zur Sorge böten vermehrte Angriffe gegen Medienvertreter in den vergangenen zwei Jahren vor allem durch Sicherheitskräfte und Polizisten. Auch das anhaltende Klima der Straflosigkeit für Verbrechen gegen Journalisten schrecke Reporter davon ab, brisante und umstrittene Themen aufzugreifen. Vor allem die Entführung und anschließende Ermordung eines Journalisten habe Ängste unter Medienmitarbeitern geschürt. Einige Journalisten berichteten zudem von regelmäßigen anonymen Todesdrohungen per SMS, E-Mail oder Telefax. Kritik an hohen Amtsträgern sei ein Tabuthema für die Medien. Die Kläger reichen eine Mitgliedsbescheinigung des Klägers in der kurdischen Fotografengesellschaft sowie Bilder von einer Demonstration ein, die er als Journalist fotografiert habe. Ferner reichen die Kläger eine Kopie samt beglaubigter deutscher Übersetzung zu den Akten, wonach am 26.10.2015 vom Oberberufungsgericht Sulaimaniya gegen den Kläger ein Haftbefehl aufgrund § 432 M.Y.S.A erlassen worden sei. Laut ergänzenden Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung habe die Demonstration am 08.10.2015 stattgefunden, die Sicherheitskräfte seien Asayish aus Sulaimaniya gewesen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 01.02.2017 zu verpflichten,
den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise ihnen den subsidiären Schutz zuzuerkennen,
hilfsweise festzustellen, dass in ihren Personen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist im Hinblick auf den Kläger begründet, weil der Bescheid des Bundesamts vom 01.02.2017 insoweit im angefochtenen Umfang rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO. Denn er hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei Zugrundelegung der von der Rechtsprechung ausgeformten Grundsätze
zum grundsätzlich erforderlichen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise sowie zu den Einzelheiten der Darlegungsobliegenheit des Asylbewerbers: BVerwG, Urteile vom 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Rn. 5 und Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, Rn. 8; VGH BW, Urteil vom 27.08.2013 - A 12 S 2023/11 -; hess. VGH, Urteil vom 04.09.2014 - 8 A 2434/11.A -; VG München, Urteil vom 30.09.2016 - M 4 K 16.32089 - (sämtlich in juris) sowie
zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - Nr. 37201/06 (Saadi v. Italy) -, Rn. 125 ff.; BVerwG, Urteile vom 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, Rn. 22 und EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A - (sämtlich in juris),
einen Anspruch gegen die Beklagte, dass das Bundesamt ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennt.
Der Kläger ist vorverfolgt im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU aus dem Irak ausgereist. Er stand aufgrund der Suche der Asayish mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar in der Gefahr, von diesen inhaftiert und dabei zumindest im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 und 2 AsylG Verfolgungshandlungen unterworfen zu werden, indem ihm physische und psychische Gewalt im Rahmen einer in diskriminierender Weise, nämlich ohne vorangegangene Straftat (zumindest auch) wegen geäußerter politischer Kritik, angewandten polizeilichen Maßnahme angetan worden wäre. Das steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Vorbringens der Kläger sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung fest. Der Kläger hat durchgehend vorgetragen, als selbstständiger Fotograf auf einer Demonstration am 08.10.2015 in Sulaimaniya unter anderem Aufnahmen davon gemacht zu haben, wie Sicherheitskräfte der Asayish mit Gewalt versuchten, eine Demonstration aufzulösen. Laut seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung erkannten die Sicherheitskräfte ihn dabei, weil sie seinen Namen auf dem auf der Kleidung getragenen Presseausweis lesen konnten und er in Sulaimaniya als Fotograf bekannt war. Dass die Sicherheitskräfte von den Asayish waren, konnte er an ihrem auf der Brust getragenen Abzeichen erkennen, auf dem unter anderem ein ausgestreckter Arm zu sehen war. Das wird bestätigt durch einen Beitrag auf youtube,
https://www.youtube.com/v/mXvLJqD2pSw,
wo hinter einem Redner der Asayish eine Grafik mit zwei stilisierten ausgestreckten Armen zu sehen ist. Da der Kläger wütend über das Vorgehen der zwei Sicherheitskräfte gegen ihn in Form der Schläge und der Zerstöung seiner Kamera war, beschimpfte er sowohl sie als auch weitere Angehörige der Asayish und kurdische Politiker, indem er sie der Unterdrückung und der Korruption bezichtigte und sie fragte, warum sie mit Gewalt gegen ihr eigenes Volk vorgingen. Diese Äußerungen waren Manifestationen seiner politischen, die Asayish und Politiker der Region Kurdistan-Irak betreffenden Meinung im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Wenige Tage darauf wurde er von Angehörigen der Asayish zu Hause und in dem Fotografiegeschäft, in dem er nebenbei beschäftigt war, gesucht und seiner Frau bzw. Angestellten der Fotografengesellschaft gesagt, sie sollten ihm ausrichten, dass er im Gebäude der Asayish zu erscheinen habe. Das selbe verlangten sie in einem Telefonat mit ihm selbst, bevor er seine Telefonnummer gelöscht hatte.
