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Verwaltungsgericht Köln·12 K 1077/17.A·07.10.2021

Irak: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen Rachegefahr durch Miliz

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der irakische Kläger verfolgte nach teilweiser Klagerücknahme nur noch die Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) gegen den BAMF-Bescheid. Das VG Köln hielt seinen Vortrag zu Drohungen durch der al-Haschd asch-Scha‘bi zuzuordnende Kräfte und zur Tötung seines Vaters für glaubhaft und durch Erkenntnismittel gestützt. Es bejahte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefahr der Tötung bei Rückkehr sowie fehlenden staatlichen Schutz und verneinte eine zumutbare inländische Fluchtalternative. Daher verpflichtete es das BAMF zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG und hob die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf; im Übrigen wurde das Verfahren wegen Rücknahme eingestellt.

Ausgang: Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5 AufenthG) und Aufhebung der Ziff. 4–6 des BAMF-Bescheids.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG kann auch dann vorliegen, wenn zwar Art. 3 EMRK nicht verletzt wäre, dem Ausländer aber eine Gefahr droht, die den Kernbestand anderer EMRK-Rechte (insbesondere Art. 2 EMRK) in einer Art und Schwere beeinträchtigt, die einer Art.-3-Verletzung vergleichbar ist.

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Für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG genügt, dass dem Betroffenen im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefahr schwerster Rechtsgutverletzungen droht und effektiver staatlicher Schutz nicht erreichbar ist.

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Die Glaubhaftigkeit asylrelevanten Vorbringens kann durch detaillierte, in sich schlüssige und nachvollziehbare Schilderungen sowie durch Übereinstimmung mit allgemein zugänglichen Erkenntnismitteln gestützt werden; protokollierte Widersprüche können durch plausible Erklärungen (z.B. Dolmetschfehler) entkräftet werden.

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Eine über einen längeren Zeitraum erstreckte Ausreise nach Bedrohungsereignissen schließt eine fortbestehende konkrete Gefahr nicht aus, wenn sich der Betroffene in dieser Zeit verborgen hält und der Verbleib durch Umstände der Fluchtvorbereitung erklärt werden kann.

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Ist ein Abschiebungsverbot festzustellen, fehlt es regelmäßig an einer tragfähigen Rechtsgrundlage für eine auf den Zielstaat bezogene Abschiebungsandrohung sowie für die Befristung eines gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots, soweit sie an die Abschiebung anknüpfen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.01.2017 verpflichtet, für den Kläger im Hinblick auf den Irak ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen.

Von den Kosten des Verfahrens, für die Richters nicht erhoben werden, tragen der Kläger fünf Sechstel und die Beklagte ein Sechstel.

Tatbestand

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Der 1984 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit muslimischer Religionsangehörigkeit. Nach eigenen Angaben verließ er den Irak am 14.08.2015 und reiste am 14.09.2015 in Deutschland ein, wo er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 09.12.2015 einen förmlichen Asylantrag stellte.

