Abweisung des Antrags auf einstweilige Wiederbeauftragung zur Flugplatzkontrolle
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte nach Erlöschen seiner befristeten Beauftragung den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Wiederbeauftragung nach § 123 VwGO i.V.m. § 31b LuftVG. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurden. Insbesondere fehlt die für vorwegnahmeartige Maßnahmen erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; Streitwert 4.000 EUR.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Wiederbeauftragung als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nach §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Soll die einstweilige Maßnahme die Hauptsache vorwegnehmen, ist ein strengerer Maßstab anzulegen; der Erfolg in der Hauptsache muss mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.
Fehlt die Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anspruchs, ist die einstweilige Anordnung zu versagen.
Bei Streit über eine Wiederbeauftragung nach dem Luftverkehrsrecht rechtfertigt eine vorwegnehmende Anordnung nur dann die Maßnahme, wenn die materiell-rechtliche Erfolgswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren hinreichend dargelegt ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist ohne Erfolg.
Er ist in statthafter Weise auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 VwGO gerichtet, da der Antragsteller im Hauptsacheverfahren (11 K 1332/06) die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu seiner erneuten Beauftragung zur Durchführung der Flugplatzkontrolle auf dem Sonderflughafen P. begehrt (§ 31b Abs. 1 Satz 2 LuftVG). Die bislang ausgesprochene Beauftragung war infolge ihrer Befristung am 31. Juli 2006 erloschen.
Der Erlass dieser begehrten einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines Anspruchs auf die begehrte Maßnahme (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht, §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO. Soll die begehrte Maßnahme - wie hier - jedoch die Hauptsache vorwegnehmen (und sei es auch nur zeitlich begrenzt), gilt ein strenger Maßstab: hierfür ist u.a. erforderlich, dass ein Erfolg in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Daran fehlt es jedoch, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht. Im einzelnen kann hierfür auf die Gründe des Urteils vom 26.07.2006 im Hauptsacheverfahren 11 K 1332/06 Bezug genommen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und ist wegen der beabsichtigten Vorwegnahme der Hauptsache auf den Regelstreitwert festgesetzt.