Sondernutzungserlaubnis für Altkleidercontainer: Ablehnung wegen Verschmutzung und Konkurrenz zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Verpflichtung der Stadt zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Altkleidercontainer auf öffentlichem Straßenland. Das VG Köln stellte das Verfahren hinsichtlich einzelner, inzwischen geräumter Standorte ein und wies die Klage im Übrigen ab. Die Versagung der Erlaubnis sei ermessensfehlerfrei, weil wiederholte Verschmutzungen/Störungen im Umfeld der Container zu erwarten und belegt seien. Zudem durfte die Stadt einem Mitbewerber im Rahmen eines Entsorgungs-/Sammlungskonzepts den Vorzug geben; Art. 12 GG vermittelt keinen Schutz vor Konkurrenz.
Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung teilweise eingestellt; im Übrigen Verpflichtungsklage auf Sondernutzungserlaubnis abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Aufstellen von Sammelcontainern auf öffentlichem Straßenland stellt regelmäßig eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, wenn es über den Gemeingebrauch hinausgeht.
Die Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen; die Erlaubnis kann versagt werden, wenn mit der Sondernutzung typischerweise und konkret belegt nachhaltige Beeinträchtigungen des Straßen- und Stadtbildes (z.B. Vermüllung, Überfüllung, Aufbrechen) verbunden sind.
Bei der Ermessensausübung dürfen auch nicht vom Antragsteller verschuldete, aber mit der Sondernutzung erfahrungsgemäß verknüpfte Störungen und Folgewirkungen berücksichtigt werden, wenn sie das öffentliche Interesse an der Straßenbenutzung beeinträchtigen.
Eine Kommune ist grundsätzlich nicht verpflichtet, konkurrierenden Unternehmen gleichermaßen Standorte auf öffentlichem Straßenland zur Verfügung zu stellen; Art. 12 Abs. 1 GG schützt nicht vor Konkurrenz.
Die Bevorzugung eines Mitbewerbers bei der Vergabe/Überlassung öffentlicher Standorte kann ermessensgerecht auch auf finanzielle Erwägungen und auf ein überzeugenderes Betriebs- und Sauberkeitskonzept gestützt werden.
Tenor
Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 22. Dezember 1986 beantragten eine Frau K. C. und ein Herr C1. X. -K1. für den "Verein I. " zum Zwecke einer Altkleidersammlung durch Aufstellen von Holzcontainern im Stadtgebiet Bergisch Gladbach - teils auf öffentlichen, teils auf privaten Flächen - eine Erlaubnis nach dem Sammlungsgesetz (vgl. Verwaltungsvorgang des Beklagten - VV -, Seite 2). Auf eine Nachfrage teilte Herr X. -K1. als 2. Vorsitzender des "I1. e.V." mit Schreiben vom 31. August 1988 mit, die Sammlung sei dauerhaft beabsichtigt und diene dem Recycling und dem Verkauf der Altkleider in Afrika (VV/7). Nach weiterer Erörterung stellte Herr X. -K1. mit Schreiben vom 14. Oktober 1988 für den "I1. L. e. V." einen Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis. Diese wurde dem Verein mit Bescheid vom 30. Januar 1989 - befristet bis zum 31. Dezember 1989 - für 10 näher bezeichnete Standorte erteilt (VV/21ff). Der Bescheid enthielt u. a. eine Nebenbestimmung, die sich zur Entsorgung von Müll enthielt, der neben die Container abgelagert werde.
Auf Antrag der "I1. L1. GmbH" vom 12. Februar 1990 wurde unter dem 20. März 1990 eine Sondernutzungserlaubnis erteilt. Diese erstreckte sich auf 13 Standorte und war bis zum 31. Dezember 1990 befristet (VV/30). Auch hier wurde eine sich zu abgelagertem Müll verhaltende Nebenbestimmung beigefügt.
Die letzte erteilte Erlaubnis datiert auf den 9. Januar 1991. Sie bezog sich auf 14 Standorte und war bis zum 31. Dezember 1991 befristet (VV/45). Sie wurde - ebenfalls befristet bis zum 31. Dezember 1991 - mit Bescheid vom 11. April 1991 um zusätzliche 23 Standorte erweitert (VV/55). Bereits unter dem 6. August 1991 (VV/37) wurde vom Beklagten auf häufiger aufgetretene Verunreinigungen durch Container gegenüber der I. L1. GmbH hingewiesen.