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Bei seiner dortigen Anhörung gab er an: Er habe einen Universitätsabschluss, als Leiter einer Buchhaltung und zuletzt bei einem Sicherheitsdienst, dem Londoner Unternehmen DSH D.       S.     H.     , in der so genannten Grünen Zone in Bagdad gearbeitet. Seine Mutter befinde sich in der Türkei, seine Großfamilie im Irak. Das Sicherheitsunternehmen sei von Botschaften oder Firmen damit beauftragt worden, deren Angestellte sicher zu Besprechungen und ähnlichem zu bringen. Er habe die Sicherheit für die Botschaftsangestellten koordiniert. Wenn jemand beispielsweise von den Botschaften geschäftliche Termine gehabt habe, habe er ihm ein Sicherheitskommando zugewiesen. Am 01.06.2015 sei er auf dem Weg nach Hause gewesen, als er an einem Kontrollpunkt in seinem Stadtteil von der Polizei angehalten worden sei, die ihm gesagt habe, dass die Staatssicherheit mit ihm reden wolle. Neben dem Kontrollpunkt hätten zwei junge Männer gestanden, die die Tracht einer Miliz angehabt hätten; einer der beiden habe auf dem Arm ein Emblem der al-Haschd asch-Scha‘bi getragen. Da er zu dieser Zeit gerade einen Antrag auf Verlängerung seiner Berechtigungskarte für die Grüne Zone abgegeben habe, habe er gedacht, dass es darum gehe. Sie hätten ihn jedoch mit drei bewaffneten Männern in einem Fahrzeug zu ihrem Stützpunkt gefahren. Nach ca. 15 Minuten Wartezeit seien vier Männer in den Raum gekommen, von denen einer ihn beim Vornamen angesprochen und gefragt habe, warum er heute erst so spät Feierabend gemacht habe. An dem Tag habe er eine Stunde länger als sonst gearbeitet. Dieser Mann habe sich als B.    N.      vorgestellt. Dieser sei früher schon einmal in US-Haft gewesen, weil er mit der Miliz gearbeitet habe. Nach seiner Entlassung sei er wie ein Held gefeiert worden. Auf dessen Frage, was er - der Kläger - während seiner Arbeit mache, habe er nur geantwortet, er arbeite in einer Sicherheitsfirma, mehr nicht. Die besagte Person habe erwidert, er lüge, und ihm dann genau gesagt, was er täglich mache; er habe alles über ihn gewusst. Er habe von ihm verlangt, Informationen über Botschafter, beispielsweise dazu, wann welche Botschafter die Grüne Zone verlassen und welche Route sie nehmen würden, weiterzugeben. Er habe auch Informationen über die Firmen haben wollen, die im Erdöl-Geschäft seien. Sie hätten alle Informationen haben wollen, die er habe besorgen können. Wenn jemand mit einem Konvoi unterwegs gewesen sei, habe er sagen sollen, wer in welchem Auto sitze und wohin gefahren werde. Er solle die Informationen geben, da er bislang noch nicht die Miliz unterstützt habe. Er habe zehn Tage Zeit für die Informationsbeschaffung gehabt. Die Männer seien höflich gewesen, aber am Ende habe die besagte Person ihn gewarnt und gesagt, er kenne sie ja nun. Zu dieser Zeit habe der Kläger mit seinem Vater und Bruder zusammengelebt. Als er ihnen von dem Vorfall berichtet habe, hätten sie nur gesagt, er solle daran denken, wie gefährlich die Person sei. Sie könne sie ohne Probleme töten, vor ihr könne sie keiner beschützen; die Milizen hätten jetzt die Macht. Dann hätten der Kläger, sein Vater und sein Bruder sofort fliehen wollen. Er habe seinen Arbeitgeber angerufen und gesagt, er komme wegen der Bedrohung nicht mehr. Es sei erwidert worden, er solle weiter zur Arbeit kommen, weil kein Ersatz für ihn da sei. Der Kläger und sein Bruder seien in einen anderen Stadtteil gegangen und sein Vater sei bei einem Freund untergekommen. Sie hätten nicht sofort fliehen können, weil der Bruder des Klägers erst für den 11.06.2015 den Flug reserviert habe. Deshalb hätten sie sich zunächst versteckt. Am 06.06.2015 habe B.    N.      den Kläger auf dem Mobiltelefon angerufen und die Informationen haben wollen. Auf die Entgegnung, er habe doch zehn Tage Zeit, habe er ihm – dem Kläger – vorgehalten, er wisse, dass seine Familie nicht mehr zu Hause wohne, man spiele nicht mit ihm; da er keine Informationen und auch sonst nichts erhalten habe, nehme er jetzt alles vom Kläger, sein Haus, sein Geld, seine Familie und sein Leben. Danach habe er ihn auch beschimpft. Daraufhin habe der Kläger seine SIM-Karte vernichtet. Als sein Vater seinen Bruder angerufen und ihm gesagt habe, er müsse noch mal nach Hause, um Dokumente zu holen, habe sein Bruder erwidert, er solle das nicht machen, weil das zu gefährlich sei. Sein Vater habe aber gesagt, er sei ein alter Mann und ihm werde schon keiner etwas tun. Ungefähr eine Stunde später am 10.06.2015 sei sein Bruder von den Nachbarn angerufen worden, die ihnen erzählt hätten, ihr Vater sei im eigenen Haus durch Schüsse ermordet worden und das seien Personen von der al-Haschd asch-Scha‘bi gewesen, deren Autos vor dem Haus gestanden hätten. Er habe dann nicht sofort weggehen können, weil sie die Trauerfeier für ihren Vater hätten organisieren müssen. Das hätten sie heimlich gemacht. Sie hätten sich die ganze Zeit über versteckt gehalten. Vier Tage später habe ihn sein ehemaliger Chef kontaktiert und ihm sein Mitleid ausgesprochen und dabei mitgeteilt, die Staatssicherheit habe ihn angeschrieben, weil er dafür sorgen solle, dass er – der Kläger – sich bei ihr melden solle. Der Kläger und sein Bruder hätten dann noch ca. zwei Monate gebraucht, um das Geld für die Flucht aufzutreiben. Sie hätten über Mittelsmänner die Autos verkaufen müssen. Dann sei er mit seinem Bruder über den Nordirak in die Türkei geflüchtet. Bei Rückkehr in den Irak fürchte er den Tod; die al-Haschd asch-Scha‘bi seien vom Staat gegründet worden und könnten ihn überall finden.

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Zugleich reichte der Kläger diverse Dokumente ein, die von dem Bundesamt in die deutsche Sprache übersetzt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 69-74 und 77-89 der Beiakte Bezug genommen.

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Das Bundesamt lehnte mit dem Kläger am 19.01.2017 zugestelltem Bescheid vom 17.01.2017 den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2), erkannte ihm weder die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) noch den subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), drohte ihm die Abschiebung in den Irak oder in jeden aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat an, wenn er Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung verlasse (Ziffer 5), und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).

