Eilrechtsschutz gegen Ablehnung § 25b AufenthG und Abschiebungsandrohung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis, eine Abschiebungsandrohung sowie ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Das VG Köln hielt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar für statthaft, wies ihn aber als unbegründet zurück. Nach summarischer Prüfung bestehe voraussichtlich kein Anspruch auf § 25b AufenthG, weil die Lebensunterhaltssicherung nicht (und auch nicht prognostisch) gegeben und die Ausnahme des § 25b Abs. 3 AufenthG mangels Nachweises einer (nahezu) dauerhaften Erwerbsminderung nicht erfüllt sei. Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot seien voraussichtlich rechtmäßig; gesundheitliche Abschiebungshindernisse seien nicht durch qualifizierte Bescheinigungen glaubhaft gemacht.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ablehnung des Aufenthaltstitels, Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist gegen die sofort vollziehbare Versagung einer Aufenthaltserlaubnis statthaft, wenn die Versagung zum Entfall der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG führt.
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ist die Lebensunterhaltssicherung nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG regelmäßig erforderlich; die Alternative der überwiegenden Sicherung durch Erwerbstätigkeit und die Alternative einer künftigen Sicherung im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG stehen selbstständig nebeneinander.
Die Ausnahme des § 25b Abs. 3 AufenthG setzt eine objektiv bestehende, (nahezu) dauerhafte Unfähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit voraus; hierfür ist regelmäßig ein substantiierter fachärztlicher Nachweis erforderlich.
Ein inlandsbezogenes gesundheitliches Abschiebungshindernis ist nur bei voraussichtlicher wesentlicher Verschlechterung des Gesundheitszustands durch die Abschiebung (akute Reiseunfähigkeit) anzunehmen; psychische Erkrankungen erfordern hierfür regelmäßig eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c AufenthG.
Die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle und ist rechtswidrig nur bei Ermessensfehlern (Ermessensnichtgebrauch, -fehlgebrauch oder -überschreitung).
Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage (11 K 9240/25) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30.10.2025 anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft.
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist hinsichtlich der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis statthaft, falls die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbare Versagung der Aufenthaltserlaubnis zum Erlöschen der Fiktionswirkung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG führt. Dann ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu entscheiden, ob die dem Antragsteller durch die Ablehnung seines Antrags genommene Rechtsposition wieder eingeräumt werden soll.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.08.2005 - 18 B 633/05 -, juris Rn. 2; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.09.2010 - 2 M 91/10 -, juris Rn. 12 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -, juris Rn. 2 m.w.N.
Dies ist hier der Fall. Der Antrag der Antragstellerin vom 19.11.2024 auf Verlängerung/Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde rechtzeitig gestellt, bevor die Geltungsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels vom 25.07.2023 nach § 104c AufenthG am 24.02.2025 ablief, und hat damit die Fortgeltungsfiktion gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Diese Fiktion ist mit Ablehnung des Antrags in Ziffer 1. in dem im Hauptsacheverfahren streitgegenständlichen Bescheid vom 30.10.2025 entfallen.
In Bezug auf die Abschiebungsandrohung (Ziffer 2.) ist ebenfalls der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorrangig statthaft, da dem kassatorischen Teil der Klage in dem Hauptsacheverfahren gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustizG NRW keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist ebenso vorrangig statthaft, soweit sich die Klage in der Hauptsache gegen die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG sofort vollziehbare Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 3.) in dem angegriffenen Bescheid bezieht.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 (und Satz 2) ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Ermessensentscheidung hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein schutzwürdiges Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsakts. Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, hat eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach der Gewichtung und Beeinträchtigungsintensität der betroffenen Rechtsgüter sowie der Reversibilität im Falle von Fehlentscheidungen zu erfolgen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen geht die Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus und überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Denn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist die Ordnungsverfügung des Antragsgegners voraussichtlich rechtmäßig, sodass davon auszugehen ist, dass die Klage erfolglos bleiben wird.
1.
Dies gilt zunächst in Bezug auf die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1.).
a)
Die Antragstellerin hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration nach § 25b AufenthG.
Nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Die nachhaltige Integration setzt nach Satz 2 unter anderem regelmäßig voraus, dass (1.) der Ausländer sich seit mindestens sechs Jahren [...] ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, sich (2.) zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, (3.) seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist, und (4.) über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Daneben finden die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG - mit Ausnahme der in § 25b AufenthG speziell geregelten Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) - auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG Anwendung. Besondere Ausschlussgründe sind in § 25b Abs. 2 AufenthG geregelt.
§ 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlangt, dass sich der Ausländer nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass bestimmte, in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 aufgezählte Integrationsindizien erfüllt sind. Aus dieser Formulierung folgt, dass die aufgezählten Regeltatbestände nicht zwingend sämtlich (vollständig) erfüllt sein müssen, damit eine nachhaltige Integration festgestellt werden kann. Das - abschwächende - Merkmal "regelmäßig" ermöglicht es dem Rechtsanwender damit, auf bestimmte Mängel bei der Erfüllung der benannten Integrationskriterien flexibel zu reagieren, und (gegebenenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung) zu entscheiden, ob diese unschädlich sind, weil sie etwa Bagatellcharakter aufweisen oder durch das Vorliegen weiterer, unbenannter Integrationskriterien bzw. durch eine "Übererfüllung" von ausdrücklich genannten Kriterien kompensiert werden. Diese Entscheidung ist voll gerichtlich überprüfbar.
BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34/18 -, juris Rn. 49.
Die regelmäßig zu erfüllenden Integrationsvoraussetzungen liegen hier nicht vor.
Zwar hat die Antragstellerin nach den Angaben des Antragsgegners die Mehrzahl der genannten Voraussetzungen (Nr. 1, 2 und 4) erfüllt, sichert jedoch nicht ihren Lebensunterhalt gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG.
Danach ist, wie oben dargestellt, regelmäßig erforderlich, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist.
aa) In der ersten Variante (Lebensunterhalt aktuell überwiegend gesichert) ist ausreichend, wenn durch Erwerbstätigkeit ein Einkommen erwirtschaftet wird, das (unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 2 Abs. 3 AufenthG) einen gegebenenfalls hinzutretenden Sozialleistungsanspruch in der Höhe übersteigt. Dabei formuliert § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG zwei Varianten, die nur alternativ erfüllt sein müssen: Sichert ein Ausländer seinen Lebensunterhalt bereits überwiegend durch Erwerbstätigkeit im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthG, bedarf es nicht zusätzlich einer positiven Prognose künftiger vollständiger Lebensunterhaltssicherung aufgrund der bisherigen Situation im Sinne der zweiten Alternative. Ungeachtet dessen muss die aktuelle Einkommenssituation auch bei der ersten Alternative über eine bloß punktuelle Betrachtung hinaus prognostisch eine gewisse Stabilität aufweisen.
BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34/18 -, juris Rn. 52.
Zutreffend hat der Antragsgegner darauf abgestellt, ein (überwiegend) gesicherter Lebensunterhalt sei derzeit nicht erkennbar, da der Lebensunterhalt statt zu mindestens 51 % nur zu 26 % durch die geringfügige Beschäftigung der Antragstellerin gesichert sei (und ergänzend durch Bürgergeld gedeckt werde). Der Berechnung vom 04.03.2025 (Bl. 903 des Verwaltungsvorgangs, Einkommen von ca. 481 Euro monatlich) ist sie nicht entgegengetreten. Nach aktuelleren Unterlagen (vgl. Pflegegutachten) ist sie derzeit nicht mehr berufstätig.
bb) Bei der zweiten Alternative des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG (künftig vollständige Lebensunterhaltssicherung) reicht es nicht aus, dass eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung zu erwarten ist, vielmehr muss die Erwartung bestehen, dass der Ausländer den Lebensunterhalt „im Sinne des § 2 Abs. 3“ sichern wird. Insoweit gelten die höheren Anforderungen des § 2 Abs. 3 an die Lebensunterhaltssicherung (Krankenversicherungsschutz usw.).
Hailbronner/Lehner in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 25b AufenthG, Rn. 31.
