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Verwaltungsgericht Köln·11 L 868/23·24.05.2023

Eilantrag auf Duldung (§60a AufenthG) wegen Vater-Kind-Verhältnis abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Duldung seines Aufenthalts bis zur Hauptsache durchzusetzen. Strittig war, ob ein schutzwürdiges, intensives Vater‑Kind‑Verhältnis und damit ein materiell-rechtlicher Anspruch nach §60a Abs.2 AufenthG glaubhaft gemacht wurde. Das Gericht verwarf den Antrag als unbegründet, weil die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts und der intensive Umgang nicht substantiiert nachgewiesen wurden. Zudem milderten Indizien für einen Aufenthaltsentzug (Abmeldung, Fahndung) die Glaubhaftigkeit.

Ausgang: Eilantrag auf Duldung nach §60a Abs.2 AufenthG als unbegründet abgewiesen mangels Glaubhaftmachung eines tatsächlich ausgeübten intensiven Vater‑Kind‑Verhältnisses

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach §123 Abs.1 VwGO muss der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen; maßgeblich sind die Anforderungen des §123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO.

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Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach §60a Abs.2 AufenthG setzt die glaubhafte Darlegung eines schutzwürdigen familiären Lebens voraus, insbesondere die tatsächliche Ausübung eines intensiven Eltern‑Kind‑Verhältnisses.

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Pauschale oder verfahrensangepasste Behauptungen genügen nicht zur Glaubhaftmachung; das Gericht darf widersprüchliche Indizien (z. B. längeres Fernbleiben vom Wohnsitz oder Fahndungsstatus) als Zweifel an der Glaubhaftigkeit werten.

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Die bloße formale Zuerkennung gemeinsamen Sorgerechts begründet nicht ohne weiteres die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts; diese muss substantiiert vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 60a Abs. 2 AufenthG§ Art. 6 GG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 576/23 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers nach § 123 Abs. 1 VwGO,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu dulden,

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hat keinen Erfolg; er ist jedenfalls unbegründet.

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Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Der Antragsteller hat insbesondere keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht etwa daraus, dass dieser ein nach Art. 6 GG schutzwürdiges Vater-Kind-Verhältnis zu seiner seit ihrer Geburt im Jahr 2020 bei der Kindesmutter lebenden Tochter unterhalten würde. Der Antragsteller hat nicht im Ansatz in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht, dass er das ihm mittlerweile erteilte gemeinsame Sorgerecht für seine bei der Kindesmutter lebende minderjährige deutsche Tochter (vgl. Sorgerechtserklärung vom 13.01.2023, Blatt 457 der Beiakte) auch tatsächlich ausübt. Insofern wird zunächst auf die Ausführungen des Antragsgegners in dessen bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 10.06.2021 (Seite 8) Bezug genommen. Diesen Ausführungen hat der Antragsteller bislang abgesehen von den völlig unsubstantiierten Ausführungen der Kindesmutter im Rahmen der von dieser am 16.04.2023 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung nichts Entscheidungserhebliches entgegengesetzt. Vielmehr spricht bereits der Umstand, dass der Antragsteller sich bis zu der auf Nachfrage des Gerichts abgegeben Erklärung seines Prozessbevollmächtigten im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vom 19.05.2023, sich unter der Anschrift der Kindesmutter in I. aufzuhalten, bereits seit dem Oktober 2021 und damit kurz nach einem erfolglosen Abschiebungsversuch nach den Erkenntnissen des Außendienstes des Antragsgegners nicht mehr unter seiner Meldeadresse in M. aufhielt (vgl. Blatt 429 f. der Beiakte), sondern unbekannten Aufenthaltes war und von dem Antragsgegner infolgedessen von Amts wegen abgemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben wurde, dafür, dass der Antragsteller sich gezielt erneuter Abschiebemaßnahmen zu entziehen versucht hat. Vor diesem Hintergrund erscheinen die völlig pauschalen Ausführungen des Antragstellers bzw. der Kindesmutter zu dessen angeblichen „täglichen Kontakt“ mit seiner Tochter im Rahmen eines „intensiven Vater-Tochter-Verhältnisses“ als verfahrensangepasster und alleine auf einen ungerechtfertigten Verbleib im Bundesgebiet ausgerichteter Vortrag. Dies gilt umso mehr, als dem Antragsteller erst durch die o.g. gemeinsame Sorgerechtserklärung vom 13.01.2023 das formale Sorgerecht für seine bereits am 00.00.2020 geborene Tochter eingeräumt wurde, so dass dieses erst ab diesem Zeitpunkt seitens des Antragstellers überhaupt ausgeübt werden konnte, was ebenfalls gegen die Annahme eines denknotwendig über einen längeren Zeitraum zu entwickelnden intensiven Vater-Tochter-Verhältnisses spricht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Es wird ein Viertel des gesetzlichen Auffangstreitwertes festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

11

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

12

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

13

Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

14

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

15

Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

16

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

17

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.