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Verwaltungsgericht Köln·11 K 9255/98·22.03.2001

Konsularische Hilfe: Erstattung von Krankenhauskosten nach § 5 Abs. 5 Konsulargesetz

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusländer- und KonsularrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen einen Leistungsbescheid des Auswärtigen Amtes, mit dem nach § 5 Abs. 5 KG konsularisch verauslagte Krankenhaus- und Nebenkosten aus Bosnien (insgesamt 45.281,61 DM) zurückgefordert wurden. Streitpunkt war, ob die Übernahme der Krankenhauskosten zur Abwendung der Notlage erforderlich war und ob eine (mündliche) Kostenzusage bzw. fehlende Anhörung entgegensteht. Das VG Köln hielt den Bescheid formell und materiell für rechtmäßig, weil die Ausreise/Auslieferung und damit die lebensrettende Rückführung nur gegen Kostenübernahme bewilligt wurde und die Erstattungspflicht gesetzlich entsteht. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid auf Erstattung konsularischer Auslagen wurde abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erstattungspflicht für konsularische Hilfeleistungen nach § 5 Abs. 5 Satz 1 KG entsteht unmittelbar kraft Gesetzes und ist nicht von der Unterzeichnung eines Antragsformulars abhängig.

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Von einer Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG kann im Erstattungsverfahren abgesehen werden, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht von den tatsächlichen Angaben des Betroffenen in dessen Erklärung abweicht (entsprechende Anwendung von § 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG).

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Auslagen im Sinne von § 5 Abs. 5 KG sind alle Aufwendungen, die Konsularbeamte zur Hilfeleistung tätigen, sofern sie diese den Umständen nach zur Abwehr der konkreten Notlage für erforderlich halten durften.

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Die Übernahme von Behandlungskosten kann zur Abwehr einer akuten Notlage erforderlich sein, wenn sie tatsächliche oder behördliche Voraussetzung für die Ausreise und damit für eine notwendige Rettungs- oder Weiterbehandlung ist.

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Eine mündliche Zusage, einen Erstattungsanspruch nicht geltend zu machen, ist als Zusicherung nur wirksam, wenn sie die Schriftform des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wahrt.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 5 KG§ 5 KG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 5 Abs. 5 Satz 1 KG§ 28 Abs. 1 VwVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid des Auswärtigen Amtes vom 12. Oktober 1998, mit dem dieses einen Erstattungsanspruch für gewährte Hilfeleistungen nach § 5 Abs. 5 des Konsulargesetzes (KG) in Höhe von 45. 281, 61 DM geltend macht.

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Die Staatsanwaltschaft Bonn ermittelte im Jahre 1997 gegen den Kläger wegen mehrfachen Betrugs und Unterschlagung in einer Gesamtschadenshöhe von ca. 1 Million Deutsche Mark. Der Kläger versuchte sich der Strafverfolgung durch Flucht nach Bosnien-Herzogowina zu entziehen.

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Dort wurde er im Dezember 1997 in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem die beiden Insassen des anderweitig beteiligten Fahrzeugs getötet wurden. Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt, brach sich beide Beine und trug Schulterverletzungen davon. Die dortigen Behörden legten dem Kläger fahrlässige Tötung zur Last und ordneten gegen ihn Untersuchungshaft an. Wegen seiner eigenen Verletzungen wurde er unter polizeilicher Bewachung im Krankenhaus Bolnica in Mostar-West (kroatische "Entität") stationär behandelt. Die Deutsche Botschaft in Sarajewo betreute den Kläger konsularisch.

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Nachdem das Amtsgericht Bonn im Januar 1998 einen Haftbefehl gegen den Kläger erlassen hatte, ersuchte der leitende Oberstaatsanwalt in Bonn die bosnischen Behörden im April 1998 um vorläufige Festnahme des Klägers zur Sicherung einer eventuellen Auslieferung. Zu diesem Zeitpunkt war der Gesundheitszustand des Klägers zwar stabil. Doch war er weder vernehmungs- noch transportfähig.