Diese bereits im Kern beim Bundesamt vorgetragenen Angaben sind glaubhaft, weil der Kläger detailliert und ohne ersichtliche Übertreibungen vorgetragen hat und die Angaben miteinander in einem schlüssigen Zusammenhang stehen. Kleinere Abweichungen zwischen dem Vortrag des Klägers und demjenigen der Klägerin wie auch der Umstand, dass der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Asayish hätten auch ihn selbst telefonisch kontaktiert, bevor er seine Telefonnummer gelöscht habe, sowie die Abweichungen hinsichtlich des Zeitpunkts des Besitzes der von ihm gemachten und sodann entwickelten Fotografien von der Demonstration fallen nicht sonderlich ins Gewicht, weil Abweichungen im Vortrag zweier Personen über die selben Umstände schon durch eine unterschiedliche individuelle Gewichtung von Tatsachen und dadurch verursachte unterschiedliche Erinnerung zu erklären sind, der zusätzliche Vortrag des Klägers auch hinweggedacht werden könnte, ohne dass die Glaubhaftigkeit seiner anderen Angaben in Frage gestellt würde, und die zeitlichen Abweichungen zum Erhalt der entwickelten Aufnahmen einen Randbereich betreffen. Zudem werden seine Angaben durch die auf nachvollziehbar beschriebenem Weg nachgereichte Bescheinigung seiner Mitgliedschaft zur kurdischen Fotografengesellschaft, an deren Echtheit zu zweifeln es keinen Anlass gibt, durch die zur Gerichtsakte eingereichten Fotografien, die ersichtlich Personen zeigen, die aus einem gemeinsamen Anlass heraus agieren, und vom Kläger als erster Film vor der Zerstörung seiner Kamera und des zweiten Films gesichert worden waren, sowie durch objektive Erkenntnisse bestätigt. Laut
Amnesty International (AI), Report 2016 Irak vom 24.02.2016; österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak vom 08.04.2016, S. 8/9, 36; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACORD), Anfragebeantwortung zum Irak: Aktuelle Sicherheits- und allgemeine Lage in der Autonomen Region Kurdistan, insbesondere im Gouvernement Sulaymaniyah und in Erbil vom 23.12.2015,
kam es vor dem 12.10.2015 in Sulaimaniya und anderen Städten im Osten der Region Kurdistan-Irak zu gegen die Regierung gerichteten Protesten hunderter Angestellter des öffentlichen Dienstes, die überfällige Gehaltszahlungen einforderten, wobei Sicherheitskräfte sich den Demonstranten entgegenstellten und mehrere Personen getötet und verletzt worden sein sollen.