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Zur Begründung wurde ausgeführt, der Sachvortrag des Klägers genüge nicht den Kriterien für eine glaubhafte Darstellung eines Verfolgungsschicksals. Seine Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen seien arm an Details, vage und oberflächlich geblieben. Seine Angaben seien nicht nachvollziehbar und widersprächen jeglicher Lebenserfahrung. Es erschließe sich nicht, warum sich der Kläger nicht sofort an seinen Arbeitgeber gewandt habe, um Schutz zu erhalten, insbesondere weil der Kläger nicht vorgehabt habe, die Informationen an die Miliz weiterzugeben. Bei diesem Arbeitgeber handele es sich um eine international tätige Sicherheitsfirma mit Sitz in London, von der man erwarten würde, dass sie für solche Fälle Vorgehensweisen und Meldewege vorgesehen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine regierungsnahe Miliz, die den Kläger wegen ihrer Regierungsnähe angeblich überall finden könne, diesen dazu benötige, Informationen zu erhalten, die die Regierung letztlich selbst besitze oder offiziell erhalten könne. Wenn sein Vater, wie von den Nachbarn des Klägers behauptet, von der regierungsnahen al-Haschd asch-Scha‘bi ermordet worden sei, erschließe sich nicht, weshalb in den vorgelegten Dokumenten stehe, er sie von einer „Terrormiliz“ ermordet worden, weil die Polizei von den Nachbarn erfahren haben müsse, dass es sich um eine regierungsnahe Organisation gehandelt habe, die sie nicht als Terrormiliz bezeichnet hätte. Aus dem Vorbringen erschließe sich ferner nicht, weshalb der Vater und der Bruder des Klägers ebenso wie er selbst ein Ziel der Miliz hätten sein sollen und warum der Vater wegen des ausweichenden Verhaltens des Klägers ermordet worden sein solle. Näher liegend wäre gewesen, insbesondere da der Kläger durch Fernbleiben von der Arbeitsstelle den Wert für die Miliz verloren haben müsse, dass diese sich direkt am Kläger gerächt hätte. Der Kläger habe jedoch für den Zeitraum des angeblich fluchtauslösenden Ereignisses bis zur Ausreise Monate später weder über konkrete, gezielt gegen ihn selbst gerichtete Verfolgungshandlungen noch über konkrete, gegebenenfalls auch gegen seine Familienangehörigen gerichtete Drohungen berichtet. Wenn es stimme, dass die Miliz den Kläger überall finden könne, erschließe sich nicht, warum der Kläger nicht den von seinem Bruder reservierten Flug vom 11.06.2015 in Anspruch genommen habe, um so schnell wie möglich zu flüchten. Habe der Kläger tatsächlich um sein Leben gefürchtet, sei schließlich nicht nachvollziehbar, dass er zunächst, wenn auch angeblich heimlich, eine Trauerfeier für den Vater organisiert und sich danach noch zwei Monate in Bagdad aufgehalten habe, um das Geld für die Ausreise aufzutreiben. Das sei insbesondere deshalb unstimmig, weil nach Angaben des Klägers bereits ein Flug für den 11.06.2015 reserviert worden sei, der bezahlt gewesen sein müsse. Weder die Ansprache durch die Person namens B.    N.      noch deren spätere telefonische Bedrohung gegenüber dem Kläger stelle in Art und Intensität eine Verfolgungshandlung dar, die grundlegende Menschenrechte des Klägers verletzten. Aus diesen Gründen erschließe sich kein Zusammenhang mit dem vom Kläger selbst Erlebten und dem Tod seines Vaters.

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Dagegen hat der Kläger am 26.01.2017 Klage erhoben, zu deren Begründung er seinen bisherigen Vortrag zusammenfasst.

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Nach Klagerücknahme bezüglich der Asylanerkennung sowie der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus und des subsidiären Schutzes beantragt der Kläger,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.01.2017 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG vorliegt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger angehört worden ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.

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Die aufrecht erhaltene Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 17.01.2017 ist im noch angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei Zugrundelegung der von der Rechtsprechung ausgeformten Grundsätze

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zum grundsätzlich erforderlichen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise sowie zu den Einzelheiten der Darlegungsobliegenheit des Asylbewerbers: BVerwG, Urteile vom 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Rn. 5 und Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, Rn. 8; VGH BW, Urteil vom 27.08.2013 - A 12 S 2023/11 -; hess. VGH, Urteil vom 04.09.2014 - 8 A 2434/11.A -; VG München, Urteil vom 30.09.2016 - M 4 K 16.32089 - (sämtlich in juris);

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zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - Nr. 37201/06 (Saadi v. Italy) -, Rn. 125  ff.; BVerwG, Urteile vom 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, Rn. 22 und EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A - (sämtlich in juris);

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zu den Voraussetzungen des Art. 3 EMRK bzw. § 60 Abs. 5 AufenthG: EGMR, Urteile vom 07.07.1989 - 14038/88 (Soering v. Vereinigtes Königreich) -, Rn. 90 f., vom 28.02.2008 - 37201/06 (Saadi v. Italien) -, Rn. 125, vom 27.05.2008 - 26565/05 (N. v. Vereinigtes Königreich) -, Rn. 42 und vom 28.06.2011 - 8319/07 (Sufi u. Elmi v. Vereinigtes Königreich) -, Rn. 282 f.; BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 23 und vom 02.09.1997 - 9 C 40.96 -; VGH BW, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Rn. 71 (sämtlich in juris),

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gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG.

