Abschiebungsandrohung nach Algerien: 30-Tage-Ausreisefrist ohne Inempfangnahme rechtswidrig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen eine Rückkehrentscheidung mit Abschiebungsandrohung nach Algerien und einem befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot. Streitpunkt war insbesondere, ob bei erheblicher psychischer Erkrankung und Suizidgefahr eine 30-tägige Ausreisefrist ermessensfehlerfrei festgesetzt werden durfte, obwohl eine ärztliche Inempfangnahme im Zielstaat nicht sichergestellt ist. Das VG Köln hob die Ordnungsverfügung auf, weil besondere Umstände eine Verlängerung bzw. vertiefte Ermessensprüfung zur Ausreisefrist erforderten. Wegen unionsrechtlicher Vorgaben (Rückführungsrichtlinie) erfasste der Mangel die gesamte Rückkehrentscheidung; damit waren auch Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot aufzuheben.
Ausgang: Klage erfolgreich; Ordnungsverfügung (Rückkehrentscheidung inkl. Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot) aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung der Ausreisefrist nach § 59 Abs. 1 AufenthG ist ermessensgebunden und muss besondere Umstände des Einzelfalls, insbesondere gravierende Gesundheitsrisiken, tragfähig berücksichtigen.
Liegen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern kann, kann die Behörde zur Sachverhaltsaufklärung eine aktuelle ärztliche Einschätzung einholen bzw. anfordern; der Verweis auf § 60a Abs. 2c AufenthG entbindet hiervon nicht.
Ist bei psychischer Erkrankung und Suizidgefahr eine ärztliche Inempfangnahme oder gleichwertige Sicherungsmaßnahme im Zielstaat erforderlich, muss deren tatsächliche Organisierbarkeit in die Ermessensausübung zur Ausreisefrist einbezogen werden.
Ein bloßer Medikamentenvorrat und ärztliche Begleitung bis zum Zielflughafen ersetzen eine nicht gesicherte ärztliche Inempfangnahme bzw. Anschlussversorgung im Zielstaat nicht, wenn eine fortdauernde Behandlungsbedürftigkeit und Gefährdungslage besteht.
Ein Ermessensdefizit bei der Bestimmung der Frist für die freiwillige Ausreise kann nach der Rückführungsrichtlinie die Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung insgesamt nach sich ziehen; hiervon erfasst sind dann auch Abschiebungsandrohung und akzessorisches Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 AufenthG).
Tenor
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13.01.2025 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Androhung seiner Abschiebung nach Algerien sowie gegen ein für den Fall der Abschiebung angeordnetes Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Er wurde ausweislich seines algerischen Passes am 00.00.1992 geboren. Nach seinen Angaben reiste er im März 2020 in das Bundesgebiet ein. Zunächst gab er sich als im Jahr 2004 geborener marokkanischer Staatsangehöriger Y. T. aus. Im Sommer 2020 wurde mittels des Visainformationssystems festgestellt, dass der Kläger unter seinem richtigen Namen und Vorlage des Passes bei der spanischen Botschaft in Algerien ein Visum beantragt hatte. Bei einer Vorsprache bei der Beklagten gab er an, er habe Algerien verlassen, weil er dort keine Zukunftsperspektive gehabt habe. Seine Mutter sei verstorben, er habe bei seiner Tante gelebt, aber nach Streitigkeiten mit Cousins habe er dort nicht weiter wohnen dürfen und vier Monate lang auf der Straße gelebt. Er habe in Algerien keine weitere Familie mehr.
Mit Ordnungsverfügung vom 26.01.2021 drohte die Beklagte dem Kläger seine Abschiebung nach Algerien an und erließ ein abschiebungsbedingtes, auf zwölf Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Mit seiner dagegen erhobenen Klage (12 K 783/21) machte der Kläger u.a. geltend, er sei an einer polymorphen psychotischen Störung erkrankt und medikamentenabhängig; er suche einen Platz für eine Suchttherapie. Er reichte mehrere fachärztliche Atteste und Bescheinigungen ein.
Unter dem 21.06.2021 führte die Stadtärztin der Beklagten in einem behördeninternen Vermerk aus, bei Berücksichtigung der in den (damals vorliegenden) fachpsychiatrischen Unterlagen angeführten psychiatrischen Diagnosen, deren Überprüfung allerdings nicht in ihren Fachbereich falle, erscheine im Fall einer Rückführung eine ärztliche Begleitung “mit Überstellung“ des Betroffenen an eine fachpsychiatrische Ambulanz/Abteilung sinnvoll, da die Behandlung der attestierten psychiatrischen Leiden mit der angeführten Medikation wegen möglicher Blutbild- und EKG-Veränderungen regelmäßiger Kontrolle bedürfe.
Der Kläger beantragte am 29.06.2021 bei der Beklagten unter Vorlage ärztlicher Atteste und Bescheinigungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Aufgrund Erkrankung an einer latenten Tuberkulose und einer polymorphen psychotischen Störung sowie wegen Medikamentenabhängigkeit und der sozialen Verhältnisse in Algerien habe er Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Einen Asylantrag stellte der Kläger nicht.
