Erinnerung gegen Kostenfestsetzung durch Urkundsbeamten abgelehnt (359,85 €)
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die gerichtliche Entscheidung über die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26.08.2014. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab und verpflichtete die Antragsteller zur Tragung der Verfahrenskosten. Die Kammer stützte sich auf die hinreichende Begründung der Urkundsbeamtin und die ständige Praxis; die Entscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde auf 359,85 € festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung über Kostenfestsetzung abgelehnt; Antragsteller tragen die Kosten; Streitwert 359,85 €.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist unzulässig bzw. abzuweisen, wenn die Kostenfestsetzung inhaltlich ausreichend begründet ist und sich die Festsetzung in der ständigen Praxis des Gerichts darstellt.
Die Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO und kann durch das Gericht bestätigt werden, wenn keine durchgreifenden Einwendungen vorgetragen werden.
Der Streitwert für ein Erinnerungsverfahren kann dem Betrag der umstrittenen Kosten entsprechen und ist entsprechend festzusetzen.
Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, wenn die Erinnerung keinen Erfolg hat.
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26. August 2014 wird abgelehnt.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 359,85 € festgesetzt.
Gründe
Die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung vom 26. August 2014 hat keinen Erfolg.
Bereits die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. August 2014 zur Absetzung der Terminsgebühr (VV Nr. 3104 RVG) alles Erforderliche ausgeführt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss entspricht im Übrigen der ständigen Praxis der Kammer in vergleichbarer Konstellation. Auch in Ansehung des umfänglichen Vortrags der Antragsteller wird daher auf die zutreffenden Gründe des Kostenfestsetzungsbeschlusses Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Streitwert entspricht der Höhe der umstrittenen Kosten.