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Wegen auftretender Komplikationen verschlechterte sich dann der Gesundheitszustand des Klägers kontinuierlich. Am 01. Juli 1998 untersuchten ihn auf Veranlassung der Deutschen Botschaft Ärzte des deutschen Feldlazaretts Rajlovac. Diese stellten eine Unterversorgung der vorhandenen Frakturen fest, die u.a. zu Knochenentzündungen und einem latent septischen Krankheitsbild geführt hatte. Sie empfahlen eine Verlegung des Klägers in eine Spezialklinik in Deutschland zwecks suffizienter Weiterbehandlung und Vermeidung weiterer Schäden. Das Feldlazarett erklärte sich zudem zu einer Aufnahme des Klägers bereit, wies aber darauf hin, eine Heilung nicht bewirken zu können. Mitte Juli 1998 ging die Ärzte des Feldlazaretts nach einer von der Deutschen Botschaft mitgeteilten Zustandsverschlechterung des Klägers dann von einem für ihn lebensbedrohlichen Zustand aus.

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Die deutsche Botschaft Sarajewo war bereits seit April 1998 bemüht, die Auslieferung des Klägers zu erreichen. Nach der eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands zeigte sich die bosnische Regierung zur Auslieferung bereit, machte diese aber u.a. von der Übernahme der angefallenen Krankenhauskosten durch die Beklagte abhängig. Der Kläger selbst besaß zu diesem Zeitpunkt in Deutschland keinen Krankenversicherungsschutz. Die Eltern des Klägers erklärten zudem, sie seien nicht in der Lage, die anfallenden Krankenhauskosten zu übernehmen.

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Am 21./22. August 1998 informierte ein Botschaftsangehöriger den Kläger im Rahmen eines Krankenhausbesuchs u. a. darüber, dass seine Auslieferung von der Bezahlung der Krankenhauskosten, die sich zum damaligen Zeitpunkt auf 46. 583, 88 DM beliefen, abhänge. Da die genaue Höhe der Rechnung sich erst nach Beendigung seines Aufenthaltes in Mostar feststellen ließ, unterschrieb der Kläger die Niederschrift über die Gewährung von Hilfe gemäß § 5 KG insofern blanko, als der Betrag der Krankenhausrechnung zunächst offengelassen wurde.

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Am 28. August 1998 billigte die bosnische Regierung schließlich die Auslieferung des Klägers. Am 31. August 1998 wurde er in der Luftwaffenmaschine des ehemaligen Bundesministers Dr. Kinkel, der Sarajewo zu diesem Zeitpunkt einen Besuch abstattete, nach Köln ausgeflogen. Die Botschaft Sarajewo beglich sodann nach Erhalt der Rechnungen der Klinik Mostar die angefallenen Krankenhauskosten in Höhe von insgesamt 45. 201, 61 DM und nahm eine entsprechende Ergänzung der Niederschrift vom 21. August 1998 vor.

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Mit Bescheid vom 12. Oktober 1998 forderte die Beklagte den Kläger sodann zur Erstattung eines Betrages in Höhe von 45. 281, 61 DM auf. Der Betrag setzt sich zusammen aus den angefallenen Krankenhauskosten in Höhe von 45. 201, 61 DM, Telefonkosten sowie Gebühren in Höhe von jeweils 40, 00 DM.

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Gegen den Leistungsbescheid hat der Kläger am 10. November 1998 Klage erhoben.

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Er meint, die Zahlung der Behandlungskosten des Krankenhauses seien zur Abwendung der Notlage nicht erforderlich gewesen. Er sei nur insofern in einer Notlage gewesen, als er zwecks medizischer Weiterversorgung in die Bundesrepublik Deutschland habe ausgeflogen werden müssen. Nur hierauf beziehe sich die Niederschrift. Richtigerweise hätte er wegen seiner Mittellosigkeit und dringenden Behandlungsbedürftigkeit nach dem Verkehrsunfall zur Vermeidung weiterer Kosten sofort rücküberführt werden müssen. Der Botschaftsangehörige Nowak habe ihm ausdrücklich bestätigt, dass Kosten wegen der drohenden Lebensgefahr nicht entstehen würden.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Auswärtigen Amtes vom 12. Oktober 1998 -Gz.: 513-93-542 SO Winkelhag- aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, der Bescheid sei rechtmäßig. Zur Behebung einer gravierenden Notlage sei die Begleichung der Krankenhausrechnung im Rahmen der Hilfe nach § 5 KG erforderlich gewesen, da ansonsten eine Rückführung nach Deutschland nicht möglich gewesen sei. Die Beklagte behauptet hierzu, der Kläger sei sowohl über diese Tatsache als auch über die Höhe der von ihm voraussichtlich zurückzuerstattenden Kosten im Rahmen des Krankenhausbesuchs am 21./22. August 1998 informiert worden.

