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Verwaltungsgericht Köln·11 L 1094/09·03.08.2009

Einstweilige Anordnung: Eintragung der Schlüsselnummer 95 in Führerschein D/D1

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Eintragung der Schlüsselnummer 95 und damit zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Berufskraftfahrerin. Zentral ist die Frage, ob nach Ablauf der Fahrerlaubnis wegen verspäteter Verlängerung Besitzstand nach dem BKrFQG besteht oder eine Grundqualifikation erforderlich ist. Das Gericht ordnet die vorläufige Eintragung an, weil erhebliche Einkommensnachteile drohen und keine Eignungsmängel vorliegen; die grundsätzliche Rechtsfrage bleibt für das Hauptsacheverfahren offen.

Ausgang: Einstweilige Anordnung: Verpflichtung zur vorläufigen Eintragung der Schlüsselnummer 95 und Erteilung der Fahrerlaubnis D/D1 dem Antrag stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und des Anordnungsanspruchs voraus; die Prüfung im summarischen Verfahren ist auf Abwägung der Interes¬sen beschränkt.

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Bei der Verlängerung einer Fahrerlaubnis richtet sich die Zulässigkeit nach § 24 FeV; wird die Verlängerung erst nach Ablauf beantragt, ist § 24 Abs. 2 FeV entsprechend anzuwenden.

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Die Besitzstandsklausel des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG schützt grundsätzlich Fahrerlaubnisse, die vor dem 10.9.2008 erteilt wurden; ob kurzzeitige Unterbrechungen der Gültigkeit den Besitzstand entfallen lassen, kann eine schwierige materiellrechtliche Frage sein, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.

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Bei der Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz können erhebliche berufliche Nachteile des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an Verkehrssicherheit überwiegen, wenn keine Anhaltspunkte für Eignungs- oder Befähigungsdefizite vorliegen und keine wesentlichen Gefahren für die Allgemeinheit erkennbar sind.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 24 Abs. 1 Satz 1 FeV§ 24 Abs. 2 FeV

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D mit der Schlüsselnummer 95 zu erteilen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab sofort vorläufig eine Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D mit der Schlüsselnummer 95 zu erteilen,

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ist zulässig und begründet.

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Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis - nur - erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO). Dabei ist das Gericht entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf den Ausspruch einer vorläufigen Regelung beschränkt, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf.

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Die Antragstellerin hat vorliegend einen Anordnungsgrund, mithin die Notwendigkeit einer Regelung im Wege einer einstweiligen Anordnung, glaubhaft gemacht. Die der Antragstellerin am 16. August 2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen D und D1 ist mit Ablauf des 4. Februar 2009 ungültig geworden. Der Antragsgegner hat diese Fahrerlaubnis zwar verlängert, aber die Schlüsselzahl 95 nicht eingetragen. Diese Eintragung ist aber notwendig, um den von der Antragstellerin ausgeübten Beruf als Berufskraftfahrerin (Personenbeförderung) weiter ausüben zu können.

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Ob der Antragstellerin auch ein Anordnungsanspruch zusteht, ist eine schwierige Rechtsfrage, die im summarischen Verfahren nicht entschieden werden kann.

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Eine Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D kann nach 24 Abs. 1 Satz 1 FeV verlängert werden, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis gemäß Nr. 1 der Vorschrift seine Eignung und sein Sehvermögen nachweist und gemäß Nr. 2 keine sonstigen eignungsausschließenden Tatsachen vorliegen. Eine Verlängerung ist hier aber nicht möglich, weil die Antragstellerin die Verlängerung erst am 29. Mai 2009, mithin fast fünf Monate nach Ablauf der Gültigkeit der Fahrerlaubnis, beantragt hat. Grund der verspäteten Antragstellung war - nach glaubhaftem Vorbringen der Antragstellerin - die irrige Annahme, die Fahrerlaubnis laufe erst fünf Jahre nach Aushändigung, d.h. am 15. August 2009 ab. § 24 Abs. 1 Satz 1 FeV ist aber nach § 24 Abs. 2 FeV entsprechend anzuwenden, wenn die Verlängerung erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis beantragt wird. Im vorliegenden Verfahren liegen nach Auskunft des Antragsgegners bei der Antragstellerin keine eignungsbeschränkenden oder -ausschließenden Umstände vor. Deshalb wurde die beantragte Fahrerlaubnis als solche auch ausgestellt.