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Er hat bei seiner Anhörung beim Bundesamt und beim Gericht Erlebnisse vorgetragen, aus denen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung folgt, wenn er in den Irak zurückkehren würde. Danach sei er im Irak durch einen (u.a. wegen des Abzeichens auf der Uniform eines ihn vom Polizeikontrollpunkt mitnehmenden Manns) der schiitischen Miliz al-Haschd asch-Scha´bi zuzuordnenden Mann einer Gruppierung am 01.06.2015 unter Drohungen aufgefordert worden, ihm die dem Unternehmen des Klägers bekannten Details zu Fahrten von Botschaftsangehörigen binnen zehn Tagen mitzuteilen, woraufhin der Kläger sowie sein Bruder und Vater die von ihnen bis dahin gemeinsam bewohnte Wohnung verlassen hätten. Der Kläger habe bei seinem Arbeitgeber um Hilfe gebeten, der ihn aber aufgefordert habe zu erscheinen, weil man keinen Ersatz für ihn habe, und erwidert, da es sich um eine kleine Firma handle und nicht um eine Botschaft, könne man ihm von dort nicht weiterhelfen. Der Kläger und sein Bruder hätten sich bei einem Freund des Klägers in der von diesem Freund und dessen Mutter bewohnten Wohnung versteckt und am 02. oder 03.06.2015 in einem anderen Stadtviertel von Bagdad ein Ticket für einen für den 11.06.2015 gebuchten Flug gekauft. Der Kläger habe von der ihn bedrohenden Person am 06.06.2015 einen Anruf erhalten, in dem sie ihm erläutert habe, sie wisse, dass er sich nicht mehr in der Wohnung aufhalte, weshalb er die geforderten Informationen sofort zu beschaffen habe, weil sie nicht mit sich spielen lasse. Am 10.06.2015 sei sein Vater, der seinen Bruder dahingehend telefonisch informiert habe, noch einmal in die Wohnung zurückzugehen, um Dokumente zu beschaffen, entgegen dessen eindrücklicher Warnung in die eigene Wohnung zurückgegangen, wo er am selben Tag ermordet worden sei. Nachbarn hätten dem Kläger telefonisch mitgeteilt, dass dies ausweislich der von ihnen erkannten Kraftfahrzeuge Angehörige der al-Haschd asch-Scha’bi gewesen seien. Da er wegen des Schocks über den Tod seines Vaters nicht am nächsten Tag den Irak habe verlassen können, hätten er und sein Bruder den für den 11.06.2015 gebuchten Flug verfallen lassen. Am 14.06.2015 habe ihn sein ehemaliger Chef kontaktiert, ihm sein Mitleid ausgesprochen und mitgeteilt, er sei von der Staatssicherheit angeschrieben worden, um dafür zu sorgen, dass der Kläger sich bei ihr melde. Nach dem Verkauf ihrer Autos, der durch seinen Freund organisiert worden sei und wegen dessen anderweitiger Aufgaben sich länger hingezogen habe, seien sie am 14.08.2015 auf dem Landweg in den Nordirak gelangt und von dort ausgereist.

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Dieser im Termin zur mündlichen Verhandlung erläuterte Vortrag ist glaubhaft. Bereits der Vortrag des Klägers beim Bundesamt war entgegen dessen Meinung weder vage noch oberflächlich, sondern im Zusammenhang erzählt und insbesondere detailliert. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger auch wegen des Eindrucks von ihm zur Überzeugung des Einzelrichters seinen bisherigen Vortrag glaubhaft, weil detailliert und nachvollziehbar erläutert, wobei er – dem Bundesamt zuzugebende – Widersprüche, die sich aus dem Protokoll seiner Anhörung beim Bundesamt ergaben, plausibel ausgeräumt hat.

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Sein Vortrag wird durch allgemein zugängliche Quellen gestützt. So konnte der Kläger eingehend die verschiedenen Farben der für die Grüne Zone ausgestellten Sicherheitsausweise erläutern, die letztlich bestätigt werden durch den Artikel in

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FOCUS Online vom 19.11.2013: „Die Farben von Bagdad“, aufrufbar unter < https://www.focus.de/politik/ausland/die-farben-von-bagdad-irak_id_2077881.html >.

