Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Entziehungsverfügung. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab und verwies auf frühere Entscheidungen. Die Entziehungsverfügung sei offensichtlich rechtmäßig; ein besonderes Vollzugsinteresse bestehe aus Gründen der Verkehrssicherheit. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; Streitwert: 2.500 €.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung mangels Erfolgsaussicht und wegen besonderem Vollzugsinteresse (Verkehrssicherheit) abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kann versagt werden, wenn die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig ist.
Ein besonderes Vollzugsinteresse der Behörde, insbesondere zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, kann die Versagung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.
Bei Abweisung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Gericht kann bei Entscheidungen über vorläufigen Rechtsschutz auf frühere Beschlüsse oder Urteile in derselben Angelegenheit Bezug nehmen und diese als Begründungsgrundlage verwenden.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 1332/13 [NACHINSTANZ]
Tenor
1.)
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 6213/12 vom 30. Oktober 2012 gegen die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 27. September 2013 anzuordnen,
wird aus den Gründen des Gerichtsbescheides vom 24. Juli 2013, auf den ebenso wie auf das bestätigende Urteil vom heutigen Tage Bezug genommen wird, abgelehnt.
Der Antragsteller trägt gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens
Die Entziehungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig, ein besonderes Vollzugsinteresse ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit.
2.)
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.