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Verwaltungsgericht Köln·11 L 657/10·06.06.2010

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Anordnung sofortiger Vollziehung. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, da die Vollziehungsanordnung substantiiert begründet und die Entziehungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Wiederholte schwere Verkehrsverstöße und die Nichtbeibringung des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens begründen Eignungszweifel. Die Verkehrssicherheit und das öffentliche Interesse rechtfertigen die sofortige Vollziehung.

Ausgang: Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung der sofortigen Vollziehung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Behörde hinreichend darlegt, dass die Fortsetzung der angefochtenen Handlung ein erhebliches Gefahrenrisiko für die Allgemeinheit darstellt.

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Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Fahrerlaubnis nach § 3 StVG i.V.m. § 46 FeV entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

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Die Nichtbeibringung eines rechtmäßig angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens trotz Fristsetzung ermöglicht der Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV, auf fehlende Fahreignung zu schließen.

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Wiederholte oder besonders schwere Verkehrsverstöße sowie rücksichtsloses Fahrverhalten begründen hinreichende Eignungszweifel und rechtfertigen die Anordnung einer MPU auch außerhalb des Punktesystems.

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Fehlende deutsche Sprachkenntnisse entheben den Betroffenen nicht von der Pflicht, ein angefordertes Gutachten beizubringen; die Hinzuziehung eines Dolmetschers obliegt dem Betroffenen, und Einwendungen, nicht selbst gefahren zu sein, ändern die Bindungswirkung rechtskräftiger Eintragungen im Verkehrszentralregister nicht.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 1 StVG§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV§ 11 Abs. 3 Ziff. 4 und Ziff. 7 FeV in Verbindung mit § 46 Abs. 3 FeV

Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 2899/10 des Antragstellers gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 08.04.2010 wieder herzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil zum Ausdruck gebracht wird, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr ein erhebliches Gefahrenrisiko darstellt und jederzeit in einen entsprechenden Schaden umschlagen könnte.

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Die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 08.04.2010 ist offensichtlich rechtmäßig, denn der Antragsteller ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage (§ 80 Abs. 5 VwGO) zurzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet (§ 3 Abs. 1 StVG).

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Die Entziehungsverfügung beruht auf § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

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Die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich aus § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV. Nach dieser Vorschrift darf die Fahrerlaubnisbehörde unter anderem dann auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers schließen, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihm geforderte und rechtmäßig angeordnete Gutachten nicht fristgerecht beibringt.

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Der Antragsgegner hat nach § 11 Abs. 3 Ziff. 4 und Ziff. 7 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Verbindung mit § 46 Abs. 3 FeV zu Recht per Verfügung vom 16.10.2009 die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) angeordnet, um entstandene Eignungszweifel klären zu können. Der Antragsgegner konnte hier - außerhalb des Punktesystems - die Klärung von Eignungszweifeln anordnen, da hinreichende Gründe dafür vorlagen. Diese ergaben sich aus den mit der Anordnung vom 16.10.2009 benannten erheblichen bzw. wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, die dem Antragsteller zur Last zu legen sind. Hierbei handelt es sich um den wiederholten Gebrauch eines Kraftfahrzeuges ohne Versicherungsschutz oder die Gestattung des Gebrauchs, um die wiederholte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 31 km/h und um eine Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fehlverhalten begangen beim Überholen. Diese Verstöße lassen eine beharrliche Missachtung der Rechtsordnung erkennen und zeigen ein Verhalten des Kraftfahrzeugführers, aus dem sich eine gesteigerte Gefährlichkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs ergibt.

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Da der Antragsteller das vom Antragsgegner angeforderte Gutachten - auch nach wiederholter Nachfristsetzung - nicht beigebracht hat, musste der Antragsgegner nach § 11 Abs. 8 FeV davon ausgehen, dass dem Antragsteller die erforderliche Fahreignung fehlt. Es ist auch nichts ersichtlich, was die durch § 11 Abs. 8 FeV vorgezeichnete Entziehung der Fahrerlaubnis im vorliegenden Fall in Frage stellen könnte. Die Vorlage des Gutachtens ist nach wie vor nicht erfolgt und somit bestehende Eignungszweifel weiterhin nicht ausgeräumt.

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Der Antragsteller war insbesondere darüber informiert worden, dass er soweit er nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge, einen Dolmetscher zur Begutachtung hinzuziehen kann. Die Hinzuziehung eines geeigneten Dolmetschers lag allein im Verantwortungsbereich des Antragstellers.

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Der Hinweis auf fehlende Sprachkenntnisse vermag ihm im Übrigen auch im Hinblick auf die zur Last gelegten Verkehrsverstöße bzw. Straftaten nicht zum Erfolg verhelfen. Entsprechendes gilt auch für den Einwand, er sei in den meisten Fällen nicht Fahrer des Kraftfahrzeuges gewesen. Der Fahrerlaubnisinhaber muss die im Verkehrszentralregister eingetragenen rechtskräftigen Entscheidungen nach § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG gegen sich gelten lassen; eine Überprüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde findet nicht statt. Die Fahrerlaubnisbehörde ist an den Inhalt der Eintragung gebunden. Mittelbar sind damit auch die Verwaltungsgerichte bei der Kontrolle von Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde gebunden.

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Vgl. dazu Hentschel/König/Dauer, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, Aufl. 40, § 4 StVG Rdn. 43 m.w.N.

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Der Antragsteller war auch über die Folgen der Nichtbeibringung des Gutachtens auch informiert und hatte genügend Zeit, ein solches beizubringen.

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Es liegt schließlich auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor. Die Vollziehungsanordnung ist notwendig, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Das Interesse des Antragstellers muss daher hier zurückstehen gegenüber dem Anliegen der Allgemeinheit, die ein dringendes Interesse daran hat, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist, von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr sofort ausgeschlossen werden.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.04.09 - 16 B 271/09).