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Verwaltungsgericht Köln·11 K 947/20.A·09.09.2020

Asylklage Rohingya-Vortrag: bangladeschische Staatsangehörigkeit und inländische Fluchtalternative

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote und wandten sich gegen einen ablehnenden BAMF-Bescheid. Das VG Köln hielt sie entgegen ihrem Vortrag nicht für myanmarische Rohingya, sondern für bangladeschische Staatsangehörige; Hinweise auf gefälschte bangladeschische Pässe sah es nicht. Verfolgungsgründe seien nicht glaubhaft bzw. nicht flüchtlingsrelevant; zudem bestehe eine inländische Fluchtalternative. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG wurden mangels außergewöhnlicher humanitärer Notlage bzw. konkreter Gefahr verneint.

Ausgang: Klage gegen die Ablehnung von Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG setzt eine begründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat voraus; steht die behauptete Staatsangehörigkeit nicht fest, ist die Schutzprüfung an der nach Überzeugung des Gerichts tatsächlichen Staatsangehörigkeit auszurichten.

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Die Behauptung, im Visumsverfahren vorgelegte Reisedokumente seien gefälscht gewesen, bedarf substantiierter und nachvollziehbarer Darlegung; fehlen Anhaltspunkte für Fälschungen, kann das Gericht von der Echtheit und den daraus folgenden Identitäts- und Staatsangehörigkeitsangaben ausgehen.

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Eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung liegt nicht vor, wenn das Vorbringen zur Bedrohungslage nicht glaubhaft ist oder keinen Bezug zu einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aufweist.

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Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz sind ausgeschlossen, wenn im Herkunftsstaat eine zumutbare inländische Fluchtalternative durch Ausweichen in andere Landesteile besteht.

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Schlechte allgemeine Lebensbedingungen im Zielstaat begründen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur in außergewöhnlichen Einzelfällen bzw. bei erheblicher konkreter Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 1 AsylG§ 4 Abs. 1 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Kläger zu 1) und 2) sind Eheleute. Der am 00.00.2012 in Chittagong geborene Kläger zu 3) ist nach Angaben der Kläger das Kind des Klägers zu 1) aus erster Ehe.

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Am 26.08.2018 beantragten die Kläger beim spanischen Generalkonsulat in den Vereinigten Arabischen Emiraten die Erteilung eines Schengenvisums für eine Reise nach Barcelona.

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Der Kläger zu 1) legte hierzu einen ihm am 17.05. 2017 mit Gültigkeit bis zum 16.05.2022 ausgestellten bangladeschischen Reisepass vor. Danach ist der Kläger am 00.00. 1977 in Chittagong geboren und bangladeschischer Staatsangehöriger Der Pass enthält einen vom ersten Sekretär des Generalkonsulats von Bangladesch in Dubai unterzeichneten Abschnitt mit der Bezeichnung „Personal Data and Emergency Contact.“ Dort ist angegeben, dass im einem Notfall der in East Muradpur, Sitakunda, Sitakunda, Chittagong lebende Vater des Klägers zu informieren sei. Ausweislich des Passes verfügte der Kläger über eine am 08.06.2017 bis zum 07.07.2019 erteilte Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit als Buchhalter bei der Firma „G.     L.     C.    N.   U.  “. Ausweislich der in diesem Verfahren vorgelegten Einverständniserklärung seines Arbeitgebers zur Ausreise war der Kläger seit 2012 bei der Firma beschäftigt.

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Die Klägerin zu 2) legte im Visumsverfahren einen am 05.03.2017 mit Gültigkeit bis zum 04.03.2022 in Narayanganj ausgestellten bangladeschischen Reisepass vor. Danach ist sie am 00.00.1994 in Narayanganj geboren und bangladeschische Staatsangehörige. Sie verfügte über eine ihr am 18.04.2018 ausgestellte, bis zum 17.04.2019 gültige Aufenthaltserlaubnis für die Vereinigten Arabischen Emirate zum Zwecke der Familienzusammenführung zum Kläger zu 1)

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Nachdem ihnen das beantragte Visum worden war, reisten die Kläger am 04.10.2018 in das Bundesgebiet ein und äußerten ein Asylgesuch. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung am 08.10.2018 gab der Kläger zu 1. seine Personalien mit N1.        T.        , geboren am 00.00.1985 in Maungdaw, myanmarischer Staatsangehöriger, an. Die Klägerin zu 2) gab an, am 00.00.1998 in Mondo geboren zu sein und ebenfalls myanmarische Staatsangehörige zu sein.