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Ferner haben die al-Haschd asch-Scha´bi, die so genannten Volksmobilisierungskräfte, wie von ihm berichtet, Abzeichen.

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Wikipedia unter „Popular Mobilization Forces“ < https://en.wikipedia.org/wiki/Popular_Mobilization_Forces#Logos_and_flags >

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Insbesondere hat der Kläger nicht versucht, eine Situation zu schildern, die bedrohlicher gewesen wäre als die von ihm erlebte. So trug er bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt vor, dass die Männer, die ihn von dem Kontrollpunkt der Polizei weg in eines ihrer Gebäude gebracht hätten, höflich gewesen seien. Diese Situation hätte er dramatischer darstellen können, ohne dass ihm dies hätte widerlegt werden können. Gleichzeitig erschließt sich aus seinem Vortrag dennoch die mitschwingende Bedrohung, die sich sodann auch manifestierte.

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Gleichzeitig sind einige der Vorhaltungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts nicht nachvollziehbar. So sind die Informationen aus dem Bereich des Unternehmens, bei dem der Kläger angestellt war, den Regierungsstellen nicht selbst bekannt, weil es sich um dem privaten Sicherheitsunternehmen mitgeteilte Informationen ausländischer Botschaften oder seitens Firmen handelte. Das Telefonat mit der den Kläger bedrohenden Person selbst ist zwar naturgemäß keine Gefahr, zeugt aber von der dem Kläger unmittelbar bevorstehenden Gefahr. Die Ermordung des Vaters des Klägers konnte dazu dienen, den Kläger weiter unter Druck zu setzen, damit dieser an die Arbeitsstelle zurückkehrte und dann Informationen für die Miliz beschaffte. Der Vorhalt des Bundesamts, es sei nicht plausibel, dass der Vater des Klägers getötet worden sei, wohingegen die Miliz gegen den Kläger unmittelbar selbst nicht vorgegangen sei, überzeugt schon deshalb nicht, weil der Kläger nach seinen Angaben unmittelbar nach dem ersten Kontakt mit der ihn bedrohenden Person nicht mehr in seiner Wohnung lebte, sondern sich in der Wohnung eines Freundes versteckte. Der Kläger konnte ferner überzeugend den Vorhalt des Bundesamts entkräften, die Volksmobilisierungseinheiten hätten deshalb seinen Vater nicht getötet, weil die Polizei diesbezüglich in ihren Aufzeichnungen von einer „Terrormiliz“ ausgegangen sei. Gerade weil die schiitischen Milizen große Macht haben, kann die Polizei nicht gegen sie vorgehen und sie als Verantwortliche für einen Mord bezeichnen.

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Die Volksmobilisierungsfront-Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine erhebliche Bedrohung für die dortige Bevölkerung dar.

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Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), vom 22.01.2021 – Lagebericht – S. 15.

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Die Volksmobilisierungskräfte sind eine von der Regierung anerkannte Sicherheitskraft und arbeiten weit gehend mit anderen staatlichen Sicherheitsbehörden zusammen. Sie ersetzen aber manchmal auch andere staatliche Sicherheitsbehörden.

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Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD): ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen im Irak, 27.09.2021.

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In den Gebieten, in denen die Miliz die Vorherrschaft besitzt, werden Repressalien gegenüber allen durchgesetzt, die entgegen der Agenda der Miliz wirken. In den Gebieten der Miliz sind staatliche Strukturen lediglich rudimentär vorhanden, de facto aber wirkungslos, denn das Schutzorgan ist im Grunde die Miliz selbst, so dass staatliche Strukturen sich genau überlegen, gegen wen sie innerhalb des Milizenraums vorgehen. Somit kann von einem effektiven Schutz der von Repressalien betroffenen irakischen Staatsangehörigen nicht ausgegangen werden.

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AA, Auskunft vom 29.04.2016 an das Bundesamt zu Frage 5 (zur schiitischen Miliz Asa‘ib Ahk al-Haq).

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Entgegen dem Vorhalt des Bundesamts im angefochtenen Bescheid hatte der Kläger sich nach seinen Angaben zwecks Schutzes unmittelbar an seinen Arbeitgeber gewandt, der ihm aber nach seinen unwiderlegbaren Angaben nicht habe helfen können. Diese Angabe ist glaubhaft. Sie erscheint deshalb erlebnisbasiert, weil sie mit einem individuellen, überraschenden Teil verbunden ist, nämlich dass sein Arbeitgeber umgekehrt von ihm verlangt habe, wieder bei der Firma zu erscheinen, weil man keinen Ersatz für ihn habe.