Die Asayish sind in der Region Kurdistan-Irak die vorrangige Sicherheits- und Geheimdienstbehörde, deren offizielle Aufgaben unter anderem die Untersuchung von Sicherheitsbedrohungen umfasst. Menschenrechtsbeobachter berichten, dass die Asayish in der Region Kurdistan-Irak generell straflos agieren. Menschenrechtsgruppen haben regelmäßig Berichte herausgegeben, wonach Asayish-Kräfte Menschenrechte verletzen, einschließlich willkürlicher oder ungesetzlicher Inhaftierung, Verschwindenlassen und Misshandlungen sowie Folter einzelner Personen während der Inhaftierung, der Untersuchungshaft oder nach einer Verurteilung.
Australische Regierung, Außen- und Handelsministerium, Country Information Report Iraq vom 17.08.2020, S. 59.
In der Region Kurdistan-Irak waren im Jahr 2017 Fälle von getöteten Journalisten und Kritikern oder Gegnern der kurdischen Behörden aus den vergangenen Jahren noch immer nicht untersucht worden.
AI Report 2016/17 - The State of the World‘s Human Rights - Iraq vom 22.02.2017.
Laut
Iraq 2016 Human Rights Report des US-Außenministeriums, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor vom 03.03.2017,
herrschte im Irak unter anderem für Sicherheitspersonal effektiv Straflosigkeit (S. 2). Am 03.05.2017 berichtete die kurdische Presse über verschiedene Tötungen, für die die Familien der Opfer die kurdischen Sicherheitskräfte verantwortlich machten. Am 13.08.2017 wurde der für die ROJ News arbeitende Journalist Wedat Hussein Ali entführt und später tot aufgefunden, wobei seine Verletzungen Folterspuren aufgewiesen haben sollen und seine Familie berichtete, dass interne Sicherheitskräfte der Region Kurdistan-Irak ihn kurz zuvor über seine Verbindungen zur PKK verhört hätten (S. 5). Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten glaubhafte Fälle von Folter und Missbrauch in Einrichtungen der Region Kurdistan-Irak. Das Ministerium für Menschenrechte und die irakische Hohe Kommission für Menschenrechte stellten fest, dass Fälle von Folter nicht häufig berichtet würden, weil viele Gefangene sich davor fürchteten, diesbezüglich Klagen zu erheben. Missbräuchliche Befragungsmethoden unter bestimmten Bedingungen fanden Berichten zufolge in einigen Hafteinrichtungen der Asayish in der Region Kurdistan-Irak statt. UNAMI berichtete während einer Visite in Gefängnissen und Hafteinrichtungen der Region Kurdistan-Irak zwischen Januar 2015 und Juni 2016 über 70 Gefangene, die behaupteten, Folter oder Misshandlung oder beides während einer Befragung erlitten zu haben (S. 7). Laut der irakisch-kurdischen unabhängigen Kommission für Menschenrechte und dem Komitee für Menschenrechte im Parlament der Region Kurdistan-Irak ereigneten sich Fälle von Folter in Gefängnissen der Region Kurdistan-Irak (S. 10). Behörden der Region Kurdistan-Irak hielten laut Berichten auch Gefangene für eine lange Dauer in Untersuchungshaft. Laut örtlichen Nichtregierungsorganisationen und dem Vorsitzenden des Komitees für Menschenrechte im irakisch-kurdischen Parlament wurden Häftlinge in regionalen, von der Regierung verwalteten Gefängnissen der Asayish manchmal für mehr als sechs Monate ohne Prozess gefangen gehalten. In der Praxis sahen sich einzelne Personen ungeachtet ihrer Schuld langer Inhaftierung ohne Möglichkeit einer sofortigen Freilassung gegenüber. (S. 17) Die Behörden der Region Kurdistan-Irak fuhren fort, trotz eines Gesetzes aus dem Jahr 2008, das in Zusammenhang mit Veröffentlichungen stehende Vergehen entkriminalisiert, juristische Schritte gegen Journalisten zu unternehmen. (S. 28) Überall in der Region Kurdistan-Irak gab es viele Fälle von Schlägen, Inhaftierungen und Todesdrohungen gegen Medienmitarbeiter. Viele Angriffe richteten sich gegen unabhängige und frühere oppositionelle Medien. (S. 29) Die Furcht vor gewalttätiger Rache für die Veröffentlichung von Fakten oder Meinungen, die politischen Fraktionen missfielen, verhinderten freie Meinungsäußerung. (S. 29) Offizielle Personen griffen auf straf- und zivilrechtliche Verleumdungsklagen zurück, die in einigen Fällen in Geldstrafen gegen einzelne Medien und Verleger mündeten, oftmals wegen der Veröffentlichung von Artikeln, die Korruptionsbehauptungen enthielten. (S. 30) Dabei war Korruption in der Region Kurdistan-Irak weit verbreitet (S. 46).
