Verpflichtung zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines jesidischen Asylbewerbers aus Sinjar
KI-Zusammenfassung
Der jesidische Kläger aus Sinjar wendet sich gegen die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft durch das BAMF, das eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Region Kurdistan annahm. Das VG Köln hob den Bescheid teilweise auf und erkannte die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. Begründend stellte das Gericht dar, dass kein sicherer innerstaatlicher Schutz in Kurdistan besteht und eine Rückkehr aufgrund der besonderen Gefährdung unzumutbar ist.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben; Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen
Abstrakte Rechtssätze
Die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG ist zuerkennen, wenn der Ausländer wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine begründete Furcht vor Verfolgung hat und keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative besteht.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 3e AsylG liegt nur vor, wenn der Betroffene sicher und legal in den betreffenden Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise mit einer Niederlassung gerechnet werden kann.
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Rückkehr sind die Schwere des Eingriffs und die individuelle Gefährdungslage zu gewichten; drohen Leib- oder Lebensgefahr oder Folgen systematischer Angriffe, kann Rückkehr unzumutbar sein.
Mangelt es an effektivem Schutz durch staatliche oder lokale Kräfte und bestehen besondere Gefährdungen der Gruppe (z. B. Jesiden in Sinjar), stützt dies die Annahme, dass kein innerstaatlicher Schutz zur Verfügung steht.
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.01.2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 in Shingal/Gebiet Sinjar/Provinz Ninive/Irak geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger jesidischen Glaubens. Er verließ seinen Heimatort am 03.08.2014 und reiste am 30.11.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 21.09.2016 einen förmlichen Asylantrag stellte.
Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) führte er aus, in Shingal, Tal Al Khasab, gelebt zu haben, nach dem Angriff des IS drei Wochen bei einem Freund versteckt gewesen zu sei, sodann für eine Woche in die Berge und danach zu Fuß nach Kurdistan-Irak gegangen zu sein, wo er sich ungefähr 14 Monate lang aufgehalten habe; seine Eltern lebten derzeit in Shariya.
Mit Bescheid vom 27.01.2017 lehnte das Bundesamt wegen einer inländischen Fluchtalternative in Kurdistan-Irak die Asylanerkennung des Klägers, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, forderte den Kläger auf, Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen, drohte die Abschiebung in den Irak oder einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, und setzte das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest.
Zur Begründung seiner am 06.02.2017 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, Jesiden unterlägen im nördlichen Irak einer Gruppenverfolgung und seien auch in Kurdistan-Irak Verfolgungshandlungen wegen ihrer Religion ausgesetzt. Das habe er selbst erfahren, wie er im Einzelnen ausführt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.01.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, dazu hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens eines Vertreters des Bundesamts in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil dieses darauf in der Ladung hingewiesen worden ist.
Der irakische Staat,
vgl. AA, Lagebericht vom 12.02.2018, S. 8,
ist ebenso wenig wie Peshmerga aus der Region Kurdistan-Irak und internationale Organisationen in der Lage, Jesiden vor terroristischen Angriffen zu schützen, zumal die Situation derzeit durch die mittlerweile im Sinjar stehenden Truppen des irakischen Militärs und der Türkei sowie die Anwesenheit von Gruppen der kurdischen Arbeiterpartei PKK verschärft wird.
Vgl. Frankfurter Allgemeine, Internet-Auftritt vom 26.03.2018, http://www.faz.net/ aktuell/politik/ausland/gegen-pkk-und-ypg-tuerkei-startet-offensive…; n-tv- Kurznachrichten vom 26.03.2018, https://www.n-tv.de/ticker-Berichte-Irakisches-Militaer-sendet-Truppen-nach-Sindschar… .
Der Distrikt Sinjar, der an einem strategisch wichtigen Punkt nahe der türkischen und der syrischen Grenze liegt, ist eins der zentralen sowohl von der Zentralregierung wie von der Regionalregierung Kurdistans beanspruchten Gebiete.
Vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zum Irak vom 02.10.2017, S. 7.
Damit sind Jesiden als Angehörige von Minderheiten nicht nur in der Gefahr, zwischen die Fronten zu geraten. Vielmehr sind sowohl der kurdischen Autonomieregierung im Nordirak als auch der Türkei die kurdischen Jesiden mit ihren in der Zwischenzeit gegründeten Selbstverwaltungsplänen, jesidischen Selbstverteidigungseinheiten und dem jesidischen Volksrat im Sinjar ein Dorn im Auge, so dass kurdische Peshmerga dort auch gegen PKK-nahe Jesiden kämpften.
Vgl. österr. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak vom 24.08.2017, S. 93.
80 bis 85 % des Distrikts Sinjar wurden ohnehin vom IS zerstört; viele Häuser und Gebäude in jesidischen Siedlungsgebieten, insbesondere im Süden des Distrikts Sinjar, sind noch immer vermint oder mit Sprengstofffallen versehen.
Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak vom 02.10.2017, S. 9.
Zudem haben die kurdischen Behörden eine Güterblockade über den Distrikt Sinjar verhängt, um die Rückkehr jesidischer Familien in den Sinjar zu verhindern.
Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak vom 02.10.2017, S. 2, 4.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Kläger nicht erneut von Verfolgung betroffen sein wird. Bei der Abwägung aller Umstände sind auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs sowie die besondere Gefährdung des Klägers einzubeziehen. Angesichts des hohen Stellenwerts des bedrohten Rechtsguts, nämlich des Lebens des Klägers, und seiner besonderen Gefährdung als Jeside, die im von Mitgliedern des IS begangenen Genozid an Jesiden zu Tage getreten ist, ist dem Kläger aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in die Provinz Ninive derzeit nicht zumutbar.
Dem Kläger steht auch kein interner Schutz gemäß § 3e AsylG offen. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft einem Ausländer nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung gemäß § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Das ist für den Kläger nicht gegeben. Die Region Kurdistan-Irak bzw. die dortigen Flüchtlingslager scheiden als innerstaatliche Fluchtalternative aus. Der Kläger ist in der Region Kurdistan-Irak weder in tatsächlicher Hinsicht verwurzelt noch kann vernünftiger Weise erwartet werden, dass er sich aufgrund anderer Umstände dort niederlassen wird. Seine ebenfalls aus dem Sinjar stammenden Eltern befinden sich zwar derzeit in Shariya in der Provinz Dohuk, allerdings nicht in einem eigenen Haus oder in einer angemieteten Wohnung, sondern als Binnenflüchtlinge in einem Flüchtlingslager. Binnenflüchtlinge aus dem Irak unterliegen in der Region Kurdistan-Irak einer Vielzahl von Beschränkungen, welche teilweise die Einreise, aber neben anderem auch die Freizügigkeit und den Zugang zum Arbeitsmarkt betreffen. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen sind die Aufnahmekapazitäten der Flüchtlingslager in der Region Kurdistan-Irak erschöpft. Etwa 1,2 Mio. Binnenflüchtlinge leben derzeit in Kurdistan-Irak. Hinzu kommen mehr als 250.000 syrische Flüchtlinge. Die kurdische Regionalregierung sieht sich auch wegen der eigenen Finanzkrise kaum noch in der Lage, weitere Flüchtlinge aufzunehmen.
Vgl. AA, Lagebericht vom 12.02.2018, S. 18.
Diese Entwicklungen führen dazu, dass für den jesidischen Kläger aus dem Sinjar nicht vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er in der Region Kurdistan-Irak aufgenommen wird und sich dort niederlassen kann.
Andere innerstaatliche Fluchtalternativen sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.