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Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erteilt haben.

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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 12. Oktober 1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid zu Recht gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 des Konsulargesetzes (KG) verpflichtet worden, der Beklagten die durch die Hilfeleistung verursachten Kosten in Höhe von 45. 281, 61 DM zu erstatten.

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Der Leistungsbescheid der Beklagten ist zunächst formell rechtmäßig. Ein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) liegt nicht vor, da eine Anhörung entbehrlich gewesen ist. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem grundsätzlich Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Nach § 28 Abs. 2 VwVfG kann von der Anhörung jedoch abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn einer der in Nummer 1 bis 5 genannten Fälle vorliegt. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Aufzählung der Ausnahmegründe in § 28 Abs. 2 VwVfG ist insoweit - wie die Worte "insbesondere wenn" verdeutlichen - nicht abschließend.

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Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage, München 2000, § 28 Rdnr. 46.

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Eine Anhörung des Klägers vor Erlass des Leistungsbescheids war vorliegend gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG analog nicht geboten. Nach dieser Vorschrift, kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten , die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht abgewichen werden soll.

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Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat in der Niederschrift über die Gewährung von Hilfe gemäß § 5 Konsulargesetz unterschrieben, dass er über diese gesetzliche Verpflichtung zur Erstattung der Kosten - die Erstattungspflicht entsteht unmittelbar kraft Gesetzes gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 KG - informiert worden ist. Zudem hat er anerkannt, dass der Beklagten in Höhe des Erstattungsbetrages ein Rückforderungsanspruch zusteht. Ihm waren damit die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen bekannt. Dem steht nicht entgegen, dass dem Kläger im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Niederschrift die genaue Höhe der Krankenhauskosten und die konkrete Höhe des Erstattungsbetrages nicht bekannt waren, er also die Niederschrift blanko unterschrieben hat. Denn ausweislich eines im Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenen Vermerks wurde er von dem Botschaftsangehörigen Nowak über die ungefähre Höhe der zu erwartenden Kosten in Höhe von 50. 000, 00 DM aufgeklärt. Angesichts der bestehenden Lebensgefahr für den Kläger und der damit verbundenen Dringlichkeit des Tätigwerdens war ein anderes Vorgehen nicht möglich und auch nicht sachgerecht.

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Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

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Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 KG ist der Empfänger von Hilfeleistungen i. S. d. § 5 Abs. 1 bis 4 KG zum Ersatz der Auslagen verpflichtet. Diese Verteilung der Kostenlast widerspricht nicht dem aus dem Grundgesetz bzw. Völkerrecht ableitbaren Anspruch des Einzelnen auf Gewährung diplomatischen Schutzes, denn dieser Anspruch auf Schutzgewährung betrifft nur die Frage, "ob" Hilfe geleistet werden muss, nicht aber wie Hilfe zu leisten ist und wer hierfür aufzukommen hat.

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Die Erstattungspflicht entsteht unmittelbar kraft Gesetzes und trifft den Leistungsempfänger. Die Unterschrift unter dem Antragsformular ist hierfür nicht erforderlich, wenn diese auch hier auch von dem Kläger geleistet wurde. Ferner ist eine Aufklärung über die zu erwartenden Kosten nicht Voraussetzung für das Entstehen des Erstattungsanspruches; im übrigen war es hier aus rein tatsächlichen Gründen unmöglich, bereits im Vorfeld der Krankenhausentlassung zuverlässige Aussagen über den endgültigen Kostenumfang zu machen.

