Irakischer Kurde aus Mossul: Kein Anspruch auf Flüchtlingseigenschaft trotz subsidiärem Schutz
KI-Zusammenfassung
Der irakische Kläger begehrte nach Zuerkennung subsidiären Schutzes die Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Streitentscheidend war, ob ihm wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individuelle Verfolgung droht. Das VG Köln wies die Klage ab, weil der Kläger keine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung dargelegt hat und seine Ausreise vorrangig mit der allgemeinen IS-Gefahr begründete. Zudem sei eine aktuelle Verfolgungsgefahr durch den IS im Raum Mossul angesichts der militärischen Niederlage des IS nicht (mehr) beachtlich wahrscheinlich; allgemeine Gefahren seien durch subsidiären Schutz erfasst.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trotz subsidiären Schutzes abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine beachtlich wahrscheinliche, individuell zurechenbare Verfolgungshandlung voraus, die an ein Merkmal nach § 3 Abs. 1 AsylG anknüpft.
Eine lediglich allgemeine Furcht vor kriegs- oder terrorbedingter Gefährdung ohne spezifische individuelle Zielrichtung begründet regelmäßig keine Flüchtlingseigenschaft, sondern ist dem subsidiären Schutz zuzuordnen.
Für die Prognose einer zukünftigen Verfolgung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (§ 77 Abs. 1 AsylG); erhebliche Lageänderungen im Herkunftsgebiet sind zu berücksichtigen.
Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist erfüllt, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen und sich aus Sicht eines besonnenen Menschen ein „real risk“ ergibt.
Der Schutzsuchende hat die näheren Umstände einer (Vor-)Verfolgung substantiiert und in sich stimmig darzulegen; das Gericht würdigt die Glaubhaftigkeit im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit muslimischen Glaubens sunnitischer Konfession. Er reiste nach seinen Angaben am 04.08.2015 aus dem Irak aus und am 07.09.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 07.04.2016 einen förmlichen Asylantrag stellte, den er auf den Flüchtlingsschutz beschränkte. Bei seiner dortigen Anhörung führte er aus, er habe in Mossul in einem Eigenheim gelebt, das er mit seiner Familie aus Angst vor dem IS verlassen habe. Sie seien nach Zakko/Provinz Dohuk geflohen, wo er aber auch keiner Arbeit habe nachgehen können. Die dortigen Kurden hätten sie nicht akzeptiert, sondern behauptet, dass sie Araber wären. Er habe jetzt im Irak niemanden mehr. Ihm und seiner Familie sei die gesamte Lebensgrundlage genommen worden.
Das Bundesamt erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 17.11.2016 den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Antrag des Klägers ab.
Gegen Letzteres hat der Kläger am 01.12.2016 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf seine Angaben beim Bundesamt verweist.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.11.2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 17.11.2016 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Flüchtling im Sinne des § 3 Abs.1 AsylG ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlungen in diesem Sinne gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann, sind der Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Auch von nichtstaatlichen Akteuren kann Verfolgung ausgehen, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist, § 3c Nr. 3 AsylG. Erforderlich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten persönlichen Merkmale und der Verfolgungshandlung („wegen“), vgl. § 3a Abs. 3 AsylG. Unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich ein persönliches Merkmal aufweist, das zur Verfolgung führt, sofern ihm ein solches von seinem Verfolger zugeschrieben wird, § 3b Abs. 2 AsylG.
Die Flüchtlingseigenschaft wird einem Ausländer jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung gemäß § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG.
Prognosemaßstab für die Frage eine Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG ist der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris.
Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“).
Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - und vom 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, beide juris.
Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ („real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen.
Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -, beide juris.
Der vorgenannte Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde beziehungsweise von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift misst damit in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris.
Insofern ist es Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände einer (Vor-)Verfolgung vorzutragen, § 25 Abs. 1 AsylG. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die Verfolgung ergibt. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage verschaffen. Hierbei gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen einen brauchbaren Grad an Gewissheit verschaffen muss, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Die besondere Beweisnot des Schutzsuchenden, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen, ist zu berücksichtigen. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, juris.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger hat keine individuelle, speziell gegen seine Person gerichtete Verfolgung erlitten bzw. nicht glaubhaft gemacht, dass er eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Er hat in seiner Anhörung beim Bundesamt ausdrücklich angegeben, dass maßgeblich für seine Ausreise seine Angst vor einem weiteren Vorrücken des IS gewesen sei.
Insoweit kann der Kläger sich h e u t e abgesehen davon, dass er auch aus der Sicht des IS keiner religiösen Minderheit angehört, nicht auf eine Verfolgungsgefahr durch den IS berufen, weil die seit Oktober 2016 andauernde Operation zur Befreiung Mossuls im Juli 2017 abgeschlossen und der IS im Irak im Jahr 2017 insgesamt weitest gehend besiegt wurde.
Bericht des Auswärtigen Amts (AA) über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Lagebericht) vom 12.02.2018, Stand: Dezember 2017,S. 4; ZEIT Online vom 10.07.2017, „Ministerpräsident erklärt Mossul für befreit“.
Andere Verfolgungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der allgemeinen Gefahr im Herkunftsgebiet des Klägers, auch durch eventuelle terroristische Aktivitäten einzelner IS-Zellen,
vgl. dazu: AA, Lagebericht vom 12.02.2018, S. 4 und 15,
oder durch Racheaktionen gegen Sunniten, die oft einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt werden,
vgl. dazu: AA, Lagebericht vom 12.02.2018, S. 16,
hat das Bundesamt bereits durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im angefochtenen Bescheid ausreichend Rechnung getragen; dagegen kann hinsichtlich letzterer Handlungen schon keine beachtliche Wahrscheinlichkeit individuell für den Kläger im Fall seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion festgestellt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.