Mit Ordnungsverfügung vom 22.11.2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG nach dessen Anhörung ab. Dabei nahm sie Bezug auf eine nach § 72 Abs. 2 AufenthG eingeholte Stellungnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17.08.2022. Ein Abschiebungsverbot bestehe weder nach Abs. 5 noch nach Abs. 7 des § 60 AufenthG. Es sei dem Kläger zuzumuten, in Algerien unter entsprechenden Anstrengungen auch ggf. ohne familiäres Netzwerk durch Gelegenheitsarbeiten ein (geringes) Einkommen zu erwirtschaften. Eine Erwerbsunfähigkeit sei nicht festzustellen. Seine psychische Erkrankung könne im Heimatland behandelt werden. Die dafür notwendigen Medikamente seien dort erhältlich. Deren Kosten könne der Kläger bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit tragen. Es stehe ihm frei, Rückkehr- und Reintegrationsprogramme in Anspruch zu nehmen; gleiches gelte für die Beantragung einer finanziellen Starthilfe, die u. a. eine gewisse medizinische Unterstützung im Heimatland in der Anfangszeit umfasse.
Mit seiner dagegen erhobenen Klage (12 K 6709/22) machte er im Wesentlichen geltend, bei einer Abschiebung nach Algerien lägen erhebliche Gründe für die Annahme vor, dass er tatsächlich Gefahr laufe, wegen des dort fehlenden Zugangs zu einer angemessenen Behandlung seiner Erkrankungen einem Art. 3 EMRK widersprechenden Zustand ausgesetzt zu sein. Es drohe dann eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustands, die zu erheblichem Leiden oder einer Suizidgefahr führe. Wie sich aus einer gutachterlichen Stellungnahme des Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie für Neurologie und Psychiatrie Dr. I. vom 31.03.2022 und der Behandlungsbestätigung und den Attesten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie D. von der Fachklinik C. in X. vom 03.11.2022 bzw. vom 01.03.2023 ergebe, leide er “derzeit“ an einer paranoiden Schizophrenie. Er sei dringend auf eine kontinuierliche psychotherapeutische Behandlung in einem vertrauten Umfeld angewiesen. Es lägen mehrere individuelle gefahrerhöhende Momente vor, die das Suizidrisiko signifikant steigerten. Unterstützung durch Familienangehörige in Algerien könne er nicht erwarten; dort sei er auch nicht krankenversichert. Zudem sei er am 23.12.2020 in Brühl in einem drogeninduzierten Zustand der Bewusstlosigkeit beraubt, körperlich misshandelt und vergewaltigt worden und habe hinsichtlich des Raubs am 23.12.2020 und bezüglich der Vergewaltigung am 26.04.2023 Strafanzeige erstattet.
Mit Urteil vom 26.05.2023 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren zum Aktenzeichen 12 K 783/21 ein, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, und wies die Klage im Übrigen als unbegründet ab, weil gesundheitliche Gründe der Abschiebung des Klägers nicht entgegenstünden. Aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen folge keine Reiseunfähigkeit. Von einer solchen könne bei psychischen Erkrankungen im Wesentlichen dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung drohe, der nicht durch ärztliche Hilfen begegnet werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Kläger sei zwar psychisch so schwer erkrankt, dass eine akute Suizidalität während oder unmittelbar im Anschluss an einen eventuellen Abschiebevorgang nach den ärztlichen Bescheinigungen aus den Jahren 2022 und 2023 nicht auszuschließen sei. Allerdings folge dies vor allem aus dem angenommenen Abbruch der psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung im Bundesgebiet. Damit berufe sich der Kläger auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, das ausweislich des Urteils der Kammer vom selben Tag im Verfahren 12 K 6709/22 aber nicht vorliege. Einem möglicherweise verbleibenden Risiko akuter Suizidalität während bzw. unmittelbar in Folge der Abschiebung könne durch Medikation sowie die ärztliche Begleitung des Klägers während des gesamten Abschiebungsvorgangs einschließlich ärztlicher Inempfangnahme vor Ort hinreichend begegnet werden.