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Der Entstehung des Erstattungsanspruchs steht schließlich nicht entgegen, dass dem Kläger eine Ausfertigung der Niederschrift mit dem rückseitigen Hinweis auf die Erstattungspflicht nicht ausgehändigt worden ist. Denn zum einen entsteht die Erstattungspflicht - wie dargelegt - unabhängig davon kraft Gesetzes (§ 5 Abs. 5 Satz 1 KG). Zum anderen schied eine Aushändigung der Ausfertigung auch aus rein praktischen Erwägungen wegen der noch erforderlichen Feststellung und Aufnahme der Krankenhauskosten in der Niederschrift aus. Dass die Ausfertigung auch nach Komplettierung der Niederschrift nicht an den Antragsteller übersandt wurde, vermag an dieser Rechtslage nichts zu ändern.

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Die Höhe der geltend gemachten Erstattungsforderung ist ebenso rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 5 KG sind die Auslagen zu erstatten, die infolge der Hilfeleistung entstanden sind. Auslagen sind alle Aufwendungen, die die Konsularbeamten zum Zwecke der Hilfeleistungen gemacht haben, sofern sie diese den Umständen nach zur Abwehr der Notlage für erforderlich halten durften.

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Diese Voraussetzung ist - entgegen der Auffassung des Klägers - hinsichtlich der von der Beklagten übernommenen und nunmehr geltend gemachten Krankenhauskosten in Höhe von 45. 281, 61 DM erfüllt. Die Übernahme dieser Kosten durch die Beklagte war zur Abwendung der akuten Notlage, in der sich der Kläger im Juli/August 1998 befand, erforderlich. Ohne eine Übernahme der Kosten wäre ausweislich des in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenen Schriftwechsels zwischen der bosnischen Regierung und der Beklagten ein Ausreise des Klägers aus Bosnien nicht möglich gewesen. Die bosnische Regierung hat sich zur Auslieferung des Klägers nach Deutschland gerade nur unter der Bedingung bereit erklärt, dass die angefallenen Krankenhauskosten von der Beklagten übernommen wurden. Die Ausreise nach Deutschland war angesichts des lebensbedrohlichen Gesundheitszustands des Klägers - auch nach den Feststellungen des Deutschen Feldlazaretts Rajlovac - zur Rettung von Leib und Leben indes unabdingbar.

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Soweit der Kläger meint, er sei nur insofern in einer Notlage gewesen, als er zwecks medizischer Weiterversorgung in die Bundesrepublik Deutschland habe ausgeflogen werden müssen, so ist dem entgegen zu halten, dass die Ausreise - wie ausgeführt - von der bosnischen Regierung gerade nur gegen Übernahme der Krankenhauskosten bewilligt wurde. Ohne die Übernahme dieser Kosten wäre die Ausreise für den Kläger gar nicht möglich gewesen, so dass sich die akute Hilfsbedürftigkeit des Klägers auch gerade hierauf bezieht.

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Ferner vermag auch das Argument des Klägers nicht zu überzeugen, er hätte wegen seiner Mittellosigkeit und dringenden Behandlungsbedürftigkeit nach dem Verkehrsunfall zur Vermeidung weiterer Kosten sofort rücküberführt werden müssen. Der Kläger räumt selbst ein, dass dies für die Beklagte ohne Mitwirkung der bosnischen Behörden im Hinblick auf die gegen den Kläger in Bosnien angeordnete Untersuchungshaft nicht möglich war.

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Soweit der Kläger schließlich behauptet, der Botschaftsangehörige Nowak habe ihm ausdrücklich bestätigt, dass Kosten wegen der drohenden Lebensgefahr nicht entstehen würden, so ist dies eben-falls nicht erheblich. Denn die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt - hier die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs - zu unterlassen, hätte als Zusicherung im Sinne des § 38 Absatz 1 Satz 1 VwVfG der Schriftform bedurft. Eine schriftliche Zusage liegt aber unstreitig nicht vor.

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Schließlich unterliegt auch die Gebührenfestsetzung und Geltendmachung von Telefonkosten in Höhe von jeweils 40, 00 DM keinen rechtlichen Bedenken.

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Dem Kläger bleibt es unbenommen, beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Stundung, Niederschlagung oder Erlass des Anspruchs nach Maßgabe des § 59 Bundeshaushaltsordnung zu stellen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.