Aufhebung der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts wegen Ermessensfehler
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht eine Ordnungsverfügung an, mit der ihr der Verlust des Aufenthaltsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt wurde. Zentral war, dass die Behörde bei der Ermessensausübung die vier Unionsbürger-Kinder der Klägerin nicht berücksichtigt hatte. Das Verwaltungsgericht hob die Verfügung auf, weil wesentliche Ermessenserwägungen unterblieben und eine nachträgliche Ergänzung nach § 114 S.2 VwGO unzulässig wäre. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Klage gegen Feststellung des Wegfalls des Freizügigkeitsrechts erfolgreich; Ordnungsverfügung aufgehoben, Beklagte trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU kann nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nur ausgeübt werden, wenn die Behörde ihr Ermessen ordnungsgemäß und unter Abwägung aller relevanten Umstände ausübt.
Unterlässt die Behörde die Berücksichtigung der Interessen oder der rechtlichen Bedeutung von Unionsbürger-Angehörigen (z. B. Kindern), liegt hierin ein Ermessensfehler, der die Aufhebung der Verfügung rechtfertigt.
Eine nachträgliche Ergänzung der Entscheidungsgründe nach § 114 S. 2 VwGO ist unzulässig, wenn die Ergänzung den Verwaltungsakt in seinem gewollten Wesen oder Streitstoff ändert; neue tragende Erwägungen dürfen nicht eingeführt werden.
Bei der Prüfung des Wegfalls der Freizügigkeitsberechtigung sind familienbezogene Umstände (Alter, Schulbesuch, Ausgestaltung der familiären Beziehungen, Sorgerechtsverhältnisse) aufzuklären, da sie für die Frage abgeleiteter aufenthaltsrechtlicher Ansprüche nach Art. 20/21 AEUV erheblich sein können.
Die obsiegende Partei kann die Kosten des Verwaltungsverfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO erstattet verlangen.
Tenor
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14.02.2019 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin reiste im Jahr 2000 zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet ein und wurde geduldet. Mit Schreiben vom 19.06.2015 teilte ihr Vater der Beklagten über einen Rechtsanwalt mit, er sei kroatischer Staatsangehöriger. Am 19.05.2016 gab ihre Mutter ihre wahre Identität preis, wonach sie mazedonische Staatsangehörige mit anderem Namen und Geburtsdatum sei. Die Klägerin ist Mutter dreier minderjähriger Kinder, die die kroatische Staatsangehörigkeit haben, und eines 2017 geborenen Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Feststellung des Verlusts ihres Rechts auf Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU erläuterte der Bevollmächtigte der Klägerin, es laufe ein Antragsverfahren für Mazedonien auf Aufnahme in die Europäische Union. Mit dem Vater ihrer drei älteren Kinder sei sie nach Roma-Recht verheiratet und habe von 2009 bis zur Trennung zusammen mit ihm und den Kindern zusammengelebt. Aufgrund der kroatischen Staatsangehörigkeit ihres ehemaligen Lebensgefährten und des Vaters ihrer Kinder verbunden mit ihrem über fünfjährigen ständigen rechtmäßigen Aufenthalt sei sie gemäß § 4a FreizügG/EU zum Daueraufenthalt berechtigt. Sie weise den Vorwurf der falschen Tatsachenbehauptung von sich.
Mit der Klägerin am 19.02.2019 zugestellter Ordnungsverfügung vom 14.02.2019 stellte die Beklagte gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/EU den Verlust des Rechts der Klägerin auf Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU fest. Nach den Ausführungen zu den §§ 2 Abs. 2, 3 und 4a FreizügG/EU führte die Beklagte aus, sie übe das ihr vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen pflichtgemäß aus. Die Klägern halte sich seit 19 Jahren im Bundesgebiet auf, jedoch resultiere diese lange Aufenthaltszeit nur daraus, dass ihre Familie und nach ihrer Volljährigkeit auch sie selbst ihre Identität vorsätzlich verschleiert habe, um einer drohenden Abschiebung zu entgehen. Negativ sei ihr auch anzurechnen, dass sie die Zeit im Bundesgebiet nicht genutzt habe, um sich wirtschaftlich zu integrieren. Sie sei noch nie einer geregelten Beschäftigung nachgegangen. Dass sie sich in deutscher Sprache verständigen könne, könne bei einem 19-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet vorausgesetzt werden und sei nicht als besondere Integrationsleistung zu werten. Eine soziale Integration sei ebenso wenig erfolgt. Vielmehr sei sie mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, so sei aktuell ein Ermittlungsverfahren wegen Bandendiebstahls anhängig. Aus diesen Gründen falle die Ermessensabwägung nicht zu ihren Gunsten aus.