Mit Urteil ebenfalls vom 26.05.2023 wies das Verwaltungsgericht die Klage im Verfahren 12 K 6709/22 als unbegründet ab, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG habe. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liege nicht vor, weil keine durchgreifenden Zweifel daran bestünden, dass dem Kläger im Anschluss an seine Rückkehr die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz einschließlich der nötigen medizinischen Basisbehandlung möglich sein werde. Im Anschluss an eine möglicherweise erforderliche (ärztlich begleitete) Rückführung des Klägers mit ärztlicher Inempfangnahme im Heimatstaat werde der Kläger seine psychischen Erkrankungen in Algerien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit so lange auf eigene Kosten behandeln lassen können, bis er eine Arbeit gefunden habe. Von der Ausländerbehörde könnten ihm die zur Überwindung von Übergangsschwierigkeiten erforderlichen Medikamente für einen gewissen Zeitraum zur Verfügung gestellt werden. In Algerien seien, wie das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 17.08.2022 ausgeführt habe, die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und die medizinische Grundversorgung nach wie vor gewährleistet. Das Gesundheitssystem sei für gesetzlich Sozialversicherte weitgehend kostenlos. Nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückkehrende Algerier seien allerdings nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssten daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, so lange sie keiner versicherungspflichtigen Arbeit nachgingen oder familiär mitversichert seien. Das Gericht gehe aufgrund des Vortrags und der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass dieser erwerbsfähig sei und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit nach seiner Rückkehr eine Anstellung finden werde, die ihm durch die Sozialversicherung kostenlosen Zugang zum Gesundheitssystem verschaffen werde. Die vorgelegten ärztlichen Atteste belegten erhebliche psychische Erkrankungen des Klägers, enthielten aber keine Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit oder -minderung. Dem Kläger drohe in Algerien auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Eine solche Gefahr schwerer körperlicher oder psychischer Schäden alsbald nach einer Rückkehr wegen unzureichender Möglichkeiten der Behandlung seines Leidens sei auf der Basis der vorliegenden Erkenntnisse über die Lage in Algerien, nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sowie unter Zugrundelegung der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht anzunehmen. Die hiernach zugrundezulegende posttraumatische Belastungsstörung, paranoide Schizophrenie (Differenzialdiagnose wahnhafte Störung) sowie mittelgradige depressive Episode seien nach den vorliegenden Erkenntnismitteln in Algerien behandelbar. Dort könne der Kläger die ihm in Deutschland verschriebenen Medikamente erhalten. Aus den Attesten gehe nicht hervor, dass ein Aufenthalt in Algerien oder die Inanspruchnahme des dortigen Gesundheitssystems eine Retraumatisierung des Klägers zur Folge haben würde. Die aktuelleren Atteste aus den Jahren 2022 und 2023 führten eine Gefahr der Retraumatisierung durch die Rückkehr auch nicht mehr auf. Vielmehr bescheinigten sie, dass durch die fortlaufende Behandlung eine gewisse Stabilität und Reduktion der wahnhaften Symptomatik erzielt worden sei. Die in den ärztlichen Bescheinigungen beschriebene Gefahr der Dekompensation bis hin zur Suizidalität werde in den vorgelegten Attesten insbesondere darauf zurückgeführt, dass die Behandlung durch die Rückführung abbreche und die medizinischen Möglichkeiten in Algerien zur Behandlung nicht ausreichten. Davon sei jedoch bei einer ärztlich begleiteten Rückführung und Inempfangnahme im Zielstaat, ggf. Mitgabe von Medikamenten und der Weiterbehandlung im Heimatstaat nicht auszugehen. Es bestehe auch keine konkrete Gefahr, dass der erwerbsfähige Kläger sich die Behandlung nicht werde leisten können. Er könne nach seiner Rückkehr bei ärztlicher Inempfangnahme, Mitgabe von Medikamenten, familiärem bzw. sozialem Netzwerk sowie Rückkehrhilfen einen Anfangszeitraum überbrücken, bis er eine Arbeitsstelle gefunden habe. Mit Beginn der Erwerbstätigkeit werde er dann Einkünfte haben und sozialversichert sein und mithin auf absehbare Zeit hinreichende Behandlungsmöglichkeiten für seine Erkrankungen haben.
Gegen beide Urteile stellte der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung, dem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen stattgab. Der Kläger begründete seine Berufung u.a. damit, er habe sich krankheitsbedingt vom 02. bis 07.05.2024 in stationärer Behandlung in der Klinik C., X. befunden. Angesichts der bei einer Ausreise zu erwartenden gesundheitlichen Verschlechterungen werde eine Erwerbsfähigkeit spätestens dann nicht mehr festzustellen und er ohne Krankenversicherung sein. Er könne auch nicht auf eine Unterstützung durch die (Groß-)Familie zurückgreifen. Eine rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung folge auch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Aus gesundheitlichen Gründen drohe durch die Abschiebung alsbald nach der Rückkehr eine wesentliche Verschlechterung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung. Er sei schwerwiegend erkrankt und leide an einer paranoiden Schizophrenie (Differentialdiagnose: wahnhafte Störung), einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode. Eine Behandlung sei in Algerien schon aus medizinischen Gründen nicht möglich bzw. aufgrund einer zu erwartenden Retraumatisierung nicht erfolgversprechend. Er habe in Algerien traumatische Ereignisse erlebt, wie sich aus dem fachärztlichen Gutachten vom 31.03.2022 ergebe. Es sei nicht ersichtlich, wie er in der Lage sein sollte, jeden Ort einer Traumatisierung zu meiden. Auch sei er auf eine psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung angewiesen, die ein vertrautes Umfeld sowie eine haltgebende, unterstützende Umgebung erfordere. Für eine Behandlung könne er auch nicht die anfallenden Kosten aufbringen. Infolge der Nichtbehandlung werde es alsbald nach einer Rückkehr beachtlich wahrscheinlich zu einer erheblichen Dekompensation und zu einem krankheitsbedingten Suizid kommen, wie sich insbesondere aus den ärztlichen Bescheinigungen vom 01.03.2023 sowie vom 31.03.2022 ergebe. In dem Entlassbericht der Klinik C. X. Köln vom 18.06.2024 ist vermerkt, dass wegen sprachlicher Barrieren ein Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn nicht erfragt worden seien. Dieser Bericht und die bereits vorliegenden Atteste könnten daher nicht als abschließend betrachtet werden. Die Erkrankung des Klägers stehe als gesundheitlicher Belang i. S. d. Art. 5 Buchst. c) der Rückführungsrichtlinie auch einer Abschiebung bzw. der Abschiebungsandrohung entgegen. Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei daher rechtswidrig.