Ab dem 1. Januar 1992 wurde keine weitere Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen der Container erteilt.
Eine unter dem 31. Juli 1991 beantragte Erlaubnis für 1992, wobei die in 1991 genehmigten Standorte zum Teil beibehalten, zum Teil gegen andere ausgetauscht werden sollten (VV/88) wurde nicht beschieden. Der Beklagte erörtere mit Schreiben vom 5. Dezember 1991 lediglich die beantragten Standorte und regte eine diesbezügliche Änderung des Antrages an (VV/96). Eine Genehmigung wurde für 1992 oder ein Folgejahr aber nicht erteilt.
Dessen ungeachtet wurden die Container nach Ablauf der letzten erteilten Erlaubnis am 31. Dezember 1991 von der Klägerin nicht entfernt.
Der Beklagte erhob (und erhielt) allerdings von der Klägerin Sondernutzungsgebühren auf der Grundlage der einschlägigen Gebührensatzung für die tatsächlich aufgestellten Behälter (vgl. etwa Bescheid vom 13. Oktober 1992 - VV/107).
Der Ausschuss für Umwelt und Landschaft der Stadt Bergisch Gladbach beschloss in seiner Sitzung vom 19. Juni 1992, den Beklagten zu beauftragen, mit der Firma SKP, Hamburg, einen Vertrag für Alttextilien auf der Grundlage eines von dieserFirma unter dem 19. Juni 1992 unterbreiteten Angebotes (DM 7,50 monatlich bei Konkurrenz zu anderen Sammelbehältern und eine Vergütung von DM 12,50 monatlich als konkurrenzloser Aufsteller) abzuschliessen.
Aus der vom Beklagten vorgelegten Beschlussvorlage (VV2/S. 1 ff) ergibt sich, dass "Eckpunkte" des abzuschliessenden Vertrages u. a. auch ein verbindlicher "Abfuhrplan und die Verpflichtung zur Entleerung binnen 24 Stunden bei festgestellten Überfüllungen" und die Zahlung einer Vertragsstrafe bei Unterlassen sein sollte.
In der Beschlussvorlage heisst es weiter, in der Vergangenheit habe es sich "vielfach als schwierig erwiesen, insbesondere Verunreinigungen der Standorte entgegenzuwirken".
Das Angebot, das die Klägerin unterbreitet hatte (DM 10,00 monatlich je Standort) wurde nicht angenommen.
Der Klägerin wurde mit Schreiben vom 7. Januar 1992 die Vergabe an ein anderes Unternehmen mitgeteilt. Ausserdem wurde sie gebeten, die von ihr aufgestellten Container bis zum 31. Juli 1992 zu entfernen.
Trotz mehrfacher Schreiben entfernte die Klägerin die Container indes nicht.
Vielmehr beantragte sie mit Schreiben vom 26. August 1993 eine Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidercontainern an insgesamt 22 Standorten in Bergisch Gladbach, die sich sämtlich auf den Gemeingebrauch gewidmeten Flächen befinden (VV/128).
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 7. Dezember 1993 abgelehnt. Gegen diesen Ablehnungsbescheid legte die Klägerin Widerspruch ein.
Nach Anhörung vom 5. Januar 1994 wurde der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 7. Februar 1994 aufgegeben, die im Stadtgebiet aufgestellten Altkleidercontainer bis zum 25. Februar 1994 zu entfernen. Gegen diese Ordnungsverfügung lege die Klägerin ebenfalls Widerspruch ein.
Zur Begründung des Widerspruchs vom 17. Januar 1994 gegen die Ablehnung einer Erlaubniserteilung vom 7. Dezember 1993 trug die Klägerin vor, letztere sei rechtsfehlerhaft. Die erforderliche Abwägung sei zu Unrecht ausschließlich auf abfallrechtliche Belange gestützt, hingegen seien Altkleider keine Abfälle. Auch verstosse das Einsammeln von Altkleidern nicht gegen allgemein-ordnungsrechtliche Belange. Straßenrechtliche Erwägungen seien nicht getroffen worden und stünden der Erteilung einer Erlaubnis auch nicht entgegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 1995 wies der Be-klagte den Widerspruch gegen die Versagung der unter dem 26. August 1993 beantragte Sondernutzungserlaubnis vom 7. Dezember 1993 als unbegründet zurück.