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Am 17.10.2018 stellten die Kläger einen Asylantrag den sie bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 24.10.2018 näher begründeten. Wegen der Angabe im Einzelnen wird auf die jeweils hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

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Mit Bescheid vom 23.01.2020 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab (Ziffern 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise binnen 30 Tagen ab Bekanntgabe, für den Fall der Klage binnen 30 Tagen ab unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).

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Die Kläger haben daraufhin am 22.02.2020 Klage erhoben, mit der sie vertiefend zu ihrem Vorbringen im Asylverfahren geltend machen: Sie gehörten der Volksgruppe der Rohingya an und seien vor den Verfolgungen ihrer Volksgruppe aus Myanmar geflohen. In Bangladesch hätten sie nicht bleiben können. Die im Visumsverfahren beim spanischen Generalkonsulat in Dubai vorgelegten Pässe seien gefälscht gewesen. Der Schlepper habe sie ihnen nach der Einreise abgenommen. Die Kläger wurden in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

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Die Kläger beantragen,

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              die Beklagte unter Abänderung Bescheides vom 23 Januar 2020 zu verurteilen, ihre die Flüchtlingseigenschaft festzustellen

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hilfsweise,

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              festzustellen, dass sie subsidiären Schutz berechtigt sind

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äußerst hilfsweise,

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              festzustellen, dass sie Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG genießen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 23.01.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben nach der gem. § 77 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG oder auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bestehen.

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Die Kläger haben zunächst keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG.

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Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Gericht geht davon aus, dass die Kläger entgegen ihrer Darstellung nicht myanmarische sondern bangladeschische Staatsangehörige sind. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die im Visumsverfahren beim spanischen Generalkonsulat in Dubai vorgelegten bangladeschischen Reispässe gefälscht waren. Das diesbezügliche Vorbringen hält es Gericht für vorgeschoben. So erscheint das Vorbringen des Klägers zu 1., habe bereits in Pakistan einen gefälschten Pass besessen, den er beim Flug nach Dubai genutzt habe und dieser Pass sei dann in Dubai ausgetauscht worden. Der Pass der Klägerin zu 2. ist zudem allem Anschein nach am Heimatort der Klägerin in Bangladesch ausgestellt. Danach sind alle Kläger in Bangladesch geboren und Bangladesch Staatsangehörige. Der Kläger 1. hat nach dem Visumsunterlagen lange Jahre in Dubai gearbeitet, bevor die Familie eine Reise nach Europa zur Asylantragstellung in Deutschland nutzte.

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Dies vorausgeschickt enthält das Vorbringen der Kläger nichts, was die Flüchtlingsanerkennung rechtfertigen könnte. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers zu 1., er sei nach der Heirat der Klägerin zu 2. von einem Nebenbuhler mit dem Tode bedroht worden. Abgesehen von der fehlenden Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens steht der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG bereits entgegen, dass den Klägern eine inländische Fluchtalternative durch Ausweichen in andere Landesteile zur Verfügung steht.

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Schließlich haben Kläger keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Bescheides Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.

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Allein wegen der harten Lebensbedingungen und allgemein bestehenden ärmlichen Verhältnisse in Bangladesch vermag sich der Kläger weder auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch auf § 60 Abs. 5 AufenthG unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK zu berufen. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger eine Existenzgrundlage bei seiner Rückkehr fehlen würde, sind nicht ersichtlich. Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer sind grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aufweisen. Was insbesondere § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG betrifft, fehlt es an einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Die behauptete Bedrohungslage erfüllt diese Voraussetzungen nicht, zumal für den Kläger - wie dargestellt - die Möglichkeit besteht, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen.

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Die Abschiebungsandrohung unterliegt auch im Übrigen keinen Bedenken.

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Gleiches gilt für die Befristungsentscheidung. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensentscheidung des Bundesamtes ersichtlich. Die Kläger haben keine Gründe angegeben, die für die Festsetzung einer kürzeren Frist sprächen, solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

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Ergänzend nimmt das Gericht insgesamt gemäß § 77 Abs. 2 Asylgesetz auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid Bezug.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

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Hinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 30 RVG hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.