Die Beklagte ging laut E-Mail vom 20.06.2023 davon aus, dass für den Kläger und seine psychischen Erkrankungen eine Inempfangnahme im Zielstaat Algerien durch sogenannte helfende Hände erforderlich sei.
Laut E-Mail der mit der Beklagten früher auch bezüglich Abschiebungen nach Algerien zusammenarbeitenden Organisation d.med works GmbH vom 23.06.2023 würden die betroffenen Ausländer nach ihrer Ankunft grundsätzlich für einige Stunden in den Gewahrsam der algerischen Polizei genommen und dort verhört und arbeite die algerische Polizei nicht mehr mit der Ärztin dieser Organisation zusammen. Es gebe keine Auskünfte dazu, wann und wo die Betroffenen den Flughafen im Anschluss verließen. Zwar sei der Organisation zuletzt mitgeteilt worden, dass es auch bei der Polizei eigene Ärzte gebe, die sich bei Bedarf und die Betroffenen kümmern “können“; eine unmittelbare Inempfangnahme am Flughafen sei aber nach allem in Algerien nicht möglich. Es könne jedoch angeboten werden, einen für den Kläger kostenlosen Termin in einer Arztpraxis zu reservieren, damit er eine erste Anlaufstelle für die weitere Versorgung erhalte. Sollte eine Inempfangnahme direkt am Flughafen gewünscht sein, sei der Ärztin der genannten Organisation von der algerischen Grenzpolizei mitgeteilt worden, dass dies offiziell über die Botschaft organisiert werden müsse. Nachdem die Beklagte dieser Organisation mit E-Mail vom 26.06.2023 mitgeteilt hatte, sie werde die Inempfangnahme des Klägers über die Botschaft anfragen, und sie unter dem 26.06.2023 weiterhin davon ausging, für den Kläger sei eine ärztliche Inempfangnahme erforderlich, erwiderte die deshalb von der Beklagten kontaktierte Bundespolizei mit E-Mail vom 02.07.2023, die Beklagte müsse die ärztliche Inempfangnahme (selbst) über das algerische Generalkonsulat in Frankfurt oder über die algerische Botschaft in Berlin veranlassen.
Daraufhin hielt die Beklagte in einem Aktenvermerk vom 06.07.2023 fest, aufgrund der Stornierung der ärztlichen Inempfangnahme durch d.med works GmbH, der Absage des Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Algier und eigener Ärzte der algerischen Polizei, die sich bei Bedarf um die Betroffenen kümmern könnten, sei das weitere Vorgehen auf Leitungsebene besprochen und entschieden worden, an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme festzuhalten und ärztliche Begleitung “bis Zielflughafen sicherzustellen.“
Die Beklagte teilte dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zum damals anhängigen, gegen beide erstinstanzlichen Urteile gerichteten Berufungsverfahren (18 A 1254/23) mit Schriftsatz vom 19.07.2023 mit, sie sichere zu, die entsprechenden Ausführungen der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts Köln im Urteil zum Aktenzeichen 12 K 783/21 vom 26.05.2023 (nämlich einem möglicherweise verbleibenden Risiko der akuten Suizidalität des Klägers während bzw. “unmittelbar in der Folge des Abschiebungsvorgangs“ als inlandsbezogenem gesundheitlichen Abschiebungshindernis könne u.a. durch seine ärztliche Inempfangnahme “vor Ort“ hinreichend begegnet werden, wobei sich die konkret erforderlichen medizinischen Maßnahmen nach dem Ergebnis der unmittelbar vor der Abschiebung durchzuführenden ärztlichen Untersuchung des Klägers richteten) im Rahmen einer Abschiebung umzusetzen.
Im Bericht der Klinik C., Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in X. vom 09.10.2024 wurde u.a. ausgeführt, beim Kläger bestünden intermittierend ausgeprägte Suizidgedanken und ein Selbstverletzungsdruck.
Mit bestandskräftigem Urteil vom 19.11.2024 (18 A 1254/23) hob das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26.01.2021 in der Fassung vom 31.05.2021 unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 26.05.2023 zum Aktenzeichen 12 K 783/21 auf, weil der Kläger vor Erlass der Abschiebungsandrohung nicht ordnungsgemäß angehört worden war, und wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26.05.2023 zum Aktenzeichen 12 K 6709/22 unter eingehender Würdigung der den Kläger betreffenden und erwartenden Umstände zurück.