Bei der Aufstellung der Altkleidercontainer auf den beantragten Flächen handele es sich um eine nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NW erlaubnispflichtige, öffentlich-rechtliche Sondernutzung. In allen Fällen handele es sich um Flächen im Sinne des § 2 Abs. 1 StrWG NW. Die Aufstellung von Altkleidercontainern sei eine Benutzung über den widmungsgemäßen Gemeingebrauch hinaus und könne diesen beeinträchtigen.
Die Entscheidung über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis liege in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Abwägung führe hier rechtsfehlerfrei zur Versagung einer Sondernutzungserlaubnis.
Die Altkleidercontainer bzw. deren Benutzung führe auch zu einer Beeinträchtigung des Stadtbildes. Dies ergebe sich schon aus ihrer dauerhaften Aufstellung als solche. Insbesondere aber sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit zu rechnen, dass sie bestimmungswidrig genutzt werden. Dies habe sich auch konkret bei den von der Klägerin aufgestellten Containern in der Vergangenheit gezeigt. So seien die Container häufig aufgebrochen und Altkleider herausgezogen und in der Umgebung verstreut worden. Auch seien Altkleider - z. T. wegen der Überfüllung der Container - vor dem Behälter abgelegt oder nicht vollständig eingeworfen worden und seien dann insbesondere für Kinder willkommenes "Spielzeug", welches dann in der näheren Umgebung liegengelassen worden sei. Die Verschmutzung umliegender Flächen sei auch in jüngster Zeit häufig festgestellt worden, so dass insoweit mit einer Änderung nicht rechnen sei. Eine auch nur annähernde Vollzeitüberwachung der Container, mittels derer allein ein derartiger Missbrauch sicher und nachhaltig ausgeschlossen werden könnte, sei unmöglich. Wenn auch diese Umstände in ihrer Gesamtheit - mit Ausnahme der unzureichenden Leerung - nicht von der Klägerin verschuldet sein mögen, müssten sie indes bei der im Rahmen des § 18 StrWG NW zu treffenden Abwägung als mit der Sondernutzung verknüpft berücksichtigt werden. Denn das Stadt- und Straßenbild werde dadurch nachhaltig und nachteilig beeinflusst. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass über den gesamten Zeitraum der Aufstellung trotz mehrfacher Mitteilungen und entsprechender Auflagen im wesentlichen keine wirksame Abhilfe gegen die missbräuchliche Benutzung und die teilweise Überfüllung der Container getroffen worden sei.
Darüber hinaus würde das Einsammeln von Alttextilien mittels der von der Klägerin beabsichtigten Aufstellung von Containern öffentlichen Interessen insoweit widersprechen, als für das Gebiet der Stadt Bergisch Gladbach ein Benutzungszwang für Alttextilien-Depotcontainer vorgesehen sei, die hier entsorgungspflichtige Körperschaft das Einsammeln von Altkleindern an sich gezogen habe und auch durch beauftragte Dritte betreibe. Daher könne der mit der Widerspruchsbegründung vorgetragenen Auffassung, abfallrechtliche Gesichtspunkte könnten vorliegend in die Abwägung nicht eingestellt werden, nicht gefolgt werden.
Mit der am 12. Dezember 1995 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die in Aussicht gestellt Begründung der Klage erfolgte nicht. Die Klägerin hat lediglich unter dem 24. September 1996 und dem 12. Februar 1997 im Verfahren 11 K 3252/96 im wesentlichen dazu Stellung genommen, warum die im Verfahren 11 K 3252/96 angegriffene Beseitigungsverfügung nicht rechtmäßig sei.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die in der Verfügung vom 10. November 1995 aufgeführten, zwischenzeitlich von ihr geräumten Standorte Nr. 9, 13 und 15 aus dem Genehmigungsan-trag ausgenommen.
Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 7. Dezember 1993 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 1995 zu verpflichten, die unter dem 26. August 1993 beantragte, am 29. September 1999 modifizierte Sondernutzungserlaubnis zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab, da es der Begründung des Verwaltungsaktes und des angefochtenen Widerspruchsbescheides folgt. Lediglich ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:
Der Beklagte hat mit im Ergebnis nicht zu beanstandenden Erwägungen die in seinem Ermessen stehende Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Altkleider-Containern im öffentlichen Straßenland der Stadt Bergisch Gladbach abgelehnt.