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Dabei fällt nicht ins Gewicht, dass der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt ausweislich des Protokolls angegeben hatte, sein Arbeitgeber habe ihn vier Tage nach der Ermordung seines Vaters, also am 14.06.2015 kontaktiert. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der Kläger an diesem Tag erstmals mit seinem ehemaligen Arbeitgeber Kontakt hatte oder ob dies ein zweiter Kontakt war. Jedenfalls ist es schon deshalb nachvollziehbar, dass sein Arbeitgeber ihm nicht helfen konnte, weil die „D.       S.     H.     “ eine Holding ist, die nicht unmittelbar sein Arbeitgeber war. Denn dieses Unternehmen stellt zwar auch praktischen Vorort-Schutz bereit, berät aber andere Organisationen hinsichtlich politischer, Integritäts- und Sicherheitsrisiken in komplexen und feindlichen Umgebungen u.a. durch Expertenanalyse und ausführliche Nachforschungen,

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Internetauftritt unter < https://www.adsgroup.org.uk/members/D.       -risks-group-limited/ >,

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während der Kläger bei einer – offensichtlich von dem Londoner Unternehmen „D.       S.     H.     “ beratenen – arabischen Firma beschäftigt war, wie er im Termin zur mündlichen Verhandlung angab.

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Den größten zunächst anzunehmenden Widerspruch im Vortrag hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts plausibel aufgelöst. Er hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass er seine für den 11.06.2015 geplante Ausreise mit dem Flugzeug nicht deshalb verschob, weil er mit seinem Bruder noch selbst die Trauerfeier für seinen Vater organisiert hätte. Vielmehr sei diese Trauerfeier heimlich von Nachbarn organisiert worden, während er sich mit seinem Bruder in der Wohnung seines Freundes versteckt gehalten habe, weshalb er selbst der Trauerfeier auch nicht beigewohnt habe. Seine Erklärung, er habe beim Bundesamt nicht angegeben, die Trauerfeier selbst organisiert zu haben, obwohl dies dem Protokoll des Bundesamts über die Anhörung des Klägers zu entnehmen ist, wird bereits dadurch gestützt, dass unmittelbar an diese Passage des Bundesamtsprotokolls der Satz anschließt: „Wir haben uns die ganze Zeit versteckt gehalten.“ Dieser Umstand steht einer offenen Organisation einer Trauerfeier durch den Kläger entgegen. Die anderslautende Protokollierung ist deshalb zur Überzeugung des Einzelrichters auf einen Fehler beim Dolmetschen zurückzuführen, gleichgültig, ob der Kläger sich damals unklar ausdrückte oder der Dolmetscher ihn nicht richtig verstand oder einen Übersetzungsfehler machte.

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Die vom Bundesamt inkriminierte und in der Tat auffallend lange Zeit vom Kontakt mit der den Kläger bedrohenden Person bzw. von der Ermordung seines Vaters bis zur Ausreise des Klägers und seines Bruders hat er damit erklärt, dass zwecks weiterer Geldbeschaffung die ihm und seinem Bruder gehörenden Kraftfahrzeuge hätten verkauft werden müssen, was sie, weil sie sich versteckt gehalten hätten, nicht selbst hätten bewerkstelligen können, sondern durch einen Freund erfolgt sei, der aber nicht die ganze Zeit allein für den Verkauf dieser Kraftfahrzeuge habe aufwenden können. Das kann dem Kläger nicht widerlegt werden. Vor allem aber spricht der monatelange Aufenthalt des Klägers zwischen der Ermordung seines Vaters und der Ausreise schon deshalb nicht gegen eine unmittelbare Bedrohung des Klägers im Fall einer offenen Lebensführung, weil er sich in dieser Zeit zusammen mit seinem Bruder in der Wohnung eines Freundes versteckt hielt und diese Wohnung nach der Tötung seines Vaters bis zur Ausreise nicht verließ.

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Gegen letzteren Vortrag spricht nicht, dass er die Wohnung seines Freundes am 02. oder 03.06.2015 zusammen mit seinem Bruder noch verlassen hatte, um in einem anderen Stadtteil die Flugtickets zu besorgen. Vielmehr hat der Kläger überzeugend erläutert, dass er am 02. oder 03.06.2015 sich noch nicht als unmittelbar gefährdet sah, weil ihm von der ihm drohenden Person am 01.06.2015 eine zehntägige Frist eingeräumt worden sei, die erst mit dem Anruf vom 06.06.2015 widerrufen worden sei. Dass er sich an den Tag dieses Anrufs so genau erinnert, hat er nachvollziehbar damit erklärt, dass dies der Geburtstag seines Vaters sei.