Mit der hier im Streit stehenden Ordnungsverfügung vom 13.01.2025 gab die Beklagte dem Kläger auf, innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Ordnungsverfügung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und in einen Staat einzureisen, in dem ihm die Einreise und der Aufenthalt erlaubt sind (Ziffer 1), drohte ihm widrigenfalls die Abschiebung nach Algerien an (Ziffer 2) und erließ ein abschiebungsbedingtes, auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 3). Zur Begründung der Ausreisefrist führte die Beklagte aus, eine auf 30 Tage bemessene Frist sei nach der gesetzlichen Wertung des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG regelmäßig ermessensgerecht, wenn nicht besondere Umstände eine längere Ausreisefrist erforderlich machten. Solche besonderen Umstände könnten sich aus der Dauer des Voraufenthalts, bei schulpflichtigen Kindern und dem Bestehen familiärer und sozialer Bindungen ergeben, wie Art. 7 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie zu entnehmen sei. Die geordnete Organisation und Durchführung der freiwilligen Ausreise müsse unter den genannten Gesichtspunkten zumutbar erscheinen. Die freiwillige Ausreise des Klägers innerhalb von 30 Tagen sei hier als zumutbar anzusehen. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei der Beklagten erst seit März 2020 bekannt. Innerhalb der genannten Frist habe er ausreichend Gelegenheit, alle Angelegenheiten zu regeln, die seine Anwesenheit im Bundesgebiet erforderten. Im Rahmen des § 59 Abs. 1 AufenthG sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Befriedigung humanitärer Grundbedürfnisse in Algerien nicht möglich sei. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots seien in Bezug auf Algerien weder nach Abs. 5 noch gemäß Abs. 7 des § 60 AufenthG gegeben. Diesbezüglich verweise die Beklagte vollumfänglich auf die Stellungnahme des Bundesamts vom 17.08.2022, die Ordnungsverfügung vom 22.12.2022 sowie auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln zum Aktenzeichen 12 K 6709/22 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zum Aktenzeichen 18 A 1254/12. Auch der Gesundheitszustand des Klägers stehe der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Das wäre nur der Fall, wenn die konkrete Gefahr bestehe, dass sich sein Gesundheitszustand durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechterte und diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden könnte. Dabei werde gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstünden. Gesundheitliche Gründe, die der Abschiebung nach dem oben dargestellten Maßstab entgegenstünden, müssten vielmehr gemäß § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG durch qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden. Darüber sei der Kläger am 21.10.2020 auch belehrt worden. Er habe aber keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorgelegt. Die beim Kläger diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen seien nach den vorliegenden Erkenntnismitteln in Algerien behandelbar und die dem Kläger verschriebenen Arzneimittelmittel bzw. Wirkstoffe dort erhältlich. Nach dem Asyl-Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 10.05.2023 für Algerien gebe es medizinische Fakultäten in Algier, Oran, Annaba und Constantine, psychische Erkrankungen könnten aber auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. Aus der Information der Europäischen Asylagentur vom 25.09.2023 zur Verfügbarkeit medizinischer Behandlungen in Algerien gehe ferner hervor, dass in dem psychiatrischen Krankenhaus Drid Hocine in Algier sowohl eine psychiatrische als auch eine psychotherapeutische Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung möglich sei. Nach Aktenlage und seinen eigenen Angaben im Rahmen der Berufungsverhandlung erhalte der Kläger in Deutschland überdies keine psychotherapeutische Behandlung; seine Behandlung beschränke sich auf einen (psychiatrischen) Termin zur Verschreibung der Arzneimittel bei dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie D. ca. einmal pro Monat. Nach Auskunft des Bundesamts vom 30.07.2024 und gemäß der Internetseite www.pharmnet-dz.com seien insbesondere die ihm verordneten Wirkstoffe in Algerien erhältlich. Eine Reiseunfähigkeit gehe aus den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen nicht substantiiert hervor.
Ausweislich des Berichts der Klinik C., Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in X. vom 22.01.2025 über die ambulante Behandlung hatte der Kläger seit dem letzten Termin sichtlich an Gewicht verloren. Er sehe momentan keinen anderen Ausweg, als sich im Falle einer Abschiebung das Leben zu nehmen, da es aus seiner Perspektive keine Zukunftsperspektive in Algerien gebe. Er habe schon zuvor im Rahmen der stationären Behandlung impulshafte Fehlhandlungen in Form eines Auslösens des Feueralarms gezeigt, so dass auch aktuell jederzeit bei psychischer Belastung mit Fehlhandlungen zu rechnen sei. Im Gespräch habe er zwar zusichern können, sich an diesem Tag nichts anzutun, habe dieses Versprechen jedoch nicht für den Fall einer Abschiebung geben können. Aus ärztlicher Sicht könne eine akute Eigengefährdung mit suizidalen Handlungen bei drohender Abschiebung nicht ausgeschlossen werden.
Gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13.01.2025 hat der Kläger am 13.02.2025 einen Eilrechtsschutzantrag gestellt und die vorliegende Klage erhoben, die er nicht näher begründet.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13.01.2025 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen in der hier angefochtenen Ordnungsverfügung.
Mit Beschluss vom 19.03.2025 hat der Einzelrichter die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13.01.2025 angeordnet, weil die Beklagte keine ärztliche Inempfangnahme des Klägers in Algerien im Fall seiner Abschiebung sicherstellen könne.
Auf Anfrage des Einzelrichters vom 08.05.2025 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.07.2025 ausgeführt, wie eine ärztliche Betreuung zurückgeführter Personen mit psychischen Erkrankungen bei gleichzeitiger Suizidgefahr durch algerische Behörden auf dem Flughafengelände konkret aussehe, könne nicht beantwortet werden. Aus dem Asyl-Lagebericht des Auswärtigen Amts ergebe sich hierzu, dass zurückgeführte Personen am Flughafen Algier durch einen der jeweils in 24-Stunden-Schichten dort arbeitenden Ärzte untersucht würden. Bei der Rückführung von Personen mit speziellen gesundheitlichen Risiken werde seitens der deutschen Behörden vor Einreise auf die besonderen Umstände hingewiesen. Darüber hinaus habe die Zentrale Rückkehrkoordination Nordrhein-Westfalen (ZRK.Med) mitgeteilt, dass Kontakt zu dem Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Algier bestehe. Dieser habe bestätigt, dass die rückgeführten Personen zunächst an die algerische Grenzpolizei übergeben würden. Eine medizinische Versorgung der Personen sei ausdrücklich sichergestellt. Eine vorherige Ankündigung von Personen, die gegebenenfalls medizinischen Weiterbehandlungsbedarf hätten, lehne der Verbindungsbeamte der Bundespolizei allerdings ab, weil dadurch möglicherweise die Rücknahmebereitschaft der algerischen Behörden sinke. Eine ärztliche Inempfangnahme in Algerien könne derzeit zwar nicht organisiert werden, aber es bestehe Kontakt zu der Kooperationsärztin der Deutschen Botschaft in Algier, die bereit sei, nach Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen eine medizinische Stellungnahme zu schreiben, in wie weit die bestehende Erkrankung in Algerien weiterbehandelt werden könne. Wichtige Informationen über weitere Behandlungsmöglichkeiten wie z.B. über Kontakte zu Kliniken könnten dem Zurückzuführenden über den begleitenden Flugarzt zur Verfügung gestellt werden. Die Broschüre der IOM werde dem Kläger am Maßnahmetag zur Verfügung gestellt.
Denselben Inhalt hat der Schriftsatz der Beklagten vom 16.04.2025.
In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Beklagten zugesichert, dass diese im Fall der Abschiebung des Klägers für seine ärztliche Begleitung von Beginn der Abschiebemaßnahme bis zur Ankunft bei der Bundespolizei und weiter von dort für den Flug sorgen wird sowie dem Kläger einen Medikamentenvorrat hinsichtlich der Medikamente, derer er bedürftig ist, für drei Wochen mitgeben wird.
Der Einzelrichter hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass Bedenken bestehen hinsichtlich der Frist von 30 Tagen für die freiwillige Ausreise, die in Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13.01.2025 festgesetzt worden ist. Insoweit könnte es sein, dass angesichts der psychischen Erkrankung des Klägers eine großzügigere Frist für die freiwillige Ausreise vonnöten sei, damit er eventuell noch behandelnde Ärzte bzw. Therapeuten aufsuchen könne, um gegebenenfalls für eine weitere Stabilisierung zu sorgen, jedenfalls aber sich entsprechende Medikamente verschreiben zu lassen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet, weil die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13.01.2025 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Zunächst ist die auf die freiwillige Ausreise bezogene Fristsetzung von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung in Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung rechtswidrig.
Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen, im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Ausreisefrist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. So hat die Beklagte in der angefochtenen Ordnungsverfügung zu Recht ausgeführt, dass eine auf 30 Tage bemessene Frist nach der gesetzlichen Wertung des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG regelmäßig ermessensgerecht sei, wenn nicht besondere Umstände im Sinne des Art. 7 der Rückführungsrichtlinie eine längere Ausreisefrist erforderlich machten, und dass die geordnete Organisation und Durchführung der freiwilligen Ausreise unter den genannten Gesichtspunkten zumutbar erscheinen müsse.