Musste der Kläger demnach im Falle seiner Ergreifung durch die Asayish unmittelbar mit seiner Verhaftung und in deren Rahmen mit Folter oder langer Inhaftierung oder Tötung rechnen, ist diese Tatsache, dass der Kläger von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.
Im Rahmen der tatsächlichen Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU kann allein der Zeitablauf seit einem Verfolgungsvorfall nicht dazu führen, dass nunmehr stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass einem Antragsteller keine Verfolgung mehr droht, weil diese tatsächliche Vermutung regelmäßig gerade für eine spätere Gewährung von Flüchtlingsschutz, also nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne rechtliche Bedeutung erlangt. Vielmehr sind für gegenteilige, stichhaltige Gründe regelmäßig zusätzlich qualitative Umstände erforderlich. Solche folgen hier insbesondere nicht aus der Angabe des Klägers, seit dem Jahr 2020 habe man bei seinen Verwandten im Irak nicht mehr nach ihm gesucht. Denn das dürfte allein darauf zurückzuführen sein, dass man den Kläger bislang – wegen seiner Ausreise – nicht auffinden konnte. Es spricht jedoch nichts dafür, dass die Asayish im Fall des Bekanntwerdens seiner Rückkehr erneut nach dem Kläger suchen werden.
Ebenso wenig liegen sonstige stichhaltige Gründe dafür vor, dass nunmehr keine Bedrohungslage mehr vorliegt. Vielmehr hat sich die der Bedrohungssituation im Jahr 2015 zugrunde liegende Sachlage auch heute noch nicht derart verändert, dass von stichhaltigen Gründen für eine heutige Gefahrlosigkeit ausgegangen werden könnte.
Obwohl zusätzlich zu den verfassungsmäßigen Garantien der freien Meinungsäußerung das Pressegesetz in der Region Kurdistan-Irak Zensur untersagt, freie Meinungsäußerung und deren Veröffentlichung jedem Bürger garantiert und ausdrücklich vorsieht, dass Meinungen oder die Verbreitung von Informationen durch einen Journalisten nicht als Rechtfertigung herangezogen werden dürfen, um ihn oder seine Rechte zu verletzen, erreichten UNAMI/OHCHR zwischen März 2020 und April 2021 übereinstimmende und glaubhafte Behauptungen ungesetzlicher Beschränkungen der Rechte derjenigen, die sich kritisch über Behörden der Region Kurdistan-Irak oder deren Politik äußerten. Journalisten, Aktivisten und andere waren Opfer willkürlicher Inhaftierung, der Verletzung prozessualer Garantien sowie Drohungen oder anderer Formen der Unterdrückung oder Einschüchterung. Ebenso gab es wiederholt Berichte von Fällen, in denen die Behörden Maßnahmen ergriffen, die darauf ausgerichtet zu sein schienen, die Berichterstattung über Proteste gegen Missstände in der Region Kurdistan-Irak hinsichtlich ausstehender Gehaltszahlungen an öffentliche Bedienstete, Korruption seitens Regierungsmitgliedern, der Arbeitslosenquote in der Region Kurdistan-Irak und der Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie zu verhindern, indem aus Gründen der nationalen Sicherheit die freie Bewegung von Journalisten zwecks Berichterstattung behindert und die Veröffentlichung von Informationen verhindert wurde. Es wurden 33 Fälle männlicher Journalisten, Aktivisten oder Menschenrechtsverteidigern berichtet, die inhaftiert wurden, ohne Informationen über den Grund ihrer Inhaftierung zu erhalten, denen der Zugang zu ihren Rechtsanwälten untersagt wurde, die keine Information über die Anklagen erhielten und deren Familien nicht rechtzeitig über ihr Verbleiben unterrichtet wurden. Viele von ihnen wurden lange Zeit in Haft gehalten, in manchen Fällen für mehrere Monate. Andere wurden in einer das Strafprozessrecht verletzenden Weise 14 Tage inhaftiert, bevor sie einem Richter vorgeführt wurden, nur um ohne Anklage wieder freigelassen zu werden. Obwohl die Mehrheit dieser Gefangenen schließlich freigelassen wurde, tragen diese Maßnahmen der Verhaftung und Befragung durch Sicherheitskräfte zu einem Klima der Einschüchterung bei und erhöhen das Risiko von Misshandlungen. In einigen Fällen erzwangen die Asayish Geständnisse unter Folter. Laut Berichten wurden zwei Journalisten geschlagen, indem unter anderem ein Elektrokabel verwendet wurde, als sie live von einer Demonstration in Sulaimaniya berichteten. Ihre Verletzungen waren so ernst, dass sie medizinisch behandelt werden mussten.
Freedom of Expression in the Kurdistan Region of Iraq, United Nations Assistence Mission for Iraq, Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, Mai 2021, S. 7, 9, 10, 12, 13; britisches Innenministerium, Country Policy and Information Note Iraq: Opposition to the government in the Kurdistan Region of Iraq, Juni 2021, S. 40, 41, 45, 47, 49; European Asylum Support Office (EASO), Country Guidance: Iraq, Januar 2021, S. 71.
Angesichts des hohen Stellenwerts der bedrohten Rechtsgüter, nämlich Leib und Leben des Klägers, ist dem Kläger aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers eine Rückkehr in die Provinz Sulaimaniya daher derzeit nicht zumutbar.
Gegen die dem Kläger demnach auch heute noch drohende Verfolgung wegen seiner geäußerten politischen Überzeugung kann ihm von keiner Organisation in der Region Kurdistan-Irak Schutz im Sinne des § 3d AsylG geboten werden, weil diese Verfolgung gerade von einer solchen Organisation ausgeht und andere Organisationen wie die Peschmerga oder die Polizei nicht gegen die Asayish vorgehen werden. Wie bereits oben erläutert, herrscht in der Region Kurdistan-Irak ein Klima der Straflosigkeit zugunsten regionaler Organisationen. Zudem sind die Asayish die einzige Institution in der Region Kurdistan-Irak, die keiner externen Überprüfung unterzogen wird.
EASO, COI Query Iraq vom 24.04.2018, S. 2.
Ebenso wenig kann der Kläger im Irak internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG erhalten. Nach dieser Vorschrift wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Gemäß § 3e Abs. 2 S. 1 AsylG sind bei der Prüfung dieser Fragen die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.
Droht nach den obigen Erläuterungen dem Kläger gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU auch heute noch durch die Asayish eine Verfolgung, kann ihm bereits deshalb nicht zugemutet werden, in einen anderen Teil der Region Kurdistan-Irak, also in die Provinzen Dohuk oder Erbil auszuweichen, in denen ebenfalls Asayish existieren. Zwar haben die Parteien KDP in den Provinzen Dohuk und Erbil bzw. PUK in der Provinz Sulaimaniya jeweils ihre eigenen inneren Sicherheitsbehörden namens Asayish, die trotz offizieller Schritte hin zu einer Vereinigung beider Organisationen voneinander getrennt geblieben sind, weil die Führer der politischen Parteien diese Organisationen durch ihre Kanäle effektiv kontrollieren.
Iraq 2016 Human Rights Report des US-Außenministeriums, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor vom 03.03.2017, S. 15.
Jedoch ist zum einen nicht auszuschließen, dass die Asayish als interne Sicherheits-und Geheimdienstbehörden,
zu Letzterem: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Peschmerga in der KRG-Region, 07.01.2019, S. 7,
der beiden Teile der Region Kurdistan-Irak Verbindungen zueinander haben, zumal laut offizieller website des kurdischen Regionalsicherheitsrats das Generaldirektorat der Asayish für die innere Sicherheit der gesamten Region Kurdistan-Irak verantwortlich und seine Gesamtstrategie darauf gerichtet ist, inneren Bedrohungen zu begegnen, indem es eng mit Regierungsorganisationen und -abteilungen einschließlich des Innen- und des Justizministeriums der Region Kurdistan-Irak zusammenarbeitet.
EASO, COI Query Iraq vom 24.04.2018, S. 2.
Zum anderen müsste der Kläger vor allem nach Einreise in die Region Kurdistan-Irak damit rechnen, dass den Asayish-Kräften der Provinz Sulaimaniya seine Wiedereinreise bekannt und die Suche nach ihm, nun in den Provinzen Dohuk und Erbil, wieder aufgenommen würde.
Zwar haben die Institutionen der Provinz Sulaimaniya keinen Zugriff auf die Melderegister, die in den Provinzen Dohuk und Erbil geführt werden, weil die Daten jedenfalls in der Region Kurdistan-Irak nur auf Provinzebene gespeichert werden und die Behörden in einer Provinz Zugriff nur auf die in der jeweiligen Provinz gespeicherten Daten haben.
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 29.01.2020 an VG Gelsenkirchen.
Bei einem Umzug muss aber eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen.
BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak vom 03.03.2021, S. 110.
Obwohl lediglich für irakische Binnenflüchtlinge, die von einem Gebiet in ein anderes Gebiet innerhalb der Region Kurdistan-Irak ziehen wollen, davon ausgegangen wird, dass sie eine Bewilligung der Asayish-Stellen sowohl des von ihnen bislang bewohnten Gebiets als auch des Gebiets, in das sie ziehen wollen, benötigen,
EASO, COI Query zu den Asayish im Irak vom 24.04.2018, S. 5,
und der Kläger als aus der Region Kurdistan-Irak stammender Mann nicht als Binnenflüchtling in diesem Sinne anzusehen ist, muss sich jede Person, die die Grenze zur Region Kurdistan-Irak – auch bei Einreise über einen Flughafen – überquert, innerhalb von 48 Stunden bei den Asayish melden und werden bei ihrer Einreise an einem Kontrollpunkt ihr Name und ihre Dokumente anhand einer Datei geprüft.
Britisches Innenministerium, Country Policy and Information Note Iraq: Internal relocaton, civil documentation and returns vom 01.06.2020, S. 40 f.; COI, britische Grenzbehörde und dänischer Einwanderungsdienst vom 01.03.2012, S. 40 - 42.
Das gilt auch für Personen, die innerhalb der Region Kurdistan-Irak umziehen.
COI, britische Grenzbehörde und dänischer Einwanderungsdienst vom 01.03.2012, S. 40.
Bei dieser Überprüfung besteht indes die Gefahr, dass wegen des vorherigen Wohnsitzes des Klägers in der Provinz Sulaimaniya bei dortigen Behörden hinsichtlich der Daten eine Anfrage gestellt und diesen so der Aufenthalt des Klägers in einer der beiden anderen Provinzen der Region Kurdistan-Irak bekannt würde mit der Folge, dass auch die Asayish aus der Provinz Sulaimaniya auf ihn wegen seiner im Jahr 2015 geäußerten politischen Meinung zugreifen würden.
Eine interne Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG steht dem Kläger ferner nicht im Hinblick auf die arabischsprachigen zentralen und südlichen Provinzen des Irak offen, weil er ausschließlich die kurdische Sprache beherrscht.
Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger auch nicht in der Lage wäre, in einem anderen irakischen Landesteil ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums zu führen, indem er ein Obdach und ausreichenden Zugang zu Lebensmitteln hätte. Weder stammt er aus dieser Region noch ist er dort familiär verwurzelt.
Er kann in der Provinz Kirkuk keinen internen Schutz finden, weil schon nicht davon ausgegangen werden kann, dass er dort im Sinne des § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufgenommen wird, oder vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Denn in der Provinz Kirkuk finden – abgesehen von der Präsenz der Asayish auch dort sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen auch mit der dort operierenden Terrororganisation „IS“,
vgl. zu Letzterem: VG Köln, Urteil vom 20.11.2019 - 18 K 2696/19. A -,
– viele Übergriffe auf ethnische Kurden statt. Übergriffe seitens ethnischer (u.a. zugewanderter) Araber sowie Turkmenen auf kurdisches Eigentum und mitunter deren Besitzer wurden auch 2019 verzeichnet, ohne dass – laut kurdischen Angaben – (auch vor Ort präsente) irakische Sicherheitskräfte eingeschritten wären. Seitens der arabischen und turkmenischen Bevölkerung scheint es besondere politische Animositäten gegenüber der KDP zu geben, die 2017 die Unabhängigkeit der kurdischen Region unter Einschluss von Kirkuk anstrebte. Am 18.05.2019 vertrieben irakische Behörden 600 kurdische Familien aus ihren Dörfern mit der Begründung, dass dieses Land einer Ölgesellschaft gehöre. Im Mai 2019 sei es zu gewaltsamen Übergriffen auf ein kurdisches Dorf gekommen, als etwa 200 bewaffnete zugezogene Araber in dieses Dorf eindrangen, die Bewohner angriffen und mit der Auslöschung des Dorfes drohten, wenn die Kurden nicht weggingen. Eine Gruppe arabischer Zivilisten, die von bewaffneten Kräften unterstützt wurde, bemächtigte sich der Häuser kurdischer Familien und sperrte einige Kurden ein. Ende Mai 2019 steckten laut kurdischen Nachrichtenquellen Araber hunderte Hektar Weizen- und Gerstenfelder von kurdischen Besitzern in Brand, um die Kurden zu vertreiben. Insgesamt sollen rund 250 ha kurdisches Ackerland in Brand gesteckt worden sein, ohne dass jemand zur Rechenschaft gezogen wurde. Die Brandanschläge hätten eine Atmosphäre der Angst und Unsicherheit unter den Kurden in Kirkuk geschaffen, die sich nun von der lokalen und der föderalen Regierung nicht mehr geschützt fühlten. Die aggressive Politik des neuen arabischen Gouverneurs, wichtige kurdische Mitglieder von lokalen politischen, wirtschaftlichen sowie Sicherheits- und Bildungseinrichtungen durch Araber zu ersetzen, habe zu den Dutzenden von Verstößen gegen Kurden beigetragen.
BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak: Sicherheits- und Menschenrechtslage in Kirkuk vom 02.04.2020, S. 3, 11, 19
Laut dem Washington Kurdish Institute hat eine diskriminierende Politik und die Arabisierung gegenüber den Kurden in Kirkuk seit dem 16.10.2017 (der Tag, an dem die nationalen irakischen Streitkräfte militärisch in Kirkuk vorgingen, um nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum vom September 2017 die Stadt wieder unter nationale Kontrolle zu bringen) dramatisch zugenommen.
ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Situation von Kurden in Kirkuk-Stadt vom 16.07.2021.
Insbesondere in den so genannten umstrittenen Gebieten sind Kurden mit Diskriminierung, Vertreibung und in einigen Fällen mit Gewalt seitens der Regierungstruppen, insbesondere der mit dem Iran verbündeten Milizen der Volksmobilisierungseinheiten, konfrontiert.
BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, generiert am 03.03.2021, S. 71.
Zwar gibt es einen starken Zuwachs an Rückkehrern in Kirkuk,
BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak: Sicherheits- und Menschenrechtslage in Kirkuk vom 02.04.2020, S. 3.
Angesichts der geschilderten Spannungen kann aber weder erwartet werden, dass der nicht aus der Provinz Kirkuk stammende Kläger in der Provinz Kirkuk aufgenommen wird, noch kann vernünftigerweise von ihm erwartet werden, dass er sich dort niederlässt, weil schon von dort stammenden Kurden ihr Obdach streitig gemacht wird. Hinzu kommt, dass sich im allgemeinen vertriebene Familien in der Provinz Kirkuk nicht beim Ministerium für Migration und Vertreibung anmelden können, um ein Hilfspaket zu erhalten und Anspruch auf Lebensmittel und andere Dinge zu erlangen.
BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak: Sicherheits- und Menschenrechtslage in Kirkuk vom 02.04.2020, S. 3.
Auch die Provinz Ninive stellt für den Kläger kein Gebiet dar, in dem er internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG finden könnte. Auch dort würde er wegen der dortigen Zerstörungen und der Rückkehr einer großen Anzahl von dort stammender Menschen weder Obdach noch eine ausreichende Lebensmittelversorgung finden. Die Provinz Ninive wird als das "Epizentrum" der humanitären Krise beschrieben. Etwa vier Millionen Menschen gelten als hilfebedürftig, von denen aber nur eine Million erreicht wird. Der Westen der Stadt Mosul ist weitest gehend zerstört. Im Osten normalisiert sich die Lage, es fehlt indes weiterhin an grundlegenden Dienstleistungen.
BFA: Jesiden in der Provinz Ninive, 11.02.2019, S. 26 f.; ACCORD, Lage in Mosul bzw. Provinz Ninewa, 06.02.2019; britisches Innenministerium, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, 16.11.2018, S. 20, 34 ff.
So finden sich die schwierigsten Rückkehrbedingungen unter anderem in den Distrikten Al-Ba‘aj, Hatra, Sinjar und Telafar in der Provinz Ninive. Ninive war und ist neben Salah ad-Din die Provinz mit der höchsten Anzahl von Rückkehrern, die unter schweren Bedingungen leben. Massive Zerstörung von Wohnungen und Infrastruktur, die Präsenz konfessioneller oder parteiischer Milizen sowie die anhaltende Bedrohung durch Gewalt machten es vielen Binnenflüchtlingen schwer, nach Hause zurückzukehren. Die meisten der 1,77 Millionen Menschen im Irak, die von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen sind, sind Binnenflüchtlinge und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Provinzen Diyala, Ninive, Salah ad-Din, Anbar und Kirkuk. Eine Integration innerhalb neuer Gemeinschaften ist aufgrund des Einflusses von Patronage und Vetternwirtschaft in vielen Bereichen des Lebens kompliziert. Das Public Distribution System ist von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet. Zwar sind alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen dieses Systems zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Die Armutsrate liegt in der Provinz Ninive bei 37,7 %.
BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, generiert am 03.03.2021, S. 115, 118, 119 f.
So ist die Rückkehr in den Irak insbesondere für Personen schwierig, die nicht in ihr Herkunftsgebiet zurückkehren.
Australische Regierung, Außen- und Handelsministerium, Country Information Report Iraq vom 17.08.2020, S. 64.
Hat der Kläger nach allem einen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, sind die Ziffern 1 und 3 sowie mangels Grundlage auch die Ziffern 4 bis 6 des angefochtenen Bescheids aufzuheben, soweit sie den Kläger betreffen.
Dagegen ist die zulässige Klage der Klägerin unbegründet, weil sie keinen von ihrem Ehemann unabhängigen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG geltend machen kann und die Voraussetzungen des Familienflüchtlingsschutzes gemäß § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 AsylG nicht vorliegen, weil die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger nicht unanfechtbar ist.
Da sie selbst nicht in den Fokus der Asayish geraten ist, hat sie auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG. Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG steht vorliegend nicht in Rede. Anhaltspunkte für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Klägerin infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in der Region Kurdistan-Irak im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG sind nicht ersichtlich. Das gilt auch für die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG. Da im Rahmen der Prognose für sie flüchtlingsrechtlich zugrunde zu legen ist, dass ihr Ehemann und sie zusammen in den Irak zurückgehen, hat sie insbesondere nicht als alleinstehende Frau Anspruch auf die Feststellung, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Ihre eheliche Lebensgemeinschaft, die dem Schutz von Art. 6 GG unterfällt, ist als inlandsbezogener Umstand allein aufenthaltsrechtlich von Belang. Die die Klägerin betreffenden Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheids unterliegen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und § 83b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.