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Nach den § 2 und 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG), das die EU-Berufskraftfahrer-Richtlinie 2003/59 umsetzt, müssen Busfahrer im gewerblichen Personenverkehr, die ihre Fahrerlaubnis erst nach dem 10. September 2008 erworben haben, aber eine Grundqualifikation, d. h. eine besondere Ausbildung oder Prüfung als Berufkraftfahrer, nachweisen. Dies wird gemäß der Anlage 9 zur FeV durch die Eintragung der Schlüsselnummer 95 mit dem jeweiligen Gültigkeitsdatum in dem Führerschein bescheinigt. Nach der Besitzstandsklausel des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG müssen Fahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist, keine Grundqualifikation nachweisen. Denn in solchen Fällen wird vorausgesetzt, dass die vorhandene Berufserfahrung ausreicht und den Nachweis der Grundqualifikation ersetzt. Bei einer rechtzeitig beantragten Verlängerung hätte die Antragstellerin wegen ihrer Berufserfahrung die Grundqualifikation deshalb nicht neu erwerben müssen.

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Es bestehen deshalb Zweifel, ob der Antragstellerin - nachdem die Gültigkeit der Fahrerlaubnis abgelaufen war - die begehrte Fahrerlaubnis mit der Schlüsselnummer 95 erst nach Erwerb der Grundqualifikation nach § 4 BKrFQG erteilt werden kann, oder ob die Berufserfahrung der Antragstellerin trotz der Unterbrechung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis als Besitzstand nach § 3 Nr. 1 BKrFQG zugerechnet werden.

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Vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 22. 1. 2009 - 2 E 6/09 -.

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Dafür spricht Einiges, weil die einmal erworbene Befähigung und Berufserfahrung durch eine kurzfristige Unterbrechung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis an sich nicht verloren geht. Von diesem Grundgedanken geht auch § 24 Abs. 2 FeV aus. Diese schwierige Rechtsfrage kann aber im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und der dabei nur möglichen summarischen Prüfung nicht geklärt werden, sondern muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

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Hier ist sind deshalb nur die Interessen der Antragstellerin und die Interessen der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen. Diese Interessenabwägung geht zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die bereits erfolgte Ausstellung der Fahrerlaubnis der Klasse D 1 und D allein, ohne die Eintragung der Schlüsselnummer 95, berechtigte Antragstellerin nicht zu gewerblichen Beförderung von Fahrgästen. Der Antragstellerin drohen deshalb erhebliche Einkommensverluste, wenn sie ihren Beruf während der ganzen Dauer des Gerichtsverfahrens nicht ausüben kann. Dies hätte auch Auswirkungen auf den Betrieb des elterlichen Busunternehmens, da geeignete Ersatzfahrer u. U. nicht kurzfristig zur Verfügung stehen. Auch der vorsorgliche Erwerb der Grundqualifikation wäre für die Antragstellerin mit einem erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Im Gegensatz dazu sind durch die vorläufige Erteilung der Fahrerlaubnis als Berufskraftfahrerin keine wesentlichen Nachteile für die Allgemeinheit und insbesondere die Verkehrssicherheit zu befürchten. Denn Eignungsmängel liegen auch nach Ansicht des Antragsgegners nicht vor - die Fahrerlaubnis der Klassen D und D 1 als solche wurde deshalb auch erteilt - und Befähigungsdefizite sind angesichts der nur kurzfristigen Unterbrechung der bereits seit mehreren Jahren ausgeübten Berufstätigkeit als Busfahrerin nicht erkennbar. Dafür spricht auch, dass über die Antragstellerin keine Eintragungen im Verkehrszentralregister und im Bundeszentralregister vorliegen.

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Insofern geht die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Der Antragsgegner war deshalb zu verpflichten, vorläufig die Schlüsselnummer 95 in den der Antragstellerin ausgestellten Führerschein einzutragen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Ziff. 2 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.04.09 - 16 B 271/09 -).