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Soweit der Vertreter des Bundesamts in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er selbst wäre wegen des Schocks mit Sicherheit unmittelbar geflohen, wenn im Zusammenhang mit in seiner Sphäre stehenden Umständen sein Vater ermordet worden wäre, ist das bereits deshalb nicht relevant, weil die Reaktionen auf den Tod eines nahen Angehörigen von Mensch zu Mensch unterschiedlich sind. Menschlich nachvollziehbar, wenn auch vielleicht unvorsichtig ist, dass man nicht vor dem Beginn der für den eigenen Vater traditionellerweise abgehaltenen Trauerfeier das Heimatland verlässt. Zudem konnte der Kläger aufgrund der genauen Kenntnis der ihn bedrohenden Person von seinen Tätigkeiten in dem Unternehmen und vom Auszug des Klägers aus der bislang von ihm bewohnten Wohnung nicht ausschließen, dass diese Person eine bevorstehende Ausreise des Klägers aus dem Irak vermutete und zu diesem Zweck Vorkehrungen auf dem Flughafen von Bagdad getroffen hatte, was bestätigt wurde durch die Angabe eines auf dem Flughafen tätigen Freundes, der Name des Klägers sei im System vermerkt gewesen.

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Angesichts dessen ist es auch nicht verwunderlich, dass der Kläger nicht wie ursprünglich geplant über den Flughafen Bagdad aus dem Irak ausreiste. Da ihm nichts anderes übrig blieb, als den Zentralirak auf dem Landweg über die Region Kurdistan-Irak zu verlassen, weil eine Ausreise über Syrien wegen des dortigen Bürgerkriegs zu gefährlich war, über den Iran wegen dessen politischer Verstrickungen im Irak zu heikel war, über Jordanien einen längeren Landweg bedeutet hätte und über Saudi-Arabien und Kuwait zumindest sehr unüblich ist, kann der Vorhalt des Vertreters des Bundesamts in der mündlichen Verhandlung, eine Reise über Land im Irak sei noch gefährlicher als eine Ausreise über den Flughafen Bagdad, wenn der Kläger im Fokus einer ihn bedrohenden mächtigen Gruppierung gestanden habe, nicht greifen.

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Auf den Vortrag des Klägers zum ungeklärten Schicksal seines Bruders nach Rückkehr in den Irak kommt es entgegen der Meinung des Vertreters des Bundesamts in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der Gefährdung des Klägers nicht weiter an. Gleichgültig, ob sein Bruder Opfer der den Kläger bedrohenden Person oder dessen Gruppierung wurde, ihm aus sonstigen Gründen etwas zugestoßen sein sollte oder er unbehelligt im Irak lebt, folgt aus seinem Schicksal nichts für die dem Kläger selbst drohende Gefahr, nunmehr aus Rache getötet zu werden. Die Ermordung seines Bruders zum Zweck der Einschüchterung des Klägers, um ihn auf diese Weise - wie durch die Ermordung seines Vaters - zur Preisgabe von Informationen zu bewegen, kam wegen des Ausscheidens des Klägers aus dieser Firma bereits vor Jahren nicht mehr in Betracht. Es ist davon auszugehen, dass die den Kläger im Jahr 2015 bedrohenden Person bzw. dessen Gruppierung darüber Kenntnis hat, dass der Kläger nicht mehr bei der Sicherheitsfirma angestellt ist, weil sie bereits bei seiner Unterredung mit dem Kläger detailliert über die Umstände dessen Tätigkeit in dieser Sicherheitsfirma informiert war.

45

Aus dieser Bedrohungslage, vor der der Kläger geflüchtet ist, resultiert eine ihm auch heute noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende Gefahr. Zwar kann ihm heute nicht mehr drohen, dass er zur Weitergabe von Informationen seines Arbeitgebers gezwungen wird, weil er bei diesem nicht mehr arbeitet und dieser Umstand der nach allem gut informierten, den Kläger bedrohenden Person und deren Gruppierung bekannt sein wird. Jedoch ist der Kläger auch nach Ablauf von mittlerweile sechs Jahren gefährdet. Denn das rücksichtslose verbrecherische Vorgehen dieser Person bzw. seiner Gruppierung in Form der Ermordung des Vaters des Klägers, die ihr nach dem Gesamtzusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zuzurechnen ist, zeugt von der Gefährlichkeit dieser Person und Gruppierung, die dem Kläger bereits mitgeteilt hatte, dass man mit ihr „nicht spiele“ und ihm das Leben nehmen werde. Daraus folgt die immer noch beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger alsbald nach Rückkehr in den Irak nunmehr allein aus Rache von dieser Person umgebracht werden würde. Auch das Bundesamt geht ausweislich seines Bescheids davon aus, dass eine solche Rache vor der Ausreise des Klägers plausibel gewesen wäre, wie es im Zusammenhang mit seinem Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater des Klägers und nicht dieser selbst umgebracht worden sei, ausgeführt hat.

46

Der den Kläger bedrohenden Person bzw. ihrer Gruppierung würde aufgrund ihrer – vom Kläger eindrücklich geschilderten – Informiertheit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch die Rückkehr des Klägers bekannt werden. Denn diese Person arbeitete mit den Volksmobilisierungseinheiten zusammen, die hauptsächlich von schiitischen Milizen gestellt werden.

47

ACCORD, ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen vom 10.06.2021 unter Ziffer 1.1.

