Einstweilige Anordnung zu Taxikonzession (§ 47 PBefG) abgewiesen; PKH versagt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweilige Anordnungen zur vorläufigen Erteilung einer Taxikonzession (Ordnungsnummer 000) und Prozesskostenhilfe. Das VG Köln lehnte den Antrag ab und wies ihn zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die ursprüngliche Genehmigung war erloschen, eine Verlängerung kommt nicht in Betracht; ein Neuantrag muss alle Voraussetzungen erfüllen und offenbarten Zweifel an Zuverlässigkeit und finanzieller Leistungsfähigkeit konnten nicht ausgeräumt werden. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen; Antragsteller trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dient der Sicherung von Rechten und nicht der Vorwegnahme der Hauptsache; begehrt der Antragsteller eine (Teil‑)Befriedigung, muss er sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Erlischt eine Konzession wegen unterbliebener fristgerechter Verlängerung, ist eine nachträgliche Verlängerung aus Rechtsgründen ausgeschlossen; allenfalls kommt eine Neuerteilung in Betracht.
Bei einem Neuantrag sind sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen erneut zu prüfen; ein einstweiliger Rechtsschutz ist ausgeschlossen, wenn der Antrag nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist, insbesondere bei berechtigten Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Antragstellers.
Zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit sind fortdauernde und substantiiert darlegte Nachweise erforderlich; Indizien wie die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe oder die Beleihung von Lebensversicherungen können gegen die erforderliche Leistungsfähigkeit sprechen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 533/06 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Der Antrag, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O. N. , I.-----------ring 00, 00000 L. zu bewilligen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
2. Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes auf 7.500,00 Euro festgesetzt; dies entspricht der Hälfte des Streitwertes in einem Hauptverfahren.
Gründe
Der Antrag vom 9. Februar 2006,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die erteilte Konzession für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen mit der Ordnungsnummer 000 einstweilen bis zur bestandskräftigen Erledigung des Verfahrens gegenden Bescheid des Antragsgegners vom 1. Dezember 2005 zu erteilen,
hilfsweise,
den Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihm befristet bis zur bestandskräftigen Erledigung des Verfahrens gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. Dezember 2005 den Gelegenheitsverkehr mit Taxen zu genehmigen
und dem Antragsgegner aufzugeben, es zu unterlassen, bis zur bestandskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens die Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen mit der Ordnungsnummer 608 anderweitig zu vergeben,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - nur diese Vorschrift kommt hier in Betracht - kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn die Regelung unter anderem zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient dabei nur der Sicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung im Wege der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz lässt die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nur zu, wenn der Antragsteller auf andere Weise wirksamen Rechtsschutz bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht erreichen kann, und dies für ihn zu unzumutbaren Nachteilen führen würde. Erstrebt der Antragsteller mit dieser Begründung die vollständige oder teilweise Befriedigung seines Anspruchs im Wege der einstweiligen Anordnung, so hat er gem. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sowohl das Bestehen
des Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit des Erlasses
der begehrten einstweiligen Anordnung (Anordnungsgrund) zumindest glaubhaft zu machen.
Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Antrag nicht.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber dem Antragsgegner ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht. Damit ist schon das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.
Zu Recht hat der Antragsgegner darauf abgestellt, dass die dem Antragsteller unter der Ordnungsnummer 000 erteilte Genehmigung für den Verkehr mit Taxen nach
§ 47 PBefG letztmalig unter dem 21. Oktober 1998 mit Geltungsdauer bis zum
20. Oktober 2002 verlängert worden ist (VV/74, 77 ). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Antragsteller es versäumt hat, um eine Verlängerung der Genehmigung während der Geltungsdauer nachzusuchen. Damit ist die Genehmigung erloschen, aus Rechtsgründen kommt eine Verlängerung nunmehr nicht in Betracht. Allenfalls über eine Neuerteilung kann der Antragsteller wieder in den Stand versetzt werden, Gelegenheitsverkehr mit Taxen auszuüben. Zutreffend hat die Vertreterin des Antragsgegners auch darauf hingewiesen, dass das Bemühen des Antragstellers, über § 31 Abs. 7 VwVfG eine Verlängerung der Frist zu erreichen, schon deshalb nicht zum Ziel führt, weil es sich um eine nach materiellen Grundsätzen zu beurteilende Geltungsfrist, nicht um eine behördlich gesetzte Verfahrensfrist handelt. Im übrigen stünde der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf jeden Fall entgegen, dass der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen hat, nur Anträge, die vor Ablauf der alten Konzession gestellt worden seien, als Verlängerungsanträge zu behandeln (Schriftsatz vom 21. Februar 2006, Seite 5 oben). Auf Unkenntnis kann sich der Antragsteller nicht berufen; er hat nicht zum ersten Mal einen Verlängerungsantrag gestellt und hätte deshalb um die rechtliche Erheblichkeit wissen müssen.
Geht es mithin um einen Neuantrag, sind sämtliche vom Antragsteller zu erfüllenden Genehmigungsvoraussetzungen erneut zu prüfen. Da der Antragsteller dieses Begehren aber nur im Wege der Vorwegnahme der Hauptsache erreichen könnte, scheitert das Begehren daran, dass ein etwaiger Genehmigungsantrag nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Es stellt sich schon die überprüfungsbedürftige Frage nach der Zuverlässigkeit des Antragstellers; Bedenken ergeben sich, weil der Antragsteller sich entweder bewusst oder aber in einer sehr leichtfertigen Weise darüber hinweg gesetzt hat, dass zum Betrieb des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen das Vorliegen einer gültigen Genehmigung nach § 47 PBefG Voraussetzung ist. Damit unvereinbar ist es, über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren ohne gül-
tige Genehmigung das Gewerbe auszuüben. Die Vertreterin des Antragsgegners
hat auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen (Schriftsatz vom 21. Februar 2006, Seite 6 unter 5). Schließlich stellt sich die Frage der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers, die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3. der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonennahverkehr (vom 15. Juni 2000, BGBl I S 851 — PBZugV — ) zu erbringen ist und mindestens ein notwendiges Eigenkapital von 2.250 Euro voraussetzt. Ob der Antragsteller dies allein durch den Kapitalnachweis vom 13. März 2006 der Sparkasse Köln/Bonn erbracht hat (überreicht mit Schriftsatz vom 13. März 2006), ist mehr als fraglich. Der nur knapp über der Mindestsumme liegende Betrag ist nur eine auf den 13. März 2006 bezogene Momentaufnahme; nicht darlegt ist, wie der Antragsteller seinen Lebensunterhalt für den Rest des Monats März 2006 bestreiten will. Die Bedenken bestehen angesichts des Gesuchs, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, nach wie vor. Der Umstand, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt derzeit nur mit Hilfe einer Beleihung seiner Lebensversicherung bestreiten kann, spricht deutlich gegen seine finanzielle Leistungsfähigkeit, zumal er noch das Darlehen zur Schuldentilgung des von ihm erworbenen Grundeigentums zu bedienen hat.
Angesichts der Erfolglosigkeit des Haupt – und Hilfsantrags kann dem Antragsgegner auch nicht die Weitergabe der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen mit der Ordnungsnummer 000 im Wege des üblichen Vergabeverfahrens untersagt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptverfahren für eine Taxigenehmigung anzusetzenden Betrages (Ziff. 47.4 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, S. 1327 ff).