Solche besonderen Umstände hat die Beklagte jedoch zu Unrecht nicht angenommen. Nachdem die ärztliche Inempfangnahme schon seitens der Stadtärztin der Beklagten befürwortet worden, den bisherigen Urteilen zugrundgelegt und zunächst auch von der Beklagten vorgesehen war, bis sie die Informationen über das neue Procedere in Algier erreichten, ist davon auszugehen, dass eine ärztliche Inempfangnahme oder hinreichende Ersatzmaßnahmen vorliegend weiter erforderlich sind. Das gilt umso mehr, als im Nachgang zu dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19.11.2024 durch den Bericht des Fachkrankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik C. in X. vom 22.01.2025 bekannt geworden ist, dass der Kläger keinen anderen Ausweg sehe, als sich im Fall einer Abschiebung das Leben zu nehmen, da es aus seiner Perspektive keine Zukunftsperspektive in Algerien gebe, dass ferner (damals) aktuell jederzeit bei psychischer Belastung mit Fehlhandlungen zu rechnen sei, und dass aus ärztlicher Sicht eine akute Eigengefährdung mit suizidalen Handlungen bei drohender Abschiebung nicht ausgeschlossen werden könne. Untermauert wird die schlechte psychische Verfassung des Klägers durch die Mitteilung des diesen Bericht unterzeichnenden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, der Kläger habe seit dem letzten Termin sichtlich an Gewicht verloren und habe bereits einmal in Form eines Auslösens des Feueralarms eine impulshafte Handlung gezeigt.
Sollte die Beklagte dagegen nunmehr davon ausgehen, dass eine ärztliche Inempfangnahme des Klägers in Algerien nicht mehr notwendig sei, wäre nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage sie zu dieser Einschätzung gekommen ist. Vielmehr wäre sie dann gehalten gewesen, den Kläger zur Vorlage einer aktuellen ärztlichen Beurteilung seines – vor allem psychischen – Gesundheitszustands aufzufordern.
In diesem Zusammenhang ist es gleichgültig, ob die bislang vom Kläger eingereichten Berichte und ärztlichen Atteste sämtlichen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2c Sätze 2 bis 4 AufenthG genügen. Denn § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG sieht (lediglich) vor, dass eine solche ärztliche Bescheinigung insbesondere die normierten Voraussetzungen enthalten “soll“. Bereits dadurch zeigt der Gesetzgeber an, dass in Fällen, in denen im Sinne des § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung vorliegen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, auch andere ärztliche Atteste ausreichen. So liegt der Fall hier, weil für den Kläger über einen langen Zeitraum entsprechende Atteste und Berichte erstellt worden sind und aufgrund dessen das Verwaltungsgericht wie auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit der Beklagten davon ausgegangen sind, dass auf dieser Grundlage eine ärztliche Inempfangnahme des Klägers in Algerien erforderlich ist.
Jedoch werden ausweislich der Angaben der Beklagten und der Mitteilung von d.med works GmbH nach Algerien zurückgeführte Ausländer von der algerischen Grenzpolizei in Empfang genommen und ist mangels weiterer Verständigung zwischen den algerischen und den deutschen Behörden nicht sichergestellt, dass der Ausländer nach Entlassung von der algerischen Grenzpolizei von einem Arzt bzw. einer Ärztin in Empfang genommen wird, auch wenn dies aus gesundheitlichen Gründen angezeigt ist.
Erscheint nach den der Beklagten zugegangenen und von ihr zugrundegelegten Informationen bereits widersprüchlich, dass einerseits bei der Rückführung von Personen mit speziellen gesundheitlichen Risiken seitens der deutschen Behörden gegenüber den algerischen Behörden vor Einreise des Ausländers in Algerien auf die besonderen Umstände hingewiesen werde, andererseits aber eine vorherige Ankündigung von Personen, die gegebenenfalls medizinischen Weiterbehandlungsbedarf haben, seitens des Verbindungsbeamten der deutschen Bundespolizei abgelehnt werde, weil dadurch möglicherweise die Rücknahmebereitschaft der algerischen Behörden sinke, mag zwar eine medizinische Versorgung der Personen durch die den zurückgeführten Ausländer in Empfang nehmende algerische Grenzpolizei sichergestellt sein. Offen bleibt aber, ob eine erforderliche weitere Behandlung seitens der algerischen Grenzpolizei sichergestellt ist, und wie, wenn das nicht der Fall ist, der rückgeführte Ausländer einer ärztlichen Weiterbehandlung zugeführt wird, wie es früher mithilfe der von der Beklagten beauftragten Ärzte oder Ärztinnen erfolgte und es der Schutzpflicht seitens des rücküberstellenden deutschen Staats entspricht.
Kompensiert wird diese Möglichkeit jedenfalls nicht durch eine mögliche ärztliche Stellungnahme der Kooperationsärztin der Deutschen Botschaft in Algier, die bereit sei, nach Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen mitzuteilen, inwieweit die bestehende Erkrankung in Algerien weiterbehandelt werden könne. Dass dies der Fall ist, hat bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 19.11.2024 (18 A 1254/23) ausgeführt. Wie allerdings eine konkrete Kontaktaufnahme zu einem Arzt oder einer Ärztin in Algerien im Fall einer erforderlichen Weiterbehandlung erfolgen kann und innerhalb welchen Zeitraums ein Termin für die Weiterbehandlung in einer ärztlichen Einrichtung oder in einem Krankenhaus gemacht werden kann, steht nicht fest. Dem kann auch nicht dadurch abgeholfen werden, dass dem Kläger nach der Vorstellung der Beklagten wichtige Informationen über weitere Behandlungsmöglichkeiten erst über den begleitenden Flugarzt zur Verfügung gestellt werden, d. h. dem Kläger die Broschüre der IOM erst am Tag seiner Abschiebung zur Verfügung gestellt wird. Die Begleitung des Klägers durch den Flugarzt und die Zusicherung der Beklagten, ihm einen Vorrat an von ihm benötigten Medikamenten für einen Zeitraum von drei Wochen mitzugeben, ändert am Fehlen einer ärztlichen Inempfangnahme ebenso wenig etwas wie der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem zitierten Urteil ausführlich belegte Umstand, dass in Algerien die Medikamente, derer der Kläger bedarf, bzw. Substitute erhältlich sind.