48

Die schiitischen Milizen agieren im südlichen, Zentral- und nördlichen Irak. Sie haben sich vom Süden Iraks und vom Gebiet in und um Bagdad immer weiter nach Norden und Westen ausgedehnt. Diese Milizen haben ein weit reichendes Netzwerk. Die Netzwerke der weit gehend von schiitischen Milizen gestellten Volksmobilisierungskräfte kooperieren und konkurrieren nicht nur miteinander, sondern agieren auch in Abstimmung mit anderen irakischen Beamten und Parteien, einschließlich solcher, die ideologisch und politisch gegen die Volksbefreiungskräfte eingestellt sind. Diese Verknüpfungen und Verbindungen der Netzwerke ermöglichen es den von Milizen gestellten Volksbefreiungskräften, in unterschiedliche Sphären der Sicherheit, Politik und Wirtschaft einzudringen.

49

ACCORD, ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen vom 10.06.2021, unter Ziffern 1 und 2.

50

Die Volksmobilisierungskräfte sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, sogar die Fähigkeit haben, jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können.

51

Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, generiert am 03.03.2021, Version 3, S. 35.

52

Da Repressalien insbesondere seitens der schiitischen Miliz Asa‘ib Ahl al-Haq auch da ausgeübt werden, wo die Miliz auch das Sagen hat, dürfte „klar sein, dass in den Gebieten, in denen die Miliz die Vorherrschaft besitzt, Repressalien gegenüber allen durchgesetzt werden, die entgegen der Agenda der Miliz wirken.“

53

AA, Auskunft an das Bundesamt vom 29.04.2016, S. 3.

54

Vor dieser Gefahr kann der irakische Staat den Kläger nicht schützen. Die irakische Regierung und der irakische Staat können die Bürgerinnen und Bürger vor Repressionen nicht-staatlicher Akteure nicht schützen; auch die mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten PMF-Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar.

55

AA, Lagebericht S. 15.

56

„In den Gebieten der Miliz sind staatliche Strukturen lediglich rudimentär vorhanden, de facto aber wirkungslos, denn das Schutzorgan ist im Grunde die Miliz selbst, so dass staatliche Strukturen sich genau überlegen, gegen wen sie innerhalb des Milizenraumes vorgehen. Somit kann von einem effektiven Schutz der von Repressalien betroffenen irakischen Staatsangehörigen nicht ausgegangen werden.“

57

AA, Auskunft an das Bundesamt vom 29.04.2016, S. 3 (zur Miliz Asa´ib Ahk al-Haq).

58

Da dies nicht nur in Teilen der Stadt Bagdad, sondern wegen der oben erläuterten Verbindungen dieser Miliz auch im gesamten südlichen und Zentral-Irak der Fall ist, kann der Kläger nirgendwo im südlichen und Zentral-Irak internen Schutz finden. Als Araber ohne Bezüge zur Region Kurdistan-Irak hat der Kläger ohne einen Sponsor auch keine realistische Aussicht, sich in dieser Region niederzulassen.

59

Zu dieser Problematik: Britisches Innenministerium, Country Policy and Information Note, Iraq: Internal relocation, civil documentation and returns, Version 10.0, Mai 2020, Punkt 7.1.3, 7.2.2, 7.2.4.

60

Die dem Kläger konkret drohende Gefahr seiner Tötung, wenn er in den Irak abgeschoben würde, wird von § 60 Abs. 5 AufenthG erfasst. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Zwar kommt eine Verletzung des Art. 3 EMRK hier nicht in Betracht. Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben, umfasst indes ausnahmsweise auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer eine Gefahr im Sinne einer Verletzung des Kernbestands anderer Rechte als dem aus Art. 3 EMRK droht, wenn sie von ihrer Schwere her dem vergleichbar ist, was wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK führt.

61

Vgl. zu diesem Maßstab bei anderen als durch Art. 3 EMRK verbürgten Menschenrechtsgarantien: BVerwG, Urteil vom 07.12.2004 - 1 C 14.04 -, EZAR NF 51 Nr. 2 – Beck-online – S. 5 m. w. N.

62

Das ist vorliegend mit der dem Kläger konkret drohenden, offenkundigen Gefahr der Verletzung seines Rechts auf Leben gemäß Art. 2 Abs. 1 S. 1 EMRK der Fall. Da dem Kläger im Fall seiner Abschiebung in den Irak offenkundig konkret die Tötung droht, wobei hier nicht die das Menschenrecht einschränkenden Umstände gemäß Art. 2 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 EMRK greifen, und der irakische Staat nach den obigen Erläuterungen nicht in der Lage ist, den Kläger zu schützen, ist die Schwere der Verletzung desjenigen Rechts, auf dem alle anderen Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention aufbauen, vergleichbar derjenigen der Verletzung des Art. 3 EMRK.

63

Gibt es deshalb keine rechtliche Grundlage für die Abschiebungsandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots, sind auch die Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheids aufzuheben.

64

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung

66

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

68

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

69

2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

70

3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

71

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

72

Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

73

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

74

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.