Dabei ist für das Gericht letztlich nicht entscheidungserheblich, wie das Einsammeln der Altkleider unter abfallrechtlichen Gesichtspunkten - der Beklagte hat nicht zuletzt aus diesem Grund die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis abgelehnt - zu bewerten ist. Die Beteiligten haben hierzu ausführlich ihre unterschiedlichen Rechtsauffassungen dargestellt (vgl. einerseits Schriftsatz des Beklagten vom 16. Dezember 1996, andererseits Schriftsatz der Klägerin vom 12. Februar 1997, Blatt 57ff der Gerichtsakte 11 K 3952/96). Darauf kommt es aber nicht an.
Der Beklagte hat nämlich die Ablehnung der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis auf zwei weitere Gründe gestützt, die jeder für sich tragfähig sind und die Ablehnung ermessensfehlerfrei zu tragen vermögen:
Zum einen ist es aus der Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte die in der Vergangenheit häufig aufgetretenen Verschmutzungen im Zusammenhang mit von der Klägerin aufgestellten Containern zum Anlass genommen hat, der Klägerin keine Sondernutzungserlaubnis mehr zu erteilen. Dass Verschmutzungen aufgetreten sind, ist durch die Verwaltungsvorgänge hinreichend belegt. Der Beklagte hat dies ferner durch Schriftsätze vom 16. Dezember 1996 und 24. Februar 1997 (Blatt 46 ff und 63 ff im Verfahren 11 K 3952/96) und durch dienstliche Äußerungen der mit der Reinigung von Depotcontainerstandorten befassten Mitarbeiter des Beklagten beispielhaft verdeutlicht. Die Klägerin vermochte dies nicht überzeugend zu entkräften, das Gericht folgt der Darstellung des Beklagten.
Des weiteren hält es das Gericht für eine tragfähige Erwägung, dass der Beklagte der Firma SKP-Sanne, Kruse und Pape einer Mitbewerberin die Abfallentsorgung übertragen hat.
Der Sache nach haben hier die Klägerin und die Firma SKP um das vorhandene Altkleideraufkommen unter Inanspruchnahme von Containerstandorten auf öffentlichem Straßenland konkurriert. Die Entscheidung des Beklagten, einem Mitbewerber den Vorzug vor der Klägerin zu geben, ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Im besonderen war der Beklagte nicht gehalten, auch der Klägerin Standorte auf öffentlichem Strassenland zur Verfügung zu stellen. Eine dahingehende Ermessensentscheidung war zunächst nicht unter grundrechtlichen Gesichtspunkten geboten. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass Art 12 Abs. 1 GG nicht vor Konkurrenz schützt
vgl BVerwG E 39, 329f; dasselbe, NJW 1978, 1539 m. w. Nw. Vgl. Auch OVG Bremen, Beschluss vom 14.03.1996, in: NVwZ - RR 1997, S. 385 zum Nebeneinander von privater und kommunaler Abfallentsorgung.
Auch Art. 14 G schützt die Klägerin nicht vor einem neuen Konkurrenten, zumal die Klägerin nach wie vor die Möglichkeit hat, auf privaten Grundstücken Altkleider zu sammeln. Aus der Sicht des Gerichts wäre es zudem auch nicht zu beanstanden, wenn für die Bevorzugung der Firma SKP auch finanzielle Erwägungen mit bestimmend gewesen sein sollten. (Erweislich der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge - VV 2, Seite 2 - hat die Firma SKP bei konkurrenzloser Überlassung öffentlicher Stellflächen eine Vergütung von monatlich DM 12,50 gegenüber einer Vergütung von DM 10,00 durch die Klägerin angeoten).
Angesichts der gerichtsbekannten finanziellen Nöte kommunaler Gebietskörperschaften ist gegen diese Erwägung nichts einzuwenden, zumal sich die Firma SKP erweislich der vom Ausschuss für Umwelt und Landschaft geforderten Beachtung der "Eckpunkte" zu weiteren Maßnahmen verpflichtet hat, um "Problemen mit Überfüllung und Verschmutzung des Umfeldes" (gemeint: der Container) entgegenzuwirken. Aus den Verwaltungsvorgängen ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Klägerin in der Vergangenheit ein vergleichbares Bemühen an den Tag gelegt hat.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.