Nach den Angaben der Antragstellerin bei dem Bundesamt im Rahmen des Asylantrags hat sie in Armenien bis 1997 u.a. ein Jurastudium absolviert und anschließend für die damalige Regierung als A. gearbeitet. In Deutschland hat sie aber diese Qualifikation seit der Einreise 2017 nicht angewandt oder anerkennen lassen, sodass nicht von einer hier nutzbaren formalen Qualifikation auszugehen ist. Sie hat zwar seit 2019 immer wieder geringfügige Beschäftigungen in unterschiedlichen Bereichen (W., H., R., I.) ausgeübt, aber bisher nie ihren Lebensunterhalt dadurch überwiegend sichern können. Die 00-jährige verwitwete Antragstellerin lebt allein, mit zeitweiser Unterstützung durch einen Enkel. Ihre erwachsenen Kinder halten sich wohl nicht in Deutschland auf und wären im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft ohnehin nicht zu berücksichtigen. Ausgehend hiervon ist bei der Betrachtung ihrer familiären Lebenssituation und ihrer Erwerbsbiographie die Prognose des Antragsgegners gerechtfertigt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Antragstellerin künftig 100 % ihres Lebensunterhalts eigenständig werde sichern können. Dem tritt sie im Eilverfahren nicht entgegen, sondern gibt selbst an, dass sie nicht mehr zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage sei.
cc) Die Antragstellerin kann sich insoweit nicht auf die geltend gemachte Ausnahme nach § 25b Abs. 3 AufenthG berufen.
Abs. 3 regelt, dass von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG abzusehen ist, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.
Die Antragstellerin hat zwar belegt, dass sie unter verschiedenen Krankheiten in psychischer Hinsicht (u.a. rezidivierende depressive Störung, vgl. Bericht der F.-Klinik/Psychiatrie vom 17.12.2025, Bl. 31 ff. GA) und physischer Hinsicht (u.a. Mobilitätseinschränkung / Z.n. Bandscheibenprolaps, Diabetes mellitus Typ II, chronische Atemwegserkrankung, vgl. auch Pflegegutachten vom 15.10.2025, Bl. 42 ff. GA) leidet, aber nicht glaubhaft gemacht, dass sie (kausal) erwerbsunfähig ist.
Der Begriff der Krankheit erfasst jeden regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf und/oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
BVerwG, Urteil vom 25.09.2025 - 1 C 17.24 -, juris Rn. 19.
Für die Beurteilung der Kausalität von Krankheit, Behinderung oder Altersgründen für die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag, in einem Gerichtsverfahren auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen.
BVerwG, Urteil vom 25.09.2025 - 1 C 17.24 -, juris Rn. 25.
Die Kausalität im Sinne des § 25b Abs. 3 AufenthG ist nicht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung weiterer Ursachen einer gegenwärtigen oder früheren Unfähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bestimmen; entscheidend ist allein, ob die Krankheit, Behinderung oder Altersgründe bezogen auf den maßgeblichen Erteilungszeitraum ursächlich dafür sind, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt nicht überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichern kann. Dieses durch Wortlaut und Zweck des § 25b Abs. 3 AufenthG geprägte Normverständnis steht im Einklang mit der Auslegung, die die in weiten Teilen wortgleichen Bestimmungen des § 10 Abs. 6 Satz 1 StAG und des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung erfahren haben. § 25b Abs. 3 AufenthG schließt es aus, die mangelnde überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit als Ausdruck von Integrationsdefiziten zu würdigen, wenn der Betroffene hierzu aufgrund seines körperlichen, geistigen oder altersbedingten Zustands objektiv nicht in der Lage ist. Durch den Eintritt der Erwerbsminderung wegen Krankheit, Behinderung oder Alters wird eine neue, von etwaigen früheren Gründen unabhängige Kausalität begründet, die neben einen etwaigen Ursachenzusammenhang zwischen weiteren Gründen und der fehlenden Lebensunterhaltssicherung tritt. § 25b Abs. 3 AufenthG ist nicht dazu zu dienen bestimmt, die Erwerbsbiographie des Ausländers und eine fehlende Sicherung des Lebensunterhalts in zurückliegenden Zeiträumen zu sanktionieren; vielmehr nimmt es der Gesetzgeber in den grundrechtlich begrenzten Fällen des § 25b Abs. 3 AufenthG hin, dass auch der Aufenthalt wirtschaftlich bislang nicht integrierter Ausländer legalisiert wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2025 - 1 C 17.24 -, juris Rn. 24 ff.
Die Anwendung der Ausnahme setzt voraus, dass der Ausländer (nahezu) dauerhaft erwerbsgemindert ist, also - aufgrund einer Krankheit - (nahezu) dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zur Bestimmung der krankheits- oder behinderungsbedingten Erwerbsunfähigkeit wird auf die sozialrechtlichen Bestimmungen über die (teilweise) Erwerbsunfähigkeit nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung) zurückgegriffen. Im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI (Rente wegen Erwerbsminderung) voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung „auf nicht absehbare Zeit“ außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI sind voll erwerbsgemindert auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (behinderte Menschen), die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Dabei bedeutet "auf nicht absehbare Zeit" länger als sechs Monate.
BVerwG, Urteil vom 25.09.2025 - 1 C 17.24 -, juris Rn. 21; OVG Lüneburg, Urteil vom 30.05.2024 - 13 LC 165/23 -, juris Rn. 47, zu § 9 Abs. 2 Satz 6, 3 AufenthG.
Erforderlich ist eine objektiv bestehende Unmöglichkeit einer Erwerbstätigkeit, die ggf. durch ärztliche Bescheinigungen nachzuweisen ist. Eine bloß vorübergehende Krankheit, die zu einer temporären Einschränkung der Erwerbsfähigkeit führt, ist nicht ausreichend.
Vgl. Hailbronner/Lehner in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 25b AufenthG, Rn. 33.
Krankheiten oder Behinderungen müssen durch (fach-)ärztliche Atteste nachgewiesen werden, die belegen, dass die Betroffenen die Anforderungen (des Sprachnachweises oder) der Lebensunterhaltssicherung nicht erfüllen können; auf einen Nachweis kann nur verzichtet werden, wenn die Ausschlussgründe offensichtlich sind.
Vgl. Hammes/Hottner: Die ausländerrechtliche Praxis zum Absehen von einzelnen Anforderungen des § 25 b I 2 AufenthG; ZAR 2025, 272, beck-online; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.2015 - 11 S 1998/15 -, juris Rn. 7; Bergmann/Dienelt/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 9 Rn. 97, beck-online, zu § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 3; OVG NRW, Beschluss vom 21.07.2025 - 17 E 289/25 -, Rn. juris 14 - 15.
Ausgehend hiervon wird allein die pauschale Behauptung der anwaltlich vertretenen Antragstellerin, die in dem Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes Nordrhein vom 15.10.2025 genannten Erkrankungen und die daraus folgenden Einschränkungen führten zu einer Erwerbsunfähigkeit, der Darlegungs- und Glaubhaftmachungspflicht der Antragstellerin ersichtlich nicht gerecht.
Die Antragstellerin ist nicht offensichtlich erwerbsunfähig. Allein die Tatsache, dass sie seit 2022 unter Betreuung steht, führt nicht zu einer Erwerbsunfähigkeit. Ebenso wenig wie auf eine bestehende Betreuung Bezug genommen wird, erwähnt § 43 SGB VI einen (zwingenden) Zusammenhang zwischen einer Erwerbsunfähigkeit und einer Pflegestufe. Die Antragstellerin erhält auch die staatlichen Leistungen nicht nach dem SGB VI oder SGB XII, sondern Bürgergeld nach SGB II und Geldleistungen für selbst beschaffte Pflegeleistungen nach dem SGB XI.
Zu Recht geht der Antragsgegner daher davon aus, dass die Antragstellerin die Erwerbsunfähigkeit (infolge Krankheit) durch geeignete Atteste nachweisen muss, dies aber nicht getan hat.
Hinsichtlich älterer, nicht mehr aktueller Atteste aus den Jahren 2017 bis 2024 wird insoweit auf die Würdigung in dem Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 24.03.2025 und dem streitgegenständlichen Bescheid vom 30.10.2025 verwiesen. Im Hinblick auf das aktuellste Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Frau J. vom 06.02.2025 hat der Antragsgegner überzeugend - und unwidersprochen - dargelegt, dass aufgrund der Pauschalität und Widersprüchlichkeit nicht von einem Nachweis einer Erwerbsunfähigkeit (dort genannt „Wettbewerbsfähigkeit“) für alle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglichen, nicht nur sitzenden Tätigkeiten ausgegangen werden kann.
Im gerichtlichen Eilverfahren beruft die Antragstellerin sich demgegenüber im Wesentlichen auf ein Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes Nordrhein vom 15.10.2025, das bei ihr ab dem 01.09.2025 den Pflegegrad 3 anhand der Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD 10 F33), PTBS und Störungen des Ganges und der Mobilität (ICD 10 R26) feststellt.
Die Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, aufgrund dieser Erkrankungen und der sich aus ihnen ergebenden Einschränkungen sei die Antragstellerin „nicht mehr“ in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuführen, findet indes keine Entsprechung in dem Pflegegutachten. Dieses legt zwar die aktuelle Situation bei Begutachtung zugrunde, dass die Antragstellerin nicht berufstätig ist, es findet sich aber an keiner Stelle eine ausdrückliche Aussage dazu, dass sie nicht zumindest teilweise berufstätig sein könnte. Auch implizit kann ein Nachweis der Erwerbsunfähigkeit i.S.v. § 43 SGB VI dem Gutachten nicht entnommen werden. Dies entspräche auch nicht der Zielsetzung des Gutachtens, die mit in den Blick zu entnehmen ist. Denn Grund für die Begutachtung war ein Antrag nach § 37 XI auf „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen“. Bestätigt wird insofern, dass der von der Antragstellerin angegebene Pflegeaufwand von ca. 10 Stunden auf regelmäßig mindestens zwei Tage verteilt durch den in M. wohnenden Enkelsohn (Unterstützung bei Haushalt, körperbezogenen Pflegemaßnahmen, Einnahme von Medikamenten etc.) insbesondere aufgrund der Mobilitätseinschränkungen (jahrelange Rückenschmerzen, Osteochindrose der Wirbelsäule) nachvollziehbar sei und entsprechende von der Pflegekasse zu genehmigende Hilfsmittel wie ein Gehstock/Rollator und ein drehbarer Badewannensitz mit Rückenlehne befürwortet und weitere Physiotherapie, Ergotherapie, Fortführung der ärztlichen Behandlung empfohlen würden. Für die Frage, ob ohnehin geleistete ambulante Pflegestunden finanziell von der Pflegekasse nach SGB XI ausgeglichen werden, kommt es nicht auf die Frage einer Erwerbs(un)fähigkeit i.S.d. SGB VI an.
Hinzu kommt, dass die Zweifel des Antragsgegners an der Aussagekraft einiger Feststellungen in dem Pflegegutachten in der Antragserwiderung vom 13.01.2026 bzw. hinsichtlich der ungeprüften Übernahme verschiedener Diagnosen, insbesondere der PTBS, nachvollziehbar sind und die Antragstellerin diese nicht ausgeräumt hat. Die begutachtende Pflegefachkraft (mithin keine orthopädische oder psychiatrische Fachärztin) hat die Antragstellerin, soweit ersichtlich, nur im häuslichen Umfeld befragt und beobachtet und wohl die Angaben der Antragstellerin und des Enkelsohnes, dass sie die Wohnung nicht selbständig verlassen, nicht am ÖPNV teilnehmen könne etc., nicht aus eigener Anschauung überprüft. Damit in Widerspruch steht die ausdrückliche Aussage, die Antragstellerin könne einen Arbeitsplatz oder eine Werkstatt für behinderte Menschen aufsuchen und die Tatsache, dass die Antragstellerin noch am 23.12.2025 in den Diensträumen der Antragsgegnerin allein vorgesprochen und ihr Anliegen hat klären können.
Schließlich ergibt sich aus dem Entlassbericht der F.-Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie I vom 17.12.2025 über eine stationäre Behandlung dort vom 24.11.2025 bis 17.12.2025 keinerlei Aussage zu einer Erwerbs(un)fähigkeit (wobei die Antragstellerin als Anlass für ihre freiwillige Aufnahme dort angab, kurz vorher einen Brief der Ausländerbehörde erhalten zu haben, wonach sie arbeiten müsse oder ab dem 05.12.2025 abgeschoben werde, sie aber die Arbeit in der V.-firma aufgrund von Wirbelsäulenbeschwerden nicht mehr habe leisten können und deshalb sehr belastet sei - also selbst nicht von einer kompletten Arbeitsunfähigkeit ausging und als Grund nicht die psychischen Erkrankungen nannte.).
Der Antragstellerin wurde schon bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG nebst Belehrung am 14.08.2023, also vor über zwei Jahren, mitgeteilt, dass anschließend an die 18 Monate die Lebensunterhaltssicherung bzw. Erwerbsunfähigkeit geprüft werden würde. In der auf Deutsch und Armenisch ausgehändigten Belehrung findet sich ausdrücklich der Hinweis: „Das Gesetz sieht einige Ausnahmen vom Erfordernis vor, den Lebensunterhalt zu sichern. Diese Ausnahme gelten für [...] Ausländer, die ihren Lebensunterhalt wegen einer körperlichen, geistigen, oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen können, worüber ein aussagekräftiges, also ausführliches, Attest oder ein Bescheid über eine Erwerbsunfähigkeitsrente vorzulegen ist“. Ausführlich wurde die Berufsbetreuerin hierüber nochmals mit E-Mail vom 06.01.2025 informiert (Bl. 817 VV). Die Antragstellerin war/ist zudem durch einen Rechtsanwalt und eine Berufsbetreuerin vertreten und hatte auch spätestens nach dem streitgegenständlichen Bescheid vom 30.10.2025 mehrere Monate Zeit, geeignete Belege für eine etwaige Erwerbsunfähigkeit einzuholen und vorzulegen. Auch auf die letzte Aufforderung des Antragsgegners vom 13.01.2026, doch Unterlagen zu der Einschätzung vorzulegen, die das Jobcenter/Bundesagentur für Arbeit oder die Rentenversicherung der Leistungsbezieherin nach dem SGB II während des Titelbesitzes getroffen haben dürften, hat sie nicht reagiert.
Die Atteste bieten keine Anknüpfungspunkte für eine amtsärztliche Untersuchung der Arbeitsfähigkeit bzw. deren Umfangs durch die Ausländerbehörde oder das Gericht. Ungeachtet dessen ist für die rasche Entscheidung über die Frage, wer den mit dem Zeitablauf bis zur Hauptsacheentscheidung verbundenen Nachteil und das Fehlentscheidungsrisiko in der Zwischenzeit zu tragen hat, i.d.R. eine nur summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten und ausreichend. Die Entscheidung kann dabei auf die von den Beteiligten vorgelegten oder in angemessener Zeit erreichbaren Beweismittel sowie auf glaubhaft gemachte Tatsachen und überwiegende Wahrscheinlichkeiten gestützt werden. Die Einholung von Sachverständigengutachten kommt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes daher grundsätzlich nicht in Betracht.
Vgl. NK-VwGO/Adelheid Puttler, 5. Aufl. 2018, VwGO § 80 Rn. 136 m.w.N., beck-online; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2013 - 5 S 2037/13 -, juris Rn. 3.
Es liegt ferner kein atypischer Fall vor.
(Nur) sofern die in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG regelhaft normierten Voraussetzungen erfüllt sind, ist von einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland auszugehen, die (nur) noch im Ausnahmefall verneint werden kann.
Die Formulierung „setzt regelmäßig voraus“ lässt es allerdings auf Tatbestandsseite (nicht: Ermessen) zu, dass besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht wie die in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG genannten Integrationsleistungen ebenfalls zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der nachhaltigen Integration und damit zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG führen können, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind. Gleiches kann gelten, wenn einzelne benannte Integrationsvoraussetzungen „übererfüllt“ werden und dadurch das nicht vollständig erfüllte „Regel-Merkmal“ kompensiert wird. Erforderlich ist insoweit eine Gesamtschau aller konkreten Umstände des Einzelfalls.
OVG NRW, Beschluss vom 09.04.2025 - 18 B 1172/23 -, juris Rn. 13.
Hier sind keine Anhaltspunkte für andere, besondere oder übererfüllte Integrationsleistungen ersichtlich oder vorgetragen, die einen atypischen Fall rechtfertigen würden. Die Tatsache, dass die Antragstellerin sich seit 2017 in Deutschland aufgehalten hat, ist keine besondere Integrationsleistung. Die Sprachkenntnisse oder wirtschaftliche Integration sind auch ersichtlich nicht „übererfüllt“, nachdem die Antragstellerin zwar ein B1-Zertifikat mit der Note „gut“ vorgelegt hat, aber soweit ersichtlich seit 2017 nie eine sozialversicherungspflichtige oder qualifizierte Tätigkeit ausgeübt hat, sondern stets für einige Monate Minijobs hatte.
Die Entscheidung entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Versagung des Titels nach § 25b AufenthG ist angemessen, da die Antragstellerin - nach den zuvor gewürdigten Einzelfallumständen - nach der probeweisen Legalisierung des Aufenthalts für die Dauer von 18 Monaten zur Erleichterung einer nachhaltigen Integration diese nicht erreicht hat.
b)
Ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach anderen Rechtsgrundlagen ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.
Insbesondere besteht im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin kein tatsächliches oder rechtliches Abschiebungshindernis i.S.v. § 25 Abs. 5 AufenthG (weshalb auch ein Duldungsanspruch nach dem gleichlautenden § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausscheiden würde).
Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot macht die Antragstellerin nicht geltend, beruft sich allenfalls implizit durch Vorlage des Entlassberichtes der F.-Klinik für Psychiatrie vom 17.12.2025 über einen stationären Aufenthalt dort für drei Wochen Ende letzten Jahres bei der Ausländerbehörde (nicht unmittelbar gegenüber dem Gericht) auf eine Suizidalität im Fall einer Abschiebung, mithin auf ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis.
Nach § 60a Abs. 2c AufenthG wird zunächst vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beinträchtigen kann, grundsätzlich durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c Sätze 2 ff. AufenthG glaubhaft machen. Nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG soll die qualifizierte ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
Hinsichtlich einer geltend gemachten psychischen Erkrankung wie einer Depression verlangt die Rechtsprechung angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2012 - 10 B 21.12 -, juris, Rn. 7 m.w.N.
Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist ein gesundheitsbezogenes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit nur gegeben, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers (in körperlicher oder psychischer Hinsicht) unmittelbar durch die Ausreise oder Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird (akute bzw. gegenwärtige Reiseunfähigkeit). Als Maßstab kann insoweit - womit auch Wertungswidersprüche zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen vermieden werden - auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zurückgegriffen werden: Eine durch die Ausreise oder Abschiebung eintretende Gesundheitsverschlechterung ist jedenfalls dann nicht mehr zumutbar, wenn dadurch konkrete erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Betreffenden von einem Gewicht einzutreten drohen, dass sie gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung entgegenstünden. Soweit sich unterhalb dieser Schwelle durch die Ausreise oder Abschiebung eine Gesundheitsverschlechterung einstellen sollte, hat sie der Ausländer grundsätzlich hinzunehmen. Denn nicht jede mit der Ausreise oder Abschiebung verbundene körperliche Beeinträchtigung bzw. Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt zu einer Reiseunfähigkeit. Indem das Aufenthaltsgesetz ebenso wie zuvor das Ausländergesetz die Ausreise oder Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufenthG), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere auch den psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese nur beim Vorliegen besonderer Umstände als Duldungsgründe gelten.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.10.2014 - 18 B 104/14 -, juris Rn. 14 ff.; vom 28.12.2010 - 18 B 1599/10 -, juris Rn. 4 ff. und vom 15.08.2008 - 18 B 538/08 -, juris Rn. 5 ff.
Insbesondere im Hinblick auf eine etwaige Suizidgefahr ist ergänzend anzumerken, dass die bei psychischen Erkrankungen niemals vollständig auszuschließende Möglichkeit eines Selbsttötungsversuchs für die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60a Abs. 2 AufenthG i. V. m. Art 2 Abs. 2 GG grundsätzlich nicht genügt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2003 - 17 B 396/03 -, juris Rn. 6.
Selbst eine erhöhte Suizidgefahr steht einer Abschiebung nicht entgegen, da die Ausländerbehörden dann im Rahmen der ihnen obliegenden staatlichen Schutzpflicht gehalten sind, durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die im Einzelfall notwendigen Vorkehrungen zu treffen, z. B. zur faktischen Verhinderung des Suizids für die Zeit bis zur Durchführung der Abschiebung die im Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen und anschließend durch eine entsprechend vorbereitete und ärztlich begleitete Abschiebung des Ausländers für dessen Sicherheit Sorge zu tragen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.10.2014 - 18 B 104/14 -, juris Rn. 18; vom 28.12.2010 - 18 B 1599/10 -, juris Rn. 16; vom 15.08.2008 - 18 B 538/08 -, juris Rn. 15 ff. und vom 27.07.2006 - 18 B 586/06 -, juris Rn. 26 f.
Für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands einschließlich der ernsthaften Gefahr einer Selbsttötung der Antragstellerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen bestehen vorliegend keine ausreichenden Anhaltspunkte. Selbst bei der Annahme, neben der rezidivierenden depressiven Störung wäre eine PTBS glaubhaft gemacht, würde sich hieraus allein nicht eine Gefahr nach dem oben dargestellten Maßstab ergeben. Der Entlassbericht der F.-Klinik enthält keinerlei Aussagen zu den erwarteten Folgen einer Rückführung und Rückkehr nach Armenien. Vielmehr wurde die Antragstellerin am 17.12.2025 befundgebessert ohne akute eigen- oder fremdgefährdende Aspekte in die ambulante - vor allem medikamentöse - Weiterbehandlung entlassen.
2.
Auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung unter Ziffer 2. der streitgegenständlichen Verfügungen ist voraussichtlich rechtmäßig, sodass das durch § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 JustG NRW gesetzlich angeordnete öffentliche Vollzugs-Interesse überwiegt.
Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage jeweils in §§ 50 Abs. 1, 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
Der Antragsgegner war auch befugt, eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, obwohl bereits das Bundesamt mit Bescheid vom 15.06.2018 eine solche erlassen hatte. Denn die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamts für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestand zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung nicht mehr. Die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes wurde gegenstandslos, als die Ausreisepflicht der Antragstellerin mit Erhalt der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG am 25.07.2023 entfiel.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 06.06.2012 - 18 B 301/12 -, juris Rn. 8, und vom 01.07.2009 - 18 B 882/09 -, juris Rn. 15.
Sie ist formell rechtmäßig, insbesondere ist sie in der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG gebotenen Schriftform samt Begründung ergangen.
Die Abschiebungsandrohung begegnet auch materiell keinen Bedenken. Die Antragstellerin ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der Ausreisepflicht vollziehbar ausreisepflichtig gemäß § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 AufenthG, da sie nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 30.10.2025 entfallen ist, § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, und nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Versagung des Aufenthaltstitels mit dem Bescheid vollziehbar ist. Die wohl auch gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Klage in der Hauptsache 11 K 9240/25 hat gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung.
Der Antragstellerin ist mit der Ausreisefrist von 30 Tagen eine den Vorgaben des § 59 Abs. 1 Satz 1 bis 4 AufenthG entsprechende, in Anbetracht der Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet angemessene Frist gesetzt. Der vorrangige Zielstaat der Abschiebung ist gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG benannt (Armenien).
Weder stehen der Abschiebung Abschiebungsverbote noch das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand der Antragstellerin entgegen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Hierzu wird auf die obigen Ausführungen zu § 25 Abs. 5 AufenthG verwiesen.
3.
Schließlich überwiegt gleichsam hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall der Abschiebung in Ziffer 3. der Ordnungsverfügung das öffentliche Vollziehungsinteresse.
Die Anordnung des auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG und ist nicht zu beanstanden. Entsprechend dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung. Ermessensfehler bei der Bestimmung der Frist auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht festzustellen. Die Bestimmung der Frist ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich nur darauf, ob die Behörde das Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, § 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG.
Der Antragsgegner hat die Reichweite seines Ermessens nicht überschritten. Aus der Begründung ist zudem erkennbar, dass er seine Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet hat, indem er das öffentliche Interesse an dem Verbot einer kurzfristigen Wiedereinreise der Antragstellerin mit deren Interesse an einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet abgewogen hat. Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner diese Abwägung auf der Grundlage eines falschen Sachverhalts vorgenommen oder sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt nachträglich in einer Weise verändert hätte, die eine Ergänzung der Ermessensausübung erfordern würde.
Die gewisse sprachliche Integration und angenommenen sozialen Bindungen der Antragstellerin nach deren 8-jähriger Aufenthaltsdauer in Deutschland hat der Antragsgegner ermessensfehlerfrei berücksichtigt, indem er eine in einem ersten Schritt festgestellte Höchstfrist (innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist von fünf Jahren) von 30 Monaten auf 24 Monate reduziert hat.
Im Übrigen kann die Antragstellerin dem Wiedereinreiseverbot durch eine freiwillige Ausreise entgehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.