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Verwaltungsgericht Köln·11 L 1880/09·28.01.2010

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Gebührenbescheid abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsgebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Gebührenbescheid. Das Gericht erklärte den Antrag für unzulässig, weil das nach § 80 Abs. 6 VwGO vorgesehene Vorverfahren bei der Behörde nicht zuvor durchgeführt wurde. In der Sache fehlten zudem ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids. Der Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert 43,41 Euro.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Gebührenbescheid als unzulässig abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Behörde

Abstrakte Rechtssätze

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§ 80 Abs. 6 VwGO verlangt vor Anrufung des Gerichts ein Vorverfahren bei der zuständigen Behörde; diese Zugangsvoraussetzung ist nicht nachholbar und muss bereits bei Rechtshängigkeit vorliegen.

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts oder eine unbillige Härte voraus; ernstliche Zweifel liegen vor, wenn ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen.

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Für die Erhebung von Gebühren bei Entziehung der Fahrerlaubnis gelten § 6a StVG in Verbindung mit den §§ 1–4 GebOSt; Gebühren sind zu erheben, wenn die Entziehung veranlasst wurde und keine fehlerhafte Sachbehandlung vorliegt.

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Innerhalb der im Gebührentarif vorgesehenen Rahmengebühren ist die Höhe der festgesetzten Gebühr grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sie angemessen bleibt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert ist nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 6 VwGO§ 68 VwGO§ 75 VwGO§ 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 6a StVG i.V.m. §§ 1-4 GebOSt

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 43,41Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (11 K 8303/09) gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 30.11.2009 anzuordnen,

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ist bereits unzulässig.

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Der Antragsteller hat nicht "zuvor" den erforderlichen Antrag nach § 80 Abs. 6 VwGO auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt, sondern erst nach Stellung des vorliegenden Antrags. Abs. 6 schreibt abweichend von dem sonst für Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO an das Gericht geltende Recht zur Entlastung der Gerichte zusätzlich - in Anlehnung an § 68 und § 75 VwGO - ein "Vorverfahren" vor der zuständigen Behörde vor. Diese Zugangsvoraussetzung ist, anders als dies sonst für Zulässigkeitsvoraussetzungen der Fall ist, - im Hinblick auf den mit § 80 Abs. 6 verfolgten Zweck - auch nicht nachholbar und muss deshalb bereits bei Rechtshängigwerden des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens vorliegen,

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vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 16. Auflage, § 80 Rn. 182 ff. m.w.N.

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Der Antrag ist auch nicht im Hinblick auf den Ausnahmefall des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO zulässig (geworden).

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Der Antrag ist darüber hinaus aber auch unbegründet.

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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten ganz oder teilweise anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsschutz Suchenden im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist.

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Dies ist nicht der Fall. Wie bereits im Beschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tage - 11 L 1879/09 - ausgeführt, werden die Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren derzeit zwar grundsätzlich als offen bewertet, da die Entziehungsverfügung sich weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig darstellt, gleichzeitig wurde jedoch darauf hingewiesen, dass ein Unterliegen im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist, als ein Obsiegen. Gemäß § 6a StVG i.V.m. §§ 1 -4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) sind für den Erlass der Entziehungsverfügung Gebühren zu erheben; der Antragsteller ist zur Zahlung verpflichtet, weil er die Entziehung veranlasst hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt) und eine unrichtige Sachbehandlung nicht vorliegt. Auch die Höhe der erhobenen Gebühren ist nicht zu beanstanden. Für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach Gebührenziffer 206 des Gebührentarifs zur GebOSt eine Rahmengebühr von 33,20 - 256 EUR vorgesehen, innerhalb derer der erhobene Wert von 160 EUR angemessen erscheint, jedenfalls nicht zu beanstanden ist. Die Gebühren für die Androhung eines Zwangsmittels (Ziffer 398 des Gebührentarifs) und die geltend gemachten Postzustellgebühren sind ebenfalls rechtmäßig erhoben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht einem Viertel des streitigen Gebührenbetrages.