Da die Beklagte auch nicht zugunsten des Klägers von dem Angebot der d.med works GmbH Gebrauch gemacht hat, dass diese einen für den Kläger kostenlosen Termin in einer algerischen Arztpraxis reservieren könne, damit er eine erste Anlaufstelle für die weitere Versorgung erhalte, und weil abgesehen davon, dass nicht sicher ist, ob ein von der d.med works GmBH vereinbarter einmaliger Termin bei einer medizinischen Einrichtung in Algerien zur Aufrechterhaltung der Gesundheit des Klägers ausreichen wird, und auch nicht sicher ist, ob ein Aufsuchen eines Arztes bzw. einer Ärztin in Algerien aufgrund der dann nach der Abschiebung erforderlichen Eigeninitiative des Klägers – anders als bei einer ärztlichen Inempfangnahme – ausreichend wäre, müssten aufgrund des neuen Procedere für den Fall erforderlicher weiterer Behandlungsmaßnahmen in Algerien solche Maßnahmen durch den Kläger selbst von Deutschland aus organisiert werden.
Außerdem hat die Beklagte vor dem Hintergrund des ärztlichen Attests vom 22.01.2025 in den Blick zu nehmen, ob der Kläger zunächst in Deutschland einer seine Psyche stabilisierenden Behandlung bedarf.
Für all diese Maßnahmen bedarf es entweder eines längeren Zeitraums für die freiwillige Ausreise des Klägers als desjenigen, den die Beklagte für erforderliche andere Organisationsmaßnahmen ohnehin bereits festgesetzt hat (hier: 30 Tage), oder eingehender Ermessenserwägungen dazu, ob auch diese zusätzlichen Maßnahmen innerhalb einer Ausreisefrist von 30 Tagen umgesetzt werden können. Die Beklagte hat indes die erforderliche Kontaktaufnahme des Klägers zu algerischen Einrichtungen hinsichtlich weiterer gesundheitlicher Maßnahmen noch nicht in den Blick genommen.
Eine stattdessen seitens der Beklagten über die algerische Botschaft oder das algerische Generalkonsulat erfolgende Absprache zwecks unmittelbarer Weiterbehandlung des Klägers in Algerien, die von der Beklagten gegenüber der d.med works GmbH angesprochen wurde, hat nicht stattgefunden.
Ist nach allem das die Fristsetzung für die freiwillige Ausreise betreffende Ermessen der Beklagten bislang defizitär, weil auch nicht ergänzt, und deshalb wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, hat das nach der Rechtsprechung des
EuGH, Urteil vom 01.08.2025 – C-636/23 und C-637/23 –, juris Rn. 82,
gemäß der Rückführungsrichtlinie 2008/115 zur Folge, dass die Rückkehrentscheidung insgesamt rechtswidrig und deshalb auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung aufzuheben ist.
Aufgrund der rechtlichen Akzessorietät des zu befristenden abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots von der Abschiebungsandrohung (§ 11 Abs.1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG) ist auch das in Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung erlassene, auf 30 Monate befristete abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig und damit aufzuheben.
Die Beklagte sollte sich vorsorglich ausreichend Klarheit darüber verschaffen, wie der aktuelle gesundheitliche Zustand des Klägers, der zugleich mit Methadon substituiert wird, ist, wenn sie weiterhin die Absicht hat, ihn abzuschieben, und gegebenenfalls in Überlegungen dazu eintreten, welche Kontakte sie zum Schutz der Gesundheit des Klägers ihrerseits zur deutschen Bundespolizei oder zur algerischen Botschaft oder zum algerischen Generalkonsulat oder erforderlichenfalls, falls dem nicht diplomatische Vorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehen, unmittelbar zu algerischen Gesundheitseinrichtungen aufnimmt. Die Beklagte hat zwar nicht zu verantworten, dass die bisherige Praxis, erforderlichenfalls eine ärztliche Inempfangnahme in Algerien sicherzustellen, nunmehr nicht mehr wie zuvor möglich erscheint, was gegebenenfalls politischen Verhandlungen des Bundes vorbehalten ist, ist aber weiterhin an den gemäß Art. 3 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geltenden Schutzauftrag des überstellenden Staats hinsichtlich der Gesundheit auch des Klägers gebunden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstands wird auf
2.500,00 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.