Gegen diese Ordnungsverfügung hat die Klägerin am 19.03.2019 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Einzelnen vorträgt, weshalb sie ein Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU habe.
Die Klägerin beantragt,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14.02.2019 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertieft ihre Ausführungen aus der angefochtenen Ordnungsverfügung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, weil die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Die angefochtene Ordnungsverfügung ist schon deshalb rechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft ergangen ist. Nach § 5 Abs. 4 S. 1 FreizügG/EU „kann“ der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden. Die Beklagte hat im Rahmen des ihr danach eingeräumten Ermessens von diesem in ihrer angefochtenen Ordnungsverfügung zwar Gebrauch gemacht, aber keine Erwägungen zu den vier Kindern der Klägerin angestellt, von denen drei die kroatische und eines die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und deshalb sämtlich Unionsbürger sind.
Dazu hat die Beklagte auch nicht mit ihrem Schriftsatz vom 22.09.2020 Ermessenserwägungen angestellt. Vielmehr hat sie dort lediglich – zu den Tatbestandsvoraussetzungen – nach Abwägung aller Umstände festgestellt, dass die Klägerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts erfülle.
Zu dem Umstand, dass die Klägerin vier Kinder hat, die Unionsbürger sind, hätte die Beklagte sich auch nicht mehr zulässigerweise im Rahmen ergänzender Ermessenserwägungen verhalten können. Die Voraussetzungen für ein nach § 114 S. 2 VwGO zulässiges Nachschieben von Gründen sind nach der ständigen Rechtsprechung, dass durch die Ergänzung der Verwaltungsakt nicht in seinem gewollten Wesen oder Ausspruch verändert wird, dass die nachträglich von der Behörde herangezogenen Erwägungen oder Gründe bereits bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen und dass der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird.
Vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. (2018), § 114 Rn. 53 m.w.N.
Hier hatte die Beklagte in der angefochtenen Ordnungsverfügung zwar grundsätzlich Ermessenserwägungen angestellt. Eine bloße Ergänzung i.S.d. § 114 S. 2 VwGO hätte sie hinsichtlich der Berücksichtigung der Unionsbürgerschaft der vier Kinder der Klägerin aber nicht mehr vornehmen können. Denn damit wäre eine Wesensänderung der angefochtenen Ordnungsverfügung einhergegangen. Eine Wesensänderung ist anzunehmen, wenn sich durch die Ergänzung der Streitstoff ändert. Damit sind nur unwesentliche Korrekturen als zulässig anzusehen. Das sind z.B. Erläuterungen oder Klarstellungen bereits angestellter Erwägungen. Die Möglichkeit der Einführung neuer Umstände hängt davon ab, ob sie von geringem Gewicht sind und dennoch in die Entscheidung einzustellen gewesen wären. Nicht zulässig ist der Austausch maßgeblicher oder tragender Erwägungen des Ausgangsbescheides. Ein solcher Austausch liegt nicht erst vor, wenn die Begründung ausgewechselt wird oder die Behörde vorher gar kein Ermessen ausgeübt hat, sondern bereits dann, wenn wesentliche Teile des Streitstoffs geändert werden. Dies ist bei tragenden und bei zentralen Erwägungen ohne weiteres anzunehmen. Hier ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Vgl. Stuhlfauth a. a. O., § 114 Rn. 54 f.
So liegt der Fall hier. Denn die näheren Umstände wie Alter und Schulbesuch der Kinder, die Ausgestaltung der familiären Beziehungen zu ihren Vätern, die ebenfalls Unionsbürger sind, und die Frage, ob (auch) sie das Sorgerecht innehaben, sind aufzuklären, weil diese Umstände Auswirkungen zumindest auf die Fragen haben können, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte die Feststellung trifft, dass die Klägerin nicht freizügigkeitsberechtigt sei, und ob bei weiterem Zuwarten die Staatsangehörigkeit der Klägerin geklärt werden kann und etwa bei einer möglicherweise doch vorhandenen Drittstaatsangehörigkeit der Klägerin die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur abgeleiteten aufenthaltsrechtlichen Stellung eines Elternteils im Hinblick auf Art. 20 und 21 AEUV einschlägig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstands wird